Leinenpflicht und Maulkorbpflicht 2026: zwei Länder von sechzehn
Datenbasiert · kein Hands-on-TestLeinenpflicht und Maulkorbpflicht 2026: Nur Berlin und Hamburg regeln die Leine flächendeckend, 14 Länder verweisen an die Gemeinde. Alle Paragrafen geprüft.

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Im Bundesrecht steht keine Leinenpflicht, und in vierzehn von sechzehn Ländern auch nicht
Sieben Bundesgesetze und sechzehn Landesregelungen sind für diese Seite am 15.09.2026 einzeln aufgerufen und im Volltext durchsucht worden. Das Ergebnis lässt sich in zwei Sätzen sagen. Erstens: Eine Vorschrift, die einen Hund bundesweit an die Leine zwingt, gibt es nicht. In der Straßenverkehrs-Ordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz, im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Bundesnaturschutzgesetz, im Bundeswaldgesetz, in der Tierschutz-Hundeverordnung und im Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz kommt das Wort Leinenpflicht kein einziges Mal vor. Zweitens: Auf Landesebene schreiben genau zwei von sechzehn Ländern vor, dass jeder Hund überall außerhalb des eigenen Grundstücks an der Leine zu führen ist. Es sind Berlin und Hamburg.
Das ist nicht dasselbe wie „anderswo darf der Hund frei laufen". Die übrigen vierzehn Länder regeln die Frage teilweise für bestimmte Orte, teilweise für bestimmte Hunde, teilweise für den Wald, teilweise für einen Zeitraum im Frühjahr und Sommer, und vor allem: Sie verweisen sie an die Gemeinden. Genau dort, in der kommunalen Gefahrenabwehrverordnung oder Grünanlagensatzung, steht in den meisten Fällen die Antwort auf die Frage, die der Hundehalter tatsächlich hat. Diese Seite kann sie nicht für 10.700 Gemeinden geben. Was sie geben kann, ist die Kette darüber: welche Ebene was regelt, welches Land welche Ausnahme kennt, und an welcher Stelle man für den eigenen Wohnort suchen muss.
Die Maulkorbfrage endet noch deutlicher. Eine landesweite Maulkorbpflicht für jeden Hund gibt es in keinem einzigen Bundesland. Es gibt sie für Hunde, die als gefährlich eingestuft sind, es gibt sie in einem Land für zwei konkrete Orte, und es gibt sie im Fernverkehr der Bahn — dort allerdings nicht aus einem Gesetz, sondern aus einem Vertrag. Die Unterscheidung zwischen diesen drei Fällen ist der Kern dieser Seite.
Der einzige Bundessatz, der den Hund auf der Straße betrifft
Er steht in der Straßenverkehrs-Ordnung, in Paragraf 28 mit der amtlichen Überschrift „Tiere", und er lautet im ersten Absatz vollständig: „Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden."
Vier Sätze, und keiner davon nennt eine Leine. Der zweite Satz verlangt etwas anderes und Weicheres: eine geeignete Begleitperson, die ausreichend einwirken kann. Ob diese Einwirkung über eine Leine, über einen zuverlässigen Rückruf oder über beides hergestellt wird, lässt die Vorschrift offen. Wer einen Hund führt, der auf Zuruf zuverlässig an der Seite bleibt, erfüllt den Satz. Wer einen Hund führt, der das nicht tut, erfüllt ihn ohne Leine nicht — und zwar unabhängig davon, ob am Ort eine Leinenpflicht besteht. Das ist der praktisch wichtigste Punkt an dieser Norm: Sie ist eine Einwirkungspflicht, keine Anleinpflicht, und sie gilt auch dort, wo keine kommunale Regel greift.
Der vierte Satz ist die einzige ausdrückliche Erlaubnis für Hunde im gesamten Bundesverkehrsrecht: Vom Fahrrad aus darf man sie führen, vom Auto aus kein Tier. Was daraus für das Laufen am Rad folgt und wo dessen Grenzen liegen, steht ausführlich auf der Seite zum Joggen und Laufen mit Hund. Für den Transport im Fahrzeug gilt eine ganz andere Vorschrift, nämlich Paragraf 22 derselben Verordnung; sie behandelt das Tier wie Ladung und ist Gegenstand der Seite zum Anschnallen des Hundes im Auto.
Der zweite Absatz von Paragraf 28 verlangt Beleuchtung — aber nur für das Treiben von Vieh und für das Führen eines Großtieres. Der Hund ist dort nicht gemeint, obwohl er im selben Paragrafen einen Satz weiter oben ausdrücklich vorkommt. Eine Pflicht, den Hund bei Dunkelheit sichtbar zu machen, gibt es im deutschen Straßenverkehrsrecht damit nicht; welche Bauarten trotzdem etwas bringen, ist im Vergleich der Leuchthalsbänder gegenübergestellt.
Berlin und Hamburg: die beiden Länder mit einer Leinenpflicht für jeden Hund
In Berlin steht die Regel im Gesetz über das Halten und Führen von Hunden vom 7. Juli 2016, zuletzt geändert am 11. Dezember 2025, in Paragraf 28 Absatz 1: „Außerhalb des eingefriedeten Grundstücks, auf dem ein Hund, der nicht unter Paragraf 5 fällt, gehalten wird, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung sind Hunde an der Leine zu führen." Das ist eine flächendeckende Pflicht: Sie gilt in der ganzen Stadt, auf jeder Straße, in jedem Park, im Treppenhaus des eigenen Mietshauses.
Sie hat aber eine Ausnahme, die viele Berliner Hunde betrifft und die man nicht übersehen darf. Absatz 2 desselben Paragrafen nimmt Hunde aus, die der Halter bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes gehalten hat, und daneben stehen Ausnahmen für nachgewiesene Sachkunde sowie die ausgewiesenen Hundeauslaufgebiete. Wer in Berlin beobachtet, dass ein Teil der Hunde ohne Leine läuft und niemand einschreitet, sieht also nicht zwangsläufig einen Verstoß, sondern womöglich einen dieser Ausnahmefälle.
In Hamburg ist die Vorschrift kürzer und kennt diese Bestandsschutzausnahme nicht. Das Hamburgische Hundegesetz vom 26. Januar 2006, zuletzt geändert am 24. Juni 2026, sagt in Paragraf 8 Absatz 1 Satz 1: „Hunde sind außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, an einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu führen." Bemerkenswert ist das Adjektiv: reißfest. Es ist die einzige Materialanforderung, die eine der sechzehn Landesregelungen an eine Leine stellt — eine Zahl, eine Bruchlast oder eine Norm nennt auch sie nicht. Was sich über die Bruchlast von Alltagsleinen tatsächlich in Erfahrung bringen lässt, steht im Vergleich der Alltagsleinen.
Beide Länder sind Stadtstaaten, und das ist kein Zufall. In einem Flächenland mit Wald, Feld und Ortsrändern wäre eine flächendeckende Leinenpflicht eine andere Entscheidung als in einer Stadt, in der fast jeder Quadratmeter öffentlicher Raum mit Publikum ist. Bremen, der dritte Stadtstaat, hat sie trotzdem nicht: Das Bremische Gesetz über das Halten von Hunden zählt in Paragraf 2 Absatz 2 Satz 1 acht Bereiche auf, in denen angeleint werden muss, und das ist ein abschließender Katalog, keine Flächenregel.
Die Zonenregel: wo vierzehn Länder trotzdem eine Leine vorschreiben
Fünf Länder — Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Schleswig-Holstein — arbeiten mit einer Bauform, die man Zonenregel nennen kann: Das Landesrecht listet Orte auf, an denen jeder Hund an der Leine zu führen ist, und sagt zum Rest des Landes nichts. Die Listen ähneln sich stark und unterscheiden sich in den Rändern.
Nordrhein-Westfalen nennt in Paragraf 2 Absatz 2 des Landeshundegesetzes vier Gruppen: Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereiche und andere innerörtliche Bereiche mit vergleichbarem Publikumsverkehr; umfriedete, der Allgemeinheit zugängliche Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen; öffentliche Versammlungen, Aufzüge, Volksfeste und sonstige Veranstaltungen mit Menschenansammlungen; sowie öffentliche Gebäude, Schulen und Kindergärten. Schleswig-Holstein zählt in Paragraf 3 Absatz 2 Satz 1 acht Bereiche auf und nimmt dabei Dinge mit, die anderswo fehlen: öffentliche Verkehrsmittel, Sportanlagen, Zelt- und Campingplätze, Friedhöfe sowie Märkte und Messen. Das Saarland begnügt sich in Paragraf 5 Absatz 6 der Hundeverordnung mit drei Gruppen, darunter Gaststättenbetriebe.
Brandenburg hat seine Hundehalterverordnung am 24. Juni 2024 neu gefasst und nennt in Paragraf 3 Absatz 1 fünf Ortskategorien, darunter Sport- und Campingplätze, Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäude und öffentliche Verkehrsmittel sowie die gemeinsam genutzten Bereiche von Mehrfamilienhäusern. Die Formulierung des Gesetzgebers ist dabei genauer als die üblichen Zusammenfassungen: Die Hunde sind dort „so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden" — die Pflicht bezieht sich also auf das Ergebnis, nicht auf eine Leinenlänge.
Bremen führt den längsten Katalog und zugleich den, der am ehesten zeigt, wie so eine Liste entsteht. Paragraf 2 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Gesetzes über das Halten von Hunden nennt acht Bereiche, darunter Fußgängerzonen, Versammlungen und Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, umfriedete oder anderweitig begrenzte Park- und Grünanlagen mit ausdrücklicher Ausnahme der ausgewiesenen Hundeauslaufgebiete sowie Märkte und Messen. Jeder einzelne Punkt beschreibt eine Situation, in der viele Menschen auf engem Raum unterwegs sind und ein Ausweichen nicht möglich ist. Das ist die Logik hinter allen fünf Zonenländern: geregelt wird nicht der Hund, sondern die Enge.
Praktisch folgt daraus etwas, das in keiner dieser Vorschriften steht, aber aus ihnen allen: Wo angeleint werden muss, wird eine kurze Führung verlangt, und eine kurze Führung an einem Halsband überträgt bei jedem Ruck die volle Kraft auf den Hals. In den fünf Zonenländern trifft die Leinenpflicht damit genau die Situationen, in denen der Hund am ehesten reagiert — Gedränge, fremde Hunde, Kinderwagen. Welche Bauformen die Zugkraft auf Brustkorb statt Hals verteilen und was sich dazu belegen lässt, ist im Vergleich der Führgeschirre aufgeschlüsselt.
Nordrhein-Westfalen kennt daneben eine zweite Regel, die es in dieser Form in keinem anderen Land gibt, und sie betrifft sehr viele Hunde. Paragraf 11 Absatz 6 Satz 1 verlangt für „große Hunde", dass sie außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint geführt werden. Groß heißt nach Absatz 1 desselben Paragrafen: ab 40 Zentimeter Widerristhöhe oder ab 20 Kilogramm. Ein Labrador, ein Schäferhund und ein Golden Retriever fallen darunter, ein Beagle in der Regel nicht. Wer diese Schwelle kennt, versteht auf einen Schlag, warum die Leinenpraxis in nordrhein-westfälischen Ortslagen eine andere ist als im Umland.
Warum die Antwort in vierzehn Ländern bei der Gemeinde liegt
In jedem der vierzehn Länder ohne flächendeckende Leinenpflicht steht im Landesrecht eine Öffnungsklausel — ein Satz, der die Regelung ausdrücklich der kommunalen Ebene überlässt. Bayern formuliert sie in Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes am deutlichsten: Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder die öffentliche Reinlichkeit können die Gemeinden durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken. Bayern hat also gar keine landesweite Leinenregel, auch nicht für gefährliche Hunde — sondern eine Ermächtigung an rund 2.050 Gemeinden.
Rheinland-Pfalz sagt es in Paragraf 8 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde genauso deutlich: Die Befugnis, Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden abstrakten Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt. Sachsen verweist in Paragraf 6 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden ebenfalls auf die allgemeinen Polizeibehörden. Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt tun dasselbe an anderer Stelle ihrer jeweiligen Regelung.
Das hat eine unangenehme Folge für jede Seite, die über Leinenpflicht schreibt, und diese hier nimmt sie offen an: Die Frage „muss mein Hund hier an die Leine?" lässt sich in vierzehn von sechzehn Ländern aus dem Landesrecht nicht beantworten. Wer eine Übersicht liest, die für jedes Bundesland eine Zeile mit „ja" oder „nein" führt, liest eine Vereinfachung, die an der entscheidenden Stelle falsch ist. Die Zeile müsste lauten: hängt von der Gemeinde ab.
Kommunales Recht ist für diese Seite bewusst nicht erhoben worden. Es umfasst zehntausende Einzelverordnungen, es ändert sich laufend, und eine Auszählung davon wäre am Tag ihrer Veröffentlichung veraltet. Was stattdessen weiter unten steht, ist ein Weg in vier Schritten, mit dem sich die Regel für den eigenen Wohnort in wenigen Minuten finden lässt.
Niedersachsen: ein Hundegesetz, das die Leine gar nicht erwähnt
Ein Land verdient eine eigene Betrachtung, weil es in Übersichten regelmäßig falsch geführt wird. Das Niedersächsische Hundegesetz vom 26. Mai 2011, zuletzt geändert am 22. September 2022, enthält in Paragraf 2 eine einzige, sehr allgemeine Pflicht, und zwar vollständig in einem Satz: „Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen." Das ist der ganze Paragraf. Eine Anleinnorm für gewöhnliche Hunde steht im Gesetz nicht.
Niedersachsen ist trotzdem das Land mit dem strengsten Zugang zur Hundehaltung überhaupt, denn dasselbe Gesetz verlangt in seinen ersten Paragrafen einen Sachkundenachweis und die Kennzeichnung sowie die Registrierung in einem zentralen Register. Die Verwechslung liegt nahe: Wer „Niedersachsen regelt viel" gehört hat, schließt auf eine Leinenpflicht. Sie steht dort nicht. Für gefährliche Hunde sagt Paragraf 14 Absatz 3 knapp: Außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke ist ein gefährlicher Hund anzuleinen.
Die einzige zeitlich unbedingte Anleinpflicht für alle Hunde findet sich in Niedersachsen nicht im Hundegesetz, sondern im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung. Dort steht in Paragraf 33 Absatz 1 Nummer 1 die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Hunde in der freien Landschaft nicht streunen oder wildern und in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli — der allgemeinen Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit — an der Leine geführt werden. Wer im April mit Hund über einen niedersächsischen Feldweg geht, unterliegt also einer Leinenpflicht, die in keinem Hundegesetz steht. Im April ist es abends noch hell; im Oktober ist derselbe Feldweg um dieselbe Zeit dunkel, und dann stellt sich die zweite Frage dieses Bereichs — ob und wie der Hund sichtbar gemacht werden muss. Die Antwort darauf ist an sieben Regelwerken auf der Seite zum Sichtbarmachen des Hundes im Dunkeln nachgezählt.
Der Hund im Wald: die Regel, die fast niemand kennt
Das Bundeswaldgesetz gestattet in Paragraf 14 Absatz 1 das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung und überlässt in Absatz 2 die Einzelheiten den Ländern. Das Wort Hund kommt im gesamten Bundeswaldgesetz kein einziges Mal vor. Die Länder haben die Lücke sehr unterschiedlich gefüllt, und mehrere von ihnen mit einer ganzjährigen Leinenpflicht, die vielen Waldbesuchern unbekannt ist.
Thüringen hat die knappste Fassung. Paragraf 6 Absatz 2 Satz 2 des Thüringer Waldgesetzes lautet: „Hunde, die nicht zur Jagd verwendet werden, sind an der Leine zu führen." Das ist im gesamten Thüringer Landesrecht die einzige Norm, die für alle Hunde eine Leinenpflicht anordnet — und sie gilt nur im Wald, dafür aber das ganze Jahr. Mecklenburg-Vorpommern regelt es in Paragraf 29 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes über den Umweg des Mitnahmeverbots: Haustiere dürfen im Wald nicht gehalten oder gehütet werden, ausgenommen sind angeleinte Hunde. Berlin, Hamburg und Schleswig-Holstein führen vergleichbare Waldregeln, Brandenburg ebenfalls.
Nordrhein-Westfalen setzt die Grenze feiner und verlangt die Leine im Wald abseits der Wege. Für den Halter heißt das: Auf dem Forstweg entscheidet die kommunale Regel oder gar keine, einen Schritt daneben im Bestand entscheidet das Landesforstgesetz. Diese Feinheit ist praktisch die häufigste Ursache für Missverständnisse zwischen Hundehaltern und Förstern, und sie hat nichts mit dem Hundegesetz des Landes zu tun.
Brut- und Setzzeit: vier Länder mit einem Datum im Gesetz
Die saisonale Leinenpflicht im Frühjahr ist der Fall, in dem der Unterschied zwischen „gilt" und „kann angeordnet werden" am größten ist. In vier Ländern steht ein konkretes Datumspaar unmittelbar im Gesetz, und zwar in ganz unterschiedlichen Gesetzen: In Bremen im Feldordnungsgesetz vom 15. März bis 15. Juli, in Niedersachsen im Waldgesetz vom 1. April bis 15. Juli, im Saarland im Jagdgesetz vom 1. März bis 30. Juni und in Sachsen-Anhalt im Landeswaldgesetz vom 1. März bis 15. Juli. Nordrhein-Westfalen kennt ein fünftes Datumspaar, das aber nur in EU-Vogelschutzgebieten gilt: vom 1. März bis 31. Juli, mit einer Ausnahme für Gebrauchshunde in Verwendung.
In Baden-Württemberg und in Brandenburg steht dagegen keine unmittelbar geltende Pflicht, sondern eine Ermächtigung. Das baden-württembergische Jagd- und Wildtiermanagementgesetz erlaubt der unteren Jagdbehörde in Paragraf 51 Absatz 5, für den Zeitraum der allgemeinen Schonzeit und der Brut- und Aufzuchtszeit durch Allgemeinverfügung für bestimmte Gebiete anzuordnen, dass Hunde an der Leine zu führen sind. Ohne eine solche Allgemeinverfügung gibt es dort keine saisonale Leinenpflicht. In acht Ländern — Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen — ließ sich am 15.09.2026 überhaupt keine saisonale Leinenpflicht im Landesrecht belegen. In den Natur- und Waldgesetzen Bayerns, Sachsens und von Rheinland-Pfalz kommt das Wort Hund in diesem Zusammenhang teilweise gar nicht vor.
Der Grund, aus dem die Frühjahrsregel überhaupt existiert, steht im Bundesrecht, aber ohne Hund: Paragraf 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes verbietet, wild lebende Tiere streng geschützter Arten und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeiten erheblich zu stören. Das Wort Hund und das Wort Leine kommen im gesamten Bundesnaturschutzgesetz kein einziges Mal vor. Die Übersetzung dieses Verbots in eine Anleinpflicht ist Ländersache, und genau deshalb fällt sie so unterschiedlich aus.
| Land | Zeitraum | Fundstelle und Geltung |
|---|---|---|
| Saarland | 1. März bis 30. Juni | Jagdgesetz, Paragraf 33 Absatz 2. Gilt im Jagdbezirk außerhalb eingefriedeter Flächen; wer den Weg zuverlässig nicht verlässt, ist ausgenommen. |
| Sachsen-Anhalt | 1. März bis 15. Juli | Landeswaldgesetz, Paragraf 28 Absatz 2. Gilt in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen. |
| Nordrhein-Westfalen | 1. März bis 31. Juli | Landesnaturschutzgesetz, Paragraf 52 Absatz 2. Gilt ausschließlich in EU-Vogelschutzgebieten, nicht im übrigen Land. |
| Bremen | 15. März bis 15. Juli | Feldordnungsgesetz, Paragraf 7 Nummer 2. Gilt in der freien Landschaft außerhalb des bebauten Stadtgebietes, ausdrücklich auch auf Deichen. |
| Niedersachsen | 1. April bis 15. Juli | Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung, Paragraf 33 Absatz 1 Nummer 1. Gilt in der freien Landschaft. |
| Baden-Württemberg, Brandenburg | nur nach Anordnung | Ermächtigung zur Allgemeinverfügung beziehungsweise Gemeindeverordnung. Ohne Anordnung gilt nichts. |
Erhoben am 15.09.2026 aus den amtlichen Landesrechtsportalen. In acht Ländern ließ sich keine saisonale Leinenpflicht im Landesrecht belegen; dort kann eine kommunale oder gebietsbezogene Regel trotzdem bestehen.
Maulkorbpflicht: für wen sie gilt und für wen nicht
Die Auszählung ist eindeutig und sie überrascht viele: Kein einziges Bundesland schreibt jedem Hund überall einen Maulkorb vor. Wo im Landesrecht ein Maulkorb verlangt wird, knüpft die Pflicht an die Einstufung als gefährlicher Hund an. Die Formulierungen ähneln sich stark. Baden-Württemberg verlangt in Paragraf 4 Absatz 4 der Hundeverordnung für Kampfhunde über sechs Monate und für gefährliche Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums „einen das Beißen verhindernden Maulkorb". Thüringen sagt in Paragraf 12 Absatz 5 Satz 1 dasselbe und lässt daneben „eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung" zu. Mecklenburg-Vorpommern verlangt in Paragraf 4 Absatz 3 zusätzlich Durchbisssicherheit.
Hessen fällt aus der Reihe, und zwar in die andere Richtung. Die hessische Gefahrenabwehrverordnung kennt überhaupt keine generelle Maulkorbpflicht, auch nicht für gefährliche Hunde: Sie schreibt in Paragraf 9 Absatz 1 die Leine vor, nimmt Hunde mit bestandener Wesensprüfung davon aus, und überlässt den Maulkorb der behördlichen Einzelanordnung. Bayern hat landesweit gar keinen Maulkorbzwang, weil es die ganze Materie den Gemeinden überlassen hat.
Was ein Maulkorb im Sinne dieser Vorschriften leisten muss, steht in ihnen selbst nur als Zweckangabe: das Beißen verhindern. Keine Landesnorm nennt eine Bauform, ein Material, eine Prüfung oder eine Anforderung an die Hechelfähigkeit. Genau daraus entsteht die eigentliche Auswahlfrage, und sie ist keine Rechts-, sondern eine Tierschutzfrage: Ein Maulkorb, der das Beißen verhindert, aber das Hecheln auch, ist rechtlich zulässig und tierschutzrechtlich ein Problem. Welche Bauarten Hecheln zulassen und wie der Schnauzenumfang gemessen wird, steht im Vergleich der Maulkörbe.
Der eine Fall, in dem jeder Hund einen Maulkorb braucht
Er steht in Brandenburg, in Paragraf 3 Absatz 3 der Hundehalterverordnung vom 24. Juni 2024, und er lautet: „In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen." Das ist im gesamten Landesrecht der sechzehn Länder die einzige Maulkorbpflicht, die nicht an eine Gefährlichkeitseinstufung anknüpft, sondern an einen Ort — und sie gilt für den Zwergpudel wie für den Rottweiler.
Wer in Brandenburg mit Hund Bus oder Regionalbahn nutzt oder zum Bürgeramt geht, unterliegt ihr also unabhängig davon, wie der Hund sich verhält. Praktisch heißt das: Der Maulkorb muss dabei sein, und der Hund muss ihn tragen können, ohne dass die Fahrt für ihn zur Belastung wird. Das setzt Gewöhnung voraus, und die braucht Wochen, nicht Minuten. Ein Maulkorb, der am Tag des ersten Einsatzes zum ersten Mal angelegt wird, erzeugt genau den Stress, den er verhindern soll.
Diese Regel ist zugleich das beste Beispiel dafür, warum eine bundesweite Aussage über Maulkorbpflichten nicht möglich ist. Sie steht in einer Verordnung, die zwei Jahre alt ist, sie gilt für ein einziges Land, und sie hat mit der Rasse des Hundes nichts zu tun. Kein zweites Land kennt sie.
Gefährlicher Hund: zwei Wege, wie ein Hund dazu wird
Alle Leinen- und Maulkorbpflichten des Landesrechts, die nicht ortsbezogen sind, hängen an einem einzigen Begriff: gefährlicher Hund. Zu diesem Status führen zwei Wege, und die Länder gewichten sie völlig unterschiedlich. Der erste Weg ist das Verhalten: Ein Hund, der gebissen, gehetzt oder in bestimmter Weise Angriffe gezeigt hat, wird im Einzelfall durch Bescheid als gefährlich festgestellt. Diesen Weg kennen alle sechzehn Länder. Der zweite Weg ist die Rasse: Der Hund gilt allein wegen seiner Zugehörigkeit zu einer aufgeführten Rasse als gefährlich, teils unwiderleglich, teils widerlegbar durch eine Wesensprüfung.
Der Unterschied ist für den Halter praktisch entscheidend, weil er über den Beweislastwechsel entscheidet. Beim verhaltensbezogenen Weg muss die Behörde etwas feststellen. Beim rassebezogenen Weg gilt die Gefährlichkeit von Gesetzes wegen, und der Halter muss sie gegebenenfalls widerlegen — wo das überhaupt vorgesehen ist. Hamburg macht die Zweiteilung im Gesetz sichtbar: Vier Rassen gelten dort unwiderleglich als gefährlich, elf weitere widerleglich.
Wer einen Hund aus dem Tierschutz übernimmt, dessen Abstammung nicht dokumentiert ist, trifft hier auf die unangenehmste Stelle des ganzen Rechtsgebiets. Ob ein Hund als Kreuzung einer gelisteten Rasse gilt, entscheidet in der Praxis eine Einschätzung des äußeren Erscheinungsbildes durch die zuständige Behörde. Das ist keine Messung, und es ist der Punkt, an dem sich die meisten Verfahren entzünden.
Vier Fragen zu der Regel, die für Sie gilt
Der Assistent gibt keine Auskunft über Ihre Gemeinde. Er sagt, welche Ebene für Ihre Kombination zuständig ist und wo Sie nachschlagen müssen. Alle Regeln stammen aus den am Stand aufgerufenen Landes- und Bundesnormen.
Ergebnis
Leine, überall, mit zwei Ausnahmen
Berlin und Hamburg schreiben die Leine außerhalb des eigenen eingefriedeten Grundstücks flächendeckend vor. Ausgenommen sind ausgewiesene Hundeauslaufgebiete; in Berlin zusätzlich Hunde mit Bestandsschutz oder nachgewiesener Sachkunde.
Alle Wege dieses Assistenten im Klartext
- Wenn Hund: als gefährlich eingestuft oder gelistet, dann Landesrecht regelt es unmittelbar. Für als gefährlich eingestufte oder gelistete Hunde schreibt das Landesrecht in fünfzehn von sechzehn Ländern Leine und in vierzehn zusätzlich einen Maulkorb außerhalb des eigenen Grundstücks vor. Hessen macht den Maulkorb von einer Einzelanordnung abhängig. Die Auflagen im Bescheid gehen jeder allgemeinen Regel vor. Bauarten und Messen des Maulkorbs
- Wenn Land: Berlin oder Hamburg, dann Leine, überall, mit zwei Ausnahmen. Berlin und Hamburg schreiben die Leine außerhalb des eigenen eingefriedeten Grundstücks flächendeckend vor. Ausgenommen sind ausgewiesene Hundeauslaufgebiete; in Berlin zusätzlich Hunde mit Bestandsschutz oder nachgewiesener Sachkunde. Was eine Alltagsleine leisten muss
- Wenn Ort: im Wald, dann Das Waldgesetz des Landes, nicht das Hundegesetz. Mehrere Länder ordnen im Wald eine ganzjährige Leinenpflicht an, darunter Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Hamburg, Brandenburg und Schleswig-Holstein; Nordrhein-Westfalen verlangt sie abseits der Wege. Nachzuschlagen ist das Landeswald- oder Landesforstgesetz, nicht das Hundegesetz.
- Wenn Ort: Fußgängerzone, Grünanlage, Veranstaltung, öffentliches Gebäude und Land: Brandenburg, Bremen, NRW, Saarland oder Schleswig-Holstein, dann Leine, weil der Ort in der Liste steht. Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Schleswig-Holstein zählen Fußgängerzonen, Grünanlagen, Veranstaltungen und öffentliche Gebäude ausdrücklich auf. In Brandenburg kommt in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln für jeden Hund ein Maulkorb hinzu.
- Wenn Ort: Fußgängerzone, Grünanlage, Veranstaltung, öffentliches Gebäude und Land: eines der übrigen neun Länder, dann Kommunale Verordnung entscheidet. In den übrigen neun Ländern steht für innerörtliche Bereiche keine landesweite Leinenpflicht im Gesetz. Zuständig ist die Gefahrenabwehrverordnung oder Grünanlagensatzung der Gemeinde. Unabhängig davon gilt die Einwirkungspflicht aus Paragraf 28 der Straßenverkehrs-Ordnung.
- Wenn Ort: Feld, Wiese, freie Landschaft und Zeit: März bis Juli, dann Brut- und Setzzeit prüfen. In Bremen, Niedersachsen, im Saarland und in Sachsen-Anhalt steht für die freie Landschaft ein Datumspaar unmittelbar im Gesetz; in Nordrhein-Westfalen gilt es in EU-Vogelschutzgebieten. In Baden-Württemberg und Brandenburg greift eine Anordnung nur, wenn sie ergangen ist.
- Wenn Hund: nicht eingestuft, aber ab 40 cm oder ab 20 kg und Land: Brandenburg, Bremen, NRW, Saarland oder Schleswig-Holstein, dann In Nordrhein-Westfalen gilt die 40-Zentimeter-Regel. Nordrhein-Westfalen verlangt für Hunde ab 40 Zentimeter Widerristhöhe oder ab 20 Kilogramm die Leine auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb bebauter Ortsteile. In den übrigen vier Zonenländern gibt es diese Größenschwelle nicht. Führgeschirre für große Hunde
- Wenn Ort: Wohnstraße oder Feldweg am Ortsrand, dann Wahrscheinlich kommunal geregelt. Für Wohnstraßen und Feldwege am Ortsrand enthält kein Landesrecht außer dem von Berlin und Hamburg eine ausdrückliche Leinenpflicht. Maßgeblich ist die kommunale Verordnung. Fehlt sie, bleibt die Einwirkungspflicht aus Paragraf 28 der Straßenverkehrs-Ordnung.
- In jedem anderen Fall: Für diese Kombination steht keine Landesregel fest. Diese Kombination ist im Landesrecht nicht ausdrücklich geregelt. Maßgeblich ist dann die kommunale Verordnung des Aufenthaltsorts, daneben die Einwirkungspflicht aus Paragraf 28 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung.
Regeln abgeleitet aus den sechzehn Landesgesetzen und -verordnungen sowie sieben Bundesgesetzen, alle am 15.09.2026 an den amtlichen Landesrechtsportalen und an gesetze-im-internet.de aufgerufen. Kommunales Recht ist nicht erhoben.
Rasselisten: elf Länder, drei bis zwanzig Rassen
Die Auszählung über alle sechzehn Länder ergibt ein Bild, das mit der öffentlichen Wahrnehmung wenig zu tun hat. Elf Länder führen eine Rasseliste, fünf führen keine. Die Längen unterscheiden sich um den Faktor sieben: Bayern listet zwanzig Rassen in zwei Gruppen, Hamburg fünfzehn, Baden-Württemberg zwölf, Hessen neun. Am unteren Ende stehen Berlin, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Sachsen mit je drei. Bremen und Sachsen-Anhalt führen vier. Nordrhein-Westfalen arbeitet als einziges Land mit zwei getrennten Listen unterschiedlicher Rechtsfolge, zusammen vierzehn Einträge.
Ohne Rasseliste arbeiten Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Ihre Gesetze stufen ausschließlich verhaltensbezogen ein. Schleswig-Holstein hat den Ausstieg sogar ausdrücklich in eine Übergangsregel geschrieben: Eine Einstufung, die ausschließlich auf der Rassezugehörigkeit beruhte, ist durch die Behörde zu widerrufen.
Die Werte als Liste
- Bayern: 20 gelistete Rassen
- Hamburg: 15 gelistete Rassen
- Nordrhein-Westfalen: 14 gelistete Rassen
- Baden-Württemberg: 12 gelistete Rassen
- Hessen: 9 gelistete Rassen
- Bremen: 4 gelistete Rassen
- Sachsen-Anhalt: 4 gelistete Rassen
- Berlin: 3 gelistete Rassen
- Rheinland-Pfalz: 3 gelistete Rassen
- Saarland: 3 gelistete Rassen
- Sachsen: 3 gelistete Rassen
- Brandenburg: 0 gelistete Rassen
- Mecklenb.-Vorpommern: 0 gelistete Rassen
- Niedersachsen: 0 gelistete Rassen
- Schleswig-Holstein: 0 gelistete Rassen
- Thüringen: 0 gelistete Rassen
Was Brandenburg 2024 geändert hat, und warum es hierher gehört
Brandenburg hatte bis 2024 eine Rasseliste. Die neue Hundehalterverordnung vom 24. Juni 2024 hat sie abgeschafft, und zwar mit einer Übergangsvorschrift, die den Vorgang ungewöhnlich klar benennt: Hunde, die nach der alten Verordnung von 2004 ausschließlich aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit als gefährlich galten, gelten mit Inkrafttreten der neuen Verordnung als nicht mehr gefährlich. Für die betroffenen Halter endeten damit an einem Stichtag Leinen- und Maulkorbzwang, Erlaubnispflicht und in der Folge auch die erhöhte Hundesteuer der Gemeinden.
Das ist für diese Seite aus einem anderen Grund wichtig als dem rechtspolitischen: Es zeigt, wie schnell eine Aussage über Leinen- und Maulkorbpflichten veraltet. Jede Übersicht, die vor Juli 2024 geschrieben wurde, führt Brandenburg mit Rasseliste. Jede Übersicht, die Bremens Hundegesetz vor Juli 2026 beschreibt, beschreibt eine andere Fassung als die geltende. Wer eine solche Zusammenstellung liest — auch diese —, sollte zuerst auf das Datum sehen und die entscheidende Norm anschließend selbst aufrufen.
Dieselbe Bewegung zeigt sich in Schleswig-Holstein, wo Alt-Einstufungen nach Rasse zu widerrufen sind, und in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Thüringen, deren Gesetze von vornherein verhaltensbezogen gebaut sind. Die Richtung ist über zwei Jahrzehnte eindeutig, das Tempo sehr unterschiedlich.
Die Stationen als Liste
- 2001: Bundesgesetz zur Einfuhr — Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz nennt vier Rassen und regelt allein den Grenzübertritt, nicht die Haltung.
- 2016: Berlin: Leine für jeden Hund — Das Gesetz über das Halten und Führen von Hunden vom 7. Juli 2016 führt eine flächendeckende Leinenpflicht mit Bestandsschutz und Sachkundeausnahme ein.
- 2024: Brandenburg streicht die Rasseliste — Die Hundehalterverordnung vom 24. Juni 2024 erklärt allein rassebedingt als gefährlich geltende Hunde für nicht mehr gefährlich.
- 2025 / 2026: Bremen fasst neu — Das Bremische Gesetz über das Halten von Hunden vom 24. Juni 2025, geändert am 24. März 2026, gilt in der Fassung ab dem 1. Juli 2026.
Was das Bundesrecht wirklich regelt: Einfuhr, Haftung, Ordnungswidrigkeit
Das einzige Bundesgesetz mit Hund im Namen heißt „Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland". Sein Paragraf 2 Absatz 1 Satz 1 nennt vier Rassen — Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier — sowie deren Kreuzungen, und verbietet, sie in das Inland einzuführen oder zu verbringen. Satz 2 erweitert das auf Rassen, die nach Landesrecht als gefährlich vermutet werden. Mehr steht dort nicht: Die Wörter Leine, angeleint und Maulkorb kommen im gesamten Gesetz kein einziges Mal vor, und zuständig für die Überwachung sind nach Paragraf 4 die Zollstellen.
Die zweite bundesrechtliche Stelle ist Paragraf 121 des Ordnungswidrigkeitengesetzes mit der amtlichen Überschrift „Halten gefährlicher Tiere". Ordnungswidrig handelt danach, wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt oder als Verantwortlicher die nötigen Vorsichtsmaßnahmen unterlässt. Das Wort Hund steht in der Norm nicht, und ihr Tatbestand setzt Bösartigkeit voraus — ein frei laufender freundlicher Hund erfüllt sie nicht. Der Bußgeldrahmen ergibt sich mangels eigener Angabe aus Paragraf 17 Absatz 1 des Gesetzes und reicht von fünf bis eintausend Euro, bei Fahrlässigkeit halbiert.
Bemerkenswert ist schließlich, was die Tierschutz-Hundeverordnung enthält und was nicht. Sie ist Bundesrecht, sie gilt für jeden Hund, und sie sagt zur Leine im öffentlichen Raum nichts: Leine, Maulkorb und angeleint haben dort je null Treffer. Was sie regelt, ist die Haltung — Paragraf 7 Absatz 1 verbietet die Anbindehaltung, Paragraf 2 Absatz 5 verbietet Stachelhalsbänder und andere Halsbänder mit Zugwirkung ohne Stopp. Das ist die einzige bundesweite Materialvorschrift für Hundezubehör überhaupt, und sie steht im Tierschutz, nicht in der Gefahrenabwehr. Welche Bauformen damit ausscheiden, ist im Überblick über die Antizieh-Wirkprinzipien nachgezeichnet.
Paragraf 833 BGB: warum die Leine auch ohne Pflicht zählt
Die praktisch folgenreichste Bundesnorm für Hundehalter steht nicht im Gefahrenabwehrrecht, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch. Paragraf 833 Satz 1 lautet: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Das ist eine Gefährdungshaftung: Sie setzt kein Verschulden voraus. Der Entlastungsbeweis in Satz 2 steht nur Haltern von Nutztieren offen, nicht Haltern von Familienhunden.
Für die Leinenfrage heißt das: Ob am Ort eine Leinenpflicht bestand, ändert an der Haftung dem Grunde nach nichts. Der Halter haftet auch dort, wo der Hund frei laufen durfte. Was die Leinenpflicht ändert, ist die Bewertung eines etwaigen Mitverschuldens des Geschädigten und die Frage, ob eine Ordnungswidrigkeit hinzukommt. Wer das einmal verstanden hat, sieht die Leine anders: Sie ist weniger ein Rechtsgebot als ein Werkzeug zur Schadensvermeidung, und deshalb ist die Frage nach ihrer Beschaffenheit keine juristische.
Genau an dieser Stelle klafft die größte Lücke des gesamten Rechtsgebiets: Keine einzige der sechzehn Landesregelungen und kein Bundesgesetz sagt, was eine Leine aushalten muss. Hamburg verlangt reißfest, sonst nichts. Eine Bruchlast in Newton oder Kilogramm, eine Prüfnorm, eine Kennzeichnung — nichts davon existiert. Was die Anbieter selbst dazu angeben und wie oft sie es nicht tun, ist im Vergleich der Schleppleinen ausgezählt.
Hund in Bus und Bahn: eine Maulkorbpflicht, die kein Gesetz ist
Im Fernverkehr der Deutschen Bahn gilt für jeden Hund, der nicht in einer Transportbox reist, dass er angeleint und mit einem für ihn geeigneten Maulkorb versehen sein muss. Das steht in Ziffer A.7.4 der Beförderungsbedingungen, Stand 1. September 2026, und es gilt unabhängig von Rasse, Größe und Verhalten. Kleine Tiere bis zur Größe einer Hauskatze in geschlossenen Behältnissen fahren unentgeltlich mit; alle anderen Hunde brauchen einen eigenen Fahrschein. Blindenführ- und gekennzeichnete Assistenzhunde sind vom Maulkorbzwang ausdrücklich ausgenommen.
Die rechtliche Einordnung ist wichtiger, als sie klingt: Das ist keine Vorschrift, sondern eine allgemeine Geschäftsbedingung. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung von 1999, in der früher Tierregelungen standen, ist außer Kraft; die geltende Eisenbahnverkehrs-Verordnung vom 4. August 2023 enthält die Wörter Tier, Hund, Maulkorb und Leine kein einziges Mal. Die Maulkorbpflicht im Zug beruht also allein auf dem Beförderungsvertrag. Wer sie nicht einhält, begeht keine Ordnungswidrigkeit, sondern verletzt einen Vertrag — mit der Folge, dass die Beförderung verweigert werden kann.
Im Nahverkehr gilt dasselbe Prinzip, aber nicht dasselbe Ergebnis: Dort setzen die Verkehrsverbünde ihre eigenen Bedingungen, und sie unterscheiden sich erheblich — manche verlangen den Maulkorb generell, manche nur für große Hunde, manche gar nicht. Brandenburg ist das einzige Land, in dem der Maulkorb im öffentlichen Verkehrsmittel zusätzlich aus dem Landesrecht folgt und damit unabhängig vom Verbund gilt. Wer regelmäßig mit Hund Bahn fährt, hat damit zwei Ebenen zu prüfen: die Bedingungen des Verkehrsunternehmens und, in Brandenburg, die Landesverordnung.
Umzug über die Landesgrenze: was mitgilt und was neu zu prüfen ist
Beim Wechsel des Bundeslandes ändert sich nicht nur die Leinenregel, sondern der gesamte Status des Hundes. Drei Fragen sind neu zu beantworten: Gilt der Hund im Zielland als gefährlich, obwohl er es im Herkunftsland nicht war? Wird ein Sachkundenachweis oder eine Erlaubnis verlangt, die es bisher nicht brauchte? Und ist eine Wesensprüfung, die bereits bestanden wurde, im Zielland überhaupt anerkannt?
Die erste Frage ist die folgenreichste, weil die Rasselisten so unterschiedlich lang sind. Ein Hund, der in Thüringen oder Niedersachsen ohne jede Auflage gehalten wurde, weil dort verhaltensbezogen eingestuft wird, kann in Bayern oder Hamburg unter eine Liste fallen — mit Erlaubnispflicht, Leinen- und Maulkorbzwang und erhöhter Hundesteuer. Der umgekehrte Weg kommt seit 2024 ebenfalls vor: Wer mit einem in Brandenburg nicht mehr gelisteten Hund nach Bayern zieht, trifft dort wieder auf eine Liste.
Eine vierte Frage kommt hinzu, die mit dem Gefahrenabwehrrecht nichts zu tun hat und trotzdem an der Landesgrenze hängt: die Pflichtversicherung. Mehrere Länder verlangen für die Haltung eines Hundes eine Haftpflichtversicherung, teils für jeden Hund, teils nur für gefährliche. Weil Paragraf 833 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verschuldensunabhängig haften lässt und der Entlastungsbeweis Haltern von Familienhunden verschlossen ist, ist diese Versicherung auch dort sinnvoll, wo sie nicht verlangt wird. Die Höhe der Deckungssumme steht in den Landesgesetzen, die sie vorschreiben; sie gehört zu den Angaben, die sich mit jeder Novelle ändern können und deshalb vor einem Umzug neu nachzulesen sind.
Praktisch heißt das: Vor dem Umzug die Rasseliste des Ziellandes und die Übergangsvorschriften seines Hundegesetzes lesen, und zwar bevor der Mietvertrag unterschrieben ist. Wer dabei feststellt, dass im Zielland ein Maulkorb dazukommt, plant die Gewöhnung mit mehreren Wochen Vorlauf ein und nicht mit dem Umzugstag. Das gilt besonders für Hunde, die ohnehin unsicher auf Veränderungen reagieren.
- Landesebene zuerst. Im Landesrechtsportal des eigenen Landes nach Hundegesetz oder Hundeverordnung suchen und nachsehen, ob dort eine Anleinnorm für alle Hunde steht. In vierzehn von sechzehn Ländern steht sie nicht — das ist das erwartete Ergebnis, kein Suchfehler.
- Wald und freie Landschaft getrennt prüfen. Diese Pflichten stehen nie im Hundegesetz, sondern im Landeswald-, Landesforst-, Naturschutz-, Jagd- oder Feldordnungsgesetz. Nach dem Wort Hund im Volltext suchen.
- Gemeinde. Auf der Seite der Stadt oder Gemeinde nach Gefahrenabwehrverordnung, Hundeverordnung, Grünanlagensatzung oder Ortsrecht suchen. Dort steht die Regel für Straßen, Wege und Parks. Fehlt sie, bleibt die Einwirkungspflicht aus der Straßenverkehrs-Ordnung.
- Schutzgebiete gesondert. Naturschutz-, Landschaftsschutz- und Vogelschutzgebiete haben eigene Verordnungen mit eigenen Leinenregeln, die von der Gemeinderegel abweichen können. Sie stehen an den Gebietstafeln und in den Amtsblättern der Kreise.
Die Reihenfolge ist nicht beliebig: Die kommunale Regel kann strenger sein als die des Landes, aber nicht milder. Eine Gemeinde kann eine Leinenpflicht anordnen, wo das Land keine hat; sie kann die Leinenpflicht von Berlin oder Hamburg nicht aufheben.
Was ein Verstoß kostet, und warum hier keine Zahl steht
Zu dieser Frage kursieren sehr konkrete Beträge, und sie lassen sich überwiegend nicht an einer Primärquelle belegen. Der Grund ist strukturell: Verstöße gegen eine kommunale Gefahrenabwehrverordnung werden nach dem Bußgeldkatalog der jeweiligen Kommune oder nach dem Landesrecht geahndet, und diese Kataloge sind nicht zentral veröffentlicht. Für diese Seite wurde deshalb nur erhoben, was sich im Gesetzestext selbst findet — und das ist wenig.
Belegbar ist der Rahmen des Ordnungswidrigkeitengesetzes: Wo keine eigene Zahl genannt ist, gilt nach Paragraf 17 Absatz 1 ein Rahmen von fünf bis eintausend Euro, bei fahrlässigem Handeln bis fünfhundert. Die Landeshundegesetze setzen eigene, meist deutlich höhere Höchstbeträge für schwerwiegende Verstöße wie das Halten eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis. Die Zahl, die den Halter im Alltag interessiert — was kostet es, wenn der Hund im Stadtpark ohne Leine läuft —, ist kommunal und liegt erfahrungsgemäß deutlich im unteren Bereich.
Neben dem Bußgeld steht ein zweites, deutlich schärferes Instrument, das in allen sechzehn Ländern zur Verfügung steht und in Übersichten fast nie vorkommt: die Einzelanordnung. Die Behörde kann für einen bestimmten Hund Leinen- und Maulkorbzwang anordnen, unabhängig davon, ob am Ort eine allgemeine Leinenpflicht besteht und ob der Hund als gefährlich eingestuft ist. Ausgelöst wird eine solche Anordnung in der Praxis durch Anzeigen aus der Nachbarschaft oder durch einen dokumentierten Vorfall. Die Folge wiegt schwerer als jedes Bußgeld, weil sie dauerhaft ist und weil ein Verstoß gegen sie als Zwangsmittelfall behandelt wird.
Für den Halter heißt das vor allem eines: Der wirksamste Schutz vor Auflagen ist nicht die Kenntnis der Bußgeldhöhe, sondern das Vermeiden des Vorfalls, der sie auslöst. Zwei Situationen stehen dabei über allen anderen — die unkontrollierte Begegnung mit einem angeleinten Hund, der nicht ausweichen kann, und der frei laufende Hund im Sichtfeld von Wild oder Weidevieh. Beide lassen sich mit einer Schleppleine entschärfen, ohne dem Hund den Auslauf zu nehmen; wie lang sie sein darf, damit sie sich nicht verheddert, und welche Bruchlast die Anbieter angeben, steht im Schleppleinen-Vergleich im Abschnitt zur Länge.
Die ehrliche Antwort lautet deshalb: Diese Seite nennt keine Bußgeldzahl, weil sie sie nicht belegen kann. Wer eine braucht, findet sie im Bußgeldkatalog der eigenen Kommune oder auf Nachfrage beim Ordnungsamt. Jede Übersicht, die für alle sechzehn Länder einen Betrag ausweist, hat ihn nicht aus sechzehn Primärquellen.
Welche Leine die Vorschriften meinen — und welche nicht
Zwei Formulierungen tauchen in den Landesregelungen immer wieder auf, und beide sind zweckbezogen statt technisch. Die eine verlangt eine „zur Vermeidung von Gefahren geeignete Leine", die andere eine Leine, die „ständig ein sicheres Einwirken auf den Hund ermöglicht". Daraus folgt für die Praxis mehr, als der Wortlaut vermuten lässt. Eine Leine, die dem Hund erlaubt, zwei Meter auf die Fahrbahn zu laufen, ermöglicht kein sicheres Einwirken — auch wenn sie im Handel als Leine verkauft wird.
Nur zwei Länder nennen überhaupt eine Länge, und beide nur für gefährliche Hunde: Thüringen schreibt in Paragraf 12 Absatz 4 höchstens zwei Meter vor, Berlin verlangt für gefährliche Hunde eine kurze, reißfeste Führung. Für alle anderen Hunde gibt es keine gesetzliche Längenvorgabe. Die häufig genannten anderthalb Meter für den Innenstadtbereich stammen aus kommunalen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, nicht aus einem Landesgesetz.
Für die Rollleine folgt daraus eine schlichte Konsequenz: Sie ist nirgends verboten, erfüllt aber dort, wo „sicheres Einwirken" verlangt wird, im ausgezogenen Zustand die Anforderung ersichtlich nicht. Wer sie in der Fußgängerzone benutzt, arretiert sie. Welche Bremsmechanik das zuverlässig leistet und welche zulässige Hundemasse die Hersteller angeben, steht im Leinenvergleich im Abschnitt zur Rollleine. Für das kontrollierte Freilaufen abseits der Leinenpflichtzonen ist die Schleppleine das passende Gerät, nicht die ausgezogene Rollleine.
Der Maulkorb, den eine Pflicht verlangt: das Beißen verhindernd
Die Formel ist in fast allen Ländern dieselbe, und sie beschreibt eine Wirkung, keine Bauart. Das hat eine praktische Folge, die häufig übersehen wird: Ein Nylonmaulkorb, der die Schnauze zusammenbindet, verhindert das Beißen und erfüllt damit den Wortlaut — aber er verhindert auch das Hecheln und damit die einzige nennenswerte Möglichkeit des Hundes, Wärme abzugeben. Für einen kurzen Tierarztbesuch ist das vertretbar, für einen Spaziergang an einem warmen Tag ist es gefährlich.
Rechtlich lässt sich das nicht auflösen, weil keine Landesnorm eine Hechelöffnung verlangt. Tierschutzrechtlich schon: Paragraf 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes verbietet, einem Tier ohne vernünftigen Grund Leiden zuzufügen, und eine Überhitzungsgefahr, die durch die Wahl einer anderen Bauform vermeidbar wäre, ist kein vernünftiger Grund. Wer einen Maulkorb wegen einer Pflicht braucht, wählt deshalb eine Korbform, in der der Fang geöffnet werden kann, und nicht die Bauform, die am wenigsten auffällt.
Wie stark diese Frage mit der Temperatur zusammenhängt, zeigt eine Auswertung von 905.543 Hundeakten aus der britischen tierärztlichen Erstversorgung: Von den hitzebedingten Erkrankungen mit dokumentiertem Auslöser entfielen 74,2 Prozent auf körperliche Belastung und nur 5,2 Prozent auf das Einsperren im Fahrzeug. Die Vorstellung, Überhitzung sei vor allem ein Autoproblem, hält dieser Zahl nicht stand. Was sich daraus für Bewegung bei Wärme ergibt, ist auf der Seite zum Laufen mit Hund im Einzelnen aufgeschlüsselt.
Drei Begriffe, die regelmäßig verwechselt werden
- Leinenpflicht gegen Leinenzwang
- Umgangssprachlich dasselbe, in den Gesetzestexten nicht: Leinenzwang bezeichnet dort meist die an eine Einstufung geknüpfte Auflage für einen bestimmten Hund (so etwa in Mecklenburg-Vorpommern), Leinenpflicht die allgemeine, an einen Ort oder an alle Hunde geknüpfte Regel. Wer nach der falschen Vokabel sucht, findet die einschlägige Norm nicht.
- Listenhund gegen gefährlicher Hund
- Ein Listenhund ist ein Hund, dessen Rasse in einer Landesverordnung aufgeführt ist. Ein gefährlicher Hund ist ein Hund, für den die Gefährlichkeit gilt oder festgestellt wurde. Jeder Listenhund ist in den Listenländern zunächst ein gefährlicher Hund, aber nicht jeder gefährliche Hund ist ein Listenhund — die verhaltensbezogene Feststellung trifft jede Rasse.
- Maulkorb gegen Maulschlaufe
- Wo eine Vorschrift „einen das Beißen verhindernden Maulkorb" verlangt, ist eine Maulschlaufe aus Stoff in aller Regel nicht gemeint, weil sie kein dauerhaftes Tragen erlaubt. Thüringen lässt ausdrücklich „eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung" zu; die übrigen Länder sagen dazu nichts, was in der Praxis zu unterschiedlichen Auslegungen führt.
Wenn der Hund Angst hat oder zuschnappt: was ein Produkt nicht löst
Leine und Maulkorb sind Mittel der Gefahrenabwehr. Sie verhindern im besten Fall den Schaden, sie ändern am Verhalten nichts. Ein Hund, der aus Angst schnappt, wird durch einen Maulkorb nicht weniger ängstlich, sondern häufig ängstlicher — weil er eine Handlungsmöglichkeit verliert, die er bisher hatte.
Aggressionsverhalten, Angst vor Menschen oder Artgenossen und plötzliche Verhaltensänderungen gehören deshalb zuerst in die Hand einer Tierärztin oder eines Tierarztes — Schmerzen sind eine häufige und oft übersehene Ursache — und danach zu einer qualifizierten Hundetrainerin oder einem Hundetrainer. Kein Produkt dieser Seite und keiner der verlinkten Vergleiche ersetzt das.
Für die Rechtslage ist das mehr als ein gut gemeinter Hinweis. Wird ein Hund nach einem Vorfall als gefährlich eingestuft, entscheidet in mehreren Ländern eine Wesensprüfung darüber, ob Auflagen wieder entfallen. Diese Prüfung setzt eine Vorbereitung voraus, die nur mit fachlicher Begleitung gelingt. Hessen nimmt Hunde mit positiver Wesensprüfung ausdrücklich von der Leinenpflicht für gefährliche Hunde aus; Schleswig-Holstein verlangt den Widerruf rein rassebedingter Einstufungen. Beides sind Wege zurück, und beide führen über Verhalten, nicht über Ausrüstung.
Ein zweiter, weniger dramatischer Fall: Der Hund zieht so stark, dass die Leine im Gedränge nicht mehr kontrollierbar ist. Auch das ist kein Ausrüstungsproblem, sondern eines des Trainings — und die belegbare Wirksamkeit der einschlägigen Geschirre ist begrenzt. Was dazu in der begutachteten Literatur steht und was allein das Training leistet, ist auf der Seite zu den Antizieh-Geschirren zusammengetragen.
Der Fall, in dem kein Kauf nötig ist
Aus der Rechtslage folgt für viele Halter gar keine Anschaffung. Wer in einem der vierzehn Länder ohne flächendeckende Leinenpflicht lebt, einen nicht eingestuften Hund unter 40 Zentimeter hält, nicht in Brandenburg mit dem Bus fährt und die Brut- und Setzzeit auf befestigten Wegen verbringt, braucht für die Erfüllung der Vorschriften eine funktionierende Alltagsleine — und sonst nichts. Kein Maulkorb, keine besondere Bauform, kein Zusatzgerät.
Drei Konstellationen ändern das, und sie lassen sich vorher bestimmen. Erstens: Der Hund ist eingestuft oder gelistet — dann ist ein korbförmiger Maulkorb in der richtigen Größe keine Option, sondern Voraussetzung, und die Gewöhnung beginnt Wochen vorher. Zweitens: Regelmäßige Fahrten mit Bahn oder Bus, insbesondere in Brandenburg — dann gilt dasselbe, auch ohne Einstufung. Drittens: Regelmäßiger Aufenthalt in Wald und freier Landschaft in einem Land mit ganzjähriger oder saisonaler Leinenpflicht — dann ist eine Schleppleine das Gerät, das Bewegungsfreiheit und Leinenpflicht zugleich erfüllt, und nicht die ausgezogene Rollleine.
Woran sich nach zwei Wochen zeigt, dass die Wahl falsch war: Der Maulkorb wird regelmäßig zu Hause vergessen, weil das Anlegen jedes Mal einen Kampf bedeutet — dann ist die Gewöhnung nicht abgeschlossen, nicht die Größe falsch. Die Schleppleine bleibt im Schrank, weil sie sich ständig verheddert — dann ist sie zu lang für das Gelände. Und die Leine wird bei jeder Begegnung kurz genommen und der Hund dabei hochgezogen — dann fehlt nicht Ausrüstung, sondern Abstandstraining.
Was auf dieser Seite nicht steht, und wer es beantwortet
Drei Dinge waren nicht zu ermitteln, und sie sind nicht am Rand, sondern im Zentrum dieses Themas. Erstens das kommunale Recht. Es entscheidet in vierzehn von sechzehn Ländern über die Frage, die der Halter tatsächlich hat, und es umfasst zehntausende Einzelverordnungen. Eine Auszählung darüber wäre am Tag der Veröffentlichung veraltet. Wer die Antwort für seinen Ort braucht, findet sie über den Vier-Schritte-Weg weiter oben oder durch einen Anruf beim Ordnungsamt.
Zweitens die Bußgeldhöhen. Sie stehen in kommunalen Katalogen, die nicht zentral veröffentlicht sind, und in Landesrecht, das für die Alltagsfälle überwiegend keine Zahl nennt. Belegt ist nur der Rahmen aus Paragraf 17 des Ordnungswidrigkeitengesetzes. Jede konkretere Zahl auf dieser Seite wäre geraten.
Drittens die Anerkennung von Wesensprüfungen über Landesgrenzen hinweg. Die Landesgesetze regeln die Prüfung jeweils für ihr eigenes Land; ob eine in Land A bestandene Prüfung in Land B wirkt, ergibt sich aus den Übergangs- und Anerkennungsvorschriften, die sich am Prüftag nicht in allen sechzehn Fassungen klären ließen. Für einen konkreten Umzug beantwortet das die zuständige Behörde des Ziellandes, und die Auskunft sollte schriftlich eingeholt werden.
Was diese Seite dagegen leisten kann, ist die Einordnung: welche Ebene wofür zuständig ist, welche Aussage bundesweit gilt und welche nicht, und an welcher Stelle die gängigen Übersichten zu grob werden. Die drei Sätze, die daraus bleiben: Es gibt keine bundesweite Leinenpflicht. Es gibt in keinem Land eine allgemeine Maulkorbpflicht für jeden Hund überall. Und in vierzehn von sechzehn Ländern liegt die Antwort bei der Gemeinde.
Wer von hier aus weiterlesen will: Welche Seite dieses Bereichs welche Frage beantwortet, steht in der Übersicht zu Bewegung und Sicherheit beim Hund. Wer den Hund im Auto mitnimmt und wissen will, welches Rückhaltesystem geprüft wurde und welches nicht, beginnt beim Vergleich der Transportboxen oder beim Vergleich der Sicherheitsgurte. Für den älteren Hund, der nicht mehr allein einsteigt, ist der Vergleich von Treppe und Rampe der nächste Schritt, und für das Mitfahren am Rad der Überblick über die Fahrradanhänger. Wer in der dunklen Jahreszeit auf Feldwegen unterwegs ist, findet die belegbare Normlage zur Sichtbarkeit im Vergleich der Leuchthalsbänder.
Alle Rechtsangaben am 15.09.2026 an den amtlichen Landesrechtsportalen der sechzehn Länder und an gesetze-im-internet.de aufgerufen und im Volltext gelesen. Erhoben wurden sechzehn Landesregelungen zum Hunderecht, die einschlägigen Wald-, Forst-, Naturschutz-, Jagd- und Feldordnungsgesetze der Länder sowie sieben Bundesgesetze. Kommunales Recht wurde ausdrücklich nicht erhoben. Mehrere Landesportale weisen selbst darauf hin, dass ihre Fassungen nicht amtlich sind; maßgeblich ist der Wortlaut im jeweiligen Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Seite ist eine Einordnung der Rechtslage und keine Rechtsberatung. Sie enthält keine Produkte, keine Preise und keine Kaufempfehlung.

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Aktualisierung und Quellenanzeigen
- Veröffentlicht
- 15.09.2026
- Zuletzt aktualisiert
- 15.09.2026
- Verfügbarkeit geprüft
- 15.09.2026
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Quellen dieser Einordnung
- 1. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), Paragraf 28 Tiere, Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justizgesetze-im-internet.de
Statuscode 200 am Prüftag, Volltext gelesen. Belegt den vollständigen Wortlaut des ersten Absatzes mit seinen vier Sätzen: Fernhaltegebot für Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können; Zulassung nur in Begleitung geeigneter Personen, die ausreichend einwirken können; Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen; Erlaubnis, vom Fahrrad aus Hunde zu führen. Belegt, dass die Norm keine Leine nennt. Belegt ferner über Absatz 2, dass die Beleuchtungspflicht nur für das Treiben von Vieh und das Führen eines Großtieres gilt und den Hund nicht erfasst.
- 2. Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin (Hundegesetz, HundeG) vom 7. Juli 2016, zuletzt geändert am 11. Dezember 2025gesetze.berlin.de
Statuscode 200 am Prüftag, Volltext gelesen. Belegt die flächendeckende Leinenpflicht in Paragraf 28 Absatz 1 im Wortlaut, die Erstreckung auf die gemeinsam genutzten Bereiche von Mehrfamilienhäusern und die Ausnahme in Absatz 2 für Hunde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes gehalten wurden. Belegt ferner die Maulkorbpflicht für gefährliche Hunde ab dem siebenten Lebensmonat in Paragraf 20 Absatz 1 und die Rasseliste mit drei Rassen nebst Kreuzungen in der zugehörigen Verordnung vom 22. August 2016.
- 3. Hamburgisches Hundegesetz (HundeG) vom 26. Januar 2006, zuletzt geändert am 24. Juni 2026landesrecht-hamburg.de
Statuscode 200 am Prüftag, Volltext gelesen. Belegt die zweite flächendeckende Leinenpflicht Deutschlands in Paragraf 8 Absatz 1 Satz 1 im Wortlaut, einschließlich der Erstreckung auf Mehrfamilienhäuser und der einzigen Materialanforderung, die eine der sechzehn Landesregelungen an eine Leine stellt: reißfest. Belegt ferner die Maulkorb- und Leinenpflicht für gefährliche Hunde in Paragraf 17 Absatz 2 Satz 1 sowie die Zweiteilung der Rasseliste in vier unwiderleglich und elf widerleglich als gefährlich geltende Rassen.
- 4. Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung, HundehV) des Landes Brandenburg vom 24. Juni 2024bravors.brandenburg.de
Statuscode 200 am Prüftag, Volltext gelesen. Belegt den ortsbezogenen Leinenkatalog mit fünf Kategorien in Paragraf 3 Absatz 1 im Wortlaut, einschließlich der zweckbezogenen Formulierung, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden dürfen. Belegt die im Landesrecht der sechzehn Länder einzige nicht an eine Gefährlichkeitseinstufung geknüpfte Maulkorbpflicht in Paragraf 3 Absatz 3 für Verwaltungsgebäude und öffentliche Verkehrsmittel. Belegt die Abschaffung der Rasseliste in Paragraf 17 Absatz 1, wonach allein rassebedingt als gefährlich geltende Hunde mit Inkrafttreten als nicht mehr gefährlich gelten.
- 5. Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz, LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002, geändert am 20. September 2016recht.nrw.de
Statuscode 200 am Prüftag, Volltext gelesen. Belegt den Leinenkatalog für alle Hunde in Paragraf 2 Absatz 2 mit vier Ortsgruppen. Belegt die Größenregel in Paragraf 11 Absatz 6 Satz 1, wonach große Hunde innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen anzuleinen sind, sowie die Definition in Paragraf 11 Absatz 1 mit der Schwelle von 40 Zentimeter Widerristhöhe oder 20 Kilogramm. Belegt die einzige Doppelliste im Ländervergleich mit vier Rassen in Paragraf 3 Absatz 2 und zehn weiteren in Paragraf 10 Absatz 1.
- 6. Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (HundVerbrEinfG), Paragraf 2gesetze-im-internet.de
Statuscode 200 am Prüftag, Volltext gelesen. Belegt, dass das einzige Bundesgesetz mit Hundebezug in Paragraf 2 Absatz 1 Satz 1 genau vier Rassen nennt und ausschließlich die Einfuhr und das Verbringen in das Inland regelt, nicht die Haltung. Belegt über Satz 2 die Erstreckung auf landesrechtlich als gefährlich vermutete Rassen und über Paragraf 4 Absatz 1 die Zuständigkeit der Zollstellen. Belegt durch Volltextsuche, dass die Wörter Leine, angeleint und Maulkorb im gesamten Gesetz nicht vorkommen.
Was zuletzt geändert wurde
- 15.09.2026: Ersterstellung als Ratgeber zur Rechtslage. Die Seite führt kein Produkt, keine Bestellnummer, keinen Preis und keine Kaufempfehlung. Grundlage sind sechzehn Landesregelungen zum Hunderecht, die einschlägigen Wald-, Forst-, Naturschutz-, Jagd- und Feldordnungsgesetze der Länder sowie sieben Bundesgesetze, alle am Prüftag an den amtlichen Landesrechtsportalen und an gesetze-im-internet.de aufgerufen und im Volltext durchsucht. Kommunales Recht wurde ausdrücklich nicht erhoben und ist im Text als Lücke benannt.
- 15.09.2026: Kernbefund der Auszählung. Eine flächendeckende Leinenpflicht für jeden Hund außerhalb des eigenen eingefriedeten Grundstücks schreiben genau zwei von sechzehn Ländern vor: Berlin in Paragraf 28 Absatz 1 des Hundegesetzes vom 7. Juli 2016 und Hamburg in Paragraf 8 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Hundegesetzes vom 26. Januar 2006. Fünf weitere Länder arbeiten mit ortsbezogenen Katalogen für alle Hunde: Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, das Saarland und Schleswig-Holstein. Die übrigen neun regeln im Landesrecht nur gefährliche Hunde und verweisen über eine Öffnungsklausel an die Gemeinden.
- 15.09.2026: Drei häufig verbreitete Angaben an der Primärquelle widerlegt. Niedersachsen, Sachsen und Thüringen haben keine landesweite Leinenpflicht für alle Hunde; Paragraf 2 des Niedersächsischen Hundegesetzes enthält ausschließlich eine Generalklausel, Paragraf 6 Absatz 1 des sächsischen Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden und Paragraf 12 Absatz 4 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren erfassen ausdrücklich nur gefährliche Hunde. Die saisonale Leinenpflicht in Niedersachsen steht nicht im Jagdgesetz, sondern in Paragraf 33 Absatz 1 Nummer 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung.
5 ältere Änderungen anzeigen
- 15.09.2026: Maulkorbrecht geprüft. Kein Bundesland schreibt jedem Hund überall einen Maulkorb vor. Die einzige nicht an eine Gefährlichkeitseinstufung geknüpfte Maulkorbpflicht im Landesrecht der sechzehn Länder steht in Paragraf 3 Absatz 3 der Brandenburgischen Hundehalterverordnung vom 24. Juni 2024 und gilt in Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln. Hessen kennt auch für gefährliche Hunde keine generelle Maulkorbpflicht, sondern nur die Einzelanordnung nach Paragraf 9 Absatz 3 der Gefahrenabwehrverordnung; Bayern hat landesweit gar keinen Maulkorbzwang, weil Artikel 18 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes die Materie den Gemeinden überlässt.
- 15.09.2026: Rasselisten über alle sechzehn Länder ausgezählt. Elf Länder führen eine Liste, fünf führen keine. Die Spanne reicht von drei Rassen in Berlin, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Sachsen bis zwanzig in Bayern; Hamburg führt fünfzehn, Nordrhein-Westfalen vierzehn in zwei getrennten Listen unterschiedlicher Rechtsfolge, Baden-Württemberg zwölf, Hessen neun, Bremen und Sachsen-Anhalt je vier. Ohne Liste arbeiten Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Brandenburg hat seine Liste durch Paragraf 17 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 abgeschafft; Schleswig-Holstein verlangt in Paragraf 21 Absatz 3 seines Hundegesetzes den Widerruf rein rassebedingter Einstufungen.
- 15.09.2026: Bundesrecht im Volltext durchsucht. In der Straßenverkehrs-Ordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz, im Bürgerlichen Gesetzbuch, im Bundesnaturschutzgesetz, im Bundeswaldgesetz, in der Tierschutz-Hundeverordnung und im Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz steht keine allgemeine Leinen- oder Maulkorbpflicht. Das Bundesnaturschutzgesetz enthält die Wörter Hund, Leine und Maulkorb kein einziges Mal, das Bundeswaldgesetz das Wort Hund ebenfalls nicht. Paragraf 28 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist eine Einwirkungs-, keine Anleinpflicht. Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz nennt in Paragraf 2 Absatz 1 Satz 1 vier Rassen und regelt allein den Grenzübertritt.
- 15.09.2026: Beförderungsrecht geprüft und rechtlich eingeordnet. Die Leinen- und Maulkorbpflicht für Hunde außerhalb einer Transportbox steht in Ziffer A.7.4 der Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn, Stand 1. September 2026, und damit in einer allgemeinen Geschäftsbedingung, nicht in einer Rechtsvorschrift. Die Eisenbahn-Verkehrsordnung von 1999 ist außer Kraft; die geltende Eisenbahnverkehrs-Verordnung vom 4. August 2023 enthält die Wörter Tier, Hund, Maulkorb und Leine kein einziges Mal. Blindenführ- und gekennzeichnete Assistenzhunde sind vom Maulkorbzwang ausgenommen.
- 15.09.2026: Bewusste Auslassungen benannt. Bußgeldhöhen werden nicht genannt, weil sie überwiegend in kommunalen Katalogen stehen, die nicht zentral veröffentlicht sind; belegt ist nur der Rahmen aus Paragraf 17 Absatz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes von fünf bis eintausend Euro, bei Fahrlässigkeit halbiert. Die länderübergreifende Anerkennung bestandener Wesensprüfungen ließ sich am Prüftag nicht in allen sechzehn Fassungen klären. Mehrere Landesrechtsportale weisen selbst darauf hin, dass ihre Fassungen nicht amtlich sind.
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Ein Maulkorb ist kein Zeichen für einen bösen Hund, sondern in Zügen, beim Tierarzt und bei behördlichen Auflagen schlicht vorgeschrieben. Fünf Modelle in vier Bauarten nebeneinander, dazu ein herstellerunabhängiger Messleitfaden für Schnauzenumfang und Schnauzenlänge und die Frage, welche Bauarten das Hecheln überhaupt zulassen.
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Der Einstieg in den Bereich, und er beginnt nicht mit einem Produkt, sondern mit einer Lücke: Für die Sicherheit von Hunden gibt es fast nirgends eine verbindliche Prüfvorschrift, und dort, wo es eine gibt, nennt sie niemand. Gesetzliche Prüfvorschriften bestehen nach Angabe des Automobilclubs nur für Trennvorrichtungen; für Hundeboxen gelten anders als für Autokindersitze keine gesetzlichen Mindestanforderungen beim Unfallschutz. Für Fahrradanhänger existiert dagegen die Norm EN 15918, und auf keiner der fünf geprüften Produktseiten steht sie. Dazu acht Auszählungen aus je fünf Angeboten, die Rechtslage nach Paragraf 22 der Straßenverkehrs-Ordnung und ein Wegweiser zu allen zwölf Artikeln des Bereichs. Ohne Produktauswahl, ohne Preise und ohne Kauflinks.
- Artikel15.09.2026Hund im Dunkeln sichtbar machen: was sich davon belegen lässt
Sieben Regelwerke zur Sichtbarkeit und zu Rückstrahlern nebeneinandergelegt: Fünf sprechen von Personen, zwei von Fahrzeugen, keines von einem Tier. Die Norm für Sichtbarkeitszubehör EN 13356 ist seit 2020 durch EN 17353 ersetzt, und beide gelten nach der europäischen Verordnung über persönliche Schutzausrüstung nur für das, was eine Person trägt. Die drei Entfernungszahlen der Verkehrsaufklärung — 25, 40 und 140 Meter — stehen bei vier geprüften Organisationen ohne Messung, ohne Methode und ohne Bedingung; die begutachtete Literatur berichtet stattdessen eine Spanne von null bis 220 Metern. Dazu Nässe, Blinklicht, die photobiologische Normenreihe und der ehrliche Vergleich mit dem Nichtkaufen. Keine Produkte, keine Preise.
- Artikel30.08.2026Hund im Auto anschnallen: was die Straßenverkehrs-Ordnung wirklich verlangt
Das Gesetz verlangt kein Anschnallen, sondern eine Sicherung, und es verlangt sie in Paragraf 22 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, wo das Wort Tiere kein einziges Mal vorkommt. Diese Seite liest den Gesetzestext im Wortlaut, verfolgt die amtliche Kette vom Regelsatz über die Eintragungsschwelle bis zum Punkt, trennt die vier Prüfgeschwindigkeiten auseinander, ordnet Kombi, Schrägheck, Limousine, Beifahrersitz und Wohnmobil ein und wertet zwei veterinärmedizinische Arbeiten zu Stress und Übelkeit auf der Fahrt aus. Keine Kaufempfehlung, keine Produkte, keine Preise.
- Artikel30.08.2026Antizieh-Geschirr: fünf Wirkprinzipien gegen das Ziehen an der Leine
Welches Geschirr hilft, wenn der Hund zieht? Fünf Ausrüstungsstücke nebeneinander, sortiert nach Wirkprinzip statt nach Bauform: Kopfgeschirr, Achselschlinge mit Hebewirkung, Frontring mit zuziehendem Brustgurt, zwei feste Anbindepunkte für eine Doppelleine und ein gepolstertes Y-Geschirr als Gegenprobe. Dazu die begutachtete Fachliteratur zur Frage, ob das Prinzip überhaupt wirkt, die Auszählung, wie viele Anbieter ihre Mechanik erklären, und der Befund, dass es für diese Produktgattung weder Norm noch Prüfstelle gibt.
- Artikel30.08.2026Joggen mit Hund: was zu Alter, Fressen, Temperatur und Asphalt belegt ist
Vier Fragen, vier sehr unterschiedlich gute Antworten. Zum Mindestalter gibt es keine Zahl, weil die Fachliteratur selbst schreibt, dass systematische Daten zum Schluss der Wachstumsfugen nach Rasse nicht vorliegen. Zur Wartezeit nach dem Fressen gibt es keine Zahl, weil Bewegung in den epidemiologischen Arbeiten zur Magendrehung nicht zu den belegten Risikofaktoren gehört. Zur Temperatur gibt es keine Schwelle, weil hitzebedingte Erkrankungen in einer Auswertung von 905.543 Hundeakten zu 74,2 Prozent durch Bewegung ausgelöst wurden und im Median bei einem Belastungsindex von 16,9 Grad auftraten. Belegbar ist der Untergrund. Keine Produkte, keine Kaufempfehlung, keine Preise.