Elektrogrill auf dem Balkon: Was erlaubt ist und was nicht
Auf einen Blick — Stand 05.08.2026
- Kein Grillrecht, kein Grillverbot: Das Bundesrecht kennt beides nicht. Entscheidend sind Mietvertrag, Hausordnung und das Rücksichtnahmegebot
- Der wichtigste Irrtum: Ein Grillverbot in der Hausordnung kann den Elektrogrill mit erfassen — das Landgericht Essen hat genau so entschieden
- Nachtruhe: 22 bis 6 Uhr, in Nordrhein-Westfalen nach Paragraf 9 Absatz 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes
- Bußgeldrahmen: bis zu fünftausend Euro nach Paragraf 17 Absatz 3 LImschG NRW, ebenso nach Paragraf 117 Absatz 2 OWiG
- Warum der Elektrogrill anders liegt: Er verbrennt nichts. Die Verbrennungstatbestände des Landesrechts greifen bei ihm tatbestandlich nicht
Gibt es ein Grillrecht? Die kurze und die lange Antwort
Die kurze Antwort steht sogar auf der Seite eines Ordnungsamtes: Generell gibt es kein Grillrecht. Man darf auf dem Balkon grillen, sofern Mietvertrag oder Hausordnung es nicht untersagen. So formuliert es die Gemeinde Cölbe in ihrem Bürgerhinweis, und knapper lässt sich die Rechtslage kaum zusammenfassen.
Die lange Antwort ist unbequemer, weil sie erklärt, warum die Frage überhaupt so oft gestellt wird. Es gibt kein Gesetz, in dem das Wort Balkongrill vorkommt. Stattdessen laufen fünf voneinander unabhängige Regelungsebenen nebeneinander her, und jede kann für sich allein ein Verbot tragen. Wer nur eine davon prüft, bekommt eine Antwort, die im Streitfall nichts wert ist.
Die Reihenfolge ist dabei nicht beliebig. Zuerst wirkt, was privatrechtlich vereinbart wurde: Mietvertrag und Hausordnung. Danach kommt das, was die Eigentümergemeinschaft beschlossen hat. Erst dahinter steht das allgemeine Nachbarrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und ganz am Ende das öffentliche Recht der Länder und Kommunen. Ein Verbot auf der ersten Ebene macht die Prüfung der übrigen überflüssig — ein fehlendes Verbot auf der ersten Ebene bedeutet dagegen nicht, dass die anderen keine Rolle spielen.
Die folgende Übersicht zeigt, welche Ebene was regelt und wie stark sie den Elektrogrill jeweils trifft. Sie ist die Entscheidungsgrundlage für alles Weitere in diesem Text.
| Regelungsebene | Wer regelt | Typische Regelung | Wirkung auf den Elektrogrill |
|---|---|---|---|
| Mietvertrag | Vermieterin oder Vermieter, individuell vereinbart oder als Formularklausel | Ein ausdrückliches Grillverbot für Balkon und Loggia, gelegentlich beschränkt auf offenes Feuer oder auf Holzkohle | Trägt am weitesten. Eine Klausel, die schlicht das Grillen auf dem Balkon untersagt, erfasst nach ihrem Wortlaut auch ein elektrisch beheiztes Gerät |
| Hausordnung | Vermieterseite oder Eigentümergemeinschaft, wirksam erst durch Einbeziehung in den Vertrag oder durch Beschluss | Ein Punkt unter vielen, oft in einer Aufzählung zwischen Treppenhausreinigung und Ruhezeiten versteckt | Wird regelmäßig unterschätzt. Das Landgericht Essen hat ein Balkon-Grillverbot aus der Hausordnung ausdrücklich auch auf den Elektrogrill bezogen |
| Wohnungseigentumsrecht | Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch Beschluss nach Paragraf 19 WEG | Aufstellung oder Ergänzung einer Hausordnung mit Mehrheitsbeschluss, häufig gerichtet auf offene Flamme | Hängt am Beschlusstext. Wer nur offenes Feuer verbietet, lässt den Elektrogrill zu; wer das Grillen als solches verbietet, nicht |
| Nachbarrecht des BGB | Zivilgerichte, auf Antrag der gestörten Nachbarschaft | Unterlassungsanspruch nach Paragraf 1004 BGB, begrenzt durch die Duldungspflicht aus Paragraf 906 BGB | Greift unabhängig vom Gerätetyp, setzt aber eine wesentliche Beeinträchtigung voraus. Rauchfreiheit senkt die Eingriffsschwelle deutlich |
| Landesimmissionsschutzrecht | Bundesländer, ergänzt durch ordnungsbehördliche Verordnungen der Gemeinden | Verbot des Verbrennens im Freien, Schutz der Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr, dazu Bußgeldvorschriften | Der Verbrennungstatbestand passt auf ein Elektrogerät nicht. Die Nachtruhevorschrift dagegen gilt für jede Betätigung, auch für eine laute Grillrunde |
| Ordnungswidrigkeitenrecht des Bundes | Ordnungsbehörden, subsidiär gegenüber spezielleren Vorschriften | Unzulässiger Lärm nach Paragraf 117 OWiG, mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro | Trifft nie das Grillgerät, sondern immer nur den Lärm der Runde. Der Elektrogrill selbst erzeugt keinen ahndungsfähigen Lärm |
Aus der Tabelle folgt eine praktische Konsequenz, die den meisten Ratgebern fehlt: Die gefährlichste Ebene für einen Elektrogrillbesitzer ist die privatrechtliche, nicht die öffentlich-rechtliche. Ein Bußgeld wegen des Geräts ist praktisch ausgeschlossen. Eine Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Hausordnung ist es nicht.
Warum der Elektrogrill rechtlich anders liegt als Holzkohle
Der Unterschied zwischen Holzkohle und Strom ist im Recht kein Geschmacksfrage, sondern eine Tatbestandsfrage. Zahlreiche Vorschriften knüpfen an einen Verbrennungsvorgang an. Wo kein Brennstoff verbrennt, geht die Vorschrift ins Leere.
Das lässt sich am Wortlaut zeigen. Paragraf 7 Absatz 1 Satz 1 des nordrhein-westfälischen Landes-Immissionsschutzgesetzes untersagt das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen im Freien, soweit Nachbarschaft oder Allgemeinheit dadurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Ein Elektrogrill verbrennt nichts und brennt nichts ab. Er wandelt Strom in Wärme. Der Tatbestand passt auf ihn nicht, und deshalb kann auch die zugehörige Bußgeldvorschrift ihn nicht erfassen.
Der zweite Unterschied ist tatsächlicher Natur und schlägt auf das Zivilrecht durch. Rauch entsteht beim Holzkohlegrill zwangsläufig, weil Fett und Fleischsaft in die Glut tropfen. Beim Elektrogrill gibt es keine Glut; der einzige nennenswerte Rauchpfad ist Fett, das auf ein freiliegendes Heizelement tropft. Das ist konstruktiv beeinflussbar und in der Menge eine andere Größenordnung. Für den nachbarrechtlichen Maßstab der wesentlichen Beeinträchtigung ist genau das entscheidend. Welche Bauarten das Heizelement abdecken und wie tief die Auffangschale liegt, unterscheidet die Geräte im Rauchverhalten der fünf Balkon-Elektrogrills deutlicher als jede Wattzahl.
Der dritte Unterschied ist der Brandschutz. Glut bleibt nach dem Grillen stundenlang heiß und kann durch Wind verweht werden. Ein Heizelement kühlt ab und lässt sich abschalten. Deshalb argumentieren Hausordnungen und Eigentümerbeschlüsse regelmäßig mit dem Feuerschutz und formulieren ihre Verbote flammenbezogen. Das ist die Formulierung, mit der man als Elektrogrillnutzer leben kann. Wie ein Heizelement Strom in Strahlungswärme umsetzt und worin es sich von Glut und Gasflamme unterscheidet, erklären die Technikgrundlagen zum Elektrogrill.
Eine Einschränkung bleibt, und sie ist die wichtigste des ganzen Textes: All das gilt nur, solange die Regelung an Flamme, Glut oder Brennstoff anknüpft. Verbietet die Klausel schlicht das Grillen, hilft die technische Argumentation nicht weiter. Der nächste Abschnitt zeigt, warum.
Der Mietvertrag: welche Klauseln wirken und welche wackeln
Paragraf 535 Absatz 1 BGB verpflichtet die Vermieterseite, die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Was vertragsgemäßer Gebrauch ist, bestimmt in erster Linie der Vertrag selbst. Enthält er ein Grillverbot, ist das Grillen kein vertragsgemäßer Gebrauch — unabhängig davon, wie vernünftig man das Verbot findet.
Formularklauseln unterliegen dabei der Inhaltskontrolle nach Paragraf 307 BGB. Unwirksam ist eine Bestimmung, die den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt; eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Daraus folgt kein Freibrief. Ein Grillverbot für Balkone in einem Mehrfamilienhaus ist von den Gerichten als sachlich gerechtfertigt angesehen worden, und Klarheit ist bei dem Satz Grillen auf dem Balkon ist untersagt schwer zu bestreiten.
Praktisch relevant ist deshalb nicht die Frage nach der Wirksamkeit, sondern die nach der Reichweite. Fünf Formulierungen kommen immer wieder vor, und sie unterscheiden sich erheblich darin, ob ein Elektrogrill erfasst wird. Wer vor dem Kauf zwei Minuten in den Vertrag schaut, spart sich unter Umständen einen Rechtsstreit. Auch bei der übrigen Balkonausstattung lohnt derselbe Blick: Was in der Mietwohnung an Balkonmöbeln zulässig ist, hängt an denselben Vertragsdokumenten.
| Formulierung im Vertrag | Reichweite | Einordnung für den Elektrogrill |
|---|---|---|
| Das Grillen auf Balkonen, Loggien und Terrassen ist untersagt. | Weit. Kein Vorbehalt für Gerätearten, keine Beschränkung auf offenes Feuer | Nach dem Wortlaut auch der Elektrogrill. Das Landgericht Essen hat eine gleichlautende Regelung aus einer Hausordnung als sachlich gerechtfertigt angesehen und ausdrücklich nicht zwischen Holzkohle- und Elektrogrill unterschieden |
| Das Grillen mit offener Flamme ist auf dem gesamten Grundstück untersagt. | Eng. Anknüpfungspunkt ist die Flamme, nicht das Grillen | Der Elektrogrill hat keine offene Flamme. Diese Formulierung lässt ihn nach ihrem eindeutigen Wortlaut zu und ist die in Wohnanlagen verbreitetste Kompromissfassung |
| Das Grillen mit Holzkohle ist untersagt. | Eng, brennstoffbezogen | Erfasst Elektro- und Gasgrill nicht. Diese Fassung entspricht der Unterscheidung, die auch das Amtsgericht Bonn in seinem Tenor getroffen hat, der ausdrücklich nur fossile Brennstoffe wie Holz und Kohle betrifft |
| Grillen ist nur nach vorheriger Zustimmung der Verwaltung gestattet. | Erlaubnisvorbehalt statt Verbot | Die Zustimmung darf nicht willkürlich verweigert werden. Wer sie schriftlich einholt und erhält, hat die belastbarste Position im späteren Streit — sie sollte den Gerätetyp benennen |
| Die jeweils gültige Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages. | Verweisungsklausel, inhaltlich offen | Die Reichweite hängt vollständig an einem Dokument, das viele Mietparteien nie gelesen haben. Vor dem Kauf eines Grills gehört genau dieses Blatt hervorgeholt — nicht der Mietvertrag allein |
| Keinerlei Regelung zum Grillen im Vertrag und in der Hausordnung | Kein vertragliches Verbot | Dann bleibt es beim vertragsgemäßen Gebrauch nach Paragraf 535 BGB und beim nachbarrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Der Elektrogrill ist in dieser Lage die konfliktärmste Variante, aber keine Freikarte für jede Uhrzeit |
Wer eine pauschale Klausel im Vertrag findet und trotzdem grillen möchte, hat genau einen sauberen Weg: die schriftliche Einzelfallgenehmigung. Sie kostet eine E-Mail, sie benennt den Gerätetyp, und sie ist im Streitfall der einzige Beleg, der zählt. Eine mündliche Zusage des Hausmeisters ist keiner.
Die Hausordnung: der Punkt, an dem der Elektrogrill mitgemeint sein kann
Die Hausordnung ist das am meisten unterschätzte Dokument der ganzen Frage. Sie wird selten gelesen, oft nicht ausgehändigt und trotzdem über eine Verweisungsklausel zum Vertragsbestandteil gemacht. Dann gilt sie so, als stünde ihr Text im Mietvertrag.
Wie weit das reichen kann, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Essen vom 7. Februar 2002 zum Aktenzeichen 10 S 438/01, abrufbar im Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Mietparteien hatten trotz mehrfacher Abmahnung weiter auf dem Balkon gegrillt und zusätzlich eine Fritteuse betrieben, obwohl Ziffer II Nummer 6 der zum Vertragsgegenstand gemachten Hausordnung genau das untersagte. Das Gericht hielt die fristlose Kündigung für wirksam und verurteilte zur Räumung der Wohnung.
Der für diesen Ratgeber entscheidende Satz steht in den Entscheidungsgründen. Das Gericht führt aus, dass unabhängig davon, ob mittels eines Holzkohlegrills oder eines Elektrogrills auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses Speisen zubereitet werden, die dabei gleichermaßen auftretenden Immissionen in Form von Rauch und Geruch grundsätzlich dazu geeignet seien, die Mitmieter zu belästigen. Um in diesem Zusammenhang stets zu erwartende Streitigkeiten von vornherein zu unterbinden, sei es bei einem Mehrfamilienhaus sachlich gerechtfertigt, ein auf die Balkone bezogenes Grillverbot auszusprechen.
Damit ist die verbreitete Aussage, mit einem Elektrogrill sei man immer auf der sicheren Seite, in dieser Pauschalität widerlegt. Sie stimmt für das öffentliche Recht und meist für das Nachbarrecht. Sie stimmt nicht, wenn eine wirksam einbezogene Hausordnung das Grillen auf dem Balkon ohne Einschränkung untersagt.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens war für die Kündigung nicht das Grillen als solches tragend, sondern die beharrliche Fortsetzung trotz zweier detaillierter Abmahnungen und mehrerer Kündigungen. Zweitens handelt es sich um eine landgerichtliche Berufungsentscheidung aus dem Jahr 2002, nicht um höchstrichterliche Rechtsprechung. Als Warnsignal taugt sie trotzdem: Wer eine solche Klausel hat, sollte sie nicht ignorieren.
Eigentumswohnung: was die Gemeinschaft beschließen darf
In der Eigentumswohnung verschiebt sich die Frage. Es gibt keine Vermieterseite, die etwas untersagt, sondern eine Gemeinschaft, die sich selbst Regeln gibt. Die Grundlage steht in Paragraf 19 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes: Soweit die Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums nicht durch Vereinbarung geregelt ist, beschließen die Wohnungseigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung. Zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört ausdrücklich die Aufstellung einer Hausordnung.
Eine Hausordnung ist damit mehrheitsfähig. Sie braucht keine Einstimmigkeit und keine Änderung der Teilungserklärung. Das ist der Grund, warum Grillverbote in Wohnanlagen deutlich schneller entstehen als in Mietshäusern: Eine einzige Eigentümerversammlung genügt.
Die Grenze zieht Paragraf 14 WEG. Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, Einwirkungen zu dulden, aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst. Umgekehrt darf er das Sondereigentum der übrigen nicht über dieses Maß hinaus beeinträchtigen. Ein Beschluss, der diese Balance abbildet, ist ordnungsmäßig; ein Beschluss, der ohne Anlass jede Nutzung des eigenen Balkons unterbindet, wäre angreifbar.
Aus der Praxis ist eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 10. Januar 2013 zum Aktenzeichen 36 S 8058/12 WEG bekannt, mit der eine Anfechtungsklage gegen einen solchen Beschluss ohne Erfolg blieb; ausgewiesen wird sie als Bestätigung eines mehrheitlich beschlossenen Verbots des Grillens mit offener Flamme. Der Volltext ist nicht frei zugänglich, geprüft wurden hier nur der Verfahrensnachweis, die Papierfundstelle und die Vorinstanz. Wer sich in der eigenen Gemeinschaft darauf beziehen will, sollte deshalb nicht mit dem Aktenzeichen argumentieren, sondern mit dem Beschlusstext, der zur Abstimmung steht.
Für Mietparteien in einer Eigentumswohnung folgt daraus eine Besonderheit, die leicht übersehen wird: Der Beschluss der Gemeinschaft bindet zunächst die Eigentümerin oder den Eigentümer. Ob er auch die Mietpartei bindet, hängt davon ab, ob der Mietvertrag auf die jeweils gültige Hausordnung verweist. Genau diese Verweisungsklausel ist der Übertragungsriemen zwischen beiden Welten.
Landesimmissionsschutzgesetze und kommunale Regelungen: was dort wirklich steht
Immissionsschutz ist in Deutschland zweistufig geregelt. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz definiert in Paragraf 3 die Begriffe: Immissionen sind auf Menschen einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen; schädliche Umwelteinwirkungen sind solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Paragraf 22 verpflichtet Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen, schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik zu verhindern.
Die konkreten Verbote stehen dagegen im Landesrecht, und dort unterscheiden sich die Länder. Als belegtes Beispiel dient hier Nordrhein-Westfalen. Das dortige Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen enthält zwei Vorschriften, die überhaupt in Betracht kommen.
Paragraf 7 Absatz 1 Satz 1 untersagt das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen im Freien, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit dadurch gefährdet oder erheblich belästigt werden kann. Satz 2 erlaubt den Gemeinden, die näheren Einzelheiten durch ordnungsbehördliche Verordnung zu bestimmen, einschließlich einer Anzeigepflicht. Das ist die Stelle, an der kommunale Sonderregeln entstehen können — und der einzige Grund, warum ein Blick auf die Seite der eigenen Stadt sinnvoll ist.
Paragraf 9 Absatz 1 verbietet von 22 bis 6 Uhr Betätigungen, welche die Nachtruhe zu stören geeignet sind. Ausnahmen bestehen unter anderem für Ernte- und Bestellarbeiten sowie für die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr. Für eine Grillrunde auf dem Balkon gilt keine dieser Ausnahmen. Der Anknüpfungspunkt ist dabei die Betätigung, nicht das Gerät: Ein leiser Elektrogrill um 23 Uhr ist unproblematisch, eine laute Runde daneben nicht.
Damit ist die öffentlich-rechtliche Lage für den Elektrogrill überschaubar. Der Verbrennungstatbestand greift nicht, der Nachtruhetatbestand greift nur über den Lärm der Beteiligten. Wer sich an die Nachtruhe hält, hat auf dieser Ebene nichts zu befürchten — und muss trotzdem noch die drei privatrechtlichen Ebenen davor bestanden haben.
Rauch und Geruch als Rechtsbegriff: ab wann eine Belästigung zählt
Im Nachbarrecht hat Rauch einen festen Platz. Paragraf 906 Absatz 1 Satz 1 BGB nennt ausdrücklich die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnlichen Einwirkungen. Solche Einwirkungen kann der Eigentümer eines Grundstücks nicht verbieten, soweit sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Die Schwelle heißt also nicht Belästigung, sondern wesentliche Beeinträchtigung.
Wird diese Schwelle überschritten, greift Paragraf 1004 Absatz 1 BGB: Der Eigentümer kann vom Störer die Beseitigung verlangen und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf Unterlassung klagen. Absatz 2 schließt den Anspruch aus, wenn eine Duldungspflicht besteht. Diese beiden Vorschriften sind das eigentliche Werkzeug jedes Grillstreits vor dem Zivilgericht — nicht das Immissionsschutzrecht, das viele Ratgeber an dieser Stelle bemühen.
Für die Praxis heißt das dreierlei. Erstens ist der Maßstab objektiv: Es kommt auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsnutzers an, nicht auf die individuelle Empfindlichkeit. Zweitens zählen Häufigkeit und Dauer mindestens so viel wie die Intensität; ein einzelner Grillabend erreicht die Schwelle praktisch nie. Drittens ist die räumliche Situation entscheidend. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg wurde ausdrücklich darauf abgestellt, dass das Nachbarhaus nicht zur Straße hin belüftet werden konnte und deshalb auf geöffnete Fenster zur Störquelle hin angewiesen war.
Genau hier liegt der praktische Vorteil des Elektrogrills. Wo keine Glut liegt, tropft kein Fett in die Glut, und ohne diesen Mechanismus fehlt der Hauptrauchpfad. Was übrig bleibt, ist Bratgeruch — und der ist rechtlich schwächer, weil er in jedem Mehrfamilienhaus ohnehin aus Küchenfenstern und Dunstabzügen kommt. Wer den Rest auch noch reduzieren will, findet die Mechanismen im Ratgeber zu rauchreduziertem Grillen in geschlossenen Räumen ausführlich beschrieben; sie gelten auf dem Balkon genauso.
Eine Gegenrechnung bleibt: Paragraf 906 Absatz 2 verpflichtet zur Duldung auch wesentlicher Beeinträchtigungen, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung herbeigeführt werden und nicht mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand vermeidbar sind. Grillen im Sommer ist ortsüblich. Das ist der Grund, warum die Gerichte in aller Regel nicht verbieten, sondern begrenzen.
Wie oft darf man grillen? Was die zitierten Urteile wirklich sagen
Kaum eine Frage wird häufiger falsch beantwortet. In Ratgebern kursieren Zahlen wie viermal im Jahr, einmal im Monat oder fünfmal jährlich, meist ohne Zusammenhang und fast immer ohne den Tenor der jeweiligen Entscheidung. Wer die Volltexte liest, findet ein anderes Bild: Es handelt sich durchweg um Einzelfallentscheidungen mit engen räumlichen und zeitlichen Vorgaben, aus denen sich keine allgemeine Obergrenze ableiten lässt.
Die folgende Übersicht führt nur Entscheidungen auf, deren Aktenzeichen, Datum und Gegenstand in dieser Recherche tatsächlich nachgeprüft wurden. Die Spalte ganz rechts ist die wichtigste: Sie nennt, was aus der Entscheidung gerade nicht folgt.
| Gericht und Aktenzeichen | Worum es ging | Was entschieden wurde | Was daraus nicht folgt |
|---|---|---|---|
| Landgericht Essen 10 S 438/01, Urteil vom 07.02.2002 Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE, ECLI:DE:LGE:2002:0207.10S438.01.00, Vorinstanz Amtsgericht Essen 9 C 230/01 | Räumungsklage gegen Mietparteien, die trotz mehrfacher Abmahnung entgegen Ziffer II Nummer 6 der zum Vertragsbestandteil gemachten Hausordnung auf dem Balkon gegrillt und eine Fritteuse betrieben hatten | Die fristlose Kündigung war wirksam, die Wohnung war zu räumen. Das Gericht hielt ein auf die Balkone bezogenes Grillverbot in einem Mehrfamilienhaus für sachlich gerechtfertigt und stellte fest, dass die auftretenden Immissionen in Form von Rauch und Geruch gleichermaßen geeignet seien, die Mitmieter zu belästigen — unabhängig davon, ob mit Holzkohle- oder mit Elektrogrill zubereitet werde | Es folgt daraus kein allgemeines Verbot des Balkongrillens. Tragend war der wiederholte Verstoß gegen eine wirksam vereinbarte Hausordnung trotz Abmahnung, nicht das Grillen als solches |
| Amtsgericht Bonn 6 C 545/96, Urteil vom 29.04.1997 Volltext in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE, ECLI:DE:AGBN:1997:0429.6C545.96.00, Papierfundstelle NJW-RR 1998,10 | Mietminderung wegen Beeinträchtigungen durch lärmintensives Feiern und Grillen von Mitmietern eines Mehrfamilienhauses, dazu Widerklage auf Einschränkung des Grillens | Die Vermieterseite wurde verurteilt, darauf hinzuwirken, dass von April bis September nur so gegrillt wird, dass die Dachgeschosswohnung nicht durch Rauchgase belästigt wird. Wo eine Belästigung unvermeidlich ist, darf auf Terrasse und Balkon in diesem Zeitraum nur einmal im Monat gegrillt werden, und zwar nach Ankündigung 48 Stunden vorher | Der Tenor beschränkt ausdrücklich nur das Grillen unter Verwendung fossiler Brennstoffe wie Holz und Kohle. Ein Elektrogrill fällt tatbestandlich nicht darunter — die in Ratgebern verbreitete Verkürzung auf einmal im Monat gibt die Entscheidung falsch wieder |
| Oberlandesgericht Oldenburg 13 U 53/02, Urteil vom 29.07.2002 Nachweise und Verfahrensgang auf dejure.org, Vorinstanz Landgericht Osnabrück 8 O 4/02 | Nachbarstreit zwischen Grundstückseigentümern. Die beklagte Seite hatte über eine Saison hinweg spätabends und nachts unmittelbar an der Grundstücksgrenze im Freien gegrillt und ferngesehen | Untersagt wurde die Nutzung von Grill- und Fernsehgerät zwischen 22.00 und 7.00 Uhr an der genannten Örtlichkeit. Ausnahmsweise darf an vier Abenden im Kalenderjahr bis 24.00 Uhr gegrillt werden, nicht ferngesehen. Für jeden Verstoß wurde ein Ordnungsgeld bis 250.000 Euro angedroht | Es handelt sich nicht um ein Jahreskontingent von vier Grillabenden. Beschränkt wurde ausschließlich das nächtliche Grillen zwischen 22.00 und 7.00 Uhr an einer eng beschriebenen Stelle. Das Grillen am Tag blieb unberührt |
| Landgericht München I 36 S 8058/12 WEG, Entscheidung vom 10.01.2013 Verfahrensnachweis auf dejure.org, Papierfundstelle ZMR 2013,475, Vorinstanz Amtsgericht München 482 C 15854/11 | Anfechtungsklage gegen einen Mehrheitsbeschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, mit dem die Hausordnung um ein Grillverbot ergänzt worden war | Nach den vorliegenden Nachweisen blieb die Anfechtung ohne Erfolg. Ein per Mehrheitsbeschluss in die Hausordnung aufgenommenes Verbot des Grillens mit offener Flamme wird als zulässig ausgewiesen | Der Volltext dieser Entscheidung ist nicht frei zugänglich. Geprüft wurden hier nur der Verfahrensnachweis und die Titel der Veröffentlichungen. Wer sich darauf berufen will, sollte den Beschlusstext der eigenen Gemeinschaft lesen, nicht dieses Aktenzeichen |
Zwei Verkürzungen verdienen eine ausdrückliche Richtigstellung. Die erste betrifft das Oldenburger Urteil. Es steht überall als Beleg dafür, dass man nur viermal im Jahr grillen dürfe. Der Tenor sagt etwas anderes: Untersagt wird die Nutzung von Grill- und Fernsehgerät zwischen 22.00 und 7.00 Uhr an einer genau bezeichneten Stelle unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Die vier Abende sind eine Ausnahme von diesem Nachtverbot, keine Jahresquote für das Grillen überhaupt.
Die zweite betrifft das Bonner Urteil mit der Zahl einmal im Monat. Der Tenor beschränkt ausdrücklich nur das Grillen unter Verwendung fossiler Brennstoffe wie Holz und Kohle, begrenzt auf den Zeitraum April bis September, und verlangt eine Ankündigung 48 Stunden vorher. Ein Elektrogrill wird von dieser Anordnung nach ihrem Wortlaut gar nicht erfasst.
Bewusst nicht aufgeführt sind hier zwei häufig zitierte Entscheidungen. Ein oft genanntes Urteil des Amtsgerichts Halle mit einer angeblichen Vierjahresgrenze und 24-stündiger Ankündigungspflicht ließ sich in keiner Rechtsprechungsdatenbank nachweisen. Eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu fünf Grillabenden jährlich im Garten einer Wohnungseigentumsanlage existiert zwar, ihr Volltext war jedoch nicht zugänglich — sie betrifft zudem Holzkohle im Gemeinschaftsgarten und nicht den Balkon. Wer eine Zahl nennt, sollte den Tenor gelesen haben.
Ordnungswidrigkeit und Bußgeldrahmen: welche Vorschrift welchen Betrag trägt
Zum Bußgeld kursieren Zahlen ohne Rechtsgrundlage, und das ist bei einem Landesrechtsthema besonders unglücklich. Die folgende Aufstellung nennt für jeden Betrag die Vorschrift, aus der er stammt. Sie stützt sich auf das nordrhein-westfälische Landesrecht und auf das Ordnungswidrigkeitengesetz des Bundes. In anderen Bundesländern gelten eigene Vorschriften mit teils anderen Rahmen.
| Vorschrift | Tatbestand | Rahmen | Trifft den Elektrogrill? |
|---|---|---|---|
| Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Paragraf 7 Absatz 1 Satz 1 LImschG NRW | Verbrennen oder Abbrennen von Gegenständen im Freien, soweit Nachbarschaft oder Allgemeinheit dadurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können | Geldbuße bis zu fünftausend Euro nach Paragraf 17 Absatz 3 | Nein. Ein Elektrogrill verbrennt und brennt nichts ab; der Tatbestand setzt einen Verbrennungsvorgang voraus |
| Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Paragraf 9 Absatz 1 LImschG NRW | Betätigungen zwischen 22 und 6 Uhr, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören | Geldbuße bis zu fünftausend Euro nach Paragraf 17 Absatz 3 | Ja, aber nicht wegen des Geräts. Erfasst wird die laute Runde auf dem Balkon, nicht das Heizelement |
| Paragraf 17 Absatz 1 Buchstabe d LImschG NRW | Verstoß gegen eine ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde zu den Einzelheiten des Verbrennens im Freien, soweit die Verordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist | Geldbuße bis zu fünftausend Euro nach Paragraf 17 Absatz 3 | Nur wenn die kommunale Verordnung ausdrücklich mehr regelt als das Verbrennen. Das ist die einzige Stelle, an der ein Wohnort tatsächlich eigene Grillregeln haben kann |
| Paragraf 117 Absatz 1 OWiG | Lärm ohne berechtigten Anlass oder in vermeidbarem Ausmaß, der geeignet ist, die Nachbarschaft erheblich zu belästigen | Geldbuße bis zu fünftausend Euro nach Paragraf 117 Absatz 2, aber nur, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann | Ja, mittelbar. Die Vorschrift tritt hinter das Landesrecht zurück und greift dort, wo dieses keine Regelung trifft |
| Paragraf 890 ZPO nach zivilgerichtlichem Unterlassungstitel | Zuwiderhandlung gegen eine gerichtlich ausgesprochene Unterlassungspflicht | Ordnungsgeld bis 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten — so ausdrücklich im Tenor des Oberlandesgerichts Oldenburg angedroht | Ja. Das ist der teuerste denkbare Ausgang und der Grund, warum ein Zivilurteil ernster zu nehmen ist als ein Bußgeldbescheid |
Drei Punkte zur Einordnung. Erstens ist der genannte Betrag stets ein Höchstrahmen, kein Regelsatz. Fünftausend Euro sind die gesetzliche Obergrenze für vorsätzliche und wiederholte Verstöße; ein einmaliger Fall liegt in der Praxis um Größenordnungen darunter. Zweitens ist Paragraf 117 OWiG subsidiär: Er greift nach seinem eigenen Wortlaut nur, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann. Wo ein Landesgesetz die Nachtruhe regelt, geht dieses vor.
Drittens, und das ist der teuerste Punkt: Die wirklich hohen Beträge entstehen nicht im Ordnungswidrigkeitenrecht, sondern im Zivilprozess. Wer gegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel verstößt, riskiert nach Paragraf 890 ZPO ein Ordnungsgeld, das im Oldenburger Tenor ausdrücklich mit bis zu 250.000 Euro und ersatzweiser Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht wurde. Das ist der Grund, warum ein Nachbarschaftsstreit nie bis zum Titel getrieben werden sollte.
Wenn der Nachbar sich beschwert: Schritt für Schritt
Schritt 1: Nicht am Grill diskutieren. Eine Beschwerde mitten im Grillvorgang eskaliert fast immer. Zuhören, Uhrzeit und Anliegen notieren, ein Gespräch für den nächsten Tag anbieten. Eine Aufforderung an der Wohnungstür begründet für sich keine Rechtspflicht, das Gerät sofort abzuschalten.
Schritt 2: Den Beschwerdegrund konkret erfragen. Rauch, Geruch, Lärm und Uhrzeit sind vier verschiedene Sachverhalte mit vier verschiedenen Rechtsfolgen. Beim Elektrogrill ist Rauch technisch fast immer behebbar, Lärm dagegen ein Verhaltensthema. Wer nicht weiß, worum es geht, löst das falsche Problem.
Schritt 3: Die technischen Stellschrauben nutzen. Wasser in die Auffangschale, fettarmes Grillgut, niedrigere Temperatur, Gerät weiter weg von der Trennwand, keine ölhaltige Marinade direkt auf das Heizelement. Diese vier Handgriffe entfernen den größten Teil des Rauchs, der bei einem Elektrogerät überhaupt entstehen kann.
Schritt 4: Zeiten vereinbaren, nicht Häufigkeiten. Feste Uhrzeiten sind für beide Seiten überprüfbar, Häufigkeitsgrenzen führen zu Strichlisten. Die Nachtruhe ab 22 Uhr ist der natürliche Ankerpunkt, weil sie ohnehin gilt. Wer darüber hinaus etwas zusagt, sollte es schriftlich festhalten.
Schritt 5: Bei Eskalation die Ebenen trennen. Kommt eine Anzeige beim Ordnungsamt, geht es um Nachtruhe oder kommunale Verordnung. Kommt ein Anwaltsschreiben, geht es um Paragraf 1004 BGB. Kommt ein Schreiben der Hausverwaltung, geht es um den Mietvertrag. Diese drei Wege haben nichts miteinander zu tun und werden getrennt beantwortet.
Die folgende Tabelle ordnet die typischen Situationen nach Symptom, Ursache und Lösung. Sie deckt bewusst auch die Fälle ab, in denen das Problem nicht beim Grill liegt.
| Symptom | Ursache | Lösung |
|---|---|---|
| Der Nachbar klingelt und verlangt, dass der Grill sofort ausgeht | Meist Rauch oder Geruch, der bei offenem Fenster in die darüberliegende Wohnung zieht. Beim Elektrogrill entsteht Rauch fast nur aus Fett, das auf das Heizelement tropft | Gerät auf eine niedrigere Stufe stellen, Fettauffangschale leeren, Grillgut nicht mariniert auflegen. Die Uhrzeit notieren. Eine Aufforderung an der Wohnungstür begründet für sich keine Pflicht zum Abschalten |
| Die Hausverwaltung schickt eine Abmahnung wegen Grillens auf dem Balkon | In aller Regel eine Klausel in Mietvertrag oder Hausordnung, nicht das Nachbarrecht. Die Abmahnung ist die gesetzlich vorgesehene Vorstufe der Kündigung | Zuerst den Wortlaut der Klausel prüfen: Verbietet sie das Grillen, offenes Feuer oder Holzkohle? Bei einer flammenbezogenen Klausel schriftlich widersprechen und den Gerätetyp benennen. Bei einer pauschalen Klausel das Grillen einstellen und um eine Einzelfallgenehmigung bitten |
| Im Mietvertrag steht nichts, in der Hausordnung schon | Eine Verweisungsklausel macht die jeweils gültige Hausordnung zum Vertragsbestandteil. Dann gilt sie so, als stünde sie im Vertrag | Die Hausordnung anfordern, wenn sie nie ausgehändigt wurde. Genau dieser Fall lag dem Urteil des Landgerichts Essen zugrunde: Die Kündigung stützte sich auf die Hausordnung, nicht auf den Vertragstext |
| Die Eigentümerversammlung beschließt ein Grillverbot | Aufstellung einer Hausordnung ist nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 1 WEG ausdrücklich Gegenstand ordnungsmäßiger Verwaltung und damit mehrheitsfähig | Den Beschlusstext genau lesen. Ein Verbot des Grillens mit offener Flamme lässt den Elektrogrill unberührt. Wer den Beschluss angreifen will, muss die Anfechtungsfrist einhalten und braucht anwaltliche Beratung |
| Das Ordnungsamt kündigt ein Bußgeld an | Fast immer die Nachtruhe zwischen 22 und 6 Uhr, seltener eine kommunale Verordnung. Das Gerät selbst ist so gut wie nie der Anknüpfungspunkt | Um Nennung der konkreten Vorschrift bitten. Wird das Verbrennen im Freien angeführt, passt der Tatbestand auf einen Elektrogrill nicht — das lässt sich mit dem Wortlaut der Landesvorschrift belegen |
| Der Rauch stammt sichtbar vom eigenen Gerät, obwohl es elektrisch ist | Fett und Marinade tropfen auf das freiliegende Heizelement und verbrennen dort. Das ist der einzige nennenswerte Rauchpfad eines Elektrogrills | Wasser in die Auffangschale geben, fettarmes Grillgut wählen, die Temperatur senken. Geräte mit abgedecktem Heizelement und tiefer Schale rauchen konstruktionsbedingt weniger |
| Nachbarschaft und Vermieterseite widersprechen sich | Die Ebenen sind unabhängig. Eine Erlaubnis der Vermieterseite hebt nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche nicht auf, und umgekehrt | Beide Ebenen getrennt behandeln. Die vertragliche Frage klärt die Verwaltung, die nachbarrechtliche entscheidet im Streitfall das Zivilgericht nach Paragraf 906 und Paragraf 1004 BGB |
Auffällig ist, wie oft die Lösung nicht im Recht liegt, sondern in einer Auffangschale mit Wasser. Die Zivilgerichte messen an der wesentlichen Beeinträchtigung — wer den Rauch technisch beseitigt, entzieht dem Anspruch die Grundlage, ohne einen einzigen Paragrafen zu bemühen.
Wenn Vermieter oder Verwaltung abmahnen: Schritt für Schritt
Eine Abmahnung ist kein Formfehler und kein Ärgernis, sondern eine gesetzlich vorgesehene Vorstufe. Paragraf 543 Absatz 3 Satz 1 BGB bestimmt, dass die außerordentliche fristlose Kündigung wegen der Verletzung einer Vertragspflicht erst nach erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig ist. Wer eine Abmahnung erhält, steht damit rechtlich einen Schritt vor der Kündigung — nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Schritt 1: Die zitierte Grundlage nachlesen. Die Abmahnung muss den beanstandeten Gebrauch benennen. Verweist sie auf eine Hausordnungsziffer, gehört genau diese Ziffer im Wortlaut geprüft. Verweist sie auf gar nichts, ist der erste Schritt die Nachfrage.
Schritt 2: Reichweite prüfen, nicht Wirksamkeit. Verbietet die Klausel offenes Feuer oder Holzkohle, greift sie beim Elektrogrill nicht — das gehört schriftlich, sachlich und mit Nennung des Gerätetyps beantwortet. Verbietet sie das Grillen ohne Zusatz, ist die Sachlage nach der Essener Entscheidung ungünstig.
Schritt 3: Das Verhalten einstellen, solange die Frage offen ist. Das ist der Punkt, an dem der Essener Fall gekippt ist. Tragend war dort nicht der erste Verstoß, sondern die Fortsetzung trotz zweier detaillierter Abmahnungen und mehrerer Kündigungen. Wer die Nutzung pausiert, verliert einen Sommer; wer sie fortsetzt, riskiert die Wohnung.
Schritt 4: Eine Einzelfallgenehmigung beantragen. Ein kurzes Schreiben mit Gerätetyp, Aufstellort, geplanten Zeiten und der Zusage, die Auffangschale zu wässern, kostet nichts und schafft im Zweifel eine dokumentierte Erlaubnis. Viele Verwaltungen stimmen zu, weil ihr eigentliches Anliegen der Brandschutz ist.
Schritt 5: Die weiteren Instrumente kennen. Neben der fristlosen Kündigung nach Paragraf 543 BGB stehen der Vermieterseite die Unterlassungsklage nach Paragraf 541 BGB nach erfolgloser Abmahnung sowie die ordentliche Kündigung nach Paragraf 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB bei schuldhafter, nicht unerheblicher Pflichtverletzung offen. Alle drei setzen dieselbe Vorgeschichte voraus: eine wirksame Regelung, einen Verstoß und eine Abmahnung.
Wer feststellt, dass die eigene Hausordnung jedes Grillen untersagt, hat trotzdem eine Option, die keine Genehmigung braucht: den Umzug des Geräts nach innen. Ein Kontaktgrill oder ein Tischgerät in der Küche fällt unter keine Balkonklausel. Das ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern in Wohnanlagen mit strenger Ordnung der praktikabelste Weg.
Brandschutz, Elektrik und Haftung auf dem Balkon
Die rechtliche Frage endet nicht bei der Erlaubnis. Wer auf dem Balkon ein Elektrogerät betreibt, haftet für die Folgen. Die Verbraucherbroschüre des VDE nennt für Haus- und Kleingärten rund 190.000 Unfälle jährlich und führt fehlerhaft oder falsch angewendete Elektrogeräte als große Gefahrenquelle auf. Die dort genannten Regeln lassen sich eins zu eins auf den Balkon übertragen.
Vier Punkte sind dabei konkret. Erstens: Geräte im Außenbereich nur in Verbindung mit einem Fehlerstrom-Schutzschalter betreiben, der bei einem Fehlerstrom auslöst. Zweitens: nur Kabeltrommeln und Verlängerungskabel verwenden, die für den Außenbereich geeignet sind — erkennbar an der Kennzeichnung IP44 — und diese bei Verwendung vollständig abrollen. Drittens: Kabel und Geräte keinen extremen Temperaturen aussetzen und im Winter drinnen lagern. Viertens: im Freien betriebene Anlagen sollten von innen aus- und einschaltbar sein.
Die aufgerollte Kabeltrommel ist dabei der am häufigsten unterschätzte Punkt. Sie wirkt als Spule, staut die Wärme im Wickel und kann bei der Leistungsaufnahme eines Grillgeräts heiß genug werden, um die Isolierung zu beschädigen. Das ist kein theoretisches Risiko, sondern der klassische Fehler bei Geräten mit hoher Dauerlast.
Haftungsrechtlich gilt: Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss sie beherrschen. Entsteht durch ein umgestürztes oder überhitztes Gerät ein Schaden am Gebäude oder bei der Nachbarschaft, hilft die Frage, ob das Grillen erlaubt war, nicht weiter — sie beantwortet nur, ob zusätzlich eine Vertragsverletzung vorliegt. Sicherer Stand, ausreichender Abstand zu Sichtschutz, Markise und Bepflanzung und ein Gerät, das nicht unbeaufsichtigt bleibt, sind deshalb keine Empfehlung, sondern Sorgfaltspflicht.
Die Bauform spielt hier stärker hinein, als es zunächst wirkt. Ein Tischgerät auf einer instabilen Ablage kippt leichter als ein Gerät mit eigenem Untergestell und tiefem Schwerpunkt; welche Konstruktionen wie stehen, ist im Überblick der Elektro-Standgrills mit Untergestell aufgeschlüsselt. Wer im Einsteigersegment kauft, sollte zusätzlich auf das Eigengewicht achten: Die leichtesten Geräte im Feld der günstigen Elektrogrills wiegen weniger als zwei Kilogramm und stehen entsprechend windempfindlich.
Häufige Fragen
Ist ein Elektrogrill auf dem Balkon erlaubt?
In der Regel ja, aber nicht automatisch. Ein eigenes Grillrecht gibt es im Bundesrecht nicht; entscheidend sind Mietvertrag, Hausordnung und bei Eigentumswohnungen der Beschluss der Gemeinschaft. Enthält keines dieser Dokumente ein Verbot, ist das Grillen mit einem Elektrogerät zulässig, solange die Nachbarschaft nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Nachtruhe ab 22 Uhr eingehalten ist.
Gilt ein Grillverbot in der Hausordnung auch für den Elektrogrill?
Das hängt am Wortlaut. Verbietet die Regelung offenes Feuer oder Holzkohle, ist der Elektrogrill nicht erfasst. Verbietet sie das Grillen auf dem Balkon ohne Zusatz, kann sie ihn erfassen: Das Landgericht Essen hat in seinem Urteil vom 7. Februar 2002 zum Aktenzeichen 10 S 438/01 ausgeführt, dass die auftretenden Immissionen in Form von Rauch und Geruch gleichermaßen geeignet seien, die Mitmieter zu belästigen, unabhängig davon, ob mit Holzkohle- oder Elektrogrill zubereitet werde.
Wie oft darf man auf dem Balkon grillen?
Eine allgemeingültige Zahl gibt es nicht. Die kursierenden Werte stammen aus Einzelfallentscheidungen mit engen Vorgaben. Das Amtsgericht Bonn hat in einem Fall auf einmal im Monat von April bis September begrenzt, mit Ankündigung 48 Stunden vorher — ausdrücklich aber nur für das Grillen mit fossilen Brennstoffen wie Holz und Kohle. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat nicht das Grillen an sich begrenzt, sondern das Grillen zwischen 22.00 und 7.00 Uhr, mit vier Ausnahmeabenden im Jahr bis 24.00 Uhr.
Welches Bußgeld droht beim Grillen auf dem Balkon?
Für das Gerät selbst praktisch keines. In Nordrhein-Westfalen sieht Paragraf 17 Absatz 3 des Landes-Immissionsschutzgesetzes eine Geldbuße bis zu fünftausend Euro vor, unter anderem für das Verbrennen im Freien nach Paragraf 7 Absatz 1 Satz 1 und für Betätigungen zwischen 22 und 6 Uhr, welche die Nachtruhe stören. Der Verbrennungstatbestand passt auf einen Elektrogrill nicht. Paragraf 117 Absatz 2 OWiG sieht für unzulässigen Lärm ebenfalls bis zu fünftausend Euro vor, greift aber nur, wenn keine speziellere Vorschrift eingreift.
Kann der Vermieter das Grillen auf dem Balkon verbieten?
Ja. Ein Grillverbot für Balkone in einem Mehrfamilienhaus ist von den Gerichten als sachlich gerechtfertigt angesehen worden, weil Rauch und Geruch grundsätzlich geeignet sind, Mitmieter zu belästigen. Verstößt eine Mietpartei trotz Abmahnung weiter dagegen, kommen die Unterlassungsklage nach Paragraf 541 BGB, die ordentliche Kündigung nach Paragraf 573 Absatz 2 Nummer 1 BGB und im Extremfall die fristlose Kündigung nach Paragraf 543 BGB in Betracht.
Was kann die Eigentümergemeinschaft beschließen?
Die Aufstellung einer Hausordnung gehört nach Paragraf 19 Absatz 2 Nummer 1 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung und ist damit mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Die Grenze zieht Paragraf 14 WEG: Zu dulden sind Einwirkungen, aus denen über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst. Ein Verbot, das nur das Grillen mit offener Flamme betrifft, lässt den Elektrogrill unberührt.
Ab wann ist Grillrauch rechtlich eine Belästigung?
Nicht ab dem ersten Geruch. Paragraf 906 Absatz 1 BGB verpflichtet zur Duldung, solange die Einwirkung die Nutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt; erst darüber greift der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus Paragraf 1004 BGB. Maßgeblich sind Häufigkeit, Dauer und die räumliche Situation, nicht die individuelle Empfindlichkeit. Nach Paragraf 906 Absatz 2 ist zudem auch eine wesentliche Beeinträchtigung zu dulden, wenn sie aus ortsüblicher Nutzung stammt und nicht zumutbar vermeidbar ist.
Worauf muss ich beim Stromanschluss auf dem Balkon achten?
Nach der Verbraucherbroschüre des VDE gilt für Geräte im Außenbereich: Betrieb nur in Verbindung mit einem Fehlerstrom-Schutzschalter, nur Kabeltrommeln und Verlängerungen mit der Kennzeichnung IP44, diese vollständig abrollen, Kabel und Geräte keinen extremen Temperaturen aussetzen und im Winter drinnen lagern. Im Freien betriebene Anlagen sollten von innen aus- und einschaltbar sein. Eine aufgerollte Kabeltrommel staut die Wärme im Wickel und ist bei einem Gerät mit hoher Dauerlast der klassische Fehler.

