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Kinder-Smartwatch-Verbot — was § 8 TDDDG wirklich verbietet

Datenbasiert · kein Hands-on-Test

Kinder-Smartwatch mit Abhörfunktion: verboten nach § 8 TDDDG, nicht nach DSGVO. Woran Eltern es erkennen, was der Besitz bedeutet und was die Behörde rät.

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Quellenbasierte Einordnung
Aktualisiert 25.08.2026
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Matthias König
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Stand des Artikels
Veröffentlicht
25.08.2026
Aktualisiert
25.08.2026

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Aus dem Gesetzestext und amtlichen Merkblättern · kein Hands-on-Test · Datenstand 25.08.2026

Verboten ist nicht die Kinderuhr, verboten ist die heimliche Abhörfunktion. Diese Unterscheidung verschwimmt in fast jedem deutschsprachigen Text zum Thema. Die Bundesnetzagentur beschreibt in ihrem Merkblatt eine Kinderuhr mit SIM-Karte, eingeschränkter Telefoniefunktion und Ortungsfunktion ausdrücklich als Gerät mit einer Vielzahl zulässiger Funktionen. Erst die zusätzliche Funktion, mit der ein Dritter durch Eingabe einer beliebigen Rufnummer unbemerkt mithören kann, macht die Uhr zu einer verbotenen Telekommunikationsanlage. Die Rechtsgrundlage dafür ist § 8 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes. Weder die Datenschutz-Grundverordnung noch § 90 des Telekommunikationsgesetzes tragen dieses Verbot.

Worum es hier geht: Diese Seite ordnet ein, welche Kinder-Smartwatches in Deutschland verboten sind, worauf sich dieses Verbot stützt, woran Eltern eine betroffene Uhr erkennen und was die zuständige Behörde denjenigen rät, die bereits eine solche Uhr gekauft haben. Grundlage sind ausschließlich Primärquellen, am 25.08.2026 einzeln abgerufen: der amtliche Wortlaut des § 8 TDDDG, das Merkblatt der Bundesnetzagentur mit dem Stand Juli 2024, die Vollzugsstatistik aus dem Datenportal derselben Behörde mit dem Stand 01.01.2025, zwei Pressemitteilungen aus den Jahren 2020 und 2021, ein Interview der Pressestelle im Insight Blog sowie der frei zugängliche Teil der Untersuchung der Stiftung Warentest vom 20.09.2023. Wo im Text gerechnet wird, ist die Rechnung als eigene Herleitung gekennzeichnet. Diese Darstellung des Rechts ist kein Rechtsrat. Sie beschreibt, was der Gesetzestext regelt und wie die Behörde ihn anwendet. Für den Einzelfall ist die Bundesnetzagentur die zuständige Stelle; eine rechtliche Bewertung eines konkreten Geräts nimmt diese Seite nicht vor.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Rechtsgrundlage heißt § 8 TDDDG. Das Merkblatt der Bundesnetzagentur benennt sie wörtlich: Kinderuhren mit einer Abhörfunktion sind verbotene Telekommunikationsanlagen nach § 8 Absatz 1 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz.
  • Der entscheidende Satz steht in Absatz 2. Als zum unbemerkten Abhören bestimmt gilt eine Anlage insbesondere dann, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist. Nicht die Funktion ist das Problem, sondern ihre Unsichtbarkeit.
  • Ortung und Telefonie bleiben erlaubt. Das Merkblatt zählt beide ausdrücklich zu den zulässigen Funktionen. Wer eine Kinderuhr ohne heimliche Mithörfunktion kauft, kauft kein verbotenes Produkt.
  • Erfasst sind fünf Handlungen, nicht nur der Verkauf. Absatz 1 nennt besitzen, herstellen, auf dem Markt bereitstellen, einführen und sonst in den Geltungsbereich verbringen. Der Besitz steht im Wortlaut an erster Stelle.
  • Vier Signalwörter reichen zur Erkennung. In Anleitung oder App stehen laut Merkblatt voice monitoring, Babyphonefunktion oder one-way-conversation; die App verlangt zusätzlich die Eingabe einer Monitorrufnummer.
  • Die Zielgruppe ist im Merkblatt beziffert. Es nennt Kinder im Alter von 5 bis 12 Jahren als Zielgruppe der betroffenen Uhren. Das ist genau die Altersspanne rund um die Einschulung, in der solche Uhren verschenkt werden.
  • Die Behörde rät zur eigenständigen Vernichtung. Wörtlich: Eltern wird geraten, die Uhren eigenständig unschädlich zu machen und Vernichtungsnachweise hierzu aufzubewahren. Eine Abgabepflicht bei der Behörde steht dort nicht.
  • Der Vollzug ist beziffert und öffentlich. Das Datenportal der Bundesnetzagentur weist für 2024 insgesamt 2.640 eingeleitete Ermittlungen gegen Verkäufer und Hersteller sowie 5.391 gelöschte Online-Angebote aus. Über sechs Jahre summiert sich das auf 10.272 Ermittlungen und 27.441 gelöschte Angebote.
  • Die Zahlen sind nicht nach Gerätegattung aufgeschlüsselt. Sie umfassen alle verbotenen Telekommunikationsanlagen, also auch Saugroboter, Tracker und Spielzeug. Wie viele Kinderuhren darunter sind, geht aus der Statistik nicht hervor.
  • Ein Aktenzeichen gibt es nicht. Die Behörde arbeitet mit Einzelverwaltungsverfahren. Eine Allgemeinverfügung, ein Aktenzeichen oder eine Liste beanstandeter Modelle ließ sich an keiner der geprüften Quellen belegen.

Was genau verboten ist — und was erlaubt bleibt

Die häufigste Überschrift zum Thema lautet sinngemäß, Kinder-Smartwatches seien in Deutschland verboten. Das ist so nicht richtig, und die Ungenauigkeit hat Folgen: Eltern, die den Satz lesen, halten die gesamte Gerätegattung für illegal, oder sie halten die Warnung für übertrieben und lesen gar nicht weiter. Das Merkblatt der Bundesnetzagentur zieht die Linie deutlich anders. Es beschreibt zunächst, was diese Uhren normalerweise können, und nennt dabei wörtlich eine Vielzahl zulässiger Funktionen wie unter anderem die Ortungsfunktion. Erst danach kommt der Satz, um den es geht: Diese Kinderuhren verfügen zusätzlich über eine Abhörfunktion, und diese ist in Klammern als verboten gekennzeichnet.

Das Verbot ist also funktionsbezogen, nicht produktbezogen. Zwei Uhren desselben Formfaktors, mit derselben SIM-Karte, derselben Ortung und demselben Notruf können rechtlich völlig verschieden dastehen, je nachdem, ob die App ein Feld für eine Monitorrufnummer bereithält. Die folgende Aufstellung trennt die Funktionen, die in den geprüften Quellen als zulässig beschrieben werden, von denen, die Behörde als Merkmale einer verbotenen Anlage benennt.

FunktionEinordnungWoraus sich das ergibt
Telefonieren zwischen Kind und hinterlegten RufnummernNicht vom Verbot erfasstDas Merkblatt der Bundesnetzagentur nennt die eingeschränkte Telefoniefunktion ausdrücklich als eine der zulässigen Funktionen dieser Uhren. Ein Anruf ist für den Träger erkennbar, und genau daran hängt die Einordnung nach Absatz 2 der Norm.
GPS-Ortung des Kindes über die Eltern-AppNicht vom Verbot erfasstDas Merkblatt zählt die Ortungsfunktion wörtlich zu den zulässigen Funktionen und beschreibt sie als Möglichkeit, zu kontrollieren, wo sich der Träger der Uhr gerade befindet. Die Norm setzt beim unbemerkten Abhören des gesprochenen Wortes und beim unbemerkten Aufnehmen eines Bildes an, nicht bei einer Positionsangabe.
Nachrichten, Sprachnachrichten und EmojisNicht vom Verbot erfasstEine Sprachnachricht wird vom Kind bewusst aufgenommen und bewusst gesendet. Damit fehlt das Merkmal, auf das Absatz 2 abstellt, nämlich dass die Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist.
SOS-Taste mit NotrufketteNicht vom Verbot erfasstDer Notruf geht vom Kind aus. Er ist eine ausgelöste, keine ferngesteuerte Funktion und im Merkblatt an keiner Stelle als problematisch benannt.
Fernaktivierung des Mikrofons durch Eingabe einer Rufnummer in der AppVom Verbot erfasstDas ist der Kern des Merkblatts: Der App-Nutzer bestimmt durch Eingabe einer beliebigen Telefonnummer, dass diese Nummer unbemerkt die Umgebung und die Gespräche des Uhrenträgers abhören kann. Weder das Kind noch seine Gesprächspartner bemerken den Vorgang.
Aktivierung des Mikrofons per verstecktem SMS-BefehlVom Verbot erfasstDie Pressemitteilung vom 20.12.2021 nennt neben der App ausdrücklich den SMS-Befehl als zweiten Auslöseweg. Alle Stimmen und Geräusche im Umfeld der Uhr können dann von einem Dritten mitgehört werden.
Verdeckte Bildaufnahme aus der FerneVom Verbot erfasstAbsatz 1 der Norm nennt das unbemerkte Aufnehmen eines Bildes gleichrangig neben dem Abhören. Die Pressemitteilung vom 27.11.2020 führt die verdeckte Bildaufnahmefunktion bei Smartwatches eigens als zweiten Verbotsgrund auf.

Aus dieser Aufstellung folgt eine praktische Konsequenz, die in Ratgebertexten selten gezogen wird: Die Frage nach dem Verbot ist keine Frage nach der Marke und keine nach dem Preis. Sie ist eine Frage nach einem einzigen Bedienschritt in der Eltern-App. Wer sich vor dem Kauf allgemein in die Gerätegattung einlesen will, findet den Überblick zu Bauformen, Bedienkonzepten und Betriebssystemen im Einstieg in das Thema Smartwatches dieses Bereichs; die rechtliche Abgrenzung führt allein diese Seite.

Warum § 8 TDDDG gilt und nicht die Datenschutz-Grundverordnung

Wer nach der Rechtsgrundlage sucht, findet in deutschsprachigen Texten überwiegend zwei Antworten, und beide sind heute unzutreffend. Die eine verweist auf § 90 des Telekommunikationsgesetzes. Unter dieser Nummer steht im geltenden Telekommunikationsgesetz jedoch die Vorschrift über den Frequenzplan, in der es um die Aufteilung von Frequenzbereichen durch die Bundesnetzagentur geht. Mit Abhörgeräten hat sie nichts zu tun. Die andere Antwort verweist auf die Datenschutz-Grundverordnung. Auch das führt in die Irre, weil die Verordnung eine andere Frage beantwortet.

§ 8 Absatz 1 TDDDG, Missbrauch von Telekommunikationsanlagen, im Wortlaut: Es ist verboten, Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

§ 8 Absatz 2 TDDDG im Wortlaut: Als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes bestimmt gilt eine Telekommunikationsanlage insbesondere, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist.

Absatz 2 ist der eigentlich zitierfähige Satz, und er wird in Ratgebertexten so gut wie nie zitiert. Er verschiebt die Prüfung von der Technik auf die Wahrnehmbarkeit. Ein Mikrofon in einer Uhr ist nicht verboten, sonst wäre jede Uhr mit Telefonfunktion verboten. Verboten wird die Anlage, wenn ihre Abhörfunktion für den Betroffenen beim normalen Gebrauch nicht eindeutig erkennbar ist. Genau darauf zielt auch die Beschreibung der Bundesnetzagentur: Weder der Träger der Uhr noch seine Gesprächspartner können den Vorgang erkennen.

Warum das nicht bloß Wortklauberei ist, zeigt der Vergleich der Rechtsfolgen. Die Datenschutz-Grundverordnung fragt, ob eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist. Sie kennt Rechtsgrundlagen, sie kennt die Einwilligung, sie richtet sich an Verantwortliche, und zuständig sind die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder und des Bundes. § 8 TDDDG fragt etwas anderes: ob ein Gegenstand überhaupt existieren, eingeführt, verkauft und besessen werden darf. Die Norm knüpft an die Sendeanlage an, nicht an einen Verarbeitungsvorgang. Das Merkblatt begründet die Sendefähigkeit der Kinderuhren ausdrücklich damit, dass sie über eine eigene SIM-Karte verfügen, und die Verkleidung damit, dass die Telekommunikationsanlage mit einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs verkleidet sei, nämlich einer Kinderuhr.

Die praktische Folge dieser Unterscheidung: Eine Einwilligung hilft nicht. Bei einer datenschutzrechtlichen Betrachtung könnte man argumentieren, die Eltern hätten in die Verarbeitung eingewilligt. Nach § 8 TDDDG ist das ohne Belang, weil die Norm bereits das Besitzen der Anlage untersagt, unabhängig davon, ob und wie sie benutzt wird. Wer den Fall im Datenschutzrecht sucht, sucht deshalb nicht nur an der falschen Stelle, er kommt auch zu einer falschen Handlungsempfehlung.

Woran Eltern eine betroffene Uhr erkennen

Das Merkblatt der Bundesnetzagentur beantwortet diese Frage unter einer eigenen Zwischenüberschrift und ist dabei ungewöhnlich konkret. Es nennt drei Formulierungen, die in der Bedienungsanleitung stehen können, und ein Eingabefeld in der App. Diese vier Merkmale sind der brauchbarste Teil des ganzen Dokuments, weil sie sich ohne technisches Wissen prüfen lassen, und zwar vor dem Kauf im Angebotstext und nach dem Kauf im Handbuch.

Wo es stehtWorauf zu achten istWas dahintersteckt
Bedienungsanleitungvoice monitoringDer im Merkblatt an erster Stelle genannte Begriff. Er beschreibt das einseitige Mithören der Umgebung und taucht seit der Pressemitteilung von 2020 in derselben Aufzählung auf.
BedienungsanleitungBabyphonefunktionKlingt harmlos und meint dasselbe. Ein Babyphon steht im Kinderzimmer, diese Funktion sitzt am Handgelenk eines Kindes, das damit unterwegs ist. Das Merkblatt nennt den Begriff wörtlich.
Bedienungsanleitungone-way-conversationDas dritte Signalwort des Merkblatts. Es benennt den entscheidenden Punkt sogar ziemlich offen: Die Verbindung läuft in eine Richtung, das Kind hört nichts und sieht nichts.
Eltern-AppMonitorrufnummerDas deutlichste Erkennungszeichen von allen. Fordert die App zur Eingabe einer Monitorrufnummer auf, ist genau die Funktion angelegt, die das Merkblatt beschreibt. Für eine erlaubte Telefonfunktion braucht es kein solches Feld.
Eltern-AppDieselben Begriffe wie in der AnleitungDas Merkblatt hält ausdrücklich fest, dass sich in der App dieselben Hinweise finden wie in der Bedienungsanleitung. Wer die Anleitung nicht mehr hat, kann also die App durchsehen.
Angebotstext im Online-HandelUngewöhnliche Kamera- oder MikrofonbeschreibungenDie Pressestelle der Behörde rät im Insight Blog, beim Online-Kauf immer einen Blick auf die Produktbeschreibung zu werfen und stutzig zu werden, wenn dort von ungewöhnlichen Kameras oder Mikrofonen die Rede ist.

Bemerkenswert ist, wie beständig diese Wortliste ist. Die Pressemitteilung vom 27.11.2020 nennt dieselben drei Begriffe in derselben Reihenfolge, die Pressemitteilung vom 20.12.2021 wiederholt sie, und das Merkblatt mit dem Stand Juli 2024 führt sie erneut auf. Über einen Zeitraum von fast vier Jahren hat die Behörde also dieselben Suchbegriffe benannt. Das spricht dafür, dass die betroffenen Geräte in ihrer Beschreibung erstaunlich gleichförmig sind, und es macht die Prüfung für Eltern einfach.

Ein Hinweis zur Reihenfolge beim Prüfen: Das Eingabefeld für eine Monitorrufnummer ist das verlässlichste der vier Merkmale, weil es sich nicht wegformulieren lässt. Ein Anbieter kann den Begriff Babyphonefunktion aus dem Angebotstext streichen; das Feld muss er trotzdem irgendwo anbieten, sonst funktioniert die Sache nicht. Wer eine Uhr bereits besitzt, sollte deshalb zuerst die App durchsehen und erst danach die Anleitung.

Besitz, Einfuhr, Bereitstellung: wie weit das Verbot reicht

Der am häufigsten unterschätzte Teil der Norm steht gleich im ersten Halbsatz. Absatz 1 verbietet nicht den Verkauf, sondern zählt fünf Handlungen auf: besitzen, herstellen, auf dem Markt bereitstellen, einführen und sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen. Der Besitz steht dabei an erster Stelle des Wortlauts, noch vor der Herstellung. Das Merkblatt greift genau diese Reihenfolge auf und formuliert, es sei unter anderem verboten, solche Anlagen zu besitzen oder auf dem Markt bereitzustellen.

Damit sind zwei Konstellationen erfasst, die in der Alltagsvorstellung nicht vorkommen. Die erste ist die Bestellung in einem Shop außerhalb der Europäischen Union. Die Pressestelle der Behörde beschreibt im Insight Blog, dass viele betroffene Produkte aus Asien stammen, wo andere Regeln gelten, und dass sie vom Markt genommen werden müssen, wenn sie auf dem europäischen Markt landen und den hier geltenden Regeln nicht entsprechen. Eine Bestellung im Ausland umgeht die Vorschrift also nicht, sie verlagert nur den Zeitpunkt, an dem die Uhr in den Geltungsbereich gelangt.

Die zweite Konstellation ist das Weitergeben. Wer eine solche Uhr gebraucht verkauft oder verschenkt, stellt sie auf dem Markt bereit oder verschafft einem anderen den Besitz. Beides steht im Wortlaut. Der naheliegende Reflex, die Uhr über ein Kleinanzeigenportal loszuwerden, führt daher nicht aus dem Problem heraus, sondern verlängert es. Das ist vermutlich der Grund, weshalb das Merkblatt zur eigenständigen Vernichtung rät und nicht zur Rückgabe oder zur Weitergabe.

Der Vollständigkeit halber gehört dazu, dass die Norm Ausnahmen kennt. Absatz 3 nimmt bestimmte Konstellationen vom Besitzverbot aus, darunter den Erwerb von Todes wegen und den Fund, jeweils mit der Auflage, die Anlage unverzüglich abzuliefern oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Absatz 4 lässt den Besitz zu, wenn ein wesentliches Bauteil entfernt wurde und der Erwerb der Bundesnetzagentur schriftlich angezeigt wird, wobei die Anzeige den Erwerb ausschließlich zu Sammlerzwecken glaubhaft darlegen muss. Absatz 5 regelt Ausnahmen im öffentlichen Interesse sowie für Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse. Für die typische Familienkonstellation greift keine dieser Ausnahmen.

Wenn die Uhr schon im Haus ist: was die Behörde rät

Für diese Situation enthält das Merkblatt einen einzigen Satz, und der ist eindeutig: Eltern wird geraten, die Uhren eigenständig unschädlich zu machen und Vernichtungsnachweise hierzu aufzubewahren. Bemerkenswert ist, was dort nicht steht. Es steht dort keine Abgabepflicht bei einer Behörde, keine Meldepflicht und keine Frist. Die Behörde formuliert eine Empfehlung, keine Anordnung, und sie verbindet sie mit dem Rat, den Nachweis aufzubewahren.

Wie ein solcher Nachweis aussehen kann, erklärt das Merkblatt selbst nicht, sondern verweist auf die Verbraucherseite der Behörde. Konkret wird stattdessen das Interview der Pressestelle im Insight Blog: Dort werden zwei Wege genannt, nämlich der Vernichtungsnachweis einer Abfallwirtschaftsstation oder die eigene Vernichtung des Geräts mit einem Foto oder Video als Nachweis. Beide Wege sind für Privatpersonen ohne Aufwand gangbar. Das Merkblatt selbst nennt fürückfragen eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer mit Sprechzeiten von Montag bis Freitag zwischen 9 und 12 Uhr.

Warum der Nachweis überhaupt eine Rolle spielt: Das Merkblatt spricht von dem Fall eines Anschreibens durch die Bundesnetzagentur und erklärt für genau diesen Fall, wie ein Vernichtungsnachweis geführt werden kann. Der Nachweis ist also kein Selbstzweck, sondern die Antwort auf eine mögliche Nachfrage der Behörde. Wie häufig solche Anschreiben an Privatpersonen ergehen, geht aus keiner der geprüften Quellen hervor; die veröffentlichte Statistik zählt Ermittlungen gegen Verkäufer und Hersteller, nicht Vorgänge gegen Käufer.

Was das Merkblatt ebenfalls nicht sagt, ist genauso wichtig: Es rät nicht dazu, die Uhr in den Hausmüll zu geben. Die Pressestelle wird im Insight Blog an dieser Stelle deutlicher und hält fest, dass ein verbotenes Gerät nicht einfach in den Hausmüll geworfen werden darf, sondern vernichtet werden muss. Praktisch bedeutet das für Eltern zwei Schritte: erst die Uhr dauerhaft unbrauchbar machen, dann den Beleg oder die Aufnahme davon ablegen. Wer den Kauf zurückabwickeln möchte, verhandelt das mit dem Händler; kaufrechtliche Fragen beantwortet keine der hier ausgewerteten Quellen, und diese Seite ersetzt keine rechtliche Beratung.

Wie oft die Behörde einschreitet: die Zahlen von 2019 bis 2024

Diese Frage lässt sich für den deutschen Markt ungewöhnlich genau beantworten, weil die Bundesnetzagentur ihre Vollzugstätigkeit in ihrem Datenportal ausweist. Die Tabelle trägt den Titel Maßnahmen bei Spionagegeräten und verbotenen Telekommunikationsanlagen, sie ist als Datei zum Herunterladen hinterlegt und trägt am Datenstand dieser Seite den Stand 01.01.2025 bei einer letzten Aktualisierung vom 09.01.2025. Die folgenden Werte stammen aus dieser Datei und wurden für diese Seite zeilenweise nachgerechnet.

JahrEingeleitete Ermittlungen gegen Verkäufer oder HerstellerGelöschte Online-AngeboteGelöschte Angebote je Ermittlung
20198804.1454,7
20206782.0693,1
20211.7424.5612,6
20221.8955.7473,0
20232.4375.5282,3
20242.6405.3912,0

Vier Beobachtungen ergeben sich daraus, und die vierte ist die interessanteste. Erstens: Über die sechs ausgewiesenen Jahre summieren sich 10.272 eingeleitete Ermittlungen und 27.441 gelöschte Angebote. Zweitens: Die Zahl der Ermittlungen hat sich von 880 im Jahr 2019 auf 2.640 im Jahr 2024 genau verdreifacht. Drittens: Das Jahr 2020 fällt aus der Reihe und ist das einzige mit einem Rückgang in beiden Spalten, bei den Ermittlungen um rund 23 Prozent und bei den gelöschten Angeboten um rund 50 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Viertens, und das ist der Befund, den die reine Aufzählung verdeckt: Das Verhältnis der beiden Spalten kippt. 2019 kamen auf jede eingeleitete Ermittlung rechnerisch 4,7 gelöschte Angebote, 2024 nur noch 2,0. Die Rechnung dahinter ist eine eigene Herleitung und schlicht: gelöschte Angebote geteilt durch eingeleitete Ermittlungen, Jahr für Jahr. Die Aussagekraft hat Grenzen, weil beide Spalten unterschiedliche Vorgänge zählen und nichts darüber gesagt wird, ob sie sich auf dieselben Sachverhalte beziehen. Als Tendenz bleibt sie trotzdem lesbar: Die Behörde verfolgt zunehmend Verkäufer und Hersteller einzeln, statt nur Angebote löschen zu lassen.

In den beiden letzten ausgewiesenen Jahren laufen die Kurven sogar auseinander. Von 2022 auf 2023 stiegen die Ermittlungen um rund 29 Prozent, die gelöschten Angebote gingen um rund 4 Prozent zurück. Von 2023 auf 2024 wiederholte sich das Muster mit rund 8 Prozent mehr Ermittlungen und rund 2 Prozent weniger gelöschten Angeboten. Der Höchstwert bei den gelöschten Angeboten liegt damit im Jahr 2022 bei 5.747, der Höchstwert bei den Ermittlungen dagegen im letzten ausgewiesenen Jahr 2024.

Was sich daraus nicht ableiten lässt, gehört ebenso dazu. Die Statistik bündelt alle verbotenen Telekommunikationsanlagen. Saugroboter mit Kamera, Tracker mit Abhörfunktion, vernetztes Spielzeug und Kinderuhren stehen in denselben beiden Spalten. Wie viele der 27.441 gelöschten Angebote Kinder-Smartwatches betrafen, geht aus der Datei nicht hervor, und keine der geprüften Quellen nennt eine Aufschlüsselung. Steigende Zahlen belegen außerdem für sich genommen keine steigende Zahl verbotener Geräte auf dem Markt. Sie können ebenso gut eine intensivere Marktüberwachung abbilden. Die Pressestelle nennt im Insight Blog sechs Mitarbeitende, die das Internet nach solchen Angeboten durchsuchen, und beschreibt Testkäufe bei unklaren Fällen.

Eine kleine Unstimmigkeit ist beim Abgleich der Quellen aufgefallen und gehört offengelegt: Im Interview der Pressestelle heißt es, im Vorjahr seien über 4.600 Angebote gelöscht worden, doppelt so viele wie 2020. Die Verdopplung stimmt mit der Datei überein, denn 4.561 gegenüber 2.069 entspricht dem Faktor 2,2. Der Wert selbst liegt mit 4.561 jedoch knapp unter der im Interview genannten Größenordnung. Für die Einordnung ist das ohne Belang; wer die Zahl zitiert, sollte aber die Datei aus dem Datenportal nehmen und nicht das Interview. Wie eine Zahl entsteht und was sie trägt, ist übrigens dieselbe Frage wie bei technischen Kennwerten am Handgelenk — die Erklärung der Wasserdicht-Klassen zeigt das an einem ganz anderen Beispiel aus demselben Bereich.

Warum das Thema jedes Jahr im Advent wiederkommt

Der jahreszeitliche Bezug ist nicht die Erfindung von Ratgeberseiten, sondern kommt aus der Behörde selbst. Die Bundesnetzagentur hat das Thema mindestens zweimal ausdrücklich in die Vorweihnachtszeit gelegt. Am 27.11.2020 erschien eine Pressemitteilung mit dem Titel, die Behörde rate zur Vorsicht bei smartem Spielzeug als Weihnachtsgeschenk. Am 20.12.2021 folgte eine zweite, diesmal mit der Empfehlung zur Vorsicht beim Kauf von smarten Produkten als Weihnachtsgeschenk.

Beide Mitteilungen enthalten ein Zitat des damaligen Präsidenten Jochen Homann. In der Fassung von 2020 heißt es, smarte Spielzeuge sähen oft harmlos aus, seien aber verboten, sobald sie unbemerkt Ton oder Bild aufnehmen und diese Daten weitersenden könnten. Die Fassung von 2021 formuliert die Bedingung präziser: Diese Produkte seien in Deutschland verboten, wenn sie zusätzlich Audio- oder Bilddateien an ein mobiles Endgerät weiterleiten könnten, und dies diene dem Schutz der Privatsphäre.

Für Kinder-Smartwatches ist die Mitteilung von 2021 die ergiebigere. Sie führt die Gerätegattung eigens auf und formuliert den Satz, um den es auf dieser Seite geht: Verfügt etwa eine Smartwatch neben einer normalen Telefonfunktion über eine Abhörfunktion oder eine verdeckte Kamera, ist diese in Deutschland verboten. Das Wörtchen neben ist dabei entscheidend, denn es bestätigt, dass die normale Telefonfunktion gerade nicht das Problem ist. Beide Mitteilungen nennen anschließend dieselben drei Signalwörter, die auch im Merkblatt von 2024 stehen.

Praktisch heißt das: Der Kaufanlass für diese Geräte fällt mit dem Zeitpunkt zusammen, zu dem die Behörde ihre Warnung wiederholt. Einschulung im Spätsommer und Weihnachten sind die beiden Momente, in denen Kinderuhren in großer Zahl verschenkt werden, und in beiden Momenten ist die Prüfung mit vier Suchbegriffen erledigt. Wer eine Uhr als Geschenk erhält, statt sie selbst zu kaufen, hat den Angebotstext nicht gesehen — dann bleibt der Blick in die Eltern-App der einzige verlässliche Weg.

Was die Stiftung Warentest 2023 zu Kinderuhren berichtet hat

Die bislang bekannteste unabhängige Untersuchung zu dieser Gerätegattung stammt von der Stiftung Warentest und ist am 20.09.2023 erschienen, als Heftbeitrag in der Ausgabe test 10/2023. Sie ist damit knapp drei Jahre alt, und dieser Umstand gehört bei jeder Wiedergabe dazu: Die Modellpalette hat sich seither verändert, Firmware und Apps ebenfalls. Was die Untersuchung berichtet, bleibt als Momentaufnahme des Jahres 2023 zitierbar, taugt aber nicht als Aussage über das heutige Angebot.

Untersucht wurden acht Uhren von acht Anbietern, namentlich Anio, Bea-fon, Garmin, Imoo, SoyMomo, TCL, Technaxx und Xplora. Die Kaufpreise lagen nach Angabe der Untersuchung zwischen 120 und 189 Euro. Im frei zugänglichen Teil hält die Redaktion fest, dass nur drei der acht Uhren überzeugten und dass zwei Modelle mangelhaft abschnitten. Genannt werden drei Befunde: Schadstoffe in hautberührenden Teilen, wenig verlässliche Ortungsfunktionen und die Feststellung, dass sich mit einer Uhr heimlich Fotos machen lassen. Zur Ortung heißt es ergänzend, sie sei bei drei Uhren nur ausreichend und bei einer mangelhaft gewesen.

Zur Wiedergabe: Die Ergebnistabellen dieser Untersuchung sind kostenpflichtig. Auf dieser Seite werden ausschließlich Befunde aus dem frei zugänglichen Teil referenziert und ausdrücklich der Stiftung Warentest zugeschrieben. Qualitätsurteile, Noten und die Zuordnung einzelner Befunde zu einzelnen Modellen werden hier nicht wiedergegeben. Wer die vollständigen Ergebnisse braucht, findet sie bei der Stiftung Warentest selbst.

Der Befund zur heimlichen Fotofunktion ist der einzige, der thematisch an § 8 TDDDG grenzt, denn Absatz 1 nennt das unbemerkte Aufnehmen eines Bildes gleichrangig neben dem Abhören. Die Untersuchung selbst zieht diese rechtliche Verbindung ausdrücklich nicht, und diese Seite zieht sie für kein einzelnes Modell nach. Festhalten lässt sich lediglich, dass eine unabhängige Prüfstelle 2023 in dieser Gerätegattung eine Funktion vorgefunden hat, die in die Nähe des Merkmals rückt, auf das die Norm abstellt.

Zwei weitere Punkte aus dem frei zugänglichen Teil verdienen Erwähnung, weil sie mit dem Verbot nichts zu tun haben und trotzdem für die Kaufentscheidung zählen. Zum einen weist die Redaktion darauf hin, dass Smartwatches an einigen Schulen untersagt sind und der von Anbietern eingeführte Schulmodus die Uhr immerhin stumm schaltet. Zum anderen gibt sie pädagogische Bedenken gegen die Tracking-Funktion wieder und hält fest, dass sich die Ortung bei drei der geprüften Modelle in der Eltern-App abschalten lässt. Wer den Funktionsumfang solcher Uhren grundsätzlich gegen einfachere Geräte abwägen will, findet die Systematik dazu im Vergleich von Smartwatch und Fitness-Tracker.

Sechs Sätze, die zum Thema häufig falsch stehen

Die Quellenlage zu diesem Verbot ist knapp, und knappe Quellenlagen erzeugen Kopien von Kopien. Wer heute nach der Rechtslage sucht, stößt überwiegend auf Formulierungen, die sich auf einen Stand von 2017 stützen und seither weitergereicht wurden, ohne dass jemand die Fundstelle nachgeprüft hätte. Die folgende Aufstellung nennt sechs verbreitete Behauptungen und stellt daneben, was sich an den geprüften Primärquellen belegen lässt.

Verbreitete BehauptungEinordnungWas die Primärquellen hergeben
Kinder-Smartwatches sind seit 2017 verboten.Verkürzt und heute irreführendDie Bundesnetzagentur ist bereits 2017 gegen diese Uhren vorgegangen; die damalige Pressemitteilung ist unter ihrer alten Adresse allerdings nicht mehr abrufbar und liefert am Datenstand einen Fehler 404. Vor allem aber ist die Rechtsgrundlage seither zweimal gewandert. Wer heute 2017 schreibt und die Fundstelle offenlässt, benennt keine geltende Norm.
Grundlage des Verbots ist § 90 TKG.Nicht mehr zutreffendUnter dieser Nummer steht im geltenden Telekommunikationsgesetz die Vorschrift über den Frequenzplan. Mit Abhörgeräten hat sie nichts zu tun. Das Verbot ist in das Datenschutzgesetz für Telekommunikation und digitale Dienste gewandert und steht dort in § 8.
Das Verbot folgt aus der DSGVO.Falsche RechtsmaterieDas Merkblatt der Bundesnetzagentur nennt als Grundlage § 8 Absatz 1 TDDDG und keine datenschutzrechtliche Norm. Die Datenschutz-Grundverordnung regelt, unter welchen Bedingungen personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen. § 8 TDDDG regelt, ob ein Gegenstand überhaupt in Verkehr gebracht und besessen werden darf. Das ist eine andere Frage mit einer anderen Rechtsfolge und einer anderen zuständigen Behörde.
Verboten ist nur der Verkauf.Zu engAbsatz 1 der Norm nennt fünf Handlungen nebeneinander: besitzen, herstellen, auf dem Markt bereitstellen, einführen und sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringen. Der Besitz steht dabei an erster Stelle des Wortlauts.
Kinder-Smartwatches mit GPS sind in Deutschland verboten.Sachlich falschDas Merkblatt zählt die Ortungsfunktion ausdrücklich zu den zulässigen Funktionen. Verboten ist die heimliche Abhörfunktion, nicht die Ortung und nicht die Uhr als Gerätegattung. Diese Unterscheidung entscheidet darüber, ob Eltern eine Kaufentscheidung sachlich treffen können.
Wer so eine Uhr hat, muss sie bei der Bundesnetzagentur abgeben.Nicht das, was im Merkblatt stehtDas Merkblatt rät Eltern, die Uhren eigenständig unschädlich zu machen und Vernichtungsnachweise hierzu aufzubewahren. Von einer Abgabepflicht bei der Behörde ist dort nicht die Rede.

Der gemeinsame Nenner dieser sechs Punkte ist eine veraltete Fundstelle. Das Verbot selbst besteht seit Jahren und ist inhaltlich stabil geblieben; gewandert ist die Norm, in der es steht. Wer eine Rechtslage darstellt, sollte deshalb weniger die Jahreszahl nennen als die Vorschrift, und die Vorschrift lässt sich in einem Satz prüfen: § 8 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes, Überschrift Missbrauch von Telekommunikationsanlagen, Absatz 1 und Absatz 2.

Was eine unbedenkliche Kinderuhr ausmacht

Diese Seite empfiehlt kein Produkt und nennt kein Modell. Sinnvoll ist aber, aus den geprüften Quellen abzuleiten, welche Eigenschaften eine Uhr aus dem Verbotsbereich heraushalten und welche Fragen davon unberührt bleiben. Aus dem Merkblatt ergibt sich zunächst die Negativbedingung: keine Funktion, mit der ein Dritter durch Eingabe einer Rufnummer oder durch einen Befehl aus der Ferne das Mikrofon aktivieren kann, und keine Kamerafunktion, die sich unbemerkt auslösen lässt. Positiv gewendet heißt das: Jede Verbindung geht entweder vom Kind aus oder ist für das Kind eindeutig erkennbar.

Der Maßstab dafür steht in Absatz 2 der Norm und ist bemerkenswert praxisnah. Er fragt nicht, ob eine Anzeige technisch vorhanden ist, sondern ob die Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch für den Betroffenen eindeutig erkennbar ist. Eine Uhr, die bei jedem eingehenden Anruf klingelt, vibriert und die Nummer anzeigt, erfüllt diesen Maßstab ohne Weiteres. Eine Uhr, die auf einen Befehl hin still eine Verbindung aufbaut, erfüllt ihn nicht. Der Unterschied liegt nicht im Mikrofon, sondern in der Rückmeldung an das Kind.

Alles Weitere ist eine Frage der Eignung und nicht des Rechts. Dazu gehören die Reichweite und Genauigkeit der Ortung, die Akkulaufzeit, die Robustheit gegen Stürze, der Schutz gegen Wasser, die Kosten des zusätzlich nötigen Mobilfunktarifs sowie die Frage, welche Kontakte sich in der Eltern-App festlegen lassen. Die Stiftung Warentest hat 2023 gerade bei der Ortungsgenauigkeit deutliche Unterschiede berichtet, und sie hat auf die laufenden Tarifkosten neben dem Kaufpreis hingewiesen. Wie belastbar Herstellerangaben zum Wasserschutz sind, ordnet die Übersicht der IP- und ATM-Klassen im selben Bereich ein.

Ein letzter Punkt, der weder rechtlich noch technisch ist: Die Stiftung Warentest gibt in ihrem frei zugänglichen Teil pädagogische Bedenken gegen die dauerhafte Ortung wieder und hält fest, dass heimliches Tracking das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und Kind belasten kann. Das ist keine Rechtsfrage und auch keine Produkteigenschaft, aber es ist die Frage, die vor der Kaufentscheidung steht. Ob eine Kinderuhr rechtlich zulässig ist, sagt nichts darüber, ob sie im konkreten Fall sinnvoll ist. Wer die Uhr an ein bestehendes Familiengerät anbinden möchte, findet die Systemfragen dazu in der Übersicht zu Smartwatches am Android-Smartphone.

Wo die Quellenlage dünn ist

Zur Redlichkeit einer Rechtsdarstellung gehört, offenzulegen, worauf sie sich nicht stützen kann. Drei Lücken sind bei der Arbeit an dieser Seite aufgefallen, und alle drei sind für das Thema erheblich.

Erstens: Die Verbraucherseite der Bundesnetzagentur zu verbotenen Telekommunikationsanlagen war am Datenstand erreichbar, enthielt aber im Inhaltsbereich nur den Satz, dieser Artikel werde derzeit überarbeitet und aktuelle Informationen folgten in Kürze. Angegeben blieben dort lediglich die Kontaktdaten. Die früher dort verlinkten Unterseiten mit Fragen und Antworten führten ins Leere, und eine archivierte Fassung ließ sich nicht auffinden. Damit fällt genau die Seite aus, auf die das Merkblatt für weiterführende Informationen verweist.

Zweitens: Es gibt kein öffentliches Aktenzeichen und keine Allgemeinverfügung zu dieser Gerätegattung. Die Behörde arbeitet nach dem, was sich den Quellen entnehmen lässt, mit Einzelverwaltungsverfahren gegen einzelne Anbieter und Angebote. Wer in einem Ratgebertext ein Aktenzeichen liest, sollte es nachprüfen; auf dieser Seite steht keines, weil sich keines belegen ließ. Das tragende Dokument ist damit das Merkblatt mit dem Stand Juli 2024, und zwar als einzige zusammenhängende Darstellung der Behörde zu genau dieser Gerätegattung.

Drittens: Die Vollzugsstatistik endete am Datenstand mit dem vollständigen Jahr 2024. Das Datenportal weist eine halbjährliche Aktualisierung aus und weist zugleich darauf hin, dass Daten für das laufende Jahr sich auf das erste Halbjahr beziehen und vollständige Jahreswerte im Januar des Folgejahres vorliegen. Am Datenstand dieser Seite trug die Tabelle den Stand 01.01.2025 bei einer letzten Aktualisierung vom 09.01.2025. Werte für 2025 waren dort nicht hinterlegt.

Aus diesen drei Lücken folgt kein Zweifel an der Rechtslage. Der Gesetzestext ist eindeutig, das Merkblatt ist eindeutig, und beide sind an ihrer jeweiligen Primärquelle abrufbar. Was fehlt, ist die Feinkörnigkeit: Zahlen zur Gerätegattung, benannte Vorgänge und eine gepflegte Verbraucherseite. Wer über den Stand dieser Seite hinaus etwas wissen will, kommt am direkten Kontakt zur Bundesnetzagentur nicht vorbei. Das Merkblatt nennt dafür eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer mit Sprechzeiten an Werktagen zwischen 9 und 12 Uhr.

Was dieser Ratgeber nicht beantwortet

  • Ob und in welchem Umfang die Bundesnetzagentur Bußgelder gegen Privatpersonen verhängt hat. Keine der geprüften Quellen nennt eine Zahl, ein Aktenzeichen oder einen Einzelfall.
  • Welcher Anteil der ausgewiesenen Vollzugsmaßnahmen auf Kinderuhren entfällt. Die Statistik im Datenportal fasst alle verbotenen Telekommunikationsanlagen zusammen und schlüsselt nicht nach Gerätegattung auf.
  • Ob einzelne Uhrenmodelle namentlich beanstandet wurden. Eine öffentliche Liste beanstandeter Produkte gibt es nicht.
  • Wie sich die Zahlen 2025 entwickelt haben. Das Datenportal wies am Datenstand als jüngstes vollständiges Jahr 2024 aus, mit dem Stand 01.01.2025 und der letzten Aktualisierung vom 09.01.2025.
  • Wie die Rechtslage in anderen EU-Staaten aussieht. § 8 TDDDG ist deutsches Recht; ein europaweit einheitliches Verbot dieser Bauart ließ sich an den geprüften Quellen nicht belegen.

Häufige Fragen zum Verbot von Kinder-Smartwatches

Sind alle Kinder-Smartwatches in Deutschland verboten?

Nein. Das Verbot des § 8 TDDDG trifft Uhren mit einer heimlichen Abhör- oder Bildaufnahmefunktion. Das Merkblatt der Bundesnetzagentur beschreibt eine Kinderuhr mit SIM-Karte, eingeschränkter Telefoniefunktion und Ortungsfunktion als Gerät mit einer Vielzahl zulässiger Funktionen und setzt erst bei der zusätzlichen Abhörfunktion an. Wer eine Uhr ohne diese Funktion kauft, kauft kein verbotenes Produkt.

Woran erkenne ich die verbotene Funktion vor dem Kauf?

An drei Begriffen in der Bedienungsanleitung und an einem Eingabefeld in der App. Das Merkblatt nennt voice monitoring, Babyphonefunktion und one-way-conversation als typische Bezeichnungen und hält fest, dass die App den Nutzer auffordert, eine Monitorrufnummer einzugeben. Steht eine dieser Formulierungen im Angebotstext oder im Handbuch, beschreibt der Anbieter die Funktion selbst.

Warum steht in vielen Texten, das Verbot gelte seit 2017?

Weil die Bundesnetzagentur damals öffentlich gegen solche Uhren vorging und viele Seiten diese Meldung bis heute weiterreichen. Die Meldung selbst ist unter ihrer alten Adresse nicht mehr abrufbar, und die Rechtsgrundlage ist seither in ein anderes Gesetz gewandert. Die Jahreszahl allein benennt daher keine geltende Vorschrift.

Ist der Besitz einer solchen Uhr wirklich erfasst?

Der Wortlaut des Absatzes 1 nennt das Besitzen an erster Stelle, vor dem Herstellen, dem Bereitstellen auf dem Markt und der Einfuhr. Das Merkblatt greift das auf und formuliert, dass es unter anderem verboten ist, solche Anlagen zu besitzen oder auf dem Markt bereitzustellen. Wie eine Behörde einen einzelnen Fall bewertet, richtet sich nach dem Einzelfall; dafür ist die Bundesnetzagentur die zuständige Stelle.

Was rät die Behörde Eltern, die so eine Uhr bereits gekauft haben?

Das Merkblatt formuliert es in einem Satz: Eltern wird geraten, die Uhren eigenständig unschädlich zu machen und Vernichtungsnachweise hierzu aufzubewahren. Im Insight Blog beschreibt die Pressestelle zwei Wege, einen Nachweis zu führen, nämlich den Beleg einer Abfallwirtschaftsstation oder ein selbst angefertigtes Foto beziehungsweise Video der Vernichtung.

Gilt das Verbot auch für eine Uhr aus einem Shop außerhalb der EU?

Der Wortlaut erfasst neben der Einfuhr auch das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes. Die Pressestelle der Behörde führt im Insight Blog aus, dass viele betroffene Produkte aus Asien stammen, wo andere Regeln gelten, und vom Markt genommen werden müssen, wenn sie hier landen. Eine Bestellung im Ausland umgeht die Vorschrift also nicht.

Bekommt man automatisch Post von der Bundesnetzagentur?

Das lässt sich aus den ausgewerteten Quellen nicht ableiten. Das Merkblatt spricht von einem Anschreiben durch die Bundesnetzagentur als möglichem Fall und erklärt für diesen Fall den Vernichtungsnachweis. Eine Aussage darüber, wie häufig Privatpersonen angeschrieben werden, enthält keine der geprüften Quellen.

Warum ist es nicht nur Wortklauberei, ob § 8 TDDDG oder die DSGVO gilt?

Weil die beiden Normen an verschiedenen Punkten ansetzen. Die eine fragt, ob ein Gegenstand hergestellt, eingeführt, verkauft und besessen werden darf. Die andere fragt, ob eine Datenverarbeitung rechtmäßig ist. Wer glaubt, es gehe um Datenschutz, sucht nach einer Einwilligung. Nach § 8 TDDDG hilft eine Einwilligung nicht weiter, weil die Anlage als solche nicht in Verkehr gebracht und nicht besessen werden darf.

Prüft die Bundesnetzagentur einzelne Uhrenmodelle öffentlich?

Eine Liste geprüfter oder beanstandeter Modelle veröffentlicht die Behörde nicht. Sie weist im Datenportal die Zahl der eingeleiteten Ermittlungen und der gelöschten Online-Angebote aus, ohne einzelne Produkte zu benennen. Die Pressestelle beschreibt im Insight Blog stattdessen das Verfahren, einschließlich Testkäufen bei unklaren Fällen.

Hat die Stiftung Warentest verbotene Uhren gefunden?

Die Untersuchung vom 20.09.2023 spricht nicht von einem Verstoß gegen § 8 TDDDG. Sie berichtet aber, dass sich mit einer der acht Uhren heimlich Fotos machen lassen. Der Befund liegt damit thematisch neben dem, was Absatz 1 der Norm mit dem unbemerkten Aufnehmen eines Bildes beschreibt. Eine rechtliche Bewertung einzelner Modelle nimmt diese Seite nicht vor.

Autor: Matthias König · Stand: 25.08.2026 · Aus dem Gesetzestext und amtlichen Merkblättern gearbeitet, kein Hands-on-Test. Grundlage aller Rechtsaussagen dieser Seite sind der amtliche Wortlaut des § 8 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes in den Absätzen 1 bis 6 sowie das Merkblatt der Bundesnetzagentur mit dem Titel Verbraucherinformation zu Kinderuhren mit Abhörfunktion, Stand Juli 2024. Beide wurden am 25.08.2026 abgerufen und Satz für Satz gegen die Aussagen im Text gehalten. Die Aussagen zum Vollzug stammen aus der Tabelle Maßnahmen bei Spionagegeräten und verbotenen Telekommunikationsanlagen im Datenportal derselben Behörde mit dem Stand 01.01.2025; die dort hinterlegte Datei wurde für diese Seite heruntergeladen und zeilenweise nachgerechnet.

Die Zitate des Behördenpräsidenten stammen aus den Pressemitteilungen vom 27.11.2020 und vom 20.12.2021, die Angaben zum Verfahren und zum Vernichtungsnachweis aus einem Interview der Pressestelle im Insight Blog der Bundesnetzagentur. Befunde der Stiftung Warentest sind im Text mit ausdrücklicher Zuschreibung wiedergegeben, stammen ausschließlich aus dem frei zugänglichen Teil der Untersuchung vom 20.09.2023 und sind als Stand 2023 gekennzeichnet; Qualitätsurteile und Noten aus den kostenpflichtigen Ergebnistabellen werden hier nicht wiedergegeben. Es wurde für diese Seite keine Uhr gekauft, getragen oder geprüft, und es wurde kein einzelnes Modell rechtlich bewertet. Die Verhältniszahlen in der Vollzugstabelle sind eigene Herleitungen mit offengelegter Rechnung und keine Angaben der Behörde. Diese Darstellung des Rechts ist kein Rechtsrat; für den Einzelfall ist die Bundesnetzagentur die zuständige Stelle, und rechtliche Fragen zu einem konkreten Sachverhalt gehören in eine rechtliche Beratung. Dieser Text enthält keine Produktempfehlungen und keine Affiliate-Links.

Matthias König

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Matthias König

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Aktualisierung und Quellenanzeigen
Veröffentlicht
25.08.2026
Zuletzt aktualisiert
25.08.2026
Verfügbarkeit geprüft
25.08.2026

Datenbasis: Herstellerangaben und Produktdatenblätter, öffentlich einsehbare Händlerdaten zu Preis und Verfügbarkeit sowie die aggregierte Bewertungslage. Vor jeder Aktualisierung prüfen wir, ob die verlinkten Produkte noch bestellbar sind, und tauschen aus, was nicht mehr lieferbar ist.

Was zuletzt geändert wurde

  • 25.08.2026: Ersterstellung. Die Rechtsgrundlage wurde am Primärtext geprüft und richtiggestellt. Tragend ist § 8 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes mit der Überschrift Missbrauch von Telekommunikationsanlagen, nicht die Datenschutz-Grundverordnung und nicht § 90 des Telekommunikationsgesetzes. Unter § 90 TKG steht im geltenden Gesetz die Vorschrift über den Frequenzplan; sie hat mit Abhörgeräten nichts zu tun.
  • 25.08.2026: Absatz 2 der Norm als eigentlich tragenden Satz herausgestellt und wörtlich aufgenommen. Als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes bestimmt gilt eine Telekommunikationsanlage insbesondere, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist. Damit verschiebt sich die Prüfung von der Technik auf die Wahrnehmbarkeit.
  • 25.08.2026: Das Merkblatt der Bundesnetzagentur mit dem Stand Juli 2024 vollständig ausgewertet. Es benennt § 8 Absatz 1 TDDDG als Grundlage, nennt als Zielgruppe der betroffenen Uhren Kinder im Alter von 5 bis 12 Jahren und zählt Ortungsfunktion und eingeschränkte Telefoniefunktion ausdrücklich zu den zulässigen Funktionen.
10 ältere Änderungen anzeigen
  • 25.08.2026: Die Erkennungsmerkmale aus dem Merkblatt übernommen. In der Bedienungsanleitung stehen die Bezeichnungen voice monitoring, Babyphonefunktion oder one-way-conversation; die App fordert zur Eingabe einer Monitorrufnummer auf. Dieselben drei Begriffe stehen bereits in den Pressemitteilungen vom 27.11.2020 und vom 20.12.2021.
  • 25.08.2026: Den Verbotsumfang am Wortlaut aufgelöst. Absatz 1 nennt fünf Handlungen nebeneinander, nämlich besitzen, herstellen, auf dem Markt bereitstellen, einführen und sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringen. Der Besitz steht an erster Stelle. Die Ausnahmen der Absätze 3 bis 5 greifen für die typische Familienkonstellation nicht.
  • 25.08.2026: Die Empfehlung der Behörde wörtlich referiert. Eltern wird geraten, die Uhren eigenständig unschädlich zu machen und Vernichtungsnachweise hierzu aufzubewahren. Eine Abgabepflicht bei der Behörde steht im Merkblatt nicht. Die beiden Wege zum Nachweis, Beleg einer Abfallwirtschaftsstation oder eigenes Foto beziehungsweise Video, stammen aus dem Interview der Pressestelle im Insight Blog.
  • 25.08.2026: Die Vollzugsstatistik aus dem Datenportal als Datei heruntergeladen und zeilenweise nachgerechnet. Eingeleitete Ermittlungen gegen Verkäufer oder Hersteller: 880 in 2019, 678 in 2020, 1.742 in 2021, 1.895 in 2022, 2.437 in 2023 und 2.640 in 2024. Gelöschte Online-Angebote: 4.145, 2.069, 4.561, 5.747, 5.528 und 5.391. Summe über sechs Jahre 10.272 Ermittlungen und 27.441 gelöschte Angebote.
  • 25.08.2026: Als eigene Herleitung das Verhältnis beider Spalten gebildet. Auf jede eingeleitete Ermittlung kamen 2019 rechnerisch 4,7 gelöschte Angebote und 2024 nur noch 2,0. In den Jahren 2023 und 2024 laufen die Reihen gegenläufig, mit steigenden Ermittlungen und leicht sinkenden Angebotslöschungen. Der Höchstwert bei den Angeboten liegt 2022 bei 5.747.
  • 25.08.2026: Offengelegt, was die Statistik nicht hergibt. Sie fasst alle verbotenen Telekommunikationsanlagen zusammen, also auch Saugroboter, Tracker und vernetztes Spielzeug, und schlüsselt nicht nach Gerätegattung auf. Ein Anteil für Kinderuhren lässt sich daraus nicht ableiten.
  • 25.08.2026: Eine Abweichung zwischen zwei Behördenquellen offengelegt. Das Interview im Insight Blog nennt für das Vorjahr über 4.600 gelöschte Angebote, die Datei im Datenportal weist für 2021 den Wert 4.561 aus. Die im Interview genannte Verdopplung gegenüber 2020 bestätigt sich mit dem Faktor 2,2.
  • 25.08.2026: Befunde der Stiftung Warentest vom 20.09.2023 aus dem frei zugänglichen Teil übernommen und ausdrücklich als Stand 2023 gekennzeichnet: acht geprüfte Uhren, Kaufpreise zwischen 120 und 189 Euro, nur drei überzeugende Modelle, zwei mangelhafte, Schadstoffe in hautberührenden Teilen, wenig verlässliche Ortung und eine Uhr, mit der sich heimlich Fotos machen lassen. Qualitätsurteile und Noten aus den kostenpflichtigen Tabellen werden nicht wiedergegeben.
  • 25.08.2026: Die Lücken in der Quellenlage benannt. Die Verbraucherseite der Bundesnetzagentur zu verbotenen Telekommunikationsanlagen war am Datenstand erreichbar, enthielt im Inhaltsbereich aber nur den Satz, dieser Artikel werde derzeit überarbeitet. Ein öffentliches Aktenzeichen und eine Allgemeinverfügung ließen sich nicht belegen; es wird deshalb keines genannt. Die Pressemitteilung von 2017, auf die sich viele Ratgebertexte stützen, liefert unter ihrer alten Adresse einen Fehler 404.
  • 25.08.2026: Durchgehend beschreibend statt beratend formuliert. Die Seite gibt wieder, was das Gesetz regelt und wie die Behörde es anwendet, bewertet kein einzelnes Modell und ersetzt keine rechtliche Beratung. Für den Einzelfall wird auf die Bundesnetzagentur verwiesen.

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