Zehn von 21 geprüften Kassen zahlen wirklich zum Gerät. Acht nennen es an keiner Stelle. Für diese Seite wurden 21 gesetzliche Krankenkassen ausgezählt, darunter alle elf regionalen AOK-Gesellschaften. Zehn führen ein Gerät zur Messung des Fitness- und Gesundheitsstatus ausdrücklich als erstattungsfähige Leistung. Zwei bonifizieren nur den Kauf mit Punkten, ohne Bezug zum Kaufpreis. Acht nennen ein solches Gerät in keiner ihrer Aufstellungen. Bei einer ließ sich am Datenstand nichts finden. Und von den zehn, die zahlen, nennen nur drei einen festen Betrag für das Gerät. Bei den übrigen sieben ist der Tracker eine Position unter vielen in einem allgemeinen Bonusbudget, in dem er mit Brillengläsern, Zahnreinigung und Osteopathie um dasselbe Geld konkurriert.
Worum es hier geht: Diese Seite zählt aus, welche gesetzlichen Krankenkassen einen Zuschuss zu einer Smartwatch oder einem Fitness-Tracker zahlen, wie hoch er ist, in welchem Turnus er gewährt wird, welche Vorleistungen dafür verlangt werden und wie das Ganze steuerlich einzuordnen ist. Grundlage sind ausschließlich die öffentlichen Bonus- und Leistungsseiten der Kassen selbst sowie der amtliche Wortlaut von Paragraf 65a SGB V und Paragraf 10 Absatz 2b EStG, alle am 25.08.2026 einzeln abgerufen. Was auf der Kassenseite nicht steht, steht auch hier nicht. Diese Darstellung von Leistungen ist keine Rechtsberatung und keine Auskunft. Bonusprogramme beruhen auf der Satzung der jeweiligen Kasse und können sich ändern; der Stand ist der des Abrufdatums. Verbindlich Auskunft geben kann allein die eigene Krankenkasse.
Das Wichtigste in Kürze
- Zehn von 21 Kassen nennen das Gerät. Ausgezählt wurden alle elf regionalen AOK-Gesellschaften sowie TK, Barmer, DAK-Gesundheit, KKH, hkk, KNAPPSCHAFT, IKK classic, IKK Südwest, BKK firmus und vivida bkk. Zehn führen ein Messgerät als erstattungsfähige Leistung, acht nennen keines, zwei geben nur Punkte für den Kauf, bei einer war nichts auffindbar.
- Nur drei Kassen nennen einen festen Gerätebetrag. Die AOK Nordost mit 50 Euro jedes zweite Kalenderjahr, die hkk mit bis zu 280 Euro einmalig und die vivida bkk mit bis zu 300 Euro alle drei Jahre. Alles andere sind Jahresbudgets ohne Gerätebezug.
- Die Spanne reicht von zehn bis 500 Euro, aber die Zahlen sind nicht vergleichbar. Zehn Euro sind bei der AOK PLUS eine Gutschrift für den Kauf, 500 Euro sind bei der DAK-Gesundheit der Jahresdeckel für alle Gesundheitsleistungen zusammen. Die eine Zahl beschreibt eine Auszahlung, die andere eine Obergrenze.
- Das eigentliche Muster ist ein Umrechnungskurs. Wer den Bonus als Zuschuss statt in bar nimmt, bekommt bei der TK das Doppelte, bei der KKH das Doppelte, bei der IKK Südwest das Doppelte, bei der IKK classic das Dreifache und bei der DAK-Gesundheit für einen Fitnesstracker ebenfalls das Doppelte. Bezahlt wird nicht das Gerät, belohnt wird der Verzicht auf die Barauszahlung.
- Die AOK ist elf Kassen, nicht eine. Elf rechtlich eigenständige Gesellschaften mit eigenen Satzungen und unterschiedlich benannten Programmen, von BONUS fit über AOK Aktiv-Bonus bis AOK-Fit+ und AOK-Vital+. Die Antwort auf die Frage nach dem Zuschuss hängt bei der AOK am Wohnort.
- Der bestätigte Wert der AOK Nordost lautet 50 Euro, jedes zweite Kalenderjahr. Die Seite nennt Pulsmesser, Fitnesstracker, Smartwatches und andere digitale Fitnessmessgeräte und wickelt die Erstattung über das AOK-Gesundheitskonto ab. Sie trug am Datenstand den Hinweis, zuletzt am 01.04.2026 aktualisiert worden zu sein.
- Ohne Vorleistung zahlt keine der zehn Kassen. Verlangt werden Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, Sportnachweise oder Präventionskurse, je nach Kasse zwischen einer und sechs Aktivitäten. Die Rechnung allein reicht bei keiner.
- Rechtsgrundlage ist Paragraf 65a SGB V, aber er nennt keine Geräte. Das Gesetz verpflichtet die Kasse, in ihrer Satzung die Voraussetzungen für einen Bonus zu bestimmen. Was der Bonus wert ist und wofür er eingelöst werden kann, steht nicht im Gesetz, sondern in der Satzung. Genau daher rührt die Vielfalt.
- Die Steuergrenze steht wörtlich im Einkommensteuergesetz. Nach Paragraf 10 Absatz 2b Satz 2 EStG gelten Bonusleistungen auf Grundlage des Paragrafen 65a SGB V bis 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung; alles darüber gilt stets als Beitragserstattung.
- Eine Kasse führt ihre Beträge nur im PDF. Die KKH nennt auf ihrer Website lediglich das Verhältnis von Geldprämie und doppeltem Gesundheitsbudget. Die Eurobeträge selbst stehen ausschließlich im Infoblatt mit dem Stand 01.01.2026.
- Diese Seite empfiehlt keinen Kassenwechsel. Ein Wechsel wegen eines Zuschusses von 50 oder 280 Euro wäre eine schlechte Entscheidungsgrundlage. Die Wahl der Krankenkasse hängt an Beitragssatz, Versorgung und Service, nicht an einer Position im Prämienkatalog.
Die Auszählung: 21 Kassen, Zeile für Zeile
Die Frage, die im Netz millionenfach gestellt wird, lautet sinngemäß: Zahlt meine Kasse etwas zur Smartwatch? Die üblichen Antworten sind Listen mit Höchstbeträgen, in denen 50 Euro neben 500 Euro stehen, ohne dass erkennbar wäre, dass die beiden Zahlen völlig verschiedene Dinge beschreiben. Die folgende Tabelle geht deshalb anders vor. Sie sortiert jede geprüfte Kasse in eine von vier Einordnungen und nennt daneben, was auf der jeweiligen Kassenseite tatsächlich steht.
Ausgezählt wurden 21 gesetzliche Krankenkassen: alle elf regionalen AOK-Gesellschaften, die drei größten Ersatzkassen, drei weitere bundesweit geöffnete Kassen sowie zwei Innungskrankenkassen und zwei Betriebskrankenkassen. Grundlage ist jeweils die öffentliche Bonus- oder Leistungsseite der Kasse, abgerufen am 25.08.2026. Die Einordnung folgt einer einfachen Regel: Als Gerätezuschuss zählt nur, wo die Kasse ein Messgerät, einen Fitnesstracker, eine Smartwatch oder ein Wearable ausdrücklich als erstattungsfähig benennt.
| Kasse | Einordnung | Was auf der Kassenseite steht | Betrag und Turnus |
|---|---|---|---|
| AOK NordostBerlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern | Gerätezuschuss | Die einzige der geprüften Kassen mit einer eigenen Seite, die ausschließlich diesem Zuschuss gewidmet ist. Sie nennt Pulsmesser, Fitnesstracker, Smartwatches und andere digitale Fitnessmessgeräte und wickelt die Erstattung über das AOK-Gesundheitskonto ab, in dem jährlich bis zu 500 Euro für Vorsorge, Sport und Gesundheit bereitstehen. Eingereicht wird eine personalisierte Rechnung. | 50 Euro, jedes 2. Kalenderjahr |
| AOK Rheinland/HamburgRheinland, Hamburg | Gerätezuschuss | Im Bonusprogramm AOK-Vital+ steht die Anschaffung eines Wearables ausdrücklich in der Liste der bezuschussbaren Leistungen. Bedingung ist der Nachweis einer Gesundheitsmaßnahme im Kalenderjahr der Anschaffung, etwa Fitnessstudio, Sportverein, Hochschulsport, Sport-AG oder Sportabzeichen. Die Rechnung muss personalisiert sein, und der Kauf muss über den Handel oder den Hersteller erfolgt sein. | Aus dem Punktekonto, 1.000 Punkte gleich bis zu 20 Euro, alle fünf Kalenderjahre |
| AOK BayernBayern | Nur Bonus für den Kauf | Die Punkteübersicht führt eine eigene Zeile mit dem Wortlaut Kauf Fitnesstracker, versehen mit dem Zusatz, dass das Gerät ab dem 01.01.2026 neu gekauft sein muss. Das ist kein Kostenzuschuss gegen Rechnung, sondern eine Gutschrift auf das Bonuskonto, die anschließend als Geldprämie ausgezahlt wird. Der Kaufpreis spielt für die Höhe keine Rolle. | 2.500 Punkte gleich 25 Euro, einmal für den Kauf |
| AOK PLUSSachsen, Thüringen | Nur Bonus für den Kauf | Die Übersicht der Bonuswerte nennt zehn Euro für den Kauf eines Fitnesstrackers, neben 90 Euro für Fitnesstracking und 60 Euro für Bewegungsziele in der hauseigenen App. Für Fitnessgeräte wie Laufband, Ergometer oder Hanteln gibt es seit Kurzem eine PLUS-Leistung mit bis zu 400 Euro; der Tracker selbst wird in dieser Aufzählung nicht genannt. | 10 Euro für den Kauf |
| AOK Baden-WürttembergBaden-Württemberg | Kein Gerätebezug | Das Bonusprogramm bonifiziert Fitnesstracking als eigene Aktivität und erklärt ausführlich, wie sich eine Fitness-App mit der Kassen-App verbinden lässt. Bonifiziert wird damit die Nutzung eines Trackers, nicht seine Anschaffung. Eine Zeile für den Kauf enthält die Punkteübersicht nicht. | kein Betrag für das Gerät |
| AOK Bremen/BremerhavenBremen, Bremerhaven | Kein Gerätebezug | Die Maßnahmenliste umfasst Sportveranstaltungen, Sportabzeichen und die aktive Mitgliedschaft in Verein, Studio oder Hochschulsport mit mindestens zwei Terminen im Monat. Weder ein Tracker noch eine Smartwatch taucht in der Aufzählung auf. Die regionalen Mehrleistungen laufen unter der Bezeichnung Mehr für dich. | kein Betrag für das Gerät |
| AOK HessenHessen | Kein Gerätebezug | Das Programm heißt BONUS fit und wirbt damit, dass sich mit dem Tracken der eigenen Fitness bis zu 120 Euro sichern lassen. Angerechnet wird höchstens ein Bonuspunkt je Aktivität und Tag, bei einer monatlichen Obergrenze von zehn Punkten. Der Kauf des Geräts ist keine bonusfähige Maßnahme. | kein Betrag für das Gerät |
| AOK NiedersachsenNiedersachsen | Kein Gerätebezug | Der AOK Aktiv-Bonus rechnet einen Bonuspunkt als einen Euro. Bonifiziert werden Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen, das Deutsche Wanderabzeichen sowie Sportverein, Fitnessstudio, Hochschul- und Betriebssport. Die regionalen Mehrleistungen von bis zu 500 Euro führen professionelle Zahnreinigung und Osteopathie auf, kein Wearable. | kein Betrag für das Gerät |
| AOK NordWestWestfalen-Lippe, Schleswig-Holstein | Kein Gerätebezug | Beworben werden bis zu 200 Euro, wobei jede Aktivität mit zehn Euro angerechnet wird und Fitnessstudio sowie die Untersuchungen U1 bis U6 mit je 50 Euro herausstechen. Das daneben bestehende 500-Euro-Gesundheitsbudget nennt professionelle Zahnreinigung, Schwangerenvorsorge und Osteopathie, aber kein Messgerät. | kein Betrag für das Gerät |
| AOK Rheinland-Pfalz/SaarlandRheinland-Pfalz, Saarland | Kein Gerätebezug | Sportliche Aktivitäten über einen Fitnesstracker bringen bis zu 12.000 Punkte im Jahr und sind damit die mit Abstand höchstdotierte Einzelposition des Programms. Bezahlt wird also das Laufen mit dem Gerät, nicht das Gerät. Eine Position für die Anschaffung führt die Punkteliste nicht. | kein Betrag für das Gerät |
| AOK Sachsen-AnhaltSachsen-Anhalt | Nicht belegbar | Das Programm heißt AOK-Gesundheitsbonus, die regionalen Mehrleistungen laufen unter der Bezeichnung GESUNDESKONTO. Auf den am Datenstand geprüften Seiten war weder eine Maßnahmenliste noch eine Leistungsübersicht auffindbar, die ein Wearable nennt oder ausschließt. Diese Zeile bleibt deshalb offen; sie ist kein Beleg für ein Nein. | keine Angabe gefunden |
| Techniker Krankenkassebundesweit | Gerätezuschuss | Der Leistungskatalog der TK-Gesundheitsdividende führt unter Bewegung, Fitness und Sportmedizin die Position Geräte zur Messung und Erfassung des Fitness- und Gesundheitsstatus, mit dem Wort Fitnesstracker in Klammern. Wer die Dividende statt der Auszahlung wählt, bekommt je Aktivität 20 statt zehn Euro. Wählbar ist sie ab 1.000 Bonuspunkten, einzulösen binnen drei Jahren, und nur für selbst in Anspruch genommene Leistungen. | bis 400 Euro im Teilnahmejahr statt 200 Euro bar |
| Barmerbundesweit | Gerätezuschuss | Die Top-Geldprämie nennt einleitend Fitnesstracker als Beispiel und führt in der vollständigen Liste dieselbe Formulierung wie TK und AOK Nordost, nämlich Geräte zur Messung und Erfassung des Fitness- und Gesundheitsstatus. Der Umrechnungskurs verdoppelt sich gegenüber der Barauszahlung: 50 Punkte sind hier zehn Euro wert, bei der Geldprämie braucht es dafür 100 Punkte. Einlösbar sind höchstens 1.000 Punkte im Jahr, eine Rechnung nur einmal. | bis 200 Euro im Jahr statt 100 Euro bar |
| DAK-Gesundheitbundesweit | Gerätezuschuss | Ein Bonuspunkt entspricht einem Euro in bar. Wer die Punkte in besondere Gesundheitsleistungen steckt, bekommt 20 Prozent Aufschlag, also 1,20 Euro je Punkt. Für einen Fitnesstracker verdoppelt die Kasse die Punkte sogar, sie rechnet ausdrücklich 50 Punkte gleich 100 Euro. Der Deckel für Gesundheitsleistungen liegt bei 500 Euro im Jahr. | Punkte verdoppelt, höchstens 500 Euro im Jahr |
| hkkbundesweit | Gerätezuschuss | Die zweite Kasse mit einer eigenen Unterseite zum Thema und der höchste feste Betrag im Feld. Drei Bedingungen nennt sie: den Gesundheitszuschuss wählen, zwei Aktivitäten aus dem Vorsorgebonus und drei aus dem Aktivbonus. Mehr Aktivitäten erhöhen den Betrag nicht. Ein Restbudget verfällt, weitere Gesundheitsleistungen sind daneben nicht abrechenbar, eine Altersgrenze gibt es nicht. | bis 280 Euro, einmalig, höchstens der Rechnungsbetrag |
| KKHbundesweit | Gerätezuschuss | Fitness-Tracker steht wörtlich in der Liste der Leistungen, die sich über das Gesundheitsbudget erstatten lassen, zwischen Hilfsmitteln und Sportausrüstung. Das Budget ist doppelt so hoch wie die Geldprämie. Auf der Website steht allerdings nur dieses Verhältnis; die Eurobeträge selbst führt allein das Infoblatt als PDF mit dem Stand 01.01.2026. | doppelte Geldprämie, Beträge nur im PDF |
| IKK classicbundesweit | Gerätezuschuss | Wer den Zuschuss statt des Geldbonus wählt, bekommt den dreifachen Wert: 15 statt fünf Euro, 30 statt zehn, 75 statt 25. Zuschussfähig sind Messgeräte für Gesundheit und Fitness, genannt werden Blutdruckmessgerät, Blutzucker-Messgerät und Fitnesstracker. Ausgeschlossen sind Smartphones, Laptops, Personal Computer und Tablets. Der Zuschuss entfällt, wenn die Kasse ohnehin leistungspflichtig ist, etwa bei einem ärztlich verordneten Blutdruckmessgerät. | dreifacher Bonuswert, im Rechenbeispiel 225 Euro |
| IKK SüdwestRheinland-Pfalz, Saarland, Hessen | Gerätezuschuss | Die Leistungsliste nennt Sport- und Fitnessausrüstung und setzt den Fitness-Tracker als einziges Beispiel in Klammern dahinter. Sechs nachgewiesene Maßnahmen ergeben entweder 60 Euro in bar oder 120 Euro Erstattung. Jede versicherte Person führt ein eigenes Bonuskonto, auch beitragsfrei mitversicherte Angehörige. | 120 Euro Erstattung statt 60 Euro bar |
| vivida bkkbundesweit | Gerätezuschuss | Der AktivSmart-Bonus ist der höchste Betrag im gesamten Feld, aber der am wenigsten gerätespezifische: erstattungsfähig sind neben Smartwatch und Fitnesstracker auch Smartphone, Tablet, Laptop und PC. Käufe von Privatpersonen sind ausgeschlossen. Die Teilnahme ist nur alle drei Jahre möglich, und in den beiden Folgejahren ist der Aktiv-Bonus in allen Varianten gesperrt. | bis 300 Euro, alle drei Jahre |
| KNAPPSCHAFTbundesweit | Kein Gerätebezug | Drei Bonusprogramme nebeneinander, alle als reine Geldprämie: SportBonus mit bis zu 70 Euro, AktivBonus mit bis zu 85 Euro und AktivBonus junge Familie mit bis zu 50 Euro. Daneben steht das Guthabenkonto gesundPlus mit bis zu 150 Euro, für das man sich zwingend bis zum 31. Dezember für das Folgejahr einschreiben muss. Ein Wearable nennt keine dieser Aufstellungen. | kein Betrag für das Gerät |
| BKK firmusbundesweit | Kein Gerätebezug | Das Programm besteht aus zwei Bonusheften. Der Vorsorge-Bonus zahlt je Maßnahme fünf Euro, der Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten pauschal 30 Euro, wenn mindestens drei von sechs Maßnahmen erfüllt sind, darunter zwingend Sportverein oder Präventionskurs. Ausgezahlt wird ausschließlich Geld; Belege sind dafür nicht nötig, das ausgefüllte Bonusheft genügt. | kein Betrag für das Gerät |
Damit steht die Zahl, die sonst niemand nennt: zehn von 21. Zehn Kassen führen ein Gerät ausdrücklich, acht nennen es an keiner Stelle ihrer Aufstellungen, zwei geben Punkte für den Kauf ohne Bezug zum Kaufpreis, und bei einer war am Datenstand nichts zu finden. Wer sich vorher über die Gerätegattung selbst einlesen will, findet die Systematik im Überblick zum Thema Smartwatches dieses Bereichs; die Leistungsfrage führt allein diese Seite.
Was Paragraf 65a SGB V zulässt — und was er über Geräte gerade nicht sagt
Wer wissen will, warum die Kataloge so weit auseinandergehen, muss den Gesetzestext lesen, und der ist kürzer, als man erwartet. Paragraf 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch trägt die Überschrift Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten und besteht aus vier Absätzen. Das entscheidende Wort steht gleich im ersten Satz.
Paragraf 65a Absatz 1 Satz 1 SGB V im Wortlaut: Die Krankenkasse bestimmt in ihrer Satzung, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten nach den Paragrafen 25, 25a und 26 oder Leistungen für Schutzimpfungen nach Paragraf 20i in Anspruch nehmen, Anspruch auf einen Bonus haben, der zusätzlich zu der in Paragraf 62 Absatz 1 Satz 2 genannten abgesenkten Belastungsgrenze zu gewähren ist.
Paragraf 65a Absatz 1a Satz 1 SGB V im Wortlaut: Die Krankenkasse soll in ihrer Satzung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte, die regelmäßig Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention nach Paragraf 20 Absatz 5 in Anspruch nehmen oder an vergleichbaren, qualitätsgesicherten Angeboten zur Förderung eines gesundheitsbewussten Verhaltens teilnehmen, Anspruch auf einen Bonus haben.
Drei Beobachtungen ergeben sich daraus, und alle drei erklären etwas an der Wirklichkeit der Bonuskataloge. Erstens: Der Anspruch entsteht nicht aus dem Gesetz, sondern aus der Satzung. Das Gesetz verpflichtet die Kasse lediglich, die Voraussetzungen zu bestimmen. Was ein Bonus wert ist, ob er bar ausgezahlt oder als Zuschuss gewährt wird und wofür er eingelöst werden kann, überlässt der Gesetzgeber vollständig der Kasse. Genau deshalb kann die eine Kasse 50 Euro für ein Gerät zahlen und die nächste gar nichts, ohne dass eine von beiden gegen etwas verstieße.
Zweitens: Absatz 1 ist zwingend formuliert, Absatz 1a nur als Soll-Vorschrift. Für Vorsorge, Früherkennung und Schutzimpfungen muss die Kasse eine Bonusregelung treffen. Für verhaltensbezogene Prävention, also für Sport, Bewegung und Kurse, soll sie es. Diese Abstufung findet sich in den Katalogen wieder: Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen sind praktisch überall bonusfähig, während die sportlichen Positionen von Kasse zu Kasse stark schwanken. Die Verbraucherzentrale fasst den ersten Teil in einem Satz zusammen und hält fest, dass Bonusprogramme für die Kassen Pflicht sind, für Versicherte dagegen vollständig freiwillig und ohne jeden Malus.
Drittens, und das ist für diese Seite der Kern: Von Geräten steht im Gesetz nichts. Weder Fitnesstracker noch Smartwatch noch Wearable noch Messgerät kommen im Wortlaut vor. Paragraf 65a regelt, wofür es einen Bonus gibt, nicht wofür der Bonus ausgegeben werden darf. Ein Gerätezuschuss ist also nie eine gesetzliche Leistung, sondern immer eine Verwendungsmöglichkeit, die sich eine einzelne Kasse in ihre Satzung geschrieben hat. Wer eine solche Position sucht, sucht sie deshalb in der Bonusordnung und nicht im Sozialgesetzbuch.
Ein vierter Punkt gehört der Vollständigkeit halber dazu, weil er in Ratgebertexten nie auftaucht. Absatz 3 verlangt, dass die Aufwendungen für Maßnahmen nach Absatz 1a mittelfristig aus Einsparungen und Effizienzsteigerungen finanziert werden müssen, die durch diese Maßnahmen erzielt werden. Die Kassen haben darüber mindestens alle drei Jahre gegenüber der Aufsichtsbehörde Rechenschaft abzulegen, und werden keine Einsparungen erzielt, dürfen für die entsprechenden Versorgungsformen keine Boni mehr gewährt werden. Der Gesetzgeber hat den Bonus also unter einen Wirtschaftlichkeitsvorbehalt gestellt. Das ist ein struktureller Grund dafür, dass Kataloge sich ändern.
Warum die AOK auf diese Frage elf verschiedene Antworten gibt
Kaum ein Missverständnis richtet bei diesem Thema mehr Schaden an als die Vorstellung, die AOK sei eine Kasse. Sie ist ein Verbund von elf rechtlich eigenständigen Gesellschaften mit jeweils eigener Satzung, eigenem Verwaltungsrat und eigenem Bonusprogramm. Das ist keine Feinheit für Fachleute: Es bedeutet, dass ein und dieselbe Frage in Berlin und in Stuttgart verschieden beantwortet wird, obwohl auf beiden Karten dasselbe Logo steht.
Wie unterschiedlich, zeigt schon die Namensliste. Die AOK selbst führt auf, wie ihr Bonusprogramm regional heißt: AOK-Bonusprogramm in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen/Bremerhaven, Nordost, NordWest, PLUS und Rheinland-Pfalz/Saarland, BONUS fit in Hessen, AOK Aktiv-Bonus in Niedersachsen, AOK-Fit+ und AOK-Vital+ im Rheinland und in Hamburg, AOK-Gesundheitsbonus in Sachsen-Anhalt. Die zusätzlichen Leistungen daneben heißen Gesundheitskonto in Baden-Württemberg, Hessen und im Nordosten, Gesundheitsvorteil in Bayern, Mehr für dich in Bremen, Mehrleistungen bis zu 500 Euro in Niedersachsen, 500-Euro-Gesundheitsbudget in Westfalen und Schleswig-Holstein sowie GESUNDESKONTO in Sachsen-Anhalt. Elf Kassen, zwölf Programmnamen.
In der Sache fällt das Ergebnis noch deutlicher aus. Nur die AOK Nordost hat eine eigene Seite ausschließlich für diesen Zuschuss und nennt dort einen festen Betrag. Nur die AOK Rheinland/Hamburg führt die Anschaffung eines Wearables in der Liste der bezuschussbaren Leistungen, gebunden an einen Turnus von fünf Kalenderjahren und an den Nachweis einer sportlichen Maßnahme im Jahr des Kaufs. Die AOK Bayern und die AOK PLUS bonifizieren den Kauf mit Punkten im Wert von 25 beziehungsweise zehn Euro. Bei den übrigen sieben ließ sich zum Gerät nichts belegen, wobei die AOK Sachsen-Anhalt gesondert steht, weil dort auch kein Nein zu finden war.
Bemerkenswert ist auch, was mehrere AOK-Gesellschaften stattdessen bezahlen: nicht das Gerät, sondern seine Nutzung. Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland vergibt für sportliche Aktivitäten über einen Fitnesstracker bis zu 12.000 Punkte im Jahr und damit die höchste Einzelposition ihres gesamten Programms. Die AOK Hessen wirbt damit, dass sich mit dem Tracken der eigenen Fitness bis zu 120 Euro sichern lassen. Die AOK PLUS setzt 90 Euro für Fitnesstracking an, aber nur zehn Euro für den Kauf. Die Logik dahinter ist konsequent: Bonifiziert wird das Verhalten, das Paragraf 65a im Blick hat, und nicht die Anschaffung eines Konsumguts.
Für die Praxis folgt daraus eine unbequeme, aber ehrliche Auskunft: Bei der AOK entscheidet der Wohnort. Dasselbe gilt der Struktur nach für die Innungskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen, die ebenfalls keine einheitliche Organisation sind. Die IKK classic und die IKK Südwest führen deutlich verschiedene Kataloge, und zwischen BKK firmus und vivida bkk liegt in dieser Frage der größte Abstand des ganzen Feldes: einmal gar nichts, einmal bis zu 300 Euro. Wer die Gerätegattung selbst noch abwägt, findet den Vergleich der Bauarten in der Gegenüberstellung von Smartwatch und Fitness-Tracker.
Gerätezuschuss oder Bonusbudget: zwei Dinge, die ständig verwechselt werden
Von den zehn Kassen, die zahlen, arbeiten nur drei mit einem festen Betrag für das Gerät. Die AOK Nordost nennt 50 Euro jedes zweite Kalenderjahr, die hkk bis zu 280 Euro einmalig, die vivida bkk bis zu 300 Euro alle drei Jahre. Bei diesen dreien ist die Frage nach der Höhe sinnvoll gestellt und lässt sich beantworten.
Bei den sieben übrigen ist sie es nicht. Dort ist der Tracker eine Position in einem allgemeinen Katalog, und der Betrag hängt nicht vom Gerät ab, sondern davon, wie viele Nachweise die versicherte Person im Jahr gesammelt hat. Der Leistungskatalog der TK führt das Gerät zwischen Sportvereinsmitgliedschaft und sportmedizinischer Untersuchung und in einer Liste, die auch Brillengläser, Osteopathie, Zahnersatz, Akupunktur und private Zusatzversicherungen enthält. Die Barmer stellt es neben Crosstrainer, Yogamatte, professionelle Zahnreinigung, großes Blutbild und Sehhilfen. Die KKH stellt es zwischen Hilfsmittel und Fahrradhelm. Wer dort fragt, wie viel es zur Smartwatch gibt, fragt in Wahrheit, wie viel Bonus er insgesamt gesammelt hat.
Das Muster hinter den Zahlen ist ein Umrechnungskurs, kein Gerätebeitrag. Bei der TK sind 1.000 Bonuspunkte entweder zehn Euro in bar oder 20 Euro als Gesundheitsdividende. Bei der KKH ist das Gesundheitsbudget doppelt so hoch wie die Geldprämie. Bei der Barmer sind 100 Punkte als Geldprämie zehn Euro wert, als Top-Geldprämie reichen dafür 50 Punkte. Bei der IKK Südwest stehen 60 Euro bar gegen 120 Euro Erstattung. Die IKK classic verdreifacht sogar: 15 statt fünf, 30 statt zehn, 75 statt 25 Euro. Die DAK-Gesundheit gibt 20 Prozent Aufschlag auf alle Gesundheitsleistungen und verdoppelt die Punkte eigens für Fitnesstracker. Belohnt wird also nicht der Kauf, belohnt wird der Verzicht auf die Barauszahlung.
Diese Unterscheidung ist der Grund, warum Vergleichslisten im Netz systematisch in die Irre führen. Sie stellen die 500 Euro der DAK-Gesundheit neben die 50 Euro der AOK Nordost und erwecken den Eindruck, die eine Kasse zahle das Zehnfache. Tatsächlich sind die 500 Euro der Jahresdeckel für alles zusammen, was über Bonuspunkte erstattet werden kann, und die 50 Euro sind ein Betrag, den man mit einer Rechnung bekommt. Wer bei der DAK-Gesundheit 500 Euro für ein Gerät abrufen will, braucht dafür 250 Bonuspunkte, weil die Kasse für Fitnesstracker den Punktwert verdoppelt. Die Zahl steht auf der Seite, aber sie steht dort als Obergrenze.
Praktisch bedeutet das eine simple Prüfreihenfolge: erst klären, ob die eigene Kasse ein Gerät überhaupt nennt, dann klären, ob sie einen festen Betrag oder ein Budget meint, und erst danach über Modelle nachdenken. Welche Ausstattung überhaupt gebraucht wird, ist eine davon unabhängige Frage; wer etwa Wert auf eine eigene Satellitenortung legt, findet die Einordnung dazu bei den Fitness-Trackern mit GPS.
Welche Vorleistungen die Kassen verlangen
Keine der zehn Kassen mit Gerätebezug zahlt gegen bloße Vorlage einer Rechnung. In jedem einzelnen Fall geht dem Zuschuss eine Vorleistung voraus, und die Anforderungen reichen von einer einzigen Aktivität bis zu sechs. Die folgende Aufstellung nennt für jede Kasse, was vorher zu erbringen ist und was formal dazugehört.
| Kasse | Vorleistung | Formale Anforderungen |
|---|---|---|
| hkk | Zwei Aktivitäten aus dem Vorsorgebonus und drei aus dem Aktivbonus im Teilnahmezeitraum, dazu die vorherige Wahl des Gesundheitszuschusses statt der Auszahlung. | Rechnung über die Service-App. Mehr Aktivitäten erhöhen den Betrag nicht, ein Restbudget verfällt, andere Gesundheitsleistungen sind daneben ausgeschlossen. |
| AOK Rheinland/Hamburg | Im Kalenderjahr der Anschaffung muss eine von fünf Gesundheitsmaßnahmen nachgewiesen sein: Fitnessstudio, Hochschulsport, Sport-AG, Sportabzeichen oder Fitnesstest, Sportverein. | Die Rechnung muss personalisiert sein und der Name mit der teilnehmenden Person übereinstimmen. Der Kauf muss über den Handel oder den Hersteller erfolgt sein. |
| vivida bkk | Grundvoraussetzung ist gesundheitsbewusstes Verhalten, dazu kommt die Zusatzvoraussetzung. Beides wird im Bonusheft nachgewiesen. | Rechnung aus dem Bonusjahr, keine Käufe von Privatpersonen. Teilnahme nur alle drei Jahre, danach zwei Jahre Sperre für den Aktiv-Bonus. Frist ist der 31.03. des Folgejahres. |
| IKK classic | Bonusfähige Maßnahmen im laufenden Kalenderjahr. Die Wahl zwischen Geldbonus und Zuschuss ist bis zur Beantragung der Auszahlung änderbar, danach nicht mehr. | Kaufbeleg, Lieferschein oder Kontoauszug mit Name, Art des Gerätes, Zahlbetrag und Kaufdatum. Belege können einmal im Jahr mit dem Bonusantrag eingereicht werden. |
| Techniker Krankenkasse | Mindestens 1.000 Bonuspunkte, also eine Aktivität. Die Wahl der Dividende ersetzt die Auszahlung des Gesundheitsbonus. | Rechnung mit dem Hinweis auf die Verrechnung. Rechnungen aus der Zeit vor der Teilnahme werden nicht berücksichtigt, ebenso wenig Leistungen für andere Personen. Einlösefrist drei Jahre. |
| Barmer | Punkte aus gesundheitsfördernden Aktivitäten, je Aktivität 100 oder 150 Punkte. Die Top-Geldprämie ist in Schritten von 50 Punkten abrufbar. | Eine Rechnung kann nur einmal eingereicht werden. Höchstens 1.000 Punkte im Jahr sind einlösbar. Nicht eingelöste Punkte gelten zwei Kalenderjahre. |
| DAK-Gesundheit | Nachweise über Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und Sport. Die Punkte werden erst beim Einlösen in Geld oder Zuschuss umgerechnet. | Verwaltung über die hauseigene App oder den Onlinebereich. Der Deckel für Zuschüsse zu Gesundheitsleistungen liegt bei 500 Euro im Jahr. |
| KKH | Maßnahmen aus Aktiv-Bonus und Vorsorge-Bonus. Im Aktiv-Bonus ist zwingend zuerst eine Basismaßnahme erforderlich, erst danach zählt eine Zusatzmaßnahme. | Bonusbogen mit Stempel und Unterschrift, Einreichung bis zum 31.03. des Folgejahres. Für das Jahr 2025 war die Frist auf den 30.06.2026 verlängert. |
| AOK Nordost | Auf der Seite zum Zuschuss wird keine sportliche Vorleistung genannt. Verlangt wird die Teilnahme am AOK-Gesundheitskonto. | Personalisierte Rechnung, einzureichen digital über Onlineportal und App oder per Post zusammen mit einem eigenen Formular für Geräte zur Messung der Bewegungsintensität. |
| IKK Südwest | Sechs nachgewiesene Maßnahmen aus Vorsorge, Kursen und Sport. Jede versicherte Person sammelt auf einem eigenen Konto, auch mitversicherte Angehörige. | Die Leistung wird zunächst selbst bezahlt, danach erstattet. Verwaltung, Einreichung und Auszahlung laufen über die hauseigene App. |
Drei Bedingungen tauchen so häufig auf, dass sie eigene Erwähnung verdienen. Die erste ist die Frist. Bei vielen Kassen endet sie am 31. März des Folgejahres, aber eben nicht bei allen; die KKH hatte die Frist für das Jahr 2025 ausdrücklich bis zum 30.06.2026 verlängert, und die KNAPPSCHAFT verlangt für ihr Gesundheitskonto sogar eine Einschreibung bis zum 31. Dezember für das Folgejahr, also vor Beginn des Sammelzeitraums. Die zweite ist die personalisierte Rechnung. Sowohl die AOK Nordost als auch die AOK Rheinland/Hamburg verlangen, dass der Name auf der Rechnung mit der teilnehmenden Person übereinstimmt; die AOK Rheinland/Hamburg schließt zusätzlich Käufe aus, die nicht über den Handel oder den Hersteller liefen, und die vivida bkk schließt Käufe von Privatpersonen aus.
Die dritte ist die Bindung der Wahl. Mehrere Kassen verlangen, dass man sich zwischen Auszahlung und Zuschuss entscheidet, bevor abgerechnet wird. Die hkk verlangt sogar, den Gesundheitszuschuss vorher zu wählen, und schließt danach alle anderen Gesundheitsleistungen aus, wenn man sich für den erhöhten Trackerzuschuss entscheidet. Die IKK classic lässt den Wechsel bis zur Beantragung der Auszahlung zu, danach nicht mehr. Die Barmer erlaubt, eine Rechnung nur ein einziges Mal einzureichen. Wer die Reihenfolge nicht kennt, verschenkt hier bares Geld, ohne dass irgendjemand einen Fehler gemacht hätte.
Und eine Bedingung fehlt bemerkenswerterweise fast überall: eine Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft wird auf keiner der geprüften Kassenseiten als Voraussetzung genannt. Die Verbraucherzentrale weist allerdings darauf hin, dass viele Kassen die Bonuszahlung an eine ungekündigte Mitgliedschaft knüpfen, und rät, das vor einer Kündigung mit der Kasse zu klären. Belastbares zu einzelnen Kassen ließ sich dazu an den geprüften Quellen nicht gewinnen; die Angabe steht deshalb hier als allgemeiner Hinweis und nicht als Befund über eine bestimmte Kasse.
Familie oder Einzelperson: wer für wen sammelt
Bei einem Zuschuss von 50 bis 300 Euro ist die Frage, ob eine vierköpfige Familie einmal oder viermal profitiert, keine Nebensache. Die geprüften Kassen beantworten sie überwiegend zugunsten des Einzelkontos, und einige sagen das sehr deutlich. Die AOK NordWest formuliert in ihren häufigen Fragen, alle Teilnehmenden sammelten Boni für sich und eine Zusammenlegung von Bonusbeträgen sei nicht vorgesehen. Die TK hält für die Gesundheitsdividende fest, sie könne ausschließlich für Leistungen eingelöst werden, die man selbst in Anspruch genommen hat. Die KNAPPSCHAFT verlangt von jeder teilnehmenden Person ein eigenes Bonusheft.
Zwei Gegenbeispiele stehen daneben. Die AOK Rheinland/Hamburg lässt im Programm AOK-Vital+ ausdrücklich das Sammeln im Familienverbund zu und schreibt dem Bonuskonto dann auch die Punkte familienversicherter Angehöriger gut; im parallelen Programm AOK-Fit+ gilt das nicht. Die Barmer erlaubt, das Punktekonto familienversicherter Kinder bis 18 Jahre über das Konto eines Elternteils zu führen. Die IKK Südwest wiederum betont, dass jede versicherte Person ein eigenes Bonuskonto führt, dies aber auch für beitragsfrei mitversicherte Angehörige gilt, sodass eine Familie mehrfach sammelt, wenn auch getrennt.
Zum Alter fallen die Antworten ähnlich uneinheitlich aus. Die hkk verneint eine Altersgrenze ausdrücklich und hält fest, dass ihr Trackerzuschuss auch für Kinder und Jugendliche gilt. Mehrere AOK-Gesellschaften und die Barmer knüpfen dagegen den eigenen digitalen Zugang an das vollendete 15. Lebensjahr, wobei jüngere Kinder über ein Elternteil mitsammeln. Die AOK Nordost führt für Kinder ein eigenes Programm mit einem Treuebonus, der über die Jahre wächst. Wer ein Gerät für ein älteres Familienmitglied sucht und dabei vor allem auf Bedienbarkeit achtet, findet die Kriterien dafür in der Übersicht zu Smartwatches für Seniorinnen und Senioren.
Steuer und Beitragsrückerstattung: die 150-Euro-Grenze steht im Gesetz
Diese Frage wird in Ratgebertexten entweder gar nicht gestellt oder mit einem beruhigenden Nein beantwortet. Beides ist unzureichend, denn die Antwort steht wörtlich im Einkommensteuergesetz, und sie ist präziser, als das Wort steuerfrei nahelegt.
Paragraf 10 Absatz 2b Sätze 2 und 3 EStG im Wortlaut: Auf der Grundlage des Paragrafen 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach den Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen erbrachte Bonusleistungen gelten bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung; diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten stets als Beitragserstattung. Der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass Bonusleistungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.
Der Mechanismus dahinter ist mittelbar. Ein Bonus wird nicht als Einkommen versteuert. Er gilt aber ab 150 Euro als Beitragserstattung, und eine Beitragserstattung mindert die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die als Sonderausgaben abziehbar sind. Der Effekt tritt also nicht auf der Einnahmenseite ein, sondern beim Abzug. Genau deshalb sind die Kassen verpflichtet, entsprechende Beträge an die Finanzverwaltung zu melden. Satz 3 eröffnet dem Steuerpflichtigen den Gegenbeweis, dass Leistungen oberhalb der Grenze im Einzelfall keine Beitragserstattung sind.
Bemerkenswert ist, wie unterschiedlich die Kassen das darstellen, und diese Unterschiede gehören offengelegt, weil sie für Versicherte einen Unterschied machen können. Die KNAPPSCHAFT schreibt, Boni bis 150 Euro pro versicherter Person seien steuerfrei, bei Überschreitung seien alle gesetzlichen Krankenkassen zur Meldung verpflichtet, fügt aber eine Unterscheidung hinzu: Bei ihrem Gesundheitskonto würden Leistungen erstattet, diese seien daher nicht an das Finanzamt zu melden. Die IKK classic bezieht ihre Meldepflicht ausdrücklich auf den Geldbonus und beruft sich dabei auf Paragraf 65a Absatz 1 SGB V und das Bürgerentlastungsgesetz. Die vivida bkk nennt die 150 Euro einen Freibetrag und meldet alles darüber automatisch. Die AOK Rheinland/Hamburg dagegen formuliert allgemein, gezahlte Prämien gälten nach deutschem Recht als Beitragsrückerstattung und würden dem Finanzamt mitgeteilt.
Damit bleibt eine Frage offen, und das gehört zur Redlichkeit dazu: Ob eine Erstattung selbst bezahlter Gesundheitsleistungen steuerlich anders zu behandeln ist als eine Barauszahlung, lässt sich aus den geprüften Quellen nicht abschließend beantworten. Zwei Kassen deuten es an, eine dritte formuliert das Gegenteil, und der Gesetzestext spricht neutral von Bonusleistungen auf Grundlage des Paragrafen 65a. Wer über der Grenze liegt und es genau wissen will, klärt das mit der eigenen Kasse und mit einer steuerlichen Beratung. Diese Seite gibt die Aussagen wieder und bewertet sie nicht.
Wenn die Bedingungen nur im PDF stehen
Bei der Recherche für diese Seite fiel ein Muster auf, das für Versicherte praktische Folgen hat: Bei mehreren Kassen steht auf der Website die Werbebotschaft und im PDF die Bedingung. Der deutlichste Fall ist die KKH. Ihre Bonusseite erklärt Aktiv-Bonus und Vorsorge-Bonus ausführlich, nennt die anerkannten Maßnahmen und führt den Fitness-Tracker in der Liste der über das Gesundheitsbudget erstattungsfähigen Leistungen. Was auf der Seite fehlt, sind die Eurobeträge. Dass eine Basismaßnahme 15 Euro Geldprämie oder 30 Euro Gesundheitsbudget bringt, dass im Aktiv-Bonus höchstens 30 beziehungsweise 60 Euro erreichbar sind und dass der Vorsorge-Bonus ab der dritten Maßnahme nur noch fünf statt zehn Euro zahlt, steht ausschließlich im Infoblatt zum KKH-Bonus mit dem Stand 01.01.2026.
Ein zweites Muster ist technischer Natur und trifft mehrere große Kassen. Ein Teil der Kassenseiten baut seine Inhalte erst im Browser zusammen. Die Bonusseite der Barmer etwa lieferte am Datenstand über einen einfachen Abruf des Quelltextes nahezu keinen lesbaren Text; erst die Unterseiten mit den Maßnahmen und den Prämien gaben den Inhalt heraus. Bei der Auswahlseite der AOK schlägt dasselbe Verhalten stärker durch: Die Postleitzahl, mit der die zuständige regionale AOK ermittelt wird, wird im Browser ausgewertet, sodass dieselbe Adresse für alle Regionen denselben allgemeinen Text ausliefert. Wer regionale Angaben sucht, muss deshalb die regionalen Unterseiten ansteuern, und die tragen keine einheitlichen Adressen.
Beides zusammen erklärt, warum zu diesem Thema so viele veraltete und ungenaue Angaben kursieren. Wer eine Zahl nicht auf der Startseite eines Bonusprogramms findet, greift auf eine Sekundärquelle zurück, und die zitiert wiederum eine ältere Sekundärquelle. Für die hier ausgezählten Werte gilt deshalb ohne Ausnahme: Sie stammen von der Kassenseite selbst oder aus einem von der Kasse veröffentlichten PDF, und wo eine Angabe fehlte, steht das in der Tabelle.
Eine Abweichung innerhalb einer Kasse ist dabei aufgefallen und gehört benannt. Die IKK classic schreibt auf ihrer Ratgeberseite zu digitalen Fitnesshelfern, sie unterstütze die Anschaffung eines Fitnesstrackers oder einer Smartwatch mit bis zu 150 Euro Zuschuss. Auf ihrer Seite zum Bonusprogramm rechnet dieselbe Kasse in einem Beispiel drei Maßnahmen zu je 25 Euro auf 75 Euro Geldbonus hoch und stellt daneben 225 Euro Zuschuss für die Fitnesstracker-Rechnung. Beide Angaben sind aktuell abrufbar, und beide stammen von der Kasse. Welche gilt, entscheidet die Bonusordnung; diese Seite gibt die Abweichung wieder, statt sich eine Zahl auszusuchen.
Was der Zuschuss über den Preis eines Geräts aussagt
Ein Punkt, der in dieser Diskussion selten gemacht wird: Der Zuschuss verändert den Preis eines Geräts weniger, als die Beträge vermuten lassen, weil er in aller Regel nach oben und nach unten begrenzt ist. Die hkk zahlt höchstens 280 Euro und höchstens die tatsächlichen Kosten; kostet das Gerät weniger, verfällt die Differenz, und andere Gesundheitsleistungen lassen sich daneben nicht mehr abrechnen. Die vivida bkk erstattet den Rechnungsbetrag bis 300 Euro, schiebt aber Geräte unter 100 Euro in einen anderen Bonus. Die IKK classic erstattet höchstens die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und höchstens bis zur erreichten Bonushöhe.
Daraus folgt eine Konstellation, die einer Nachfrage wert ist: Der Zuschuss belohnt in mehreren Fällen das teurere Gerät. Wer bei der hkk ein Gerät für 80 Euro kauft, bekommt 80 Euro; wer eines für 280 Euro kauft, bekommt 280 Euro, und beide haben dieselben fünf Aktivitäten nachgewiesen. Bei der AOK Nordost ist es umgekehrt: 50 Euro sind 50 Euro, unabhängig vom Preis, sodass der Zuschuss bei einem günstigen Tracker anteilig weit mehr ausmacht. Wer die Auswahl vom Zuschuss abhängig macht, sollte daher zuerst wissen, nach welchem der beiden Modelle die eigene Kasse rechnet.
Von der Frage nach dem Zuschuss unberührt bleibt, ob ein Gerät für den eigenen Zweck taugt. Die Kassen selbst formulieren hier zurückhaltend. Die IKK classic hält in ihrem eigenen Ratgeber fest, dass Fitnesstracker und Smartwatches trotz Messung von Herzfrequenz, Sauerstoffsättigung oder Schlafanalyse keine medizinischen Geräte sind, dass eine ärztlich verordnete Langzeitblutdruckmessung nicht durch ein Wearable am Handgelenk ersetzt wird und dass bei Beschwerden weiterhin die ärztliche Praxis zuständig ist. Wer sich zunächst über die einfachere Gerätegattung informieren will, findet den Einstieg bei den Fitness-Trackern.
Sechs Sätze, die zu diesem Thema häufig falsch stehen
Zu kaum einem Leistungsthema kursieren so viele Halbwahrheiten wie zu diesem, und der Grund ist strukturell: Die Antwort hängt an 21 verschiedenen Satzungen, von denen sich keine für eine Überschrift eignet. Die folgende Aufstellung stellt sechs verbreitete Sätze dem gegenüber, was sich an den geprüften Quellen belegen lässt.
| Verbreitete Behauptung | Einordnung | Was die Quellen hergeben |
|---|---|---|
| Die Krankenkasse zahlt einen Zuschuss zur Smartwatch. | Bei der Mehrheit der geprüften Kassen unzutreffend | Von 21 ausgezählten Kassen führen zehn ein Messgerät ausdrücklich als erstattungsfähige Leistung. Acht nennen es an keiner Stelle, zwei bonifizieren nur den Kauf mit Punkten, und bei einer ließ sich am Datenstand nichts finden. Der Satz stimmt also für weniger als die Hälfte des geprüften Feldes. |
| Die AOK zahlt 50 Euro zum Fitnesstracker. | Nur für eine von elf AOK-Gesellschaften | Die AOK ist keine einheitliche Kasse, sondern ein Verbund von elf rechtlich eigenständigen Gesellschaften mit eigenen Satzungen. Die 50 Euro alle zwei Kalenderjahre sind eine Regelung der AOK Nordost. Für die zehn anderen gilt sie nicht, und keine von ihnen nennt einen vergleichbaren Betrag. |
| Die Höchstbeträge von 300, 400 oder 500 Euro sind Zuschüsse zum Gerät. | Verwechslung von Budget und Gerätebeitrag | Diese Zahlen sind Jahresdeckel für ein ganzes Bündel von Leistungen, in dem das Gerät nur eine Position unter vielen ist. Bei der DAK stehen daneben Sportschuhe und Yogamatte, bei der TK Brillengläser, Osteopathie und Zahnersatz. Ausgezahlt wird nicht der Deckel, sondern der Wert der tatsächlich gesammelten Punkte, und höchstens der Rechnungsbetrag. |
| Man bekommt den Zuschuss einfach, indem man die Rechnung einreicht. | Bei keiner der geprüften Kassen zutreffend | Jede der zehn Kassen mit Gerätebezug verlangt eine Vorleistung. Die hkk verlangt fünf Aktivitäten, die AOK Rheinland/Hamburg eine sportliche Maßnahme im Jahr der Anschaffung, die TK mindestens 1.000 Bonuspunkte. Ohne Nachweise gibt es bei keiner der geprüften Kassen einen Cent. |
| Der Bonus ist steuerfrei. | Nur bis zu einer im Gesetz genannten Grenze | Paragraf 10 Absatz 2b Satz 2 EStG bestimmt, dass Bonusleistungen auf Grundlage des Paragrafen 65a SGB V bis zu 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung gelten. Diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten stets als Beitragserstattung und mindern damit den Sonderausgabenabzug. Satz 3 lässt den Gegenbeweis zu. |
| Wer den höchsten Zuschuss will, wechselt die Kasse. | Rechnerisch fragwürdig | Der höchste feste Gerätebetrag im geprüften Feld liegt bei 300 Euro und ist an eine dreijährige Wartezeit gebunden, der niedrigste bei 50 Euro alle zwei Jahre. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass viele Kassen den Bonus an eine ungekündigte Mitgliedschaft knüpfen und dass Kassen die Spielregeln jederzeit ändern können. Diese Seite gibt zur Kassenwahl keine Empfehlung ab; sie ist eine Beitrags- und Versorgungsentscheidung und keine Frage eines einzelnen Zuschusses. |
Der gemeinsame Nenner dieser sechs Punkte ist eine Verallgemeinerung, die es in diesem Feld nicht gibt. Es gibt keine Antwort für die gesetzliche Krankenversicherung, keine für die AOK und keine für die Betriebskrankenkassen. Es gibt eine Antwort je Satzung, und die Satzung ändert sich. Wer eine Zahl weitergibt, sollte sie deshalb mit dem Namen der Kasse und dem Abrufdatum weitergeben. Die Werte auf dieser Seite tragen aus genau diesem Grund den Datenstand 25.08.2026.
Was diese Seite nicht beantwortet
- Auf welche Satzungsvorschrift die einzelnen Gesundheitskonten gestützt sind. Paragraf 65a SGB V trägt den Bonus, nennt aber keine Geräte, und die geprüften Kassenseiten geben für ihre Konten und Budgets in aller Regel keine Fundstelle an.
- Was die AOK Sachsen-Anhalt zu Wearables regelt. Weder eine Maßnahmenliste des AOK-Gesundheitsbonus noch eine Leistungsübersicht des GESUNDESKONTOS war am Datenstand über die geprüften Seiten erreichbar.
- Welcher der beiden Beträge bei der IKK classic gilt. Die Ratgeberseite nennt bis zu 150 Euro, die Seite zum Bonusprogramm rechnet im Beispiel 225 Euro vor. Die Bonusordnung selbst wurde für diese Seite nicht ausgewertet.
- Wie viele Versicherte den Zuschuss tatsächlich abrufen. Keine der geprüften Quellen veröffentlicht eine Inanspruchnahmequote, und der GKV-Spitzenverband weist dazu nichts aus.
- Ob eine Erstattung von Gesundheitsleistungen steuerlich anders behandelt wird als eine Barauszahlung. Die Kassen äußern sich dazu unterschiedlich; eine belastbare übergreifende Aussage ließ sich an den geprüften Quellen nicht gewinnen.
- Ob die Bonifizierung von Trackerdaten präventiv wirkt. Diese Frage stellt sich unabhängig von der Erstattung und wurde für diese Seite nicht untersucht.
Häufige Fragen zum Zuschuss für Smartwatch und Fitness-Tracker
Zahlt meine Krankenkasse einen Zuschuss zur Smartwatch?
Das hängt von der Kasse ab und bei der AOK zusätzlich vom Wohnort. In der Auszählung dieser Seite führen zehn von 21 Kassen ein Gerät zur Messung des Fitness- und Gesundheitsstatus ausdrücklich als erstattungsfähige Leistung. Acht nennen es überhaupt nicht, zwei geben nur Bonuspunkte für den Kauf. Verbindlich Auskunft geben kann allein die eigene Kasse; die Bonusordnung steht in ihrer Satzung und kann sich ändern.
Stimmt es, dass die AOK 50 Euro zahlt?
Für die AOK Nordost ja. Ihre Seite zum Zuschuss zum Fitnesstracker nennt 50 Euro, jedes zweite Kalenderjahr, für AOK-Nordost-Versicherte, abgewickelt über das AOK-Gesundheitskonto. Für die zehn übrigen AOK-Gesellschaften gilt das nicht. Die AOK Rheinland/Hamburg erstattet ein Wearable aus dem Punktekonto, alle fünf Kalenderjahre; die AOK Bayern und die AOK PLUS gutschreiben 25 beziehungsweise zehn Euro für den Kauf; bei den übrigen ließ sich kein Gerätebezug belegen.
Worauf beruhen diese Bonusprogramme rechtlich?
Auf Paragraf 65a SGB V. Absatz 1 verpflichtet die Kasse, in ihrer Satzung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Versicherte einen Anspruch auf einen Bonus haben, wenn sie Leistungen zur Früherkennung nach den Paragrafen 25, 25a und 26 oder Schutzimpfungen nach Paragraf 20i in Anspruch nehmen. Absatz 1a erweitert das als Soll-Vorschrift auf verhaltensbezogene Prävention nach Paragraf 20 Absatz 5. Von Geräten steht dort nichts.
Wenn das Gesetz keine Geräte nennt, worauf stützt sich der Zuschuss dann?
Auf die Satzung der jeweiligen Kasse. Paragraf 65a überlässt es ausdrücklich der Satzung, die Voraussetzungen zu bestimmen, und regelt weder die Art noch die Höhe der Prämie. Deshalb kann eine Kasse den Bonus in bar auszahlen, in Sachprämien ausgeben oder als Zuschuss zu selbst bezahlten Leistungen gewähren, und deshalb unterscheiden sich die Kataloge so stark. Welche Satzungsvorschrift eine einzelne Kasse für ein Gesundheitskonto heranzieht, war auf den geprüften Seiten meist nicht angegeben.
Muss ich den Zuschuss versteuern?
Eine Steuerpflicht entsteht dadurch nicht unmittelbar. Paragraf 10 Absatz 2b Satz 2 EStG bestimmt jedoch, dass Bonusleistungen auf Grundlage des Paragrafen 65a SGB V bis 150 Euro pro versicherter Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung gelten und alles darüber stets als Beitragserstattung gilt. Eine Beitragserstattung mindert die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen. Mehrere Kassen weisen darauf hin, dass sie darüberliegende Beträge an die Finanzverwaltung melden. Für den Einzelfall ist die steuerliche Beratung zuständig.
Gilt das auch für eine Erstattung statt einer Auszahlung?
Hier gehen die Darstellungen auseinander, und das ist am Datenstand nicht abschließend zu klären. Die IKK classic bezieht ihre Meldepflicht ausdrücklich auf den Geldbonus. Die KNAPPSCHAFT unterscheidet zwischen dem Bonus und ihrem Gesundheitskonto und hält für Letzteres fest, dass dort Leistungen erstattet werden und diese nicht an das Finanzamt zu melden seien. Die AOK Rheinland/Hamburg wiederum schreibt allgemein, gezahlte Prämien gälten als Beitragsrückerstattung. Diese Seite gibt die drei Aussagen wieder, ohne sie zu bewerten.
Zählt für den Zuschuss die ganze Familie oder jede Person einzeln?
Überwiegend jede Person einzeln. Die AOK NordWest formuliert es am deutlichsten: Alle Teilnehmenden sammeln Boni für sich, eine Zusammenlegung von Bonusbeträgen ist nicht vorgesehen. Die TK löst die Dividende ausschließlich für selbst in Anspruch genommene Leistungen ein. Ausnahmen gibt es: Bei der Barmer kann das Konto familienversicherter Kinder bis 18 Jahre über ein Elternteil geführt werden, und die AOK Rheinland/Hamburg lässt im Programm AOK-Vital+ ausdrücklich das Sammeln im Familienverbund zu.
Gibt es eine Altersgrenze?
Das regelt jede Kasse selbst. Die hkk beantwortet die Frage in ihren häufigen Fragen mit einem klaren Nein und hält fest, dass die Regelung auch für Kinder und Jugendliche gilt. Mehrere AOK-Gesellschaften und die Barmer knüpfen den eigenen digitalen Zugang dagegen an das vollendete 15. Lebensjahr; jüngere Kinder sammeln über ein Elternteil mit.
Welche Geräte sind gemeint, und welche nicht?
Die verbreitetste Formulierung lautet Geräte zur Messung und Erfassung des Fitness- und Gesundheitsstatus; sie findet sich wortgleich bei TK, Barmer und in der Sache auch bei der AOK Nordost. Die hkk beschreibt das Kriterium funktional: Das Gerät soll Fitness- und Gesundheitsstatus messen, etwa über Schrittzählung, Pulsmessung oder die Aufzeichnung von Aktivitäten. Die IKK classic schließt Smartphones, Laptops, Personal Computer und Tablets ausdrücklich aus. Die vivida bkk geht den umgekehrten Weg und lässt genau diese Geräte zu.
Warum steht bei der IKK classic einmal 150 Euro und einmal 225 Euro?
Das ist eine Abweichung zwischen zwei Seiten derselben Kasse und gehört offengelegt. Die Ratgeberseite zu digitalen Fitnesshelfern schreibt, die Kasse unterstütze die Anschaffung mit bis zu 150 Euro Zuschuss. Die Seite zum Bonusprogramm rechnet in einem Beispiel drei Maßnahmen zu je 25 Euro auf 75 Euro Geldbonus hoch und stellt daneben 225 Euro Zuschuss für die Fitnesstracker-Rechnung. Beide Angaben stammen von derselben Kasse und lassen sich nicht zur Deckung bringen. Maßgeblich ist die Bonusordnung, nicht die Ratgeberseite.
Bekomme ich den vollen Kaufpreis erstattet?
Nein, und das schreiben die Kassen auch so. Die hkk zahlt höchstens 280 Euro und höchstens die tatsächlichen Kosten des Geräts; ein verbleibendes Restbudget verfällt. Die vivida bkk erstattet den Rechnungsbetrag bis 300 Euro und schiebt Käufe unter 100 Euro in einen anderen Bonus. Die IKK classic erstattet höchstens die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und höchstens bis zur erreichten Bonushöhe. Der Zuschuss ist also stets nach oben und nach unten gedeckelt.
Wie oft kann ich den Zuschuss in Anspruch nehmen?
Die Turnusangaben unterscheiden sich stark. Die hkk bezeichnet ihren Zuschuss ausdrücklich als einmalig. Die AOK Nordost zahlt jedes zweite Kalenderjahr, die vivida bkk alle drei Jahre mit anschließender zweijähriger Sperre für den Aktiv-Bonus, die AOK Rheinland/Hamburg alle fünf Kalenderjahre. Bei den Kassen ohne festen Gerätebetrag ist der Turnus faktisch das Jahresbudget: Was in einem Jahr an Punkten zusammenkommt, begrenzt den Zuschuss.
Muss ich meine Fitnessdaten an die Kasse geben?
Für den Kaufzuschuss nicht, dafür reicht die Rechnung. Für das Bonifizieren von Bewegung ist eine Datenübermittlung nötig, die mehrere Kassen jedoch eng begrenzen. Die AOK formuliert es auf mehreren Regionalseiten gleichlautend: Es werden keine Fitness- oder Vitaldaten in der App gespeichert oder an die AOK übertragen, lediglich das Ergebnis der Prüfung und das Aktivitätsdatum. Wie ein einzelnes Gerät seine Werte erhebt und wie belastbar sie sind, ist davon unberührt.
Lohnt sich der Aufwand?
Das ist eine Rechnung, die jeder für sich aufmachen muss. Die Verbraucherzentrale ordnet die Größenordnung ein: Die beworbenen Beträge seien der maximale, nicht der garantierte Ertrag; für bis zu 100 Euro brauche es regelmäßig zwischen vier und zehn Termine, Kurse oder Veranstaltungen, für 200 Euro oft zwischen fünf und 15 Nachweise. Viele dieser Maßnahmen kosten zunächst selbst Geld. Wer ohnehin zur Vorsorge geht und im Verein ist, sammelt nebenbei; wer die Maßnahmen eigens ansetzt, rechnet anders.
Autor: Matthias König · Stand: 25.08.2026 · Aus Gesetzestext und öffentlichen Kassenseiten ausgezählt, kein Hands-on-Test. Grundlage aller Leistungsangaben dieser Seite sind die öffentlich abrufbaren Bonus- und Leistungsseiten von 21 gesetzlichen Krankenkassen, darunter alle elf regionalen AOK-Gesellschaften, sowie das Infoblatt zum KKH-Bonus mit dem Stand 01.01.2026. Alle Seiten wurden am 25.08.2026 einzeln abgerufen und Zeile für Zeile gegen die Aussagen im Text gehalten. Die Rechtsaussagen stützen sich auf den amtlichen Wortlaut von Paragraf 65a SGB V in den Absätzen 1, 1a und 3 sowie von Paragraf 10 Absatz 2b Sätze 2 und 3 EStG.
Beträge, Turnusangaben und Bedingungen stammen ausschließlich von der jeweiligen Kasse. Wo eine Angabe auf den geprüften Seiten fehlte, ist das in der Tabelle und im Abschnitt zu den offenen Fragen ausdrücklich vermerkt; es wurde nichts ergänzt, geschätzt oder aus Sekundärquellen übernommen. Bonusprogramme beruhen auf der Satzung der jeweiligen Kasse und können jederzeit geändert werden; der hier dargestellte Stand ist der des Abrufdatums. Diese Darstellung von Leistungen ist keine Rechtsberatung, keine Steuerberatung und keine verbindliche Auskunft. Verbindlich Auskunft über den eigenen Anspruch gibt allein die eigene Krankenkasse, in steuerlichen Fragen die steuerliche Beratung. Diese Seite spricht keine Empfehlung für oder gegen eine Krankenkasse aus und rät insbesondere nicht zu einem Kassenwechsel; die Wahl der Krankenkasse ist eine Beitrags- und Versorgungsentscheidung. Dieser Text enthält keine Produktempfehlungen und keine Affiliate-Links.

