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Echte Angebote bei Prime Deals erkennen: UVP, Statt-Preis und 30-Tage-Preis

Datenbasiert · kein Hands-on-Test

Echte Angebote bei Prime Deals erkennen: was UVP, Statt-Preis und der 30-Tage-Preis bedeuten, was Gerichte zu Amazons Rabatten entschieden haben und welche Rechte Käufer haben.

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Quellenbasierte Einordnung
Aktualisiert 06.10.2026
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Autor & Redaktion
Dr. Lena Förster
Verantwortliche Redaktion
Dr. Lena Förster

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Stand des Artikels
Veröffentlicht
06.10.2026
Aktualisiert
06.10.2026

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Soweit im Beitrag nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, handelt es sich um eine redaktionelle Einordnung und nicht automatisch um einen eigenen Praxistest jedes Produkts.

Was ein Rabatt bei Prime Deals rechtlich bedeutet, welche Gerichte dazu entschieden haben und was Käufer tun können. Die Seite ist keine Rechtsberatung; sie gibt Gesetzestexte, Urteile und Pressemitteilungen wieder, die wir am 06.10.2026 aufgerufen haben, und die Beobachtungen aus unseren Deal-Vergleichen vom selben Tag.

Was ein echtes Angebot ist: sechs Wörter, die auf Deal-Seiten durcheinandergehen

Auf einer Amazon-Seite während der Prime Deal Days stehen bis zu sechs Begriffe, die alle nach einem Vergleichspreis klingen: UVP, Statt-Preis, Normalpreis, Rabatt, Tiefstpreis und „Niedrigster Preis in 365 Tagen“. Nur einer davon ist im Gesetz als Bezugsgröße für eine Preisermäßigung festgelegt, und der steht auf keiner der Seiten, die wir für diesen Bereich geprüft haben: der niedrigste Preis der letzten 30 Tage.

Bei welchen Prime Deals lohnt sich der Kauf also? Von Fake-Rabatten bei Amazon zu sprechen, wäre zu einfach, denn viele Preise sind tatsächlich niedrig. Ein echtes Angebot ist nach dieser Logik eines, dessen Preis unter dem liegt, was derselbe Händler in den Wochen davor tatsächlich verlangt hat. Ein Angebot, dessen Prozentzahl gegen eine Preisempfehlung des Herstellers gerechnet ist, kann trotzdem günstig sein, aber die Zahl auf dem Etikett sagt dann nicht, wie günstig. Für Käufer ist das keine Spitzfindigkeit, sondern der Unterschied zwischen 67 Prozent Rabatt und null Euro Ersparnis gegenüber der Vorwoche, wie wir es bei Amazons eigenen Geräten gemessen haben.

In der Werbung von Händlern taucht für den 30-Tage-Preis noch ein siebtes Wort auf, „Bestpreis“. Der Discounter im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof schrieb in seine Fußnote „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis“. Gemeint ist dasselbe wie in der Verordnung, der niedrigste Preis der letzten 30 Tage; auf den Amazon-Seiten, die wir gesehen haben, kam das Wort nicht vor. Die Tabelle ordnet die sechs Begriffe, die dort standen: was sie bedeuten, wo die Bedeutung steht und ob sie für die Frage taugen, ob ein Deal ein echtes Angebot ist. Die Erklärungen zu UVP und Statt-Preis stammen aus den Hinweisfeldern, die Amazon auf seinen Detailseiten neben die Preise setzt; die zum 30-Tage-Preis aus der Preisangabenverordnung.

BegriffWas er bedeutetWo das stehtTaugt er als Maßstab?
UVPvom Hersteller vorgeschlagener oder empfohlener VerkaufspreisHinweisfeld auf den Amazon-Detailseitennein: sagt nicht, ob der Preis je verlangt wurde
Statt-Preismittlerer Verkaufspreis, den Kunden auf Amazon.de gezahlt haben, ohne Zeiträume mit befristeten AngebotenHinweisfeld auf den Amazon-Detailseiteneingeschränkt: ein Durchschnitt, kein 30-Tage-Preis
Normalpreiszweite Kaufoption neben dem exklusiven Prime-Preis, am selben TagKaufbox der Amazon-Detailseitenja für den Prime-Vorteil am Prüftag
Niedrigster Preis der letzten 30 Tageniedrigster Gesamtpreis, den der Händler in den 30 Tagen vor der Ermäßigung angewendet hat§ 11 Abs. 1 PAngVja: die gesetzliche Bezugsgröße für Ermäßigungen
Tiefstpreisniedrigster Preis, den ein Preisdienst seit Beginn seiner Aufzeichnung verzeichnet hatPreisdienste wie camelcamelcamelja für die Frage, ob es schon einmal billiger war
Niedrigster Preis in 365 TagenSammlung auf Amazons Aktionsseite, ohne Angabe des PreisesAktionsseite amazon.de/primedealdaysals Hinweis, nicht als Zahl

Diese Seite folgt dem Weg, den eine Preisangabe rechtlich nimmt: von der Verordnung über die Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs bis zu einem Urteil gegen Amazon, das ausdrücklich die Prime Deal Days betraf. Danach geht es um das, was Käufer selbst in der Hand haben, Widerruf, Rückgabe und Gewährleistung, und am Ende um die Frage, was sich mit frei zugänglichen Daten belegen lässt. Wie die Rechnung bei einzelnen Geräten aussieht, zeigen unsere Vergleiche der Saugroboter-Preise und der Heißluftfritteusen.

UVP: was die Abkürzung bedeutet und warum sie auf jedem zweiten Etikett steht

UVP steht für unverbindliche Preisempfehlung. Amazon erklärt den Begriff auf seinen Detailseiten in einem Hinweisfeld neben dem Preis als „vorgeschlagenen oder empfohlenen Verkaufspreis eines Produkts, wie er vom Hersteller angegeben und vom Hersteller, einem Lieferanten oder Händler zur Verfügung gestellt wird“. Die Bedeutung bei einem Preis ist damit klar umrissen: Die UVP ist eine Empfehlung des Herstellers, kein Preis, den der Händler selbst verlangt hat. Wer etwas „unter UVP“ kauft, kauft unter dieser Empfehlung, nicht unbedingt unter dem bisherigen Marktpreis; die Bedeutung von „unter UVP“ ist also bescheidener, als sie klingt. Die Definition der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers macht auch klar, was sie nicht ist: ein Preis, den irgendjemand tatsächlich verlangt haben muss. Die Bedeutung der unverbindlichen Preisempfehlung für den Käufer ist deshalb die eines Orientierungswerts, nicht die eines Vergleichspreises.

Die Verbraucherzentrale Hamburg beschreibt in ihrem Ratgeber zu Rabatten, die UVP stehe wegen der neuen Bestimmungen „hoch im Kurs“ und werde gerne als sogenannter Streichpreis in der Werbung angegeben; ob das in jeder Form möglich sei, müsse noch geklärt werden. Weil eine UVP kein eigener Preis des Händlers ist, war offen, ob ein Vergleich mit ihr unter die 30-Tage-Regel fällt. Das Landgericht München I hat das für die Prime Deal Days bejaht, nicht rechtskräftig.

Wie weit die UVP vom tatsächlichen Markt entfernt sein kann, zeigen die Geräte unserer Vergleiche. Beim Echo Dot lag die UVP am Prüftag bei 89,99 Euro, der Listenpreis bei camelcamelcamel bei 64,99 Euro und der Durchschnittspreis seit 2022 bei 51,91 Euro. Beim roborock Saros 10R lag die UVP bei 1.449,99 Euro, einem Preis, den der Preisdienst am 4. August 2025 als höchsten Preis verzeichnet hat. Bei der Cosori Turbo Tower Pro Smart dagegen war die UVP von 279,99 Euro der Preis, der zwei Wochen vor der Aktion tatsächlich galt.

Die UVP ist also eine Zahl mit sehr unterschiedlicher Aussagekraft, und am Etikett lässt sich nicht erkennen, welche Art von UVP man vor sich hat. Wer die Bedeutung von UVP im Einzelfall prüfen will, legt den Preisverlauf daneben: Liegt die UVP nahe am Durchschnitt der letzten Monate, beschreibt der Rabatt einen echten Abstand; liegt sie am Höchstpreis oder darüber, beschreibt er vor allem die Empfehlung des Herstellers.

Streichpreis und Statt-Preis: dieselbe Geste, verschiedene Bezugsgrößen

Ein Streichpreis ist jeder durchgestrichene Preis neben einem aktuellen Preis, und die Bedeutung eines Streichpreises hängt ganz vom Wort davor ab. Die Bedeutung liegt in der Geste: Der Durchstrich sagt, dass dieser Preis vorher galt oder üblicherweise gilt. Bei Amazon steht der Streichpreis mit einem Wort davor, und dieses Wort entscheidet, was er bedeutet. Steht „UVP“ davor, ist es die Empfehlung des Herstellers. Steht „Statt“ davor, ist es nach Amazons eigener Erklärung der mittlere Verkaufspreis, den Kunden auf Amazon.de für das Produkt gezahlt haben, ohne Zeiträume mit befristeten Angeboten.

Der Statt-Preis ist damit näher an einem tatsächlichen Preis als die UVP, aber er ist kein Preis der letzten 30 Tage. Das Landgericht München I hat nach der Darstellung der Verbraucherzentrale auch ihn beanstandet, weil er sich nicht auf einen eigenen früheren Preis bezog, sondern auf einen nicht nachvollziehbaren Durchschnitt. Für Käufer ist er trotzdem die ehrlichere der beiden Zahlen: Bei der Ninja Foodi MAX, dem einzigen Statt-Preis unter unseren 15 Geräten, ergab er 27 Prozent Rabatt, während der Listenpreis bei camelcamelcamel 42 Prozent ergeben hätte.

Wie sehr die Wahl des Streichpreises die Zahl verändert, zeigt ein Saugroboter aus der Aktion. Für den dreame Aqua10 Ultra Roller Complete nannte Amazon 664 Euro „statt“ 749 Euro, also 11 Prozent. Ein Technikmagazin rechnete denselben Preis am selben Vormittag gegen eine UVP von 1.199 Euro und kam auf 45 Prozent. Beide Rechnungen sind arithmetisch richtig; sie beantworten nur verschiedene Fragen, und keine von beiden die nach dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage.

Die Preisangabenverordnung kennt den Streichpreis als Wort nicht, sie spricht von der Bekanntgabe einer Preisermäßigung; ein Streichpreis nach PAngV ist also jede Preisangabe, mit der ein Händler eine Ermäßigung ankündigt. Ein Streichpreis mit 30 Tagen Bezug ist nach ihr dann korrekt, wenn der durchgestrichene oder daneben genannte Preis der niedrigste der letzten 30 Tage ist und die Ermäßigung gegen ihn gerechnet wird. Bei Amazon haben wir einen solchen Streichpreis an den Aktionstagen nicht gesehen.

Die Regel: der niedrigste Preis der letzten 30 Tage

Die Grundregel steht in § 11 Absatz 1 der Preisangabenverordnung. Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern „bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat“. Drei Teile dieses Satzes tragen die ganze Regel.

Erstens: „bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung“. Die Pflicht entsteht nicht durch einen Preis, sondern durch die Ankündigung, dass etwas billiger geworden ist, etwa mit einem Prozentsatz oder einem durchgestrichenen Preis. Zweitens: „den er … angewendet hat“. Es geht um den eigenen Preis des Händlers, nicht um den eines Herstellers oder eines Wettbewerbers. Drittens: „innerhalb der letzten 30 Tage“. Ein Preis, der vor zwei Monaten galt, ist nicht gemeint, und ein Preis, der nur einen Tag in diesen 30 Tagen galt, zählt mit, wenn er der niedrigste war.

Die Absätze 2 bis 4 regeln Sonderfälle. Bei einer schrittweise ohne Unterbrechung ansteigenden Ermäßigung darf der niedrigste Preis vor Beginn der Staffel angegeben werden. Die Regel gilt entsprechend für Händler, die nur einen Grundpreis angeben müssen. Und sie gilt nicht für individuelle Preisermäßigungen und nicht für schnell verderbliche Waren, die wegen drohenden Verderbs billiger werden, wenn das kenntlich gemacht ist. Für Saugroboter, Echo-Lautsprecher oder Heißluftfritteusen greift keine dieser Ausnahmen. Was die Regel praktisch bedeutet, zeigt eine Rechnung mit zwei Geräten aus unseren Vergleichen. Die Ninja Double Stack XL kostete laut camelcamelcamel am 30. September 269,99 Euro und im Deal 149,99 Euro; galt in den 30 Tagen davor kein niedrigerer Preis, wären 44 Prozent auch nach der Verordnung die richtige Zahl. Der Echo Dot kostete am 29. September schon 29,99 Euro, so viel wie im Deal; gegen den 30-Tage-Preis gerechnet bliebe von 67 Prozent nichts übrig.

Wer gegen § 11 Absatz 1 verstößt, handelt nach § 20 der Verordnung ordnungswidrig, wenn er eine Angabe vorsätzlich oder fahrlässig „nicht, nicht richtig oder nicht vollständig“ macht. Für Käufer ist die Ordnungswidrigkeit allerdings kein eigener Weg; sie verfolgen Behörden. Für die Kaufentscheidung zählt etwas anderes: Die Verordnung sagt, welche Zahl neben einer Ermäßigung stehen muss, und damit auch, welche Zahl man sich selbst suchen sollte, wenn sie fehlt. Wie das bei Amazons eigenen Geräten aussieht, rechnet unser Vergleich der Geräte von Amazon für fünf Geräte vor.

Was der Europäische Gerichtshof 2024 entschieden hat

Wie die Regel genau anzuwenden ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union am 26. September 2024 geklärt. Anlass war ein Verfahren einer deutschen Verbraucherzentrale gegen Aldi Süd, das Prospekte mit Preisermäßigungen und „Preis-Highlights“ für Bananen und Ananas betraf.

In der Rechtssache C-330/23 antwortete der Gerichtshof, dass eine Preisermäßigung, die „in Form eines Prozentsatzes oder einer Werbeaussage“ bekannt gegeben wird, „auf der Grundlage des niedrigsten Preises zu bestimmen ist“, den der Händler innerhalb von mindestens 30 Tagen vor der Ermäßigung angewandt hat. Aldi hatte im ersten Beispiel der Pressemitteilung gegen den Preis unmittelbar vor Angebotsbeginn gerechnet, 1,69 Euro, während der niedrigste Preis der letzten 30 Tage bei 1,29 Euro lag und damit genau so hoch war wie der angeblich ermäßigte Preis. Die Verbraucherzentrale hatte argumentiert, es genüge nicht, den niedrigsten Preis nur zusätzlich zu nennen, und sie bekam recht.

Den Zweck formulierte der Gerichtshof in seiner Pressemitteilung so: Händler sollen daran gehindert werden, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den Preis vor der Bekanntgabe einer Ermäßigung erhöhen und damit gefälschte Ermäßigungen ankündigen. Die Verbraucherzentrale Hamburg nennt in ihrem Ratgeber ein zweites Beispiel aus dem Verfahren: Eine Ananas war mit 1,49 Euro als Preis-Highlight beworben, der günstigste Preis der letzten 30 Tage lag bei 1,39 Euro, und Aldi hatte die Werbung auf einen Stückpreis von 1,69 Euro bezogen. Sie fasst das Ergebnis so zusammen, dass bei Preisaktionen „immer der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Bezugspreis“ zu verwenden sei.

Für Prime Deals hat das eine einfache Folge. Ein Prozentsatz auf dem Etikett müsste, wenn er eine eigene Ermäßigung des Händlers ankündigt, gegen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage gerechnet sein. Bei den Deals, die wir am 6. Oktober geprüft haben, war er gegen die UVP oder einen Statt-Preis gerechnet. Ob das eine Ermäßigung im Sinne der Verordnung ist, war die Frage, die ein deutsches Gericht im Jahr darauf für Amazon beantwortet hat.

Was der Bundesgerichtshof 2025 ergänzt hat: klar, gut lesbar, unmissverständlich

Am 9. Oktober 2025 hat der Bundesgerichtshof in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen einen Lebensmitteldiscounter die Anforderungen an die Darstellung geschärft. Der Discounter hatte ein Kaffeeprodukt mit einem aktuellen Preis von 4,44 Euro, einem klein gedruckten Preis von 6,99 Euro und „-36 %“ beworben. Eine hochgestellte Ziffer verwies auf einen Satz am Seitenende, wonach der bisherige 30-Tage-Bestpreis für dieses Produkt 4,44 Euro betrug. In der Woche vor der Werbung hatte der Kaffee 6,99 Euro gekostet, in der Woche davor 4,44 Euro.

Der Bundesgerichtshof hielt die Werbung für unzulässig. Es reiche nicht, den niedrigsten Gesamtpreis „in beliebiger Weise“ anzugeben; aus dem Gebot der Preisklarheit folge, dass die Angabe in einer für den Verbraucher „unmissverständlichen, klar erkennbaren und gut lesbaren Weise“ erfolgen müsse. Der Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sei zugleich unlauter nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Das Urteil trägt das Aktenzeichen I ZR 183/24.

Der Fall zeigt das Muster, vor dem der Gerichtshof gewarnt hatte, in kleiner Form: Ein Preis wird für eine Woche angehoben, dann wird gegen den angehobenen Preis eine Ermäßigung beworben. Bei den Amazon-Geräten, die wir verglichen haben, zeigen die Preisverläufe eine ähnliche Reihenfolge über einen längeren Zeitraum, mit Höchstpreisen Anfang September und den späteren Deal-Preisen Ende September. Ob das rechtlich gleich zu bewerten wäre, beurteilen wir nicht; die Verläufe zeigen die Reihenfolge, nicht die Absicht.

Für Käufer bedeutet das Urteil: Wo ein 30-Tage-Preis angegeben ist, muss er gut sichtbar sein. Wer ihn nur in einer Fußnote findet, hat einen Hinweis darauf, dass die Ermäßigung kleiner ist, als die große Zahl verspricht. Bei den Prime Deals, die wir geprüft haben, stand der 30-Tage-Preis weder groß noch klein auf der Seite.

Das Urteil gegen Amazon: die Prime Deal Days vor dem Landgericht München I

Am 14. Juli 2025 hat das Landgericht München I entschieden, dass Amazon bei seinen Prime Deal Days rechtswidrig mit Rabatten geworben hatte. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, dieselbe, die das Verfahren gegen Aldi bis zum Europäischen Gerichtshof gebracht hatte. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 4 HK O 13950/24. Das Gericht verurteilte Amazon nach Angaben der Verbraucherzentrale antragsgemäß zur Unterlassung.

Die Verbraucherzentrale beschreibt drei Varianten, die das Gericht beanstandet hat. Erstens eine Prozentangabe wie „-19%“ neben einer durchgestrichenen UVP, obwohl sich die Ermäßigung nicht auf einen früheren Preis von Amazon bezog. Zweitens einen Statt-Preis, der sich nicht auf einen eigenen früheren Preis bezog, sondern auf einen „mittleren Verkaufspreis“. Drittens Rabattangaben mit dem Wort „Rabatt“ neben einer Prozentangabe, etwa „15 % Rabatt“, die nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage Bezug nahmen.

In seiner Begründung stellte das Gericht nach der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale auf die Erwartung der Käufer ab: Gerade bei einer Rabattaktion wie den Prime Deal Days erwarteten Verbraucher besonders günstige Preise im Vergleich zu den Preisen, die vor diesen Aktionstagen gefordert wurden. Solche Angaben verstießen gegen die Preisangabenverordnung und gegen das Irreführungsverbot des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Auf ihrer Verfahrensseite, Stand 12. September 2025, schreibt die Verbraucherzentrale, Amazon habe Berufung beim Oberlandesgericht München eingelegt, Aktenzeichen 29 U 2472/25 e. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts haben wir bis zum Prüftag nicht gefunden. Für die Prime Deal Days im Oktober bedeutet das: Die Darstellung, die das Landgericht beanstandet hat, ist nicht rechtskräftig untersagt, und wir haben sie auf den Seiten, die wir geprüft haben, in allen drei Varianten wiedergefunden.

Drei Varianten, wiedergefunden: was wir am 6. Oktober gesehen haben

Am 6. Oktober um 13:24 Uhr haben wir zwölf Sammlungen der Aktionsseite amazon.de/primedealdays ausgelesen, zusammen 287 verschiedene Deals; wie die übrigen Seiten dieses Bereichs sie auswerten, zeigt unsere Übersicht der Prime Deals. Auf ihren Etiketten stand ein Rabatt in Prozent, und er war in 196 Fällen gegen eine UVP gerechnet, in 85 Fällen gegen einen Statt-Preis; sechs Deals zeigten keinen Vergleichswert. Einen niedrigsten Preis der letzten 30 Tage fanden wir auf keiner der Detailseiten, die wir für unsere drei Vergleiche geöffnet haben: Die Angabe „niedrigster Preis der letzten 30 Tage“ fehlt bei Amazon auf allen 15.

▶ UVP (auch Bündel-UVP, RRP)196 DealsStatt-Preis85 Dealsohne Vergleichswert6 Dealsniedrigster Preis derletzten 30 Tage0 Deals
Wogegen die Rabatte der Prime Deals gerechnet waren. Zahl der Deals nach angezeigtem Vergleichspreis, 287 Deals aus zwölf Sammlungen der Aktionsseite am 06.10.2026, 13:24 Uhr.
Die Werte als Liste
  • UVP (auch Bündel-UVP, RRP): 196 Deals
  • Statt-Preis: 85 Deals
  • ohne Vergleichswert: 6 Deals
  • niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 0 Deals
Aktionsseite amazon.de/primedealdays, serverseitig ausgelesen am 06.10.2026, 13:24 Uhr; Prüfung der Detailseiten von 15 Geräten am selben Tag.

Nach Gerätegruppen sah es ähnlich aus, und auch bei den 30 Blitzangeboten, die wir am Nachmittag geprüft haben, rechneten 18 gegen eine UVP und 12 gegen einen Statt-Preis, wie unser Ratgeber zum Ablauf von Blitzangeboten zeigt. Von den 15 Saugroboter-Deals im Schnappschuss rechneten 14 gegen eine UVP, von den 30 Deals der Sammlung „Amazon-Geräte“ 28 und einer gegen eine Bündel-UVP, von den sieben Heißluftfritteusen sechs; der Rest jeweils gegen einen Statt-Preis. Alle drei Varianten aus dem Münchner Urteil standen also auf der Aktionsseite: Prozentsätze neben einer UVP, Prozentsätze neben einem Statt-Preis und das Wort „Rabatt“ mit einer Prozentangabe, denn so begannen 279 der 287 Etiketten im Schnappschuss, etwa „58 % Rabatt“. Ob die Darstellung in allen Einzelheiten der entspricht, die das Gericht vor sich hatte, können wir nicht beurteilen; das Urteil selbst haben wir nicht gelesen, nur die Darstellung der Verbraucherzentrale.

Neu gegenüber dem Verfahren ist eine Angabe, die das Urteil nach der Darstellung der Verbraucherzentrale nicht erwähnt: der Normalpreis. Bei Prime-exklusiven Deals, wie den Saugrobotern und Heißluftfritteusen, führte Amazon neben dem Prime-Preis eine zweite Kaufoption mit dem Normalpreis desselben Tages. Er ist kein Preis der letzten 30 Tage, aber ein Preis, der am Prüftag galt, und er zeigt den Prime-Vorteil in Euro. Bei den Saugrobotern lag er bei vier von fünf Geräten zwischen 6 und 50 Euro, bei den Heißluftfritteusen zwischen 51 und 120 Euro.

Neu ist auch die Sammlung „Niedrigster Preis in 365 Tagen“, die Amazon auf der Aktionsseite anbietet. Auch dort rechneten 27 der 30 angezeigten Deals ihren Rabatt gegen eine UVP. Amazon weist also für einen Teil der Deals selbst einen Jahrestiefstpreis aus, schreibt aber auf das Etikett weiterhin den Abstand zur Herstellerempfehlung. Für fünf der 15 Geräte unserer Vergleiche stimmte diese Einordnung mit den Preisverläufen überein, die wir bei camelcamelcamel abgelesen haben; für die übrigen ließ sich aus der Sammlung nichts schließen, weil sie nur 30 Angebote zeigte.

Irreführung nach § 5 UWG: der besondere Preisvorteil

Neben der Preisangabenverordnung gibt es ein zweites Gesetz, auf das sich das Münchner Urteil stützte: das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sein § 5 nennt eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonst zur Täuschung geeignete Angaben enthält, und zählt in Absatz 2 auf, worüber getäuscht werden kann. Unter Nummer 2 steht dort „der Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird“.

Ein Rabatt in Prozent ist genau eine solche Angabe über einen besonderen Preisvorteil. Ob sie zur Täuschung geeignet ist, hängt davon ab, was Käufer darunter verstehen. Das Münchner Gericht hat nach der Darstellung der Verbraucherzentrale bei einer Aktion wie den Prime Deal Days die Erwartung angenommen, die Preise seien günstiger als vor den Aktionstagen. Gegen eine UVP gerechnet, die Amazon selbst nie verlangt hat, ist ein Prozentsatz dann geeignet, einen Vorteil vorzuspiegeln, den es gegenüber den Preisen vor der Aktion nicht gibt.

Dieselbe Vorschrift nennt in Nummer 1 auch „die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren“. Das ist für einen Fall aus unserem Heißluftfritteusen-Vergleich bemerkenswert: Das Angebot der Cosori Turbo Tower Pro Smart beruft sich im Titel und auf einem Siegel auf die Stiftung Warentest, das Siegel nennt als geprüftes Gerät aber eine andere Modellnummer als das Angebot und erklärt beide für produktgleich. Ob das irreführend ist, beurteilen wir nicht; wir halten fest, dass das Gesetz Testergebnisse ausdrücklich zu den Angaben zählt, über die nicht getäuscht werden darf.

Für Käufer heißt das, dass ein Prüfsiegel im Angebot denselben kritischen Blick verdient wie ein Prozentsatz. Wer es überprüfen will, vergleicht die Modellnummer im Siegel mit der im Angebot und in der Anleitung. Wie das bei fünf Heißluftfritteusen ausfällt, steht in unserem Vergleich der Heißluftfritteusen-Deals, zusammen mit sechs weiteren Arten von Widersprüchen zwischen Angebot und Hersteller.

Wer gegen falsche Rabatte vorgehen kann

Wer einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht abstellen lassen will, braucht einen Anspruch auf Unterlassung, und den regelt § 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Er steht nach Absatz 3 nicht jedem zu, sondern vier Gruppen: Mitbewerbern, die Waren in nicht unerheblichem Maß vertreiben, eingetragenen Wirtschaftsverbänden, qualifizierten Verbraucherverbänden, die in einer Liste nach dem Unterlassungsklagengesetz eingetragen sind, und Kammern sowie Gewerkschaften im Rahmen ihrer Aufgaben.

Einzelne Käufer stehen nicht auf dieser Liste. Wer sich über einen Rabatt ärgert, kann also nicht selbst auf Unterlassung klagen. Den Weg gehen Verbraucherzentralen, wie die aus Baden-Württemberg gegen Aldi und gegen Amazon, und Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale, die das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gegen den Kaffeepreis des Discounters geführt hat. Beide Verfahren zeigen, wie lange der Weg ist: Vom Prospekt bis zum Urteil des Bundesgerichtshofs vergingen im Kaffeefall drei Instanzen, beginnend mit dem Landgericht Amberg im Januar 2024.

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nennt in ihrer Pressemitteilung zum Amazon-Urteil weitere laufende Verfahren wegen Preisangaben, darunter eines gegen Media Markt und Saturn vor dem Landgericht Ingolstadt. Ihr Abteilungsleiter für Verbraucherrecht wird dort mit dem Satz zitiert, Unternehmen versuchten ständig, neue Strategien zu entwickeln, um geltendes Recht zu umgehen, wenn eine Werbemethode verboten werde. Das beschreibt die Lage aus Sicht der Kläger; Amazon hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Für Käufer bleibt eine indirekte Rolle. Verbraucherzentralen sind auf Hinweise angewiesen, und ein Bildschirmfoto mit Datum, Uhrzeit, Preis und Vergleichspreis ist ein brauchbarer Beleg. Wer einen Deal dokumentiert, sollte die Detailseite so fotografieren, dass Etikett, Vergleichspreis und Adresse zu sehen sind, und den Preisverlauf eines Preisdienstes dazulegen. So haben wir es für unsere Vergleiche gehalten, etwa für die fünf Amazon-Geräte.

Was Käufer selbst tun können: Beschwerde, Musterbrief, Hinweis

Die Verbraucherzentrale Hamburg bietet für Beschwerden wegen falscher Preisauszeichnungen nach eigenen Angaben einen kostenlosen Musterbrief an. Wie er im Einzelnen aufgebaut ist, haben wir nicht geprüft. Ein Musterbrief ersetzt keine Klage, aber er dokumentiert, dass ein Käufer die Angabe bemerkt und beanstandet hat, und er ist ein Weg, ohne Anwalt und ohne Kosten eine Antwort zu verlangen.

Ein zweiter Weg ist der Hinweis an eine Verbraucherzentrale selbst. Die Verfahren gegen Aldi und Amazon zeigen, dass Verbraucherzentralen genau solche Fälle aufgreifen. Für den Hinweis gilt dasselbe wie für jede Dokumentation: Datum und Uhrzeit, die Adresse der Seite, ein Bild des Etiketts und, wenn vorhanden, ein Preisverlauf, der zeigt, was das Produkt in den Wochen davor gekostet hat. Ein Hinweis ohne Beleg ist eine Meinung; einer mit Beleg kann ein Verfahren stützen.

Ein dritter Weg ist der direkte Kontakt zum Händler, bevor man kauft. Bei Amazon ist das bei Prime Deals selten sinnvoll, weil die Angebote zeitlich begrenzt sind und die Antwort zu spät käme. Sinnvoll ist er nach dem Kauf, wenn ein Preis nachträglich fällt. Eine Preisgarantie, die in diesem Fall eine Erstattung verspricht, fanden wir auf keiner der 15 Detailseiten, die wir für unsere Vergleiche geöffnet haben; ein Anspruch darauf besteht ohne eine solche Zusage nicht.

Für die meisten Käufer ist der wirksamste Weg ohnehin der einfachste: nicht kaufen, wenn der Preis nicht stimmt, oder kaufen und innerhalb der Frist zurückgeben, wenn sich herausstellt, dass er nicht stimmte. Beides setzt voraus, dass man die Fristen kennt, und um die geht es in den nächsten Abschnitten.

Schadensersatz nach § 9 UWG: der seltene Weg für Verbraucher

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb kennt einen Anspruch, der Verbrauchern direkt zusteht. § 9 Absatz 2 lautet: Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt „und hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet“. Ausgenommen sind Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 und nach einer Nummer im Anhang des Gesetzes.

Der Anspruch hat drei Voraussetzungen, die ein Käufer darlegen müsste: eine unzulässige geschäftliche Handlung, etwa eine irreführende Rabattangabe; eine Entscheidung, die er ohne diese Handlung nicht getroffen hätte; und einen Schaden, der daraus entsteht. Der Schaden ist der schwierigste Teil. Wer ein Gerät zu einem Preis gekauft hat, den es eine Woche vorher auch schon gab, hat nicht unbedingt mehr gezahlt, als das Gerät wert ist; er hat nur keinen Vorteil bekommen, den das Etikett versprach.

Ob ein solcher Anspruch bei Prime Deals Erfolg hätte, ist eine Frage für Gerichte, und uns ist kein Urteil bekannt, das ihn für Rabattangaben bei Amazon zugesprochen hätte. Wir nennen ihn, weil er im Gesetz steht und weil er zeigt, dass das Wettbewerbsrecht nicht nur Unternehmen untereinander schützt. Für die Kaufentscheidung ist er kein Plan B; wer einen Deal für zweifelhaft hält, ist mit Widerruf und Rückgabe schneller am Ziel.

Bei Folgekosten, die erst nach dem Kauf sichtbar werden, liegt der Fall anders. Ein Gerät, dessen wesentliche Funktionen ein Abo voraussetzen, das im Angebot nur klein erwähnt wird, ist eher eine Frage der Information vor dem Kauf als des Rabatts. Wie man Geräte mit und ohne laufende Kosten unterscheidet, zeigt unser Beitrag zum GPS-Tracker ohne Abo an einem anderen Beispiel.

Widerruf: 14 Tage ab Erhalt der Ware

Das stärkste Recht, das ein Käufer bei einem Online-Kauf hat, ist das Widerrufsrecht, und es ist unabhängig davon, ob der Rabatt stimmt. § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelt es für Verbraucherverträge: Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer, er muss keine Begründung enthalten, und zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Über welchen Weg man den Widerruf erklärt, ob schriftlich oder über den Amazon-Kundenservice, schreibt das Gesetz nicht vor; entscheidend ist, dass die Erklärung eindeutig ist. Die Widerrufsfrist beträgt nach Absatz 2 „14 Tage“.

Wann die Frist beginnt, regelt § 356. Bei einem Verbrauchsgüterkauf beginnt sie, „sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat“. Bei mehreren Waren in einer Bestellung, die getrennt geliefert werden, zählt die letzte Lieferung. Die Frist beginnt außerdem nicht, bevor der Händler ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat, und das Recht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn.

Für Prime Deals heißt das: Wer am 7. Oktober bestellt und am 9. Oktober erhält, kann bis zum 23. Oktober widerrufen, und es genügt, den Widerruf an diesem Tag abzusenden. Das Widerrufsrecht hängt nicht davon ab, ob das Gerät mangelhaft ist oder ob der Preis gestimmt hat; es genügt, dass der Käufer den Vertrag nicht mehr will. Wer einen Deal kauft und danach feststellt, dass er eine Woche vorher genauso billig war, kann ihn innerhalb der Frist zurückgeben. Das Gesetz verlangt dafür keine Begründung, und es unterscheidet nicht danach, ob der Grund das Gerät oder der Preis ist.

Das Gesetz kennt Ausnahmen vom Widerrufsrecht, etwa für Waren, die nach Kundenwünschen angefertigt werden, oder für versiegelte Waren, deren Versiegelung aus hygienischen Gründen entfernt wurde. Für Saugroboter, Heißluftfritteusen oder Echo-Lautsprecher spielen sie in der Regel keine Rolle. Wie lange Amazon über die gesetzliche Frist hinaus geht, steht auf jeder Detailseite, und dort gibt es Unterschiede.

Amazons Rückgabe: 14 Tage bei Saugrobotern, 30 bei Amazon-Geräten

Auf den Detailseiten steht neben dem Preis eine Rückgaberegel, und sie war am Prüftag nicht für alle Geräte gleich. Bei den Saugrobotern und den Heißluftfritteusen hieß es: „Retournierbar, wenn diese innerhalb von 14 Tagen nach dem Erhalt angefordert wird.“ Das entspricht der gesetzlichen Widerrufsfrist. Bei den Amazon-Geräten, Echo, Fire TV, Kindle und Ring, hieß es: „Retournierbar innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt.“

Die 30 Tage gehen über das Gesetz hinaus und sind eine freiwillige Zusage. Die Amazon-Rückgabe-Frist ist für Prime-Mitglieder dieselbe wie für alle anderen Käufer; sie hängt auf den Seiten, die wir gesehen haben, am Gerät, nicht an der Mitgliedschaft. Für Käufer sind sie bequemer, weil sie mehr Zeit zum Ausprobieren lassen, und sie gelten nach der Formulierung ab Erhalt. Bei den 14 Tagen der übrigen Geräte ist zu beachten, dass Amazon von „angefordert“ spricht: Die Rückgabe muss innerhalb der Frist angemeldet werden, die Rücksendung selbst kann später ankommen. Das entspricht der gesetzlichen Regel, dass die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt.

Bei einigen Angeboten zeigte die Kaufbox zusätzlich „KOSTENFREIE Retouren“, bei anderen nicht. Ob eine Rücksendung kostenlos ist, entscheidet sich also am einzelnen Angebot und nicht an einer allgemeinen Regel, die auf allen Seiten stünde.

Für die Kaufentscheidung an den Aktionstagen ist die Rückgabefrist das wichtigste Sicherheitsnetz. Wer einen Deal kauft, dessen Preis er nicht prüfen konnte, kann ihn innerhalb der Frist mit einem Preisverlauf vergleichen und zurückgeben, wenn er nicht stimmt. Bei Saugrobotern lohnt es sich, die ersten Probefahrten früh zu machen, wie wir im Vergleich der Saugroboter für die Navigation beschreiben.

Nach Ablauf der Rückgabefrist: was dann noch bleibt

Wer die Rückgabefrist verpasst hat, hat nicht alle Rechte verloren, aber andere. Eine Amazon-Rückgabe nach Ablauf der Frist ist der Fall, in dem die Gewährleistung die Rückgabe ersetzt. Die Detailseiten nennen nur die Frist von 14 oder 30 Tagen nach Erhalt; eine Rückgabe danach sehen sie nicht vor. Was bleibt, sind die Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer und die Garantie des Herstellers, und beide setzen einen Mangel voraus, nicht nur die Erkenntnis, dass der Preis nicht gestimmt hat.

Eine Ausnahme kennt das Gesetz für den Widerruf: Hat der Händler nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert, beginnt die Frist nach § 356 gar nicht erst, und das Recht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem regulären Fristbeginn. Bei Amazon ist eine Widerrufsbelehrung Teil der Bedingungen; ob sie im Einzelfall ordnungsgemäß ist, ist eine Frage für Juristen, nicht für eine Kaufberatung. Für die meisten Käufer ist die Frist auf der Detailseite der verlässliche Maßstab.

Bei Käufen über den Marketplace, also bei Händlern, die ihre Waren über Amazon verkaufen, gilt das Widerrufsrecht gegenüber diesem Händler. Bei den Saugrobotern unserer Vergleiche waren das in vier von fünf Fällen Herstellershops wie Roborock Official EU und ECOVACS ROBOTICS DEUTSCHLAND, versendet von Amazon. Die Rückgaberegel auf der Detailseite war dieselbe, 14 Tage nach Erhalt.

Für Prime Deals heißt das praktisch: Die Frist beginnt mit dem Erhalt, nicht mit der Bestellung, und sie ist bei den meisten Geräten kurz. Wer einen Deal kauft, um den Preis später zu prüfen, sollte die Prüfung in der ersten Woche machen, nicht in der letzten. Ein Preisverlauf ist schneller aufgerufen als eine Rücksendung organisiert.

Gewährleistung: zwei Jahre ab Ablieferung, Beweislastumkehr im ersten Jahr

Unabhängig von Rabatt und Rückgabe hat jeder Käufer eines neuen Geräts Ansprüche, wenn es mangelhaft ist. Sie richten sich gegen den Verkäufer, bei den Deals dieser Seite meist Amazon selbst, laut Impressum die Amazon EU S.à r.l. in Luxemburg. Die Ansprüche verjähren nach § 438 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei beweglichen Sachen „im Übrigen in zwei Jahren“, und die Verjährung beginnt „mit der Ablieferung der Sache“.

Wichtig für die ersten Monate ist § 477. Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein Zustand, der von den vertraglichen Anforderungen abweicht, wird vermutet, dass die Ware schon bei Übergabe mangelhaft war. Der Käufer muss in diesem Jahr also nicht beweisen, dass der Fehler von Anfang an da war; der Verkäufer müsste das Gegenteil beweisen. Bei Waren mit digitalen Elementen, deren dauerhafte Bereitstellung vereinbart ist, gilt eine eigene Regel mit einem Zeitraum von zwei Jahren.

Die Gewährleistung gilt für Deal-Käufe genauso wie für Käufe zum Normalpreis. Ein Gerät, das im Deal billiger war, hat dieselben Rechte. Auf den Detailseiten der Amazon-Geräte steht dazu ausdrücklich, die beschränkte Herstellergarantie bestehe zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen und beeinträchtige diese nicht; auch nach Ablauf der Garantie könnten Käufern noch gesetzliche Ansprüche zustehen.

Bei Geräten mit Software kommt eine weitere Frage hinzu: wie lange sie Sicherheitsupdates bekommen. Amazon sagt für seine Geräte mindestens vier Jahre zu, gerechnet ab dem letzten Verkauf als Neugerät. Was solche Zusagen für die Lebensdauer bedeuten, beschreibt unser Beitrag zu Sicherheitsupdates bei Tablets.

Garantie ist nicht Gewährleistung: Hersteller, Amazon und Versicherer

Neben der gesetzlichen Gewährleistung stehen auf Deal-Seiten zwei Arten freiwilliger Zusagen. Die erste ist die Herstellergarantie. Bei den Geräten, die wir verglichen haben, reichte sie von einem Jahr bei Amazons eigenen Geräten bis zu zwei Jahren bei roborock, ECOVACS, dreame, Ninja und Cosori. Sie ist eine Zusage des Herstellers, nicht des Händlers, und sie kann Bedingungen enthalten: Ninja beschränkt sie in einer Anleitung auf Geräte, die neu und unbenutzt gekauft wurden, ECOVACS schließt Verschleißteile aus.

Die zweite ist eine Versicherung, die Amazon bei den Saugrobotern als Zusatz in der Kaufbox anbot. Sie läuft über einen Versicherer, Assurant, und setzt erst ein, wenn die zweijährige gesetzliche Gewährleistung vorbei ist; dann deckt sie zwei oder drei weitere Jahre gegen mechanische und elektrische Defekte. Nicht gedeckt sind nach dem Text im Angebot unter anderem Diebstahl, Verlust und Schäden durch mangelnde Sorgfalt. Im Ersatzfall zahlt sie keinen Betrag aus, sondern einen Gutscheincode für Amazon.

Auffällig war, wonach die Versicherung eingestuft wurde. Jedes Angebot nannte ein Preisband, und bei allen fünf Saugrobotern passte es zum Normalpreis, nicht zum Prime-Preis. Bei der ECOVACS-Station mit einem Prime-Preis von 399 Euro galt die Versicherung für ein Gerät „von €600 bis €649,99“. Wer die Versicherung zum Deal bucht, zahlt also nach einem Preis, den er nicht bezahlt hat. Auf den Seiten der Heißluftfritteusen und der Amazon-Geräte fanden wir keine solche Garantieverlängerung; bei den Amazon-Geräten nennt die Ring-Kamera stattdessen eine Herstellergarantie, die einen Diebstahlschutz einschließt.

Für die Kaufentscheidung ist die Reihenfolge wichtig: Zuerst gilt die gesetzliche Gewährleistung, zwei Jahre gegen den Verkäufer. Daneben läuft die Herstellergarantie mit ihren Bedingungen. Eine Garantieverlängerung beginnt erst danach und kostet bei den Saugrobotern für zwei Jahre zwischen 13,79 und 122,89 Euro, bei vier von fünf Geräten mehr als der Prime-Vorteil. Wie sich das bei großen Haushaltsgeräten rechnet, ist eine eigene Frage, die unser Ratgeber zum Kauf eines Smart-TVs am Beispiel von Fernsehern streift.

Preisgarantie: was niemand verspricht

Eine Frage, die bei Prime Deals immer wieder gestellt wird, lautet: Was passiert, wenn der Preis nach dem Kauf weiter fällt? Die kurze Antwort: Auf keiner der 15 Detailseiten, die wir am 6. Oktober geöffnet haben, stand eine Preisgarantie, und ohne eine solche Zusage gibt es keinen Anspruch auf Erstattung der Differenz. Der Kaufvertrag ist zu dem Preis geschlossen, der beim Kauf galt.

Einzelne Hersteller werben in ihren eigenen Shops mit solchen Zusagen. Auf der Website von roborock stand am Prüftag ein Hinweis auf eine „30-Tage-Preisgarantie“. Was sie umfasst und ob sie für Käufe über Amazon gilt, haben wir nicht geprüft; ihr Wortlaut stand nicht auf den Amazon-Seiten der drei roborock-Geräte, die wir verglichen haben. Wer sich auf eine solche Zusage verlassen will, muss die Bedingungen beim Hersteller nachlesen.

Der praktische Ersatz für eine Preisgarantie ist die Rückgabefrist. Wer innerhalb von 14 oder 30 Tagen feststellt, dass dasselbe Gerät deutlich billiger geworden ist, kann es zurückgeben und neu kaufen. Das ist umständlich, aber es ist ein Weg, den das Gesetz und Amazons eigene Regeln eröffnen. Ob sich der Aufwand lohnt, hängt vom Betrag ab: Bei einem Echo Dot um acht Euro eher nicht, bei einer Heißluftfritteuse um 50 Euro eher schon.

Was keine Preisgarantie ersetzen kann, ist die Prüfung vor dem Kauf. Wer weiß, wo der bisherige Tiefstpreis lag, muss sich über einen späteren Preisrückgang weniger Gedanken machen, weil er von Anfang an zu einem bekannten Preis gekauft hat. Wie schnell man diesen Preis findet, zeigen die nächsten Abschnitte.

Die Zeitachse: von der Verordnung bis zur Aktion im Oktober

Die Regeln, um die es auf dieser Seite geht, sind jung, und sie haben sich in kurzer Zeit verschärft. Die Grafik ordnet die Stationen, die für Rabatte bei Prime Deals wichtig sind, von den neuen Bestimmungen der Preisangabenverordnung bis zu den Prime Deal Days, die wir am 6. Oktober geprüft haben.

NeuePreisangabenverordnung2022§ 11: niedrigster Preisder letzten 30 Tage beijeder Bekanntgabe einer…EuGH C-330/2326.09.2024Prozentuale Ermäßigungensind auf Grundlage des30-Tage-Preises zu…▶ LG München I gegen Amazon14.07.2025Rabattwerbung bei denPrime Deal Daysrechtswidrig; nicht…BGH I ZR 183/2409.10.202530-Tage-Preis muss klarerkennbar und gut lesbarangegeben werden.Prime Deal Days06.10.2026196 von 287 Deals rechnengegen eine UVP, keinernennt den 30-Tage-Preis.
Vom 30-Tage-Preis zum Urteil über die Prime Deal Days. Stationen nach Verbraucherzentrale Hamburg, Gerichtshof der Europäischen Union, Bundesgerichtshof und Verbraucherzentrale Baden-Württemberg; Abstände nicht maßstabsgetreu.
Die Stationen als Liste
  1. 2022: Neue Preisangabenverordnung — § 11: niedrigster Preis der letzten 30 Tage bei jeder Bekanntgabe einer Ermäßigung.
  2. 26.09.2024: EuGH C-330/23 — Prozentuale Ermäßigungen sind auf Grundlage des 30-Tage-Preises zu berechnen.
  3. 14.07.2025: LG München I gegen Amazon — Rabattwerbung bei den Prime Deal Days rechtswidrig; nicht rechtskräftig, Berufung eingelegt.
  4. 09.10.2025: BGH I ZR 183/24 — 30-Tage-Preis muss klar erkennbar und gut lesbar angegeben werden.
  5. 06.10.2026: Prime Deal Days — 196 von 287 Deals rechnen gegen eine UVP, keiner nennt den 30-Tage-Preis.
Verbraucherzentrale Hamburg (Stand 24.10.2024), Pressemitteilung 152/24 des EuGH, Pressemitteilung 184/2025 des BGH, Verfahrensseite der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (Stand 12.09.2025), eigene Auslesung der Aktionsseite.

Zwischen dem Urteil des Landgerichts und den Prime Deal Days, die wir geprüft haben, liegen knapp 15 Monate. In dieser Zeit hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Darstellung des 30-Tage-Preises noch einmal verschärft. Auf den Seiten, die wir gesehen haben, hat sich an der Art der Rabattangabe nichts geändert, was wir hätten feststellen können: Prozentsatz, UVP oder Statt-Preis, kein 30-Tage-Preis.

Ein möglicher Grund ist das laufende Berufungsverfahren; welche Folgen ein nicht rechtskräftiges Urteil bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts hat, ist eine prozessuale Frage, die wir nicht beurteilen. Ob und wann das Oberlandesgericht München entscheidet, wissen wir nicht. Für Käufer ändert das an der Prüfung nichts: Die Zahl, auf die es ankommt, steht nicht auf dem Etikett, und sie lässt sich nur mit einem Preisverlauf ermitteln.

Einen Deal prüfen: fünf Fragen in zwei Minuten

Die erste Frage zielt auf das Etikett: Steht dort UVP, Statt oder, was wir nicht gesehen haben, der niedrigste Preis der letzten 30 Tage? Die zweite auf den Preisverlauf, den man bei einem Preisdienst mit der ASIN aus der Adresse der Seite aufruft. Die dritte auf die Rückgabefrist, die bestimmt, wie viel Zeit für eine Prüfung nach dem Kauf bleibt. Der Assistent fasst zusammen, was die vorigen Abschnitte ergeben haben. Er fragt nach dem Vergleichspreis auf dem Etikett, nach dem Preisverlauf und nach der Rückgabefrist und ordnet den Deal danach ein. Er ersetzt keine Prüfung des einzelnen Falls, aber er zeigt, welche Information für die Entscheidung fehlt.

Ist dieser Prime Deal ein echtes Angebot?

Drei Fragen zum Etikett, zum Preisverlauf und zur Rückgabe.

1. Wogegen ist der Rabatt auf dem Etikett gerechnet?
2. Was zeigt ein Preisdienst für dieses Gerät?
3. Welche Rückgabefrist nennt die Detailseite?

Ergebnis

Günstig, aber nicht wegen des Etiketts

Der Preis liegt auf oder unter dem bisherigen Tief; die Prozentzahl auf dem Etikett beschreibt trotzdem etwas anderes. Kaufen, wenn das Gerät passt.

Beispiel: Heißluftfritteusen

Alle Wege dieses Assistenten im Klartext
  1. Wenn Referenz: Niedrigster Preis der letzten 30 Tage und Verlauf: Deal liegt auf oder unter dem bisherigen Tief, dann Echtes Angebot, sauber angegeben. Der Rabatt ist gegen die gesetzliche Bezugsgröße gerechnet, und der Verlauf bestätigt ihn. Bei unseren 15 Geräten kam das nicht vor.
  2. Wenn Verlauf: Deal liegt auf oder unter dem bisherigen Tief, dann Günstig, aber nicht wegen des Etiketts. Der Preis liegt auf oder unter dem bisherigen Tief; die Prozentzahl auf dem Etikett beschreibt trotzdem etwas anderes. Kaufen, wenn das Gerät passt. Beispiel: Heißluftfritteusen
  3. Wenn Verlauf: Deal liegt über dem bisherigen Tief, dann Kein Tiefstpreis. Das Gerät war schon einmal billiger. Der Deal kann trotzdem unter dem Durchschnitt liegen; der Rabatt auf dem Etikett ist größer als der Vorteil. Beispiel: Amazon-Geräte
  4. Wenn Verlauf: Kein Verlauf oder veraltet und Rückgabe: 30 Tage, dann Unbelegt, mit Puffer. Ohne Verlauf lässt sich der Preis nicht einordnen; die 30 Tage Rückgabe lassen Zeit, ihn nach dem Kauf zu prüfen.
  5. Wenn Verlauf: Kein Verlauf oder veraltet und Rückgabe: 14 Tage, dann Unbelegt, Frist knapp. Ohne Verlauf und mit 14 Tagen Rückgabe bleibt wenig Zeit. Den Normalpreis auf derselben Seite als Anhaltspunkt nehmen, wenn es einen gibt. Beispiel: Saugroboter
  6. In jedem anderen Fall: Preis selbst prüfen. Vergleichspreis auf dem Etikett notieren, Preisverlauf aufrufen, Abstand zum Tief ausrechnen.

§ 11 PAngV, EuGH C-330/23, BGH I ZR 183/24, LG München I 4 HK O 13950/24 (nicht rechtskräftig); Rückgabefristen der Amazon-Detailseiten vom 06.10.2026.

Bei den 15 Geräten unserer drei Vergleiche ergab der Assistent ein klares Bild: Kein Etikett rechnete gegen den 30-Tage-Preis. Neun Deals lagen nach den Verläufen auf oder unter dem bisherigen Tief, fünf darüber, und für einen fehlte der Verlauf; bei fünf Verläufen lag der letzte Abgleich 26 Tage zurück. Die Etiketten sagten dazu nichts; die Antwort fand sich nur mit dem Preisdienst.

Wann ein Rabatt gegen die UVP trotzdem ein gutes Angebot ist

Ein Rabatt, der gegen die UVP gerechnet ist, ist nicht automatisch ein schlechtes Angebot. Er ist nur keine Auskunft darüber, ob es eines ist. Bei den Heißluftfritteusen, die wir verglichen haben, war die UVP bei drei Geräten zugleich der Normalpreis am Prüftag, und bei zweien davon, der Ninja Double Stack XL und der Cosori Turbo Tower Pro Smart, war sie auch der letzte Preis, den der Preisdienst camelcamelcamel vor der Aktion verzeichnet hatte. Dort beschrieb der Prozentsatz tatsächlich einen Vorteil gegenüber der Vorwoche.

Bei der Double Stack XL waren das 44 Prozent, 120 Euro gegen einen Preis, der am 30. September galt. Der Deal-Preis von 149,99 Euro war zugleich der niedrigste, den der Dienst für dieses Gerät je gesehen hatte. Formal stand auf dem Etikett eine UVP; tatsächlich war die Ermäßigung gegenüber dem vorherigen Preis echt und so groß wie angegeben. Das zeigt, dass die Bezugsgröße allein nichts über die Qualität eines Deals sagt.

Umgekehrt war bei den Amazon-Geräten die UVP Anfang September zum höchsten Preis geworden, den der Dienst je verzeichnet hatte, und die Deal-Preise galten schon Ende September. Dort beschrieb der Prozentsatz einen Vorteil gegenüber einem Preis, der vier Wochen vor der Aktion kurz galt, und keinen gegenüber der Vorwoche. Dieselbe Darstellung, UVP und Prozentsatz, führt also bei verschiedenen Geräten zu völlig verschiedenen Ersparnissen.

Die Regel für Käufer lautet deshalb: Den Prozentsatz ignorieren, den Abstand zum Preis der Vorwochen und zum bisherigen Tief selbst ermitteln. Bei Saugrobotern und Heißluftfritteusen hilft zusätzlich der Normalpreis auf derselben Seite, weil er zeigt, was ohne Prime gezahlt wird. Wie viel ein Gerät für seinen Preis bietet, ist dann eine zweite Frage, die etwa unser Vergleich zur Heißluftfritteuse mit gutem Preis-Leistungs-Verhältnis beantwortet.

Folgekosten gehören zum Preis

Ein Rabatt bezieht sich auf den Kaufpreis. Bei manchen Geräten ist der Kaufpreis aber nur der kleinere Teil dessen, was sie im ersten Jahr kosten. Bei der Ring Innenkamera, die wir im Vergleich der Amazon-Geräte hatten, sind Aufzeichnungen nur mit einem Abo möglich, das laut ring.com im kleinsten Tarif 39,99 Euro im Jahr kostet, mehr als die Kamera im Deal. Die Detailseite nannte das Abo noch mit seinem alten Namen, Ring Home; auf ring.com heißt es Ring Protect.

Bei Echo-Geräten steht auf der Detailseite, Alexa+ werde nach dem Early Access für Prime-Kunden kostenlos bleiben, Nicht-Prime-Kunden könnten ein Abonnement für 22,99 Euro im Monat abschließen. Bei Kindle-Readern kostet die Ausführung ohne Werbung einmalig mehr, am Prüftag 15 Euro beim Paperwhite. Bei Saugrobotern kommen Staubbeutel, Filter und Mopps hinzu, bei Heißluftfritteusen nichts Vergleichbares, solange die Beschichtung hält.

Rechtlich sind solche Folgekosten eine Frage der Information: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zählt in § 5 auch Angaben über die wesentlichen Merkmale und die Verwendungsmöglichkeit einer Ware zu dem, worüber nicht getäuscht werden darf. Ob eine kleine Erwähnung eines Abos genügt, ist eine Frage des Einzelfalls. Für Käufer ist es eine Frage der Rechnung: Gerät plus ein Jahr Folgekosten gegen Gerät plus ein Jahr Folgekosten.

Wer bei den Prime Deals ein Gerät mit Abo kauft, sollte die Folgekosten deshalb in den Vergleich aufnehmen, bevor er sich über den Rabatt freut. Bei der Ring-Kamera wird aus 24,99 Euro im ersten Jahr mit Abo ein Betrag von 64,98 Euro, und der Prozentsatz auf dem Etikett bezieht sich nur auf den kleineren Teil davon.

Die Datenlage: was sich belegen lässt und was nicht

Zum Schluss eine nüchterne Bilanz dessen, was diese Seite belegen kann. Belegt sind die Gesetzestexte, die wir auf gesetze-im-internet.de aufgerufen haben, die Pressemitteilungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs und die Darstellung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg zum Urteil gegen Amazon. Belegt sind außerdem die 287 Deals, die wir am 6. Oktober ausgelesen haben, und die 15 Detailseiten, die wir für unsere drei Vergleiche geöffnet haben, jeweils mit Uhrzeit zwischen 13:24 und 14:13 Uhr. Für jedes der 15 Geräte haben wir den Preisverlauf bei camelcamelcamel einzeln aufgerufen, mit Datum des Tiefst- und Höchstpreises und dem Datum des letzten Abgleichs.

Nicht belegt ist der Volltext des Münchner Urteils; wir kennen es nur aus der Pressemitteilung und der Verfahrensseite der Verbraucherzentrale. Nicht belegt ist der Stand des Berufungsverfahrens nach September 2025. Nicht belegt sind die niedrigsten Preise der letzten 30 Tage, weil Amazon sie nicht angibt und die Preisdienste Preise nur in Abständen abrufen; bei mehreren Geräten lag der letzte Abgleich bei camelcamelcamel 26 Tage zurück. Was zwischen zwei Abgleichen geschah, weiß nur Amazon.

Nicht belegt ist schließlich die Bedeutung des Normalpreises. Amazon erklärt ihn auf den Seiten nicht, und wir haben ihn als das gelesen, was die Seite zeigt: eine zweite Kaufoption neben dem Prime-Preis am selben Tag. Dass die Garantieverlängerung bei allen fünf Saugrobotern nach diesem Preis eingestuft war, spricht dafür, dass er für Amazon der reguläre Preis ist; belegt ist es nicht.

Was sich trotz dieser Lücken sagen lässt: Bei den Prime Deal Days im Oktober stand auf keiner der geprüften Seiten die Bezugsgröße, die das Gesetz für Ermäßigungen vorsieht. Die Prozentsätze rechneten gegen Preisempfehlungen und Durchschnittspreise. Ein Landgericht hat diese Art der Darstellung bei derselben Aktion in einem früheren Jahr beanstandet, nicht rechtskräftig. Und die Ersparnis, die sich mit Preisverläufen belegen lässt, reichte bei unseren 15 Geräten von null Euro gegen die Vorwoche bis zu 120 Euro.

Zwei Ereignisse würden das Bild ändern. Entschiede das Oberlandesgericht München im Sinne der Verbraucherzentrale und würde das Urteil rechtskräftig, müsste Amazon die beanstandete Darstellung unterlassen. Und würde Amazon den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage freiwillig neben jeden Deal schreiben, wie es die Sammlung „Niedrigster Preis in 365 Tagen“ für ein Jahr andeutet, bräuchten Käufer keinen Preisdienst mehr. Beides ist am Prüftag nicht geschehen. Für Käufer heißt das: Die Daten, die man braucht, sind frei zugänglich, aber nicht auf der Seite, auf der man kauft. Wer einen Prime Deal prüfen will, braucht einen Preisdienst, zwei Minuten und die Bereitschaft, die große Zahl auf dem Etikett zu ignorieren. Wie das für die ganze Aktion aussieht, mit allen Seiten dieses Bereichs, ordnet unsere erste Fallstudie zu den Saugrobotern an fünf Geräten ein, und die Vergleiche der Amazon-Geräte und Heißluftfritteusen ergänzen sie.

Dr. Lena Förster

Verantwortlich für diesen Beitrag

Dr. Lena Förster

Fachredakteurin Energieeffizienz & Haushaltsgroßgeräte

Promotion Wirtschaftsingenieurwesen, Forschungsschwerpunkt Energieeffizienz im Haushalt

Fachfokus: Energieeffizienz · Waschmaschinen · Trockner · Spülmaschinen · Kühlschränke

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Datenbasiert · kein Hands-on-Test. Wir kaufen die Geräte nicht selbst und bauen sie nicht auf. Stattdessen werten wir Herstellerangaben, technische Datenblätter, Verfügbarkeit und die Bewertungslage bei Händlern aus und ordnen sie ein. Wo eine Angabe vom Hersteller stammt, steht das dabei.

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Aktualisierung und Quellenanzeigen
Veröffentlicht
06.10.2026
Zuletzt aktualisiert
06.10.2026
Verfügbarkeit geprüft
06.10.2026

Datenbasis: Herstellerangaben und Produktdatenblätter, öffentlich einsehbare Händlerdaten zu Preis und Verfügbarkeit sowie die aggregierte Bewertungslage. Vor jeder Aktualisierung prüfen wir, ob die verlinkten Produkte noch bestellbar sind, und tauschen aus, was nicht mehr lieferbar ist.

Quellen dieser Einordnung

  1. 1. Preisangabenverordnung (PAngV) § 11: Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Warengesetze-im-internet.de

    Niedrigster Gesamtpreis der letzten 30 Tage bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung; Sonderfälle in Absatz 2 bis 4. Abgerufen 06.10.2026.

  2. 2. Gerichtshof der Europäischen Union: Pressemitteilung Nr. 152/24 zum Urteil C-330/23 Aldi Südcuria.europa.eu

    Prozentuale Ermäßigungen und werbliche Preis-Highlights sind auf Grundlage des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage zu berechnen. 26.09.2024, abgerufen 06.10.2026.

  3. 3. Bundesgerichtshof: Pressemitteilung Nr. 184/2025, Urteil I ZR 183/24bundesgerichtshof.de

    Werbung mit Preisermäßigung unzulässig, wenn der 30-Tage-Preis nicht unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben ist. Urteil vom 09.10.2025, abgerufen 06.10.2026.

  4. 4. Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Klage gegen Amazonverbraucherzentrale-bawue.de

    LG München I, Urteil vom 14.07.2025, Az. 4 HK O 13950/24: Unterlassung von Rabattwerbung ohne Bezug auf den eigenen niedrigsten Preis der letzten 30 Tage; Berufung beim OLG München, Az. 29 U 2472/25 e. Stand der Seite 12.09.2025, abgerufen 06.10.2026.

  5. 5. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) § 5: Irreführende geschäftliche Handlungengesetze-im-internet.de

    Irreführung unter anderem über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils und über Ergebnisse von Tests. Abgerufen 06.10.2026.

  6. 6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 356: Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgengesetze-im-internet.de

    Widerrufsfrist beim Verbrauchsgüterkauf beginnt mit Erhalt der Ware; Erlöschen spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Fristbeginn. Abgerufen 06.10.2026.

Was zuletzt geändert wurde

  • 06.10.2026: Ersterstellung. Begriffe UVP, Statt-Preis, Normalpreis, 30-Tage-Preis und Tiefstpreis; Rechtsweg von § 11 PAngV über EuGH C-330/23 und BGH I ZR 183/24 bis zum nicht rechtskräftigen Urteil des LG München I gegen Amazon; Auszählung der Referenzpreise von 287 Prime Deals; Widerruf, Rückgabe, Gewährleistung, Garantie und Preisgarantie.

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