Die Frage, ob ein Gaming-Stuhl am Bildschirmarbeitsplatz zulässig ist, wird im Netz meist mit einem Bauchgefühl beantwortet. Dabei gibt es seit dem 1. Juli 2024 eine Quelle, die sie präzise beantwortet, frei abrufbar ist und mit Fundstelle zitiert werden kann: die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A6 Bildschirmarbeit, bekanntgemacht im Gemeinsamen Ministerialblatt unter GMBl 2024 S. 470. Dieser Text arbeitet sie ab. Er sagt, welche Vorschrift gilt, wen sie bindet, was sie verlangt, was daraus folgt und wo sie ausdrücklich nicht gilt.
Vier Ebenen, die regelmäßig verwechselt werden
Wer wissen will, was für einen Arbeitsstuhl gilt, stößt auf vier verschiedene Arten von Text mit vier verschiedenen Bindungswirkungen. Sie werden im Handel und in Ratgebern regelmäßig durcheinandergeworfen, und aus dieser Vermengung stammen die meisten falschen Aussagen zu diesem Thema. Die folgende Tabelle trennt sie.
| Dokument | Art | Bindungswirkung | Was darin steht | Bedeutung für den Stuhl |
|---|---|---|---|---|
| Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) | Rechtsverordnung | Unmittelbar verbindlich für Arbeitgeber. Verstöße sind ordnungswidrigkeitenbewehrt | Regelt die Pflichten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Der Anhang enthält unter Nummer 6 die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze, unter Nummer 3.3 Absatz 2 die an Sitzgelegenheiten | Nennt keinen einzigen Stuhl und kein einziges Maß. Sie verlangt Eignung, nicht Bauart |
| ASR A6 Bildschirmarbeit | Technische Regel für Arbeitsstätten | Nicht unmittelbar verbindlich, aber mit Vermutungswirkung. Wer sie einhält, darf davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen | Konkretisiert die Verordnung für Bildschirmarbeitsplätze. Abschnitt 6.3.12 Absatz 2 zählt acht Mindesteigenschaften eines Büro-Arbeitsstuhls auf | Die einzige frei verfügbare Quelle, die Stuhleigenschaften in abhakbarer Form aufzählt |
| DIN EN 1335, Teile 1 und 2 | Norm | Aus sich heraus nicht verbindlich. Bindend wird sie erst durch Vertrag, Ausschreibung oder Verweis | Teil 1 regelt die Maße und ihre Bestimmung, Teil 2 die Sicherheitsanforderungen. Einen Teil 3 gibt es seit April 2019 nicht mehr, die Prüfverfahren stehen in Teil 2 | Enthält die Typeneinteilung A, Ax, B und C. Kostenpflichtig und nicht frei nachlesbar |
| Anhang der ASR A6, Tabelle 3 | Empfehlung | Keine Bindung. Ausdrücklich als Empfehlung bezeichnet | Maßempfehlungen für Arbeitsstühle, als Quelle nennt die Regel die DGUV Regel 115-401 | Enthält die konkretesten Zahlen des ganzen Regelwerks, darunter den Abstützpunkt der Lordosenstütze zwischen 170 und 230 Millimetern über der Sitzfläche |
Die wichtigste Zeile ist die zweite, und der wichtigste Begriff darin ist die Vermutungswirkung. Sie ist der Grund, warum eine nicht unmittelbar verbindliche Regel in der Praxis wie eine Pflicht wirkt, und zugleich der Grund, warum eine Abweichung davon zulässig bleibt. Wie sich dieselbe Systematik auf klassische Drehstühle auswirkt, zeigt der Bürostuhl-Bereich.
Was die Arbeitsstättenverordnung zum Sitzen sagt
Die Verordnung über Arbeitsstätten ist die Rechtsverordnung, an der alles hängt. Sie richtet sich an Arbeitgeber und regelt das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Was sie zum Stuhl sagt, ist bemerkenswert wenig: Ihr Anhang enthält unter Nummer 6 die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze und unter Nummer 3.3 Absatz 2 eine Bestimmung zu Sitzgelegenheiten. Ein Maß nennt sie nicht, eine Bauform nennt sie nicht, eine Norm nennt sie nicht.
Das ist kein Versehen, sondern Systematik. Rechtsverordnungen formulieren Schutzziele und überlassen die technische Ausfüllung dem nachgeordneten Regelwerk. Der Vorteil: Die Verordnung muss nicht geändert werden, wenn sich der Stand der Technik ändert. Der Nachteil für den Praktiker: Aus der Verordnung allein lässt sich nicht ablesen, welcher Stuhl geeignet ist.
Der zweite Hinweis zu Abschnitt 2 der Regel führt zudem vor Augen, dass die ASR A6 nicht allein steht. Beim Einrichten und Betreiben von Bildschirm- und Telearbeitsplätzen sind daneben weitere Technische Regeln und Empfehlungen zu beachten, die die Regel namentlich aufzählt: die Empfehlungen zur Betriebssicherheit EmpfBS 1113 zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, die TRBS 1151 zu Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch und Arbeitsmittel, die ASR V3 zur Gefährdungsbeurteilung, die ASR A1.2 zu Raumabmessungen und Bewegungsflächen sowie die ASR A3.4 zu Beleuchtung und Sichtverbindung, A3.5 zur Raumtemperatur, A3.6 zur Lüftung und A3.7 zum Lärm. Der dritte Hinweis verweist für das barrierefreie Einrichten auf die ASR V3a.2.
Für die Stuhlfrage sind davon zwei bedeutsam. Die ASR A1.2 liefert die Raum- und Bewegungsflächen, ohne die sich nicht sagen lässt, ob ein Stuhl mit ausladendem Fußkreuz an seinen Platz passt. Und die ASR A3.5 zur Raumtemperatur entscheidet mittelbar darüber, ob ein geschlossener Kunstlederbezug über eine lange Sitzung erträglich bleibt oder nicht. Beides sind Umstände außerhalb des Stuhls, die seine Eignung mitbestimmen.
Genau diese Lücke schließt die ASR A6. Ihre Zielstellung sagt es selbst: Sie konkretisiert die in der Verordnung genannten Anforderungen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen und Bildschirmgeräten sowie die Unterweisungspflicht, und sie konkretisiert darüber hinaus Nummer 3.3 Absatz 2 des Anhangs, soweit es Sitzgelegenheiten betrifft. In einem zweiten Absatz konkretisiert sie zusätzlich die Vorschriften zum Telearbeitsplatz.
Was eine Technische Regel ist und was die Vermutungswirkung bedeutet
Technische Regeln für Arbeitsstätten geben den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgemacht. Sie sind keine Rechtsnormen.
Abschnitt 4 der Regel benennt vorab, worum es überhaupt geht. Absatz 2 beschreibt die physische Belastung als Haltungsarbeit, die notwendig ist, um den Körper sowohl im Sitzen als auch im Stehen im Gleichgewicht zu halten, und stellt fest, statische Haltungsarbeit wirke sich etwa als Bewegungsmangel negativ aus. Absatz 5 fügt hinzu, aus der Belastung entstehe je nach Art, Dauer und Intensität eine Beanspruchung, die zu förderlichen oder beeinträchtigenden Folgen führen könne; letztere würden als Gesundheitsgefährdung bezeichnet.
Diese beiden Sätze erklären, warum die Regel so großen Wert auf den Haltungswechsel legt und warum sie keine Bauform vorschreibt. Das Problem ist nach ihrer eigenen Analyse nicht der falsche Stuhl, sondern die unveränderte Haltung. Ein Stuhl kann diese Analyse unterstützen oder ihr entgegenarbeiten; er kann sie nicht ersetzen. Wer ganztags am Bildschirm sitzt, findet die Produktseite dazu unter Bürostuhl für langes Sitzen.
Der entscheidende Satz steht in der Vorbemerkung jeder ASR und lautet sinngemäß: Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Das ist die Vermutungswirkung. Sie kehrt die Beweislast um. Wer sich an die Regel hält, muss nicht belegen, dass seine Lösung ausreicht; die Vermutung spricht für ihn.
Der zweite Teil des Satzes ist genauso wichtig und wird seltener zitiert: Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit erreichen. Eine Abweichung ist also zulässig, aber sie ist begründungsbedürftig. Wer einen Gaming-Stuhl beschafft, der eine der acht Eigenschaften nicht erfüllt, hat nicht automatisch einen Verstoß begangen, sondern eine Begründungslast.
Wo die ASR A6 gilt und wo sie ausdrücklich nicht gilt
Der Anwendungsbereich steht in Abschnitt 2 und ist ungewöhnlich klar gefasst. Absatz 1 nennt zwei Fälle, in denen die Regel gilt, Absatz 2 nennt fünf, in denen sie nicht gilt. Die folgende Tabelle ordnet die praktisch häufigen Konstellationen ein.
| Konstellation | Regel anwendbar? | Grundlage | Was daraus folgt |
|---|---|---|---|
| Arbeitsplatz im Betrieb | Ja | Ortsgebundene Verwendung von Bildschirmgeräten an Arbeitsplätzen in Arbeitsstätten, Abschnitt 2 Absatz 1 Nummer 1 | Der Arbeitgeber stellt den Stuhl und trägt die Kosten |
| Telearbeitsplatz im Privatbereich | Ja | Abschnitt 2 Absatz 1 Nummer 1 nennt Telearbeitsplätze ausdrücklich. Abschnitt 3.12 definiert sie als vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich mit vereinbarter Wochenarbeitszeit und Einrichtungsdauer | Mobiliar einschließlich Arbeitsstuhl gehört nach Abschnitt 6.4.1 zur Ausstattung und ist vom Arbeitgeber bereitzustellen |
| Gelegentliches Arbeiten von zu Hause ohne Vereinbarung | Nein | Kein Telearbeitsplatz nach Abschnitt 3.12, weil es an der festen Einrichtung und der Vereinbarung fehlt | Keine Pflicht zur Stuhlbeschaffung aus der ASR A6. Andere Pflichten des Arbeitsschutzes bleiben unberührt |
| Mobile Arbeit unterwegs | Nein | Abschnitt 2 Absatz 2 Nummer 2 nimmt die Verwendung außerhalb von Arbeitsstätten und außerhalb von Telearbeitsplätzen ausdrücklich aus | Die Regel greift nicht. Die Eigenschaftsliste bleibt als Maßstab dennoch brauchbar |
| Privater Kauf für das eigene Zimmer | Nein | Die Verordnung richtet sich an Arbeitgeber, nicht an Verbraucher | Keinerlei Bindung. Die acht Eigenschaften sind hier eine Einkaufsliste, keine Pflicht |
| Selbstständige im eigenen Büro | Nein | Die ArbStättV knüpft an das Beschäftigungsverhältnis an. Wer keine Beschäftigten hat, ist nicht Arbeitgeber im Sinne der Verordnung | Keine Pflicht. Wer Beschäftigte hat, ist Arbeitgeber und dann voll gebunden |
Die Trennlinie verläuft nicht zwischen Büro und Wohnung, sondern zwischen Telearbeitsplatz und allem anderen. Das wird fast durchgängig falsch dargestellt, weil das Wort Homeoffice in keiner der beiden Vorschriften vorkommt. Wer wissen will, ob seine Situation erfasst ist, muss bei der Vereinbarung nachsehen, nicht beim Ort.
Der Telearbeitsplatz: die Definition, an der alles hängt
Abschnitt 3.12 der Regel definiert Telearbeitsplätze als vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Drei Merkmale also: fest eingerichtet, vereinbarte Wochenarbeitszeit, festgelegte Dauer.
Fehlt eines der drei, liegt kein Telearbeitsplatz vor. Wer zweimal in der Woche vom Küchentisch arbeitet, ohne dass eine Einrichtung stattgefunden hat und ohne dass ein Umfang vereinbart wurde, hat keinen Telearbeitsplatz, sondern mobile Arbeit. Für diese gilt die Regel nach ihrem Abschnitt 2 Absatz 2 Nummer 2 ausdrücklich nicht.
Wo ein Telearbeitsplatz vorliegt, ist die Folge deutlich. Abschnitt 6.4.1 zählt die Ausstattung auf: Arbeitsmittel einschließlich Kommunikationseinrichtungen, Mobiliar mit ausdrücklicher Nennung von Arbeitsstuhl und Arbeitstisch, sowie geeignete künstliche Beleuchtung. Absatz 2 bestimmt, dass die benötigte Ausstattung durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person bereitzustellen und zu installieren ist. Stellt die beschäftigte Person geeignete Ausstattung freiwillig selbst zur Verfügung, kann diese genutzt werden.
Die acht Mindesteigenschaften als Beschaffungsliste
Abschnitt 6.3.12 Absatz 2 ist das Herzstück für jede Kaufentscheidung. Er sagt, für Büroarbeit und vergleichbare Tätigkeiten am Bildschirmarbeitsplatz müsse ein Büro-Arbeitsstuhl mit mindestens acht aufgezählten Eigenschaften zur Verfügung stehen. Die Liste ist kurz, nummeriert und in jeder Zeile prüfbar. Die folgende Tabelle stellt neben jede Eigenschaft, woran man sie im Angebot erkennt und wo Gaming-Stühle typischerweise Lücken lassen.
| Nr. | Was die Regel verlangt | Woran man es im Angebot prüft | Typische Lücke |
|---|---|---|---|
| 1 | Gepolsterte, atmungsaktive Sitzfläche und Rückenlehne; die Rückenlehne darf auch aus netzähnlichem Material bestehen | Materialangabe im Angebot suchen. Widersprechen sich Aufzählung und Datenfeld, ist die Eigenschaft nicht belegt | Bei geschlossenem Kunstleder ist die Atmungsaktivität die schwächste Stelle. Die Regel verbietet Kunstleder nicht, sie verlangt Atmungsaktivität |
| 2 | Drehbar und stufenlos höhenverstellbar, sodass die Referenzsitzhaltung nach Abschnitt 6.3.11 eingenommen werden kann | Sitzhöhe und Verstellbereich in Millimetern suchen. Eine Angabe wie acht Höhenpositionen spricht gegen stufenlos | Die härteste der acht Anforderungen und die, zu der Gaming-Angebote am häufigsten schweigen |
| 3 | Rückenlehne neigbar, unterstützt den Wechsel zwischen vorderer, mittlerer und hinterer Sitzhaltung und ist auf das Benutzergewicht anpassbar | Nach einer Federkraftverstellung suchen, nicht nach Gradangaben. Neigbar und gewichtsanpassbar sind zwei Dinge | Eine Neigung bis 155 Grad erfüllt den zweiten Teil der Anforderung nicht |
| 4 | Sitzfläche so beschaffen, dass die Rückenlehne nutzbar bleibt, die Oberschenkel möglichst vollständig aufliegen und die Kniekehlen frei bleiben | Sitztiefe suchen. Tabelle 3 empfiehlt 370 bis 470 Millimeter | Bei Schalensitzen begrenzen die Seitenwangen zusätzlich die nutzbare Breite |
| 5 | Untergestell stabil und standsicher | Zahl der Arme des Fußkreuzes suchen. Der Hinweis zur Regel sagt: fünfarmige Untergestelle gelten als standsicher | Die Zahl der Arme steht in Gaming-Angeboten fast nie, obwohl sie fünfarmig gebaut sind |
| 6 | Die Konstruktion fängt das Körpergewicht beim Hinsetzen auch in der untersten Sitzposition federnd ab | Angaben zur Gasfeder suchen. Eine Klassenangabe allein belegt das Abfangen nicht | Zu diesem Punkt äußert sich praktisch kein Angebot im Gaming-Segment |
| 7 | Sofern Rollen vorhanden sind, müssen diese beim unbelasteten Stuhl ein unbeabsichtigtes Wegrollen verhindern | Nach lastabhängig gebremsten Rollen suchen. Die Materialangabe Polyurethan sagt nichts über eine Bremse | Die am leichtesten zu übersehende der acht Anforderungen |
| 8 | Verfügt der Stuhl über Armauflagen, müssen diese auf Arbeitsflächenhöhe einstellbar sein | Verstellweg der Armlehnen in Zentimetern gegen die eigene Tischhöhe rechnen | Die Ziffer vor dem D nennt Richtungen, keine Wege. 4D ohne Zentimeterangabe ist nicht prüfbar |
Absatz 3 desselben Abschnitts regelt den Fall außerhalb des Büros: Für Tätigkeiten am Bildschirmarbeitsplatz in anderen Arbeitsumgebungen muss ein Arbeitsstuhl zur Verfügung stehen, der die Anforderungen nach den Nummern 2 bis 8 erfüllt. Nummer 1 entfällt dort, dafür müssen die Oberflächen von Sitzfläche und Rückenlehne für die jeweiligen Umgebungsbedingungen geeignet sein. Die Einordnung des gesamten Felds steht im Überblick zu Gaming-Stühlen.
Die vier Eigenschaften, die beim Kauf am häufigsten falsch gelesen werden
Vier der acht Punkte werden regelmäßig missverstanden, und zwar jeweils, weil eine Zahl im Angebot etwas anderes beschreibt als das, wonach die Regel fragt. Bei Nummer 2 verdeckt eine Positionsangabe die Frage nach der Stufenlosigkeit, bei Nummer 3 eine Gradzahl die Frage nach dem Widerstand, bei Nummer 7 eine Materialangabe die Frage nach der Bremse und bei Nummer 8 eine Ziffer vor einem Buchstaben die Frage nach dem Weg. Die folgenden vier Abschnitte nehmen sie einzeln auseinander.
Nummer 2 im Einzelnen: stufenlos ist ein Wort mit Folgen
Von den acht Eigenschaften ist Nummer 2 diejenige, an der Gaming-Stühle am ehesten scheitern, und zwar nicht an der Bauart, sondern an der Auskunft. Die Regel verlangt, das Oberteil sei drehbar und so stufenlos höhenverstellbar, dass die Referenzsitzhaltung eingenommen werden kann. Zwei Bedingungen stecken darin: stufenlos, und ausreichend weit für eine bestimmte Haltung.
Stufenlos schließt eine rastende Verstellung aus. Eine Gasfeder mit Hebel arbeitet in aller Regel stufenlos; eine Mechanik mit definierten Positionen tut es nicht. Ein Datenblatt, das eine Zahl von Höhenpositionen angibt, beschreibt damit sprachlich das Gegenteil dessen, was die Regel verlangt. Ob das Datenfeld die Mechanik zutreffend beschreibt, ist eine andere Frage.
Ein Nebenpunkt dieser Nummer wird fast immer überlesen: Das Oberteil muss auch drehbar sein. Das klingt selbstverständlich, ist es bei Schalensitzen aber nicht durchgängig, weil einzelne Bauarten aus dem Simulatorbereich fest auf einem Rahmen sitzen. Wer ein solches Möbel an einen Bildschirmarbeitsplatz stellt, scheitert an dieser Nummer, und zwar nicht an der Höhe, sondern an der Drehbarkeit.
Der zweite Teil ist der eigentlich anspruchsvolle. Er bindet den Verstellbereich an eine Zielhaltung. Die Maßempfehlung in Tabelle 3 übersetzt das in Zahlen: Sitzhöhe von unter 400 bis 530 Millimeter, Verstellbereich mehr als 120 Millimeter. Wer wissen will, ob ein bestimmter Stuhl das kann, braucht beide Zahlen aus dem Angebot. Wie selten sie dort stehen, zeigt der Abgleich von fünf Angeboten.
Nummer 3 im Einzelnen: anpassbar an das Benutzergewicht
Nummer 3 verlangt dreierlei auf einmal: Die Rückenlehne ist neigbar, sie unterstützt die natürliche Form der Wirbelsäule beim Wechsel zwischen vorderer, mittlerer und hinterer Sitzhaltung, und sie ist auf das Benutzergewicht anpassbar. Der dritte Teil wird beim Kauf fast immer übersehen, weil die ersten beiden mit einer Gradzahl beantwortet scheinen.
Anpassbar an das Benutzergewicht meint eine Federkraftverstellung: einen Drehknopf oder Hebel, mit dem sich der Widerstand der Lehne einstellen lässt. Ohne sie drückt die Lehne eine leichte Person nach vorn und gibt unter einer schweren Person zu leicht nach. Eine Neigung bis 155 Grad ändert daran nichts; sie beschreibt einen Weg, nicht einen Widerstand.
Zum ersten Teil der Nummer gehört überdies eine Formulierung, die weiter reicht als eine Gradangabe: Die Lehne soll die natürliche Form der Wirbelsäule beim Wechsel zwischen vorderer, mittlerer und hinterer Sitzhaltung unterstützen. Unterstützen beim Wechsel heißt, dass die Stützwirkung in allen drei Positionen erhalten bleiben muss und nicht nur in einer. Eine arretierte Lehne leistet das nicht, denn sie steht in genau einer Stellung fest.
Für die Beschaffung heißt das: Nach dem Verstellelement fragen, nicht nach dem Winkel. Wer schwerer ist als der Durchschnitt, für den ist dieser Punkt der wichtigste der acht, und die Auswahl dazu steht unter Bürostuhl für schwere Personen.
Nummer 7 im Einzelnen: die Rollen, die nicht wegrollen
Sofern Rollen vorhanden sind, müssen diese beim unbelasteten Stuhl ein unbeabsichtigtes Wegrollen verhindern. Gemeint sind lastabhängig gebremste Rollen. Sie sind so konstruiert, dass sie unter dem Gewicht der sitzenden Person frei laufen und ohne dieses Gewicht durch eine Federkraft blockiert werden. Der Stuhl rollt also weg, solange jemand darauf sitzt, und bleibt stehen, wenn man sich daraufsetzen will.
Das ist eine Unfallverhütungsvorschrift und keine Komfortfrage. Der erste Hinweis zu den Absätzen 2 und 3 ergänzt sie um eine zweite Anforderung, die noch seltener beachtet wird: Die Beschaffenheit der fünf baugleichen Rollen richtet sich nach der Härte des Fußbodens. Harte Rollen eignen sich für weiche Böden, weiche Rollen für harte Böden.
In der Praxis heißt das: Ein Stuhl, der auf Teppich geliefert wird und auf Parkett steht, hat regelmäßig die falschen Rollen. Rollen sind genormte Steckteile und lassen sich ohne Werkzeug wechseln. Die Bauartunterschiede stehen unter Bürostuhl mit leisen Rollen.
Nummer 8 im Einzelnen: Armauflagen auf Arbeitsflächenhöhe
Nummer 8 ist die einzige der acht Eigenschaften, die relativ formuliert ist. Sie nennt keine absolute Höhe, sondern bindet die Armauflagen an die Höhe der Arbeitsfläche. Daraus folgt eine Reihenfolge, die beim Kauf fast immer umgekehrt wird: Erst steht die Arbeitsfläche fest, dann wird der Stuhl dazu ausgesucht.
In der Rechnung sieht das so aus: Bei einer Arbeitsfläche auf 720 Millimetern und einer Sitzhöhe von 450 Millimetern muss die Armauflage rund 270 Millimeter über der Sitzfläche liegen. Sitzt derselbe Mensch auf 500 Millimetern, sind es noch 220. Die Differenz von 50 Millimetern ist genau der Bereich, in dem sich die Verstellwege der Armlehnen bewegen, und deshalb genügt eine Angabe wie 4D ohne Zahl an dieser Stelle nicht.
Der zweite Hinweis zu den Absätzen 2 und 3 begründet die Anforderung: Armstützen an Arbeitsstühlen entlasten die Schulter- und Nackenmuskulatur. Diese Entlastung tritt nur ein, wenn die Auflage auf der Höhe liegt, auf der auch der Unterarm auf der Arbeitsfläche liegt. Liegt sie tiefer, hängt die Schulter; liegt sie höher, wird die Schulter hochgezogen.
Zur Prüfung braucht man zwei Zahlen: die Höhe der Arbeitsfläche und den Verstellweg der Armlehnen. Die Regel empfiehlt in Abschnitt 6.3.10 stufenlos höhenverstellbare Arbeitsflächen von 650 bis 1250 Millimetern gegenüber festen Höhen. Bei festen Tischen wird der Stuhl zur einzigen Stellschraube, siehe Bürostuhl mit Armlehnen.
Die vier übrigen Eigenschaften, kurz durchgegangen
Die Nummern 2, 3, 7 und 8 haben oben eigene Abschnitte bekommen, weil sie beim Kauf am häufigsten falsch gelesen werden. Die vier übrigen sind damit nicht weniger verbindlich. Sie werden hier zusammen behandelt, jeweils mit dem Satz, der sie prüfbar macht.
| Nr. | Worum es geht | Was dahintersteht | Wie man es prüft |
|---|---|---|---|
| 1 | Polsterung und Atmungsaktivität | Die Regel verlangt eine gepolsterte, atmungsaktive Sitzfläche und Rückenlehne und erlaubt für die Lehne ausdrücklich netzähnliches Material. Atmungsaktiv ist dabei keine Messgrösse, sondern eine Beschaffenheitsaussage, und genau deshalb ist dieser Punkt der am schwersten zu widerlegende der acht. Ein geschlossener Kunstlederbezug ist nicht verboten. Wer über acht Stunden sitzt, sollte die Materialangabe im Datenfeld dennoch gegen die Aufzählung im Angebotstext halten, weil beide bei dieser Warengruppe häufig auseinanderlaufen. | Materialangabe in beiden Feldern vergleichen. Bei Widerspruch gilt die Eigenschaft als nicht belegt |
| 4 | Sitzfläche, Oberschenkel und Kniekehlen | Die Regel verlangt eine Sitzfläche, die gewährleistet, dass die Rückenlehne in ihrer Funktion genutzt werden kann, die Oberschenkel möglichst vollständig aufliegen und die Kniekehlen frei bleiben. Drei Bedingungen in einem Satz, und alle drei hängen an der Sitztiefe. Ist sie zu groß, drückt die Vorderkante in die Kniekehle, sobald der Rücken Kontakt zur Lehne hat; ist sie zu klein, tragen die Oberschenkel nicht. Tabelle 3 empfiehlt 370 bis 470 Millimeter, und bei Schalensitzen kommt die Frage der nutzbaren Breite zwischen den Seitenwangen hinzu. | Sitztiefe suchen und gegen 370 bis 470 Millimeter halten. Fehlt sie, ist der Punkt nicht prüfbar |
| 5 | Standsicherheit des Untergestells | Die Regel verlangt lediglich, das Untergestell sei stabil und standsicher, und überlässt die Konkretisierung dem ersten Hinweis zu den Absätzen 2 und 3. Dieser stellt fest, fünfarmige Untergestelle gälten als standsicher. Damit ist der Punkt für nahezu alle Drehstühle heutiger Bauart erfüllt, denn vierarmige Fusskreuze sind im Markt praktisch verschwunden. Bemerkenswert ist gleichwohl, wie selten die Zahl der Arme im Angebot steht: Sie ist die am einfachsten zu nennende und am seltensten genannte Eigenschaft der ganzen Liste. | Zahl der Arme im Angebot oder auf dem Produktbild abzählen. Fünf genügen |
| 6 | Federndes Abfangen in der untersten Position | Die Konstruktion muss das Körpergewicht beim Hinsetzen auch in der untersten Sitzposition federnd abfangen. Der Zusatz auch in der untersten Sitzposition ist der eigentliche Gehalt dieser Anforderung: Viele Gasfedern federn im mittleren Bereich und stehen ganz unten auf Anschlag. Wer klein ist und den Stuhl deshalb ganz herunterfährt, sitzt dann auf einer harten Konstruktion. Aus keinem der gängigen Angebotstexte lässt sich zu diesem Punkt etwas entnehmen; er ist der blindeste Fleck der Warengruppe. | Nicht aus dem Angebot zu beantworten. Im Zweifel vor Ort ausprobieren oder das Rückgaberecht nutzen |
Nummer 6 verdient dabei eine eigene Bemerkung, weil sie die einzige der acht Eigenschaften ist, die sich aus keinem Angebot dieser Warengruppe beantworten lässt und die zugleich unmittelbar die Sicherheit betrifft. Eine Gasfeder, die in der untersten Position auf Anschlag steht, überträgt den Stoss des Hinsetzens ungefedert auf die Wirbelsäule. Für kleinere Menschen, die den Stuhl regelmäßig ganz herunterfahren, ist das der Punkt, an dem die Bauart tatsächlich zählt, und es ist der Punkt, über den kein Datenblatt Auskunft gibt.
Nummer 5 ist umgekehrt die Eigenschaft, die praktisch immer erfüllt und praktisch nie belegt ist. Fünfarmige Fusskreuze sind heute der Standard, und der erste Hinweis zu den Absätzen 2 und 3 erklärt sie ausdrücklich für standsicher. Trotzdem findet sich die Zahl der Arme in den wenigsten Angeboten. Wer sie sucht, zählt sie auf dem Produktbild ab; das ist die einzige der acht Eigenschaften, bei der das geht. Für sehr schwere Nutzer lohnt zusätzlich der Blick auf Bürostuhl für schwere Personen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und besondere Schutzbedürftigkeit
Abschnitt 5.1 Absatz 1 verlangt über die Gefährdungsbeurteilung hinaus, auch zu ermitteln, ob Maßnahmen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge anzubieten sind, und verweist dabei beispielhaft auf die Angebotsvorsorge nach dem Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Das ist der Punkt, an dem aus der Stuhlfrage eine Gesundheitsfrage wird, und zwar in geordneter Form: über eine ärztliche Vorsorge und nicht über eine Produktbeschreibung.
Diese Unterscheidung ist für die Kaufentscheidung wichtiger, als sie klingt. Wer Beschwerden hat, findet im Handel eine Fülle von Formulierungen, die eine Linderung nahelegen. Die Regel selbst tut das an keiner Stelle. Sie beschreibt Belastung, Beanspruchung und Gefährdung als Kette und weist die Beurteilung einem Arzt zu, nicht einem Möbel. Wer die Produktseite dazu sucht, findet sie unter Bürostuhl gegen Rückenschmerzen, sollte die Reihenfolge aber nicht vertauschen.
Absatz 7 desselben Abschnitts nennt einen Sonderfall, der im Zusammenhang mit Bürostühlen selten bedacht wird: Für besonders schutzbedürftige Beschäftigte mit aktiven oder passiven Körperhilfsmitteln, etwa mit einem Herzschrittmacher, müssen die bei der Arbeitsaufgabe und durch die Arbeitsumgebung auftretenden elektromagnetischen Felder bewertet werden. Für den Stuhl folgt daraus nichts unmittelbar, wohl aber für die Vollständigkeit der Beurteilung, in deren Rahmen er beschafft wird.
Die Referenzsitzhaltung, an der Nummer 2 hängt
Abschnitt 6.3.11 beschreibt die Haltung, auf die der Stuhl eingestellt werden können muss. Der erste Hinweis führt sie im Einzelnen aus: aufrecht auf dem Arbeitsstuhl sitzen, die gesamte Sitzfläche so nutzen, dass Kontakt zur Rückenlehne besteht, die Füße vollflächig auf dem Boden. Der Winkel zwischen Ober- und Unterschenkel sowie zwischen Oberschenkel und Becken beträgt etwa 90 Grad oder etwas mehr, der Winkel zwischen Unterarm und Oberarm ebenfalls etwa 90 Grad oder mehr.
Weiter: Die Hände befinden sich in Ellenbogenhöhe und liegen in Verlängerung des Unterarms auf der flachen Tastatur, die Handballen auf der Arbeitsfläche. Die Unterarme liegen locker auf Arbeitsfläche oder Armlehne. Die Schultern sind weder hochgezogen noch nach vorn hängend. In natürlicher Kopfhaltung befindet sich der Bildschirm im Blickfeld, die Blicklinie ist um etwa 30 bis 35 Grad aus der Horizontalen nach unten geneigt.
Der dritte Hinweis zu diesem Abschnitt nennt einen Fall, der in der Praxis zunimmt: Um unterschiedliche Körpermaße bei wechselnden Benutzern zu berücksichtigen, etwa beim Desk Sharing, bieten sich mit geringem Kraftaufwand höhenverstellbare Arbeitstische und Arbeitsstühle zur Erreichung des Schutzziels an. Mit geringem Kraftaufwand ist dabei der entscheidende Zusatz. Ein Stuhl, dessen Verstellung sich nur mit Mühe bedienen lässt, wird bei wechselnden Nutzern nicht verstellt, und damit fällt die Eigenschaft in der Sache aus.
Der zweite Hinweis macht deutlich, dass diese Haltung kein Dauerzustand sein soll: Bei Bildschirmarbeit ist ein häufiger Haltungswechsel und Wechsel der Sitzposition anzustreben. Unter einem Wechsel der Sitzposition ist das Sitzen in vorderer, mittlerer und hinterer Sitzhaltung zu verstehen. Das ist das, was gemeinhin dynamisches Sitzen heißt, und es ist der Punkt, an dem die Schalenform eines Gaming-Stuhls konstruktiv gegenarbeitet.
Die Maßempfehlungen im Anhang und woher sie stammen
Der Anhang der Regel trägt den Titel Empfehlungen für Arbeitsstühle und enthält eine einzige Tabelle mit acht Zeilen. Die Regel nennt als Quelle die DGUV Regel 115-401 und merkt unter der Tabelle an, die Veränderungen der Körpermaße und Proportionen durch den demografischen Wandel seien berücksichtigt und die Werte gingen über die Anforderungen der DIN EN 1335-1:2020-07 hinaus.
| Maß | Empfehlung | Warum gerade dieser Wert |
|---|---|---|
| Sitzhöhe | kleiner 400 Millimeter bis 530 Millimeter | Deckt den Bereich ab, in dem die Füße bei sehr kleinen und sehr großen Menschen vollflächig auf dem Boden stehen |
| Verstellbereich der Sitzhöhe | mehr als 120 Millimeter | Der Weg, den ein Stuhl braucht, wenn ihn mehrere Menschen nutzen oder wenn die Tischhöhe fest ist |
| Sitztiefe | 370 bis 470 Millimeter | Ergibt sich aus Nummer 4 der Mindesteigenschaften: Oberschenkel auflegen, Kniekehlen frei halten |
| Sitzbreite | mehr als 450 Millimeter | Bei Schalensitzen ist die nutzbare Breite zwischen den Seitenwangen gemeint, nicht das Außenmaß |
| Lordosenstütze, Abstützpunkt | verstellbar im Bereich 170 bis 230 Millimeter über der Sitzfläche | Die Höhe der Lendenwölbung ist von Mensch zu Mensch verschieden. Deshalb ein Bereich und keine feste Zahl |
| Oberkante der Rückenlehne über der Sitzfläche | mehr als 450 Millimeter | Bestimmt, bis wohin die Lehne den Rücken trägt |
| Rückenlehnenbreite | mehr als 400 Millimeter | Schmalere Lehnen tragen die Schulterblätter nicht mehr mit |
| Rückenlehnenneigung | verstellbar, mehr als 15 Grad | Die Untergrenze für den Haltungswechsel. Gaming-Stühle übertreffen sie regelmäßig deutlich |
Diese acht Zeilen sind das brauchbarste Werkzeug des ganzen Regelwerks, weil sie sich mit einem Zollstock nachprüfen lassen. Sie sind ausdrücklich Empfehlungen und keine Pflichten. Aber wer eine Abweichung begründen muss, begründet sie gegen diese Zahlen.
Wo die DIN EN 1335 hineinspielt und wo nicht
Die DIN EN 1335 ist die Produktnorm für Büro-Arbeitsstühle. Teil 1 regelt die Maße und ihre Bestimmung, aktuell in der Fassung DIN EN 1335-1:2023-07, die die Fassung 2020-07 ersetzt hat. Teil 2 regelt die Sicherheitsanforderungen in der Fassung DIN EN 1335-2:2019-04. Diese Fassung hat zugleich den früheren Teil 3 mit den Prüfverfahren ersetzt; einen Teil 3 gibt es seitdem nicht mehr.
Teil 1 teilt Stühle nach ihren Maßen in vier Typen ein: A, Ax, B und C. Der Typ Ax wurde mit der Fassung vom Juli 2020 eingeführt, um einen größeren Nutzerkreis abzudecken als Typ A. Wer von drei Typen liest, liest eine Quelle aus der Zeit davor.
Aus sich heraus bindet die Norm niemanden. Sie wird verbindlich, wenn ein Vertrag, eine Ausschreibung oder eine Vorschrift auf sie verweist. Für die betriebliche Beschaffung ist sie dennoch der praktisch wichtigste Bezugspunkt, weil ein Prüfbericht nach Teil 2 der einzige gebräuchliche Nachweis ist, den ein Hersteller vorlegen kann. Die ASR A6 selbst nennt die Norm im Anhang, und zwar in der Bemerkung, dass ihre eigenen Empfehlungen darüber hinausgehen.
Die Gefährdungsbeurteilung steht vor der Beschaffung
Abschnitt 6.4 der Regel zählt auf, welche Teile der Arbeitsstättenverordnung für Telearbeit gelten. An erster Stelle steht die Gefährdungsbeurteilung nach Paragraf 3 ArbStättV bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes, an zweiter die Unterweisung der Beschäftigten nach Paragraf 6, an dritter die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze nach Nummer 6 des Anhangs.
Die Reihenfolge ist kein Zufall. Die Beurteilung kommt vor der Ausstattung, weil sich erst aus ihr ergibt, was der konkrete Arbeitsplatz braucht. Ein Stuhl, der im Betrieb geeignet ist, kann an einem Telearbeitsplatz mit anderem Tisch und anderem Boden ungeeignet sein. Abschnitt 6.4 Absatz 4 verlangt entsprechend: Soweit ein Telearbeitsplatz von den Arbeitsplätzen im Betrieb abweicht, hat der Arbeitgeber über die bestimmungsgemäße Nutzung zu unterweisen.
Für die Praxis heißt das: Wer einen Gaming-Stuhl für einen Telearbeitsplatz beschafft, sollte die acht Eigenschaften in der Beurteilung einzeln abhaken und dort festhalten, wo ein Nachweis fehlt. Das ist keine Formalie, sondern genau die Dokumentation, die eine abweichende Lösung trägt. Für Arbeitsplätze mit acht Stunden Sitzzeit ist die Anforderung am höchsten, siehe Bürostuhl für acht Stunden Arbeit.
Wer die Ausstattung bezahlt
Abschnitt 6.4.1 Absatz 1 zählt die Ausstattung des Telearbeitsplatzes auf und nennt dabei unter Nummer 2 ausdrücklich Mobiliar mit den Beispielen Arbeitsstuhl und Arbeitstisch. Absatz 2 bestimmt, die benötigte Ausstattung sei durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person bereitzustellen und zu installieren.
Diese Bereitstellungspflicht hat eine Kehrseite, die selten mitgelesen wird. Abschnitt 6.4.3 Absatz 3 verpflichtet den Arbeitgeber, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sicherzustellen, dass von den Beschäftigten gegebenenfalls freiwillig bereitgestellte Arbeitsmittel einschließlich des für die Telearbeit genutzten Mobiliars den sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen entsprechen. Wer also seinen privaten Gaming-Stuhl am Telearbeitsplatz nutzen möchte, entlastet den Arbeitgeber nicht von der Prüfung, sondern verlagert sie nur auf ein Möbel, das er nicht selbst beschafft hat. Genau an dieser Stelle wird die Eigenschaftsliste aus Abschnitt 6.3.12 Absatz 2 zum praktischen Werkzeug: Sie ist der Maßstab, an dem diese Prüfung stattfindet, und sie ist der Grund, warum ein Angebot ohne Sitzhöhe und ohne Verstellweg an dieser Stelle Schwierigkeiten macht.
Abschnitt 6.4.3 Absatz 1 stellt zudem klar, dass bei der erstmaligen Einrichtung eines Telearbeitsplatzes eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, soweit der Telearbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Absatz 2 verlangt, die Eigenart von Telearbeitsplätzen in den Privaträumen zu berücksichtigen, und nennt dabei ausdrücklich auch die psychische Belastung, die etwa durch soziale Isolation sowie durch Lage und Dauer der Arbeits- und Pausenzeiten entstehen kann. Der Stuhl ist also nur ein Teil einer Beurteilung, die deutlich weiter reicht.
Derselbe Absatz lässt eine Ausnahme zu: Stellt die beschäftigte Person geeignete Ausstattung freiwillig selbst zur Verfügung, kann diese für die Einrichtung genutzt werden. Zwei Wörter sind dabei tragend, nämlich geeignet und freiwillig. Ein privat gekaufter Gaming-Stuhl kann also am Telearbeitsplatz genutzt werden, wenn er geeignet ist und wenn die Bereitstellung freiwillig geschieht. Bei Arbeitsmitteln im engeren Sinn ist das nur zulässig, soweit der Arbeitgeber die Verwendung ausdrücklich gestattet hat.
Praktisch bedeutsam ist die Einschränkung auf Arbeitsmittel im engeren Sinn. Für Mobiliar gilt sie nicht in gleicher Weise: Ein Stuhl ist kein Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung, sondern Mobiliar. Für die Frage, ob der private Gaming-Stuhl genutzt werden darf, kommt es deshalb nicht auf eine ausdrückliche Gestattung an, sondern auf die Eignung, und die zu prüfen bleibt nach Abschnitt 6.4.3 Absatz 3 Sache des Arbeitgebers.
Was um den Stuhl herum gefordert ist
Ein Stuhl steht nicht für sich. Abschnitt 6.3.10 stellt Anforderungen an die Arbeitsfläche und an den Raum, die sich unmittelbar darauf auswirken, ob ein bestimmter Stuhl überhaupt passt. Absatz 3 verlangt für wechselnde Arbeitshaltungen und Ausgleichsbewegungen unmittelbar vor der Arbeitsfläche eine freie Bewegungsfläche von mindestens 1,50 Quadratmetern, wobei Breite und Tiefe jeweils mindestens 1000 Millimeter betragen müssen. Bei nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen sind mindestens 1200 Millimeter Breite gefordert.
Absatz 4 verlangt einen bewegungsgerechten Beinraum unter der genutzten Arbeitsfläche, der die Anforderungen einer eigenen Abbildung über eine Breite von mindestens 850 Millimetern erfüllt. Für Gaming-Stühle ist das der praktisch bedeutsamste Punkt der Umgebung: Breite Armlehnen und ausladende Seitenwangen machen aus einem formal ausreichenden Beinraum einen, in den der Stuhl nicht hineinfährt.
Hinzu kommt die Empfehlung aus den Hinweisen zu Absatz 2: Stufenlos höhenverstellbare Arbeitsflächen von 650 bis 1250 Millimetern sind gegenüber einstellbaren oder festen Höhen vorzuziehen. Wer einen Steh-Sitz-Arbeitsplatz einrichtet, findet die Stuhlseite davon unter Bürostuhl für den Steh-Sitz-Arbeitsplatz.
Der Beschaffungsweg in sechs Schritten
Aus den vorstehenden Abschnitten ergibt sich eine Reihenfolge, die sich abarbeiten lässt. Sie beginnt nicht beim Stuhl.
| Schritt | Was zu tun ist | Warum in dieser Reihenfolge |
|---|---|---|
| Arbeitsfläche zuerst messen | Höhe der Tischplatte in Millimetern, fest oder verstellbar, und der Verstellbereich | Nummer 8 der Mindesteigenschaften bindet die Armlehnenhöhe an die Arbeitsflächenhöhe. Ohne diese Zahl ist die Anforderung nicht prüfbar. Die Regel empfiehlt stufenlos verstellbare Arbeitsflächen von 650 bis 1250 Millimetern |
| Beinraum prüfen | Breite des freien Beinraums unter der genutzten Arbeitsfläche, mindestens 850 Millimeter nach Abschnitt 6.3.10 Absatz 4 | Ein Stuhl mit breiten Armlehnen, der nicht unter den Tisch passt, erzwingt eine Sitzhaltung, die die Regel gerade vermeiden will |
| Bewegungsfläche prüfen | Mindestens 1,50 Quadratmeter unmittelbar vor der Arbeitsfläche, Breite und Tiefe je mindestens 1000 Millimeter | Steht in Abschnitt 6.3.10 Absatz 3. Bei nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen sind mindestens 1200 Millimeter Breite gefordert |
| Die acht Eigenschaften am Angebot abhaken | Für jede der acht eine Fundstelle im Angebot notieren, nicht ein Bauchgefühl | Wer eine Fundstelle nicht findet, hat keinen Mangel gefunden, sondern eine Lücke. Beides ist zu dokumentieren, aber es ist nicht dasselbe |
| Nach einem Nachweis fragen | GS-Zeichen mit Kennung der Stelle und Zertifikatsnummer, oder ein Prüfbericht nach DIN EN 1335-2 | Eine Konformitätsbehauptung im Werbetext ist eine Selbstauskunft. Ein Zertifikat mit Nummer lässt sich beim Zeicheninhaber nachfragen |
| Die Beschaffung dokumentieren | Welche Eigenschaften belegt waren, welche nicht, und welche Ersatzlösung gewählt wurde | Wer eine andere Lösung wählt als die der Technischen Regel, muss damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen. Das setzt voraus, dass die Abweichung überhaupt festgehalten wurde |
Der fünfte Schritt ist der, an dem die meisten Beschaffungen scheitern, und zwar nicht am Nein, sondern am Ausbleiben einer Antwort. Eine Konformitätsbehauptung im Werbetext ist kein Nachweis. Ein GS-Zeichen mit der Kennung einer zugelassenen Stelle und einer Zertifikatsnummer ist einer, weil sich beides nachfragen lässt.
Was ein Prüfzeichen belegt und was nicht
Das GS-Zeichen wird von einer zugelassenen GS-Stelle nach dem Produktsicherheitsgesetz vergeben. Zum Zeichen gehören die Kennung der Stelle und ein Zertifikat mit Nummer. Beides ist überprüfbar, und genau das unterscheidet es von allem anderen, was auf einem Stuhl kleben kann.
Daneben stehen Siegel von Vereinen. Das Gütesiegel der Aktion Gesunder Rücken wird von einem eingetragenen Verein vergeben; Hersteller beantragen es und tragen die Kosten des Verfahrens. Ähnlich verhält es sich mit dem Zertifikat des Instituts für Gesundheit und Ergonomie. Beide beruhen auf eigenen Kriterien und einer eigenen Kommission. Das ist nicht wertlos, aber es ist eine Empfehlung nach Vereinsmaßstab und keine Prüfung durch eine staatlich benannte Stelle.
Für die Beschaffung folgt daraus eine einfache Rangfolge: Ein Prüfbericht nach DIN EN 1335-2 oder ein GS-Zeichen mit Nummer trägt die Vermutung, dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind. Ein Vereinssiegel trägt sie nicht, und eine Formulierung im Werbetext trägt gar nichts. Welche Zeichen in dieser Warengruppe tatsächlich vorkommen, zeigt die Auszählung im Abgleich von fünf Angeboten.
Neun Sätze, die man häufig liest, und was davon stimmt
Die folgenden Sätze stammen aus Ratgebertexten, Händlerseiten und Forenbeiträgen. Jeder wird hier gegen die Quellenlage gehalten. Manche halten, die meisten nicht.
| Der Satz | Trifft zu? | Was gilt |
|---|---|---|
| Ein Gaming-Stuhl ist am Arbeitsplatz verboten | Nein | Weder die Verordnung noch die Technische Regel nennen Bauformen. Sie nennen Eigenschaften. Ein Gaming-Stuhl, der die acht Eigenschaften erfüllt, ist ein geeigneter Büro-Arbeitsstuhl; ein Drehstuhl in Bürooptik, der sie nicht erfüllt, ist es nicht |
| Die ASR A6 ist für den Arbeitgeber Pflicht | Nicht unmittelbar | Sie ist eine Technische Regel mit Vermutungswirkung. Wer sie einhält, darf davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Wer eine andere Lösung wählt, muss mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen |
| Im Homeoffice muss der Arbeitgeber einen Stuhl stellen | Nur beim Telearbeitsplatz | Die Pflicht hängt an der Einstufung. Ein Telearbeitsplatz nach Abschnitt 3.12 ist ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz im Privatbereich mit vereinbarter Wochenarbeitszeit und Einrichtungsdauer. Gelegentliches Arbeiten von zu Hause ist das nicht |
| Die DIN EN 1335 kennt drei Stuhltypen | Nein | Es sind vier: A, Ax, B und C. Der Typ Ax kam mit der Fassung vom Juli 2020 hinzu, um einen größeren Nutzerkreis abzudecken als Typ A. Quellen, die von drei Typen sprechen, sind älter als 2020 |
| Die Prüfverfahren stehen in DIN EN 1335-3 | Nicht mehr | DIN EN 1335-2:2019-04 hat DIN EN 1335-3:2009-08 ersetzt. Die Prüfverfahren stehen seitdem in Teil 2. Ein Verweis auf Teil 3 zeigt an, dass die Quelle nicht nachgeführt wurde |
| Klasse 4 ist die höchste von vier Gasfederklassen nach DIN EN 4550 | Die Normnummer gibt es nicht | Zuständig ist die EN 16955 aus dem August 2017 für konische Druckrohre selbsttragender Gasfedern zur Höhenverstellung von Sitzmöbeln. Sie hat die zurückgezogene DIN 4550 abgelöst. Die Bezeichnung DIN EN 4550 mischt beide Nummern und bezeichnet kein gültiges Dokument |
| Die 60-30-10-Regel stammt von der DGUV | Nein | Die Aufteilung in 60 Prozent Sitzen, 30 Prozent Stehen und 10 Prozent Bewegen wird von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall zu Sitz- und Steharbeitsplätzen vertreten. Die ASR A6 selbst nennt diese Zahlen nicht; sie spricht in Abschnitt 6.3.11 von dynamischem Sitzen und von häufigem Haltungswechsel |
| Ein Sitzball ist die gesündere Alternative | Nach der Regel nicht | Der vierte Hinweis zu Abschnitt 6.3.12 sagt ausdrücklich, alternative Sitzmöbel wie Sitzbälle oder Pendelhocker seien nur als temporäres Trainings- und Übungsgerät zu nutzen und wegen erhöhter Unfallgefahr, rasch eintretender Ermüdung der Muskulatur und fehlender Einstellmöglichkeiten als Arbeitsstuhl am Bildschirmarbeitsplatz nicht geeignet |
| Ein AGR-Siegel ist ein amtlicher Nachweis | Nein | Das Gütesiegel wird von einem eingetragenen Verein vergeben. Hersteller beantragen es und tragen die Kosten des Verfahrens. Das ist eine Bewertung nach Vereinskriterien und etwas anderes als ein GS-Zeichen, hinter dem eine zugelassene Stelle und ein Zertifikat mit Nummer stehen |
Der sechste Satz ist der lehrreichste, weil er zeigt, wie eine Bezeichnung entsteht, die es nicht gibt. Eine zurückgezogene deutsche Norm, ein europäisches Präfix, und fertig ist eine Nummer, die auf Tausenden von Produktseiten steht und kein Dokument bezeichnet.
Alternative Sitzmöbel: die deutlichste Aussage des ganzen Textes
Zu Sitzbällen und Pendelhockern äußert sich die Regel ungewöhnlich klar. Der vierte Hinweis zu den Absätzen 2 und 3 des Abschnitts 6.3.12 sagt: Alternative Sitzmöbel, etwa Sitzbälle oder Pendelhocker, sind nur als temporäres Trainings- und Übungsgerät zu nutzen. Aufgrund erhöhter Unfallgefahr, rasch eintretender Ermüdung der Muskulatur und fehlender Einstellmöglichkeiten sind diese nicht als Arbeitsstuhl am Bildschirmarbeitsplatz geeignet.
Das ist die einzige Stelle des Abschnitts, an der ein bestimmtes Möbel ausdrücklich als ungeeignet bezeichnet wird. Ein Gaming-Stuhl wird an keiner Stelle so bezeichnet. Wer aus der Regel eine Aussage gegen die Rennsitzform herauslesen will, liest etwas hinein, das nicht darin steht. Die Regel stellt Anforderungen an Eigenschaften und überlässt die Form dem Hersteller.
Die acht Punkte, die in die Beurteilung gehören
Abschnitt 5.1 Absatz 2 der Regel zählt auf, welche Bedingungen bei der Beurteilung der Auswirkungen auf die Beschäftigten zu berücksichtigen sind. Es sind acht, und sie stehen in derselben Reihenfolge wie hier. Für die Stuhlwahl sind sie deshalb aufschlussreich, weil sie zeigen, dass der Stuhl in der Systematik der Regel nie für sich betrachtet wird.
| Bedingung | Beispiele aus der Regel | Was das für den Stuhl heißt |
|---|---|---|
| Aufgabengestaltung | Sehaufgabe, Wechsel physischer und psychischer Belastung, Erholungszeit | Bestimmt, wie lange am Stück gesessen wird, und damit, wie hoch die Anforderung an die Polsterung und an die Mechanik ist |
| Arbeitsraum | Grundfläche, Bewegungsfläche | Die freie Bewegungsfläche von mindestens 1,50 Quadratmetern begrenzt, wie weit sich ein Stuhl zurückfahren lässt |
| Arbeitsplatz | Arbeitsfläche, Fuß- und Beinfreiraum, Sehabstände | Der Beinraum von mindestens 850 Millimetern Breite entscheidet darüber, ob ein Stuhl mit breiten Armlehnen überhaupt unter den Tisch passt |
| Arbeitsmittel und Mobiliar | Bildschirmgeräte, Sitzgelegenheit, Arbeitstisch | Hier steht der Stuhl ausdrücklich in der Aufzählung der Verordnung, und zwar als erforderliches Mobiliar |
| Mensch-Arbeitsmittel-Interaktion | Softwareergonomie, Ein- und Ausgabemittel, Umgang mit Daten | Mittelbar: Die Lage der Eingabemittel bestimmt die Höhe, auf der die Armauflagen liegen müssen |
| Arbeitsumgebung | Beleuchtung, Lärm, Klima | Das Raumklima entscheidet mit darüber, ob ein geschlossener Kunstlederbezug über acht Stunden erträglich ist |
| Arbeitsorganisation | Arbeitszeitgestaltung, Nutzung eines Arbeitsplatzes durch mehrere Beschäftigte | Bei wechselnden Nutzern steigt die Anforderung an den Verstellbereich erheblich, weil ein Stuhl mehrere Körpermaße bedienen muss |
| Hygienische Aspekte | Nutzung durch mehrere Beschäftigte, etwa beim Desk Sharing | Hier spielt die Reinigbarkeit des Bezugs eine Rolle, und an dieser Stelle ist Kunstleder dem Gewebe überlegen |
Die siebte Zeile verdient Beachtung, weil sie im Homeoffice-Zusammenhang fast immer übersehen wird. Wird ein Arbeitsplatz von mehreren Personen genutzt, steigt die Anforderung an den Verstellbereich erheblich, denn derselbe Stuhl muss dann mehrere Körpermaße bedienen. Genau dafür ist der Verstellweg von mehr als 120 Millimetern aus Tabelle 3 gedacht, und genau dafür wurde in der DIN EN 1335-1 mit der Fassung 2020 der Typ Ax geschaffen. Wer einen Stuhl für mehrere Nutzer sucht, findet die Auswahl unter Bürostuhl für große Menschen.
Drei weitere Absätze, die den Stuhl betreffen
Abschnitt 5.1 Absatz 3 verlangt vom Arbeitgeber die Prüfung, ob Bildschirmarbeitsplätze aufgabenangemessen gestaltet und auf die Fähigkeiten und Körpermerkmale der Beschäftigten abgestimmt sind, und nennt dabei ausdrücklich Körpermaße und Körperkräfte. Das ist die Stelle, an der ein Körpergrößenkorridor im Angebot unmittelbar praktischen Wert bekommt: Er beantwortet die Frage, die der Absatz stellt.
Absatz 5 bestimmt, dass die Anforderungen der Regel beim Einrichten und bei jeder wesentlichen Änderung zu berücksichtigen sind. Der zugehörige Hinweis stellt klar, dass zum Einrichten in der Planungsphase die Auswahl von geeigneten Bildschirmgeräten und Mobiliar gehört. Die Prüfung gehört also vor die Bestellung und nicht danach.
Absatz 6 verlangt, in der Gefährdungsbeurteilung alle vorhersehbaren Aufgaben und Arbeitsabläufe beim Betreiben zu berücksichtigen, und nennt als Beispiele Instandhaltung, erforderliche Prüfungen der Arbeitsmittel sowie Reinigung. Für den Stuhl heißt das: Die Ersatzteillage und die Reinigbarkeit des Bezugs sind nicht Nebensache, sondern Teil dessen, was zu beurteilen ist. Gasfedern und Rollen sind genormte Austauschteile; ob ein Hersteller sie liefert, steht selten im Angebot.
Die Unterweisung und was sie über den Stuhl verlangt
Abschnitt 5.2 Absatz 1 verlangt, die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit mit Bildschirmgeräten und danach mindestens jährlich angemessen und ausreichend zu unterweisen. Absatz 2 zählt auf, was die Unterweisung mindestens beinhaltet. Fünf Punkte, und der erste betrifft unmittelbar den Stuhl.
| Inhalt der Unterweisung | Was dahintersteht | Was daraus für den Stuhl folgt |
|---|---|---|
| Einstellung von Arbeitsmitteln und Mobiliar auf Körpermerkmale und Fähigkeiten | Ausdrücklich genannt sind Tisch-, Stuhl- und Bildschirmanpassung, insbesondere bei nicht persönlich zugeordneten Arbeitsplätzen | Ein Stuhl, dessen Verstellelemente ohne Anleitung nicht zu bedienen sind, macht diese Unterweisung schwer. Der dritte Hinweis zu Abschnitt 6.3.12 verlangt entsprechend, die Funktion der Einstellelemente solle eindeutig erkennbar und die Einstellung ohne Hilfsmittel möglich sein |
| Bereitstellung und Nutzung von Fußstützen und Vorlagehaltern bei Bedarf | Eine separate Fußstütze ist etwas anderes als die ausziehbare Fußstütze am Gaming-Stuhl | Die ausziehbare Fußstütze dient dem Zurücklehnen, die separate dem Ausgleich einer zu hohen Sitzposition bei festem Tisch |
| Anordnung der Arbeitsmittel | Die Lage von Bildschirm und Tastatur bestimmt die Kopf- und Armhaltung | Ohne passende Anordnung nützt der beste Stuhl nichts, weil die Referenzsitzhaltung dann nicht einnehmbar ist |
| Wechselnde Körperhaltung | Abschnitt 6.3.11 verlangt häufigen Haltungswechsel zwischen vorderer, mittlerer und hinterer Sitzhaltung | Dies ist der Punkt, an dem die Bauform eines Schalensitzes praktisch bedeutsam wird: Seitenwangen erschweren den Wechsel |
| Gegebenenfalls betriebliche Regelungen zu Tätigkeitsunterbrechungen | Die Verordnung verlangt die Unterbrechung der Bildschirmtätigkeit durch andere Tätigkeiten oder Erholungszeiten | Keine Zeitangabe in der Regel. Wer eine feste Minutenzahl zitiert bekommt, sollte nach der Fundstelle fragen |
Der dritte Hinweis zu den Absätzen 2 und 3 des Abschnitts 6.3.12 gehört hierher, weil er eine Eigenschaft benennt, die in keinem Datenblatt steht und beim Kauf dennoch entscheidet: Die Funktion der Einstellelemente soll eindeutig erkennbar sein, und die Einstellung soll ohne Hilfsmittel möglich sein. Ein Stuhl, dessen Hebel ohne Anleitung nicht zuzuordnen sind, wird in der Praxis nie richtig eingestellt, und ein nicht eingestellter Stuhl erfüllt keine einzige der acht Eigenschaften in der Sache.
Was in der Vereinbarung zur Telearbeit stehen muss
Abschnitt 6.4.2 regelt die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten. Die Bedingungen der Telearbeit sind arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festzulegen; die Vereinbarung kann im Rahmen eines Arbeitsvertrages, einer Betriebs-, Dienst- oder sonstigen Vereinbarung getroffen werden und soll in schriftlicher Form erfolgen.
Absatz 2 nennt die Mindestinhalte, darunter die wöchentliche Arbeitszeit der Telearbeit und den Zeitraum der Telearbeit einschließlich einer möglichen Befristung. Damit schließt sich der Kreis zur Definition in Abschnitt 3.12: Die beiden Merkmale, die einen Telearbeitsplatz ausmachen, sind genau die, die in der Vereinbarung stehen müssen.
Bemerkenswert ist dabei, wie wenig die Regel über den Ort sagt und wie viel über die Form der Abrede. Ob im Arbeitszimmer oder am Küchentisch gearbeitet wird, ist für die Einstufung gleichgültig. Entscheidend sind die drei Merkmale aus Abschnitt 3.12, und zwei davon sind zugleich die Mindestinhalte der Vereinbarung. Wer also wissen will, ob ein Telearbeitsplatz vorliegt, braucht kein Gutachten, sondern ein Blatt Papier.
Für die Stuhlfrage ist das der entscheidende Punkt, weil an dieser Einstufung die Pflicht zur Bereitstellung hängt. Wer wissen will, ob sein Arbeitgeber einen Stuhl stellen muss, sieht nicht in die ASR A6, sondern in seinen Arbeitsvertrag oder in die Betriebsvereinbarung. Steht dort nichts über eine wöchentliche Arbeitszeit im Privatbereich und über die Dauer der Einrichtung, liegt regelmäßig kein Telearbeitsplatz vor. Die preislich zugänglichen Alternativen für den Selbstkauf stehen unter Bürostuhl unter 200 Euro.
Was die Regel ausdrücklich nicht regelt
Vier Dinge stehen nicht in der ASR A6, obwohl sie regelmäßig darin gesucht werden. Erstens: eine zulässige Höchstsitzdauer. Die Regel spricht von häufigem Haltungswechsel und nennt keine Stunde. Zweitens: eine Aufteilung von Sitzen, Stehen und Gehen in Prozent. Die verbreitete 60-30-10-Aufteilung wird von der Berufsgenossenschaft Holz und Metall vertreten und steht nicht in dieser Regel.
Drittens: eine Aussage über Rückenschmerzen. Die Regel formuliert Schutzziele zur Verringerung physischer und psychischer Belastung und verspricht nirgends, dass ein bestimmter Stuhl Beschwerden verhindert. Viertens: eine Liste zulässiger Fabrikate. Es gibt keine amtliche Positivliste von Arbeitsstühlen, und wer eine solche Liste zitiert bekommt, sollte nach der Fundstelle fragen.
Der Unterschied zwischen der Aussage, ein Stuhl erfülle die acht Mindesteigenschaften, und der Aussage, er sei gut für den Rücken, ist damit der ganze Punkt. Die erste ist nachprüfbar, die zweite ist ein Versprechen. Wer bereits Beschwerden hat, findet die Produktseite dazu unter Bürostuhl gegen Rückenschmerzen, sollte die Frage aber ärztlich klären lassen und nicht über einen Möbelkauf.
Alle Fundstellen dieses Textes im Überblick
Wer eine der vorstehenden Aussagen nachprüfen oder gegenüber einem Arbeitgeber belegen will, findet hier die Stelle, an der sie steht. Die Regel ist frei abrufbar; die Abschnittsnummern gelten für die Fassung vom 1. Juli 2024.
| Fundstelle | Gegenstand | Warum sie hier vorkommt |
|---|---|---|
| ArbStättV, Anhang Nummer 6 | Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze, Bildschirme und Bildschirmgeräte | Die Rechtsgrundlage, die die ASR A6 konkretisiert. Sie nennt keinen Stuhl und kein Maß |
| ArbStättV, Anhang Nummer 3.3 Absatz 2 | Sitzgelegenheiten | Die zweite Vorschrift, die die Regel ausdrücklich konkretisiert, soweit es Sitzgelegenheiten an Bildschirmarbeitsplätzen betrifft |
| ArbStättV, Paragraf 2 Absatz 7 | Begriff des Telearbeitsplatzes | Die Norm, auf die Abschnitt 3.12 der Regel für die Definition verweist |
| ASR A6, Abschnitt 2 | Anwendungsbereich mit zwei Einschluss- und fünf Ausschlussfällen | Hier entscheidet sich, ob die Regel im Einzelfall überhaupt gilt |
| ASR A6, Abschnitt 3.12 | Definition des Telearbeitsplatzes mit drei Merkmalen | Feste Einrichtung, vereinbarte Wochenarbeitszeit, festgelegte Dauer. Fehlt eines, liegt kein Telearbeitsplatz vor |
| ASR A6, Abschnitt 4 | Belastung und Gefährdungen bei Tätigkeiten an Bildschirmgeräten | Begründet, warum die Regel auf Haltungswechsel zielt und nicht auf eine Bauform |
| ASR A6, Abschnitt 5.1 | Gefährdungsbeurteilung mit acht zu berücksichtigenden Bedingungen | Der Stuhl steht dort unter Nummer 4 als erforderliches Mobiliar und wird nie für sich betrachtet |
| ASR A6, Abschnitt 5.2 | Unterweisung mit fünf Mindestinhalten | Der erste Mindestinhalt betrifft die Einstellung des Mobiliars auf die Körpermerkmale |
| ASR A6, Abschnitt 6.3.10 | Arbeitsfläche, Bewegungsfläche und Beinraum | Liefert die Zahlen, gegen die sich die Stuhlmaße rechnen lassen: 850 Millimeter Beinraumbreite, 1,50 Quadratmeter Bewegungsfläche |
| ASR A6, Abschnitt 6.3.11 | Referenzsitzhaltung mit drei Hinweisen | Die Zielhaltung, auf die der Stuhl nach Nummer 2 einstellbar sein muss |
| ASR A6, Abschnitt 6.3.12 Absatz 2 | Acht Mindesteigenschaften eines Büro-Arbeitsstuhls | Die zentrale Fundstelle dieses Textes und die brauchbarste Einkaufsliste der Warengruppe |
| ASR A6, Abschnitt 6.3.12 Absatz 3 | Arbeitsstuhl in anderen Arbeitsumgebungen | Dort gelten nur die Nummern 2 bis 8, dafür müssen die Oberflächen zu den Umgebungsbedingungen passen |
| ASR A6, Abschnitt 6.4.1 | Ausstattung des Telearbeitsplatzes | Nennt Arbeitsstuhl und Arbeitstisch ausdrücklich und weist die Bereitstellung dem Arbeitgeber zu |
| ASR A6, Abschnitt 6.4.2 | Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten | Nennt die Mindestinhalte, darunter Wochenarbeitszeit und Zeitraum der Telearbeit |
| ASR A6, Abschnitt 6.4.3 Absatz 3 | Freiwillig bereitgestelltes Mobiliar | Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass auch selbst gestelltes Mobiliar den sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen entspricht |
| ASR A6, Anhang Tabelle 3 | Acht Maßempfehlungen, Quelle DGUV Regel 115-401 | Die konkretesten Zahlen des Regelwerks, ausdrücklich als Empfehlung gekennzeichnet |
Sechzehn Fundstellen für eine Frage, die im Netz meist mit einem Satz beantwortet wird. Das ist der eigentliche Befund dieses Textes: Die Rechtslage zum Arbeitsstuhl ist weder unklar noch geheim. Sie ist nur an mehr Stellen verteilt, als es die kurze Antwort nahelegt, und die kurze Antwort trifft deshalb selten zu.
Was das alles für den privaten Kauf bedeutet
Für den privaten Kauf gilt von allem Vorstehenden rechtlich nichts. Die Verordnung richtet sich an Arbeitgeber, die Technische Regel konkretisiert sie, und die Norm bindet nur über einen Vertrag. Wer sich einen Stuhl für das eigene Zimmer kauft, ist an keine dieser Ebenen gebunden.
Und doch ist die Eigenschaftsliste aus Abschnitt 6.3.12 Absatz 2 das beste frei verfügbare Einkaufswerkzeug für diese Warengruppe, und zwar aus einem einfachen Grund: Sie ist von Menschen geschrieben worden, die den Stuhl nicht verkaufen wollen. Acht Punkte, nummeriert, in klarer Sprache, ohne Marketingvokabular. Wer sie ausdruckt und an einem Angebot abhakt, weiß nach zehn Minuten mehr als nach einer Stunde Produktbeschreibung.
Die praktische Erfahrung mit dieser Liste ist ernüchternd und lehrreich zugleich: Bei den meisten Angeboten im Gaming-Segment lässt sich die Hälfte der acht Punkte nicht beantworten, weil die Angaben fehlen. Das ist keine Aussage über die Stühle, sondern über die Angebote. Wie sich das konkret darstellt, zeigt der Abgleich von fünf Gaming-Stuhl-Angeboten mit derselben Liste, und die Einordnung des Felds insgesamt steht im Bereich Arbeiten und Produktivität.

