„Nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot“
Der Satz, um den sich die ganze Frage dreht, stammt aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2018. Eine unzulässige Beweiserhebung führe im Zivilprozess „nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot“. Das Gericht hatte zuvor festgestellt, dass die Aufzeichnung der Dashcam des Klägers nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften unzulässig war, und verwertete sie trotzdem. Beides gilt seitdem nebeneinander, und daraus entsteht die Verwirrung, die die Frage „Ist eine Dashcam erlaubt?“ bis heute begleitet.
Die Pressemitteilung ist die Quelle, auf die sich fast alles stützt, was seitdem über Dashcams geschrieben wurde, und sie ist kurz. Sie beschreibt den Fall, die beiden Vorinstanzen, die datenschutzrechtliche Bewertung und die Abwägung, und sie nennt die Vorschriften, auf die das Gericht sich stützt. Wer die Rechtslage verstehen will, liest sie einmal ganz; sie ist auf der Seite des Bundesgerichtshofs frei abrufbar.
Wer nur den zweiten Teil liest, hält die Dashcam für erlaubt, weil ihre Aufnahmen vor Gericht zählen. Wer nur den ersten liest, hält sie für verboten. Richtig ist: Der Betrieb einer Dashcam ist zulässig, wenn sie kurz und anlassbezogen aufzeichnet, und unzulässig, wenn sie dauerhaft und anlasslos alles speichert. Die Verwertbarkeit vor Gericht ist eine zweite Frage, die das Gericht im Einzelfall entscheidet, und sie macht eine unzulässige Aufzeichnung nicht zulässig.
Diese Seite folgt der Ordnung des Rechts: erst die Vorschrift, dann die Pflichten, die aus ihr folgen, dann die Folgen eines Verstoßes und zuletzt die Ausnahmen. Sie stützt sich auf die Texte der Gerichte und Behörden, nicht auf Kommentare, und sie nennt, wo diese Texte stehen. Sie ist keine Rechtsberatung, und wer nach einem Unfall mit einer konkreten Frage zu tun hat, braucht eine Beratung, die seinen Fall kennt.
Welche Kamera sich wie einstellen lässt und welche Funktionen die Angebote nennen, steht in den drei Vergleichen dieses Bereichs. Wer vorn und hinten filmen will, findet die Systeme im Vergleich Dashcam vorne und hinten; diese Seite bleibt bei der Frage, was mit diesen Kameras erlaubt ist.
Diese Seite gehört zum Bereich Dashcams, der sechs Fragen auf sechs Seiten beantwortet und sie in einer Übersicht ordnet. Wer nach dem Lesen weiterfragt, findet die Antworten dort, etwa in Dashcam einbauen, Speicherkarte für die Dashcam und Dashcam vorne und hinten.
Ist eine Dashcam in Deutschland erlaubt? Die Antwort in drei Sätzen
Eine Dashcam zu besitzen und ins Auto zu kleben, ist erlaubt. Sie so zu betreiben, dass sie jede Fahrt vollständig und dauerhaft aufzeichnet, ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs und der Datenschutzbehörden unzulässig. Zulässig kann sie sein, wenn sie nur kurz vor und nach einem Ereignis wie einem Unfall oder einer Vollbremsung dauerhaft speichert und alles andere laufend überschreibt.
Das gilt unabhängig davon, wo die Kamera gekauft wurde und was ihr Angebot verspricht. Eine Kamera, die als „DSGVO-konform“ beworben wird, ist nicht zulässiger als eine ohne diese Werbung; entscheidend ist, wie sie eingestellt ist. Wer eine Kamera kauft, kauft also nicht die Rechtssicherheit mit, sondern nur die Möglichkeit, sie richtig einzustellen.
Diese drei Sätze sind der Kern, und die Behörden formulieren ihn ähnlich. Die Datenschutzkonferenz, das gemeinsame Gremium der Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern, hält eine Ausnahme vom Verbot nur für denkbar, wenn technisch sichergestellt ist, dass eine Kamera lediglich kurzzeitig anlassbezogen aufzeichnet. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Sachsen-Anhalt nennt dafür einen Rahmen von 30 Sekunden bis allerhöchstens drei Minuten vor dem Ereignis.
Der ADAC fasst dieselbe Lage für Autofahrer zusammen: Dashcams sollen kurz und anlassbezogen filmen, und gespeichert werden soll nur etwa bei einem Unfall oder einer starken Verzögerung. Aufnahmen von anderen Personen oder Kennzeichen dürfen ungefragt nicht veröffentlicht werden.
Wer noch kürzer will, kann sich drei Zahlen merken: 30 Sekunden bis höchstens drei Minuten vor einem Ereignis vorhalten, nur beim Ereignis dauerhaft speichern, und gespeicherte Videos löschen, sobald sie nicht mehr gebraucht werden. Alles andere auf dieser Seite erläutert, woher diese drei Regeln kommen und was gilt, wenn man von ihnen abweicht.
Was die kurze Antwort nicht sagt, ist, wie man eine Kamera so einstellt, ob ein Aufkleber an der Scheibe nötig ist, was im Parkmodus gilt, was im Ausland, und was passiert, wenn man sich nicht daran hält. Das folgt in den Abschnitten unten, in der Reihenfolge Vorschrift, Pflicht, Folge, Ausnahme.
Eine Vorbemerkung zu den Begriffen: Diese Seite spricht von „zulässig“ und „unzulässig“, wie die Behörden und das Gericht, und nicht von „erlaubt“ und „verboten“, wie die Suchanfragen. Der Unterschied ist nicht spitzfindig. Eine Dashcam ist kein verbotener Gegenstand, ihr Besitz und ihr Einbau sind frei. Unzulässig kann nur eine bestimmte Art sein, sie zu betreiben, und darum geht es auf dieser Seite.
Die Vorschrift: Artikel 6 DS-GVO und die Abwägung
Rechtsgrundlage ist die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union, genauer Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f. Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und nicht die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Personen überwiegen. Eine Dashcam verarbeitet personenbezogene Daten, sobald sie erkennbare Personen oder Kennzeichen aufnimmt.
Verantwortlich ist, wer die Kamera betreibt, also in aller Regel der Fahrer oder Halter. Sein berechtigtes Interesse ist die Beweissicherung für den Fall eines Unfalls. Das Interesse der anderen ist, sich im Straßenverkehr bewegen zu können, ohne ungewollt und anlasslos gefilmt zu werden. Die Datenschutzkonferenz beruft sich dafür auf Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten.
Die Abwägung fällt nach Auffassung der Behörden bei dauerhafter Aufzeichnung gegen den Fahrer aus. Die Dashcam erfasse permanent und ohne Anlass Kennzeichen und Personen, sodass eine Vielzahl von Verkehrsteilnehmern betroffen sei, ohne davon zu wissen oder sich entziehen zu können. Das Interesse, für den Fall eines Unfalls Aufnahmen zur Hand zu haben, rechtfertige diesen Eingriff nicht, schreibt die Datenschutzkonferenz.
Die Abwägung ist keine Formel, sondern eine Wertung, und sie kann in einem Einzelfall anders ausfallen. Die Behörden beschreiben, wie sie sie für den üblichen Betrieb sehen, und ein Gericht kann im Einzelfall andere Gesichtspunkte gewichten, wie der Bundesgerichtshof es für die Verwertbarkeit getan hat. Für den Fahrer, der seine Kamera einstellt, ist die Position der Behörden trotzdem der verlässlichste Maßstab, weil sie über Bußgelder entscheiden.
Bei einer kurzen, anlassbezogenen Speicherung sieht es anders aus. Dann werden die meisten Aufnahmen laufend überschrieben, und dauerhaft bleibt nur, was um ein Ereignis herum geschah. Die Landesbeauftragte in Sachsen-Anhalt hält die Voraussetzungen für erfüllt, wenn es um besondere Verkehrssituationen geht, etwa unfallkritische Momente oder Unfälle. Genau das ist die Einstellung, auf die es in der Praxis ankommt.
Für die Abwägung spielt auch eine Rolle, was die Kamera erfasst. Eine Frontkamera mit weitem Winkel filmt Gehwege und Hauseingänge mit, eine Heckkamera den nachfolgenden Verkehr, eine Innenkamera die Mitfahrer. Je mehr eine Kamera erfasst, desto schwerer wiegt der Eingriff, und desto wichtiger ist, dass sie nur kurz vorhält. Eine schmal ausgerichtete Kamera, die vor allem die Fahrbahn zeigt, erfasst weniger Unbeteiligte.
Dieselbe Abwägung gilt für Kameras, die an Häusern auf Gehweg und Straße zeigen, und sie ist dort ähnlich streng. Wie die Behörden Kameras am eigenen Haus bewerten und wo dort die Grenze verläuft, beschreibt der Ratgeber zur Rechtslage bei Überwachungskameras.
Warum „nur privat“ hier nicht weiterhilft
Viele Fahrer gehen davon aus, dass der Datenschutz für sie als Privatperson nicht gilt. Die Grundverordnung kennt tatsächlich eine Ausnahme für Tätigkeiten, die ausschließlich persönlich oder familiär sind. Die Behörden wenden sie auf Dashcams aber nicht an, sobald die Aufnahmen zur Dokumentation eines Unfalls und zur Weitergabe an Versicherung oder Gericht gedacht sind.
Diese Annahme ist verständlich, weil die Grundverordnung vor allem mit Unternehmen, Behörden und großen Datenmengen in Verbindung gebracht wird. Sie gilt aber für jeden, der personenbezogene Daten verarbeitet, also auch für den Fahrer, der mit seiner Kamera Kennzeichen und Gesichter aufnimmt und speichert. Die Frage ist nicht, ob er eine Privatperson ist, sondern wofür er filmt.
So stand es schon im Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom Februar 2014, dem Vorgänger der Datenschutzkonferenz: Der Einsatz solcher Kameras sei, jedenfalls sofern er nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolge, datenschutzrechtlich unzulässig, und das gelte auch, wenn die Kameras von Privatpersonen eingesetzt würden. Das Positionspapier von 2019 übernimmt diesen Gedanken für die Grundverordnung.
Der Grund ist der Zweck. Wer filmt, um im Streitfall ein Video an die Versicherung oder ans Gericht zu geben, filmt nicht für das Familienalbum, sondern für eine Weitergabe an Dritte. Wer dagegen auf einer Urlaubsfahrt die Landschaft für sich filmt, kann sich eher auf die private Ausnahme berufen, aber dann hat er keine Dashcam im eigentlichen Sinn, sondern eine Kamera für Erinnerungen.
Ein Beispiel zeigt, worauf es ankommt. Wer eine Kamera auf der Fahrt durch die Alpen laufen lässt, um die Strecke für sich festzuhalten, und das Video zu Hause ansieht, filmt für sich. Wer dieselbe Kamera auf dem Arbeitsweg laufen lässt, um bei einem Unfall ein Video vorlegen zu können, filmt für die Weitergabe. Dieselbe Kamera, dasselbe Bild, zwei verschiedene Zwecke, und für den zweiten gilt die Abwägung.
Im Alltag heißt das: Die meisten Dashcams werden für genau den Zweck gekauft, der die private Ausnahme ausschließt, und deshalb gilt für sie die Abwägung nach Artikel 6. Wer sich auf „privat“ beruft, beruft sich auf etwas, das die Behörden für diesen Zweck nicht gelten lassen.
Was „anlassbezogen“ heißt: 30 Sekunden bis drei Minuten
Das Wort, auf das es ankommt, steht in allen Behördentexten und im Urteil: anlassbezogen. Der Bundesgerichtshof beschreibt es technisch: eine kurze, anlassbezogene Aufzeichnung, etwa durch ständiges Überschreiben und dauerhaftes Speichern erst bei einer Kollision oder starken Verzögerung. Die Kamera zeichnet also durchaus laufend auf, aber sie hält nur wenige Minuten vor und löscht den Rest.
Die Landesbeauftragte in Sachsen-Anhalt wird konkreter: Eine Aufzeichnung vor dem Eintreten einer besonderen Verkehrssituation sei, abhängig vom Geschehensablauf, in der Regel in einem zeitlichen Rahmen von 30 Sekunden bis allerhöchstens drei Minuten zu rechtfertigen. Zulässig könne eine sogenannte Crashcam sein, die nur bei einem Unfall, einer Kollision, einem abrupten Abbremsen oder einer anlassbezogenen Handlung des Fahrers das Geschehen in einem geringen Zeitfenster aufzeichnet.
Die meisten Dashcams sind dafür technisch gerüstet. Sie zeichnen in Schleifen von einer bis drei Minuten auf und schützen eine Datei, wenn der G-Sensor einen Stoß meldet oder der Fahrer die Notfalltaste drückt. Was sie nicht von selbst tun, ist, die übrigen Schleifen zeitnah zu löschen. Bei einer großen Speicherkarte bleiben die Schleifen tagelang liegen, bevor sie überschrieben werden.
Wie lange eine Karte die Schleifen vorhält, lässt sich grob abschätzen, wenn man die Dateigröße einer Minute kennt. Eine Kamera, die in hoher Auflösung aufzeichnet, füllt eine Karte deutlich schneller als eine mit geringer Auflösung, und eine Kamera mit zwei Linsen doppelt so schnell. Die Faustregel ist einfach: Je größer die Karte, desto mehr Fahrten liegen auf ihr, und desto weiter ist der Betrieb von dem entfernt, was die Behörden meinen.
Daraus folgt die wichtigste Einstellung: Die Kamera muss so wenig wie möglich vorhalten. Eine kleine Karte, eine kurze Schleife oder ein Modus, der nur wenige Dateien behält, bringen den Betrieb in die Nähe dessen, was die Behörden für zulässig halten. Eine 256-Gigabyte-Karte im Dauerbetrieb, die die Fahrten einer ganzen Woche speichert, ist das Gegenteil.
Eine zweite Einstellung betrifft die Notfallsperre. Wenn der G-Sensor zu empfindlich eingestellt ist, sichert er bei jedem Schlagloch eine Datei, und der geschützte Ordner füllt sich mit Aufnahmen ohne Anlass. Wer die Empfindlichkeit auf mittel oder niedrig stellt, sichert nur bei echten Stößen, und das entspricht dem anlassbezogenen Betrieb besser als eine Kamera, die bei jeder Unebenheit reagiert.
Wie groß die Karte dafür sein darf, wie viele Minuten eine bestimmte Kapazität bei einer bestimmten Auflösung hält und wie man die Schleife einstellt, ist eine technische Frage, die die Angebote fast nie beantworten. Die Faustregel aus dem Recht lautet: so klein, dass die Kamera nur die letzte Fahrt oder weniger vorhält.
Crashcam statt Dauerkamera: welche Einstellung welcher Lage entspricht
Die Tabelle ordnet die Einstellungen, die Dashcams üblicherweise bieten, nach dem, was BGH und Behörden dazu sagen. Sie ersetzt keine Prüfung im Einzelfall, aber sie zeigt, in welche Richtung eine Einstellung geht.
| Einstellung | Was die Kamera tut | Einordnung |
|---|---|---|
| Daueraufnahme, große Karte | speichert alle Fahrten über Tage, bis die Karte voll ist | dauerhaft und anlasslos, nach BGH und Behörden unzulässig |
| Daueraufnahme, kleine Karte | überschreibt nach wenigen Stunden | weniger Eingriff, aber weiterhin anlasslos über die Fahrt |
| Kurze Vorhaltung, Speichern beim Ereignis | hält wenige Minuten vor, sichert nur bei Stoß oder Tastendruck | kommt dem anlassbezogenen Betrieb am nächsten |
| Crashcam | zeichnet nur bei Unfall, Kollision oder Vollbremsung ein kurzes Fenster auf | kann nach Sachsen-Anhalt zulässig sein |
| Parkmodus im öffentlichen Raum | filmt das Umfeld des geparkten Autos | nach Sachsen-Anhalt grundsätzlich unzulässig, Ausnahme bei anlassbezogener Aktivierung |
| Parkmodus in der eigenen Garage | filmt ein nur selbst genutztes Gelände | nach Sachsen-Anhalt unkritisch |
Die Tabelle zeigt, dass die Grenze nicht zwischen „Kamera“ und „keine Kamera“ verläuft, sondern zwischen Einstellungen. Dieselbe Kamera kann je nach Einstellung im Rahmen dessen liegen, was die Behörden für zulässig halten, oder deutlich darüber. Wer eine Dashcam kauft, kauft also nicht ein erlaubtes oder verbotenes Gerät, sondern eines, das er erlaubt oder verboten betreiben kann.
Bei Kameras mit Heckkamera oder Innenraumkamera vervielfacht sich die Frage, weil jede Kamera ihre eigenen Aufnahmen erzeugt. Eine Front-Heck-Kamera im Dauerbetrieb filmt jeden Wagen, der hinterherfährt, und jeden, der entgegenkommt. Für sie gilt dieselbe Einstellung wie für eine einfache Frontkamera, nur mit doppelter Wirkung: kurz vorhalten, beim Ereignis speichern.
Für den Parkmodus ist die Lage strenger als für die Fahrt. Wird ein Fahrzeug im öffentlich zugänglichen Bereich geparkt, etwa am Straßenrand, auf öffentlichen Parkflächen oder in Tiefgaragen, die Dritte nutzen, überwiegt nach den Hinweisen aus Sachsen-Anhalt grundsätzlich das Interesse der Menschen in der Umgebung, nicht grundlos gefilmt zu werden. Was das für die Wahl des Parkmodus bedeutet, steht im Vergleich der Dashcams mit Parküberwachung.
Was 83 Kameraangebote zum Datenschutz sagen
Wie viel ein Käufer im Angebot über diese Fragen erfährt, lässt sich auszählen. Gelesen wurden am 26.10.2026 die Detailseiten von 83 Dashcams aus den Suchen der drei Vergleiche dieses Bereichs, zu Front- und Heckkameras, zur Parküberwachung und zu kabellosen Kameras. Gezählt wurde, ob das Angebot den Datenschutz erwähnt, ob es mit Konformität wirbt, ob es einen Datenschutzmodus nennt und ob es das Wort benutzt, auf das es ankommt.
Die Werte als Liste
- erwähnen Datenschutz, DSGVO oder Privatsphäre (14 von 83): 17 Prozent
- werben mit „DSGVO-konform“ oder ähnlich (10 von 83): 12 Prozent
- nennen einen Datenschutz- oder Privatsphäre-Modus (6 von 83): 7 Prozent
- legen einen Warnaufkleber bei (3 von 83): 4 Prozent
- benutzen „anlassbezogen“ oder „Crashcam“ (0 von 83): 0 Prozent
14 der 83 Angebote erwähnen überhaupt den Datenschutz, die Grundverordnung oder die Privatsphäre. 10 davon werben mit einer Konformität, meist als „DSGVO-konform“, und diese zehn verteilen sich auf nur zwei Marken. 6 nennen einen Datenschutz- oder Privatsphäre-Modus. Einen Warnaufkleber legen 3 bei.
Das Wort „anlassbezogen“, das im Urteil, im Positionspapier und in den Hinweisen aus Sachsen-Anhalt steht, benutzt keines der 83 Angebote,0 von 83. Auch „Crashcam“, der Begriff der Behörde für die zulässige Bauart, kommt nicht vor. Die Angebote sprechen von Loop-Aufnahme, Daueraufnahme und 24-Stunden-Überwachung, also von genau den Betriebsarten, die die Behörden für unzulässig halten.
Die Werbung mit „DSGVO-konform“ ist dabei die auffälligste Aussage. Eine Kamera kann nach dem, was die Behörden schreiben, nicht konform sein, nur ihr Betrieb. Ein Angebot geht noch weiter und schreibt, die Aufnahmen würden von deutschen Versicherungen und Polizei anerkannt. Ob eine Aufnahme verwertet wird, entscheidet aber das Gericht im Einzelfall, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich schreibt.
Bemerkenswert ist auch, dass keine der 83 Kameras im Angebot erklärt, wie man sie für Deutschland einstellen soll. Die Hersteller nennen Schleifenlängen und Kartengrößen als Ausstattung, nicht als Einstellung für das Recht. Ein Satz wie „für den Betrieb in Deutschland die Schleife auf eine Minute stellen und eine kleine Karte verwenden“ steht in keinem Angebot, obwohl er die wichtigste Bedienungsanleitung wäre.
Zur Einordnung: Gezählt ist, was im Angebot steht. Eine Kamera ohne Datenschutzmodus kann trotzdem eine kurze Schleife erlauben, und eine Anleitung kann mehr sagen als das Angebot. Die Zählung zeigt, was ein Käufer vor dem Kauf erfährt, und das ist zu den Fragen dieser Seite sehr wenig.
„Datenschutzmodus“: vier Hersteller, vier Bedeutungen
Wer im Angebot einen Datenschutzmodus findet, sollte nachlesen, was er tut, denn das Wort meint bei jedem Hersteller etwas anderes. VIOFO beschreibt ihn bei der A119 Mini 2 so, wie es der Position der Behörden am nächsten kommt: Ist er aktiviert, werden nur bis zu zwei einminütige Videos gespeichert, ausdrücklich, um den Anforderungen des deutschen Rechts zu entsprechen.
VANTRUE nennt bei der N4S einen Privatsphäre-Modus, der nur die letzten drei Videos speichert. Das geht in dieselbe Richtung, die Länge der Videos nennt das Angebot an dieser Stelle aber nicht. REDTIGER nennt bei der F9 einen Datenschutzmodus, mit dem sich die GPS-Angaben im Video ausblenden lassen; er betrifft also, was im Bild eingeblendet wird, nicht, wie lange gespeichert wird.
Ein Angebot mit Innenraumkamera nennt einen Ein-Tasten-Datenschutzmodus, der die Innenkamera abschaltet, gedacht für Fahrdienste und Familien. Und ein weiteres führt „Privatmodus“ als Farbbezeichnung im Datenfeld. Unter demselben Wort stehen damit vier Funktionen, die mit der Frage, ob eine Kamera anlassbezogen speichert, nur zum Teil zu tun haben.
Für den Käufer heißt das: Ein Datenschutzmodus ist ein Hinweis, kein Beleg. Entscheidend ist, wie viele Minuten die Kamera im Modus vorhält und ob sie den Rest löscht. Steht das nicht im Angebot, hilft die Anleitung oder eine Frage an den Hersteller. Und wer keinen Modus hat, erreicht oft Ähnliches mit einer kleinen Karte und einer kurzen Schleife.
Wer eine Kamera schon besitzt, kann prüfen, wie sie sich ohne Datenschutzmodus verhält. Ein Blick auf die Speicherkarte nach einer Woche zeigt, wie viele Fahrten auf ihr liegen. Sind es alle, ist die Karte zu groß oder die Schleife zu lang. Eine kleinere Karte für wenige Euro bringt die Kamera oft näher an die zulässige Einstellung als jeder Modus, den man erst suchen muss.
Die Pflicht zur Information: hilft ein Aufkleber an der Scheibe?
Wer personenbezogene Daten verarbeitet, muss die Betroffenen nach Artikel 12 ff. der Grundverordnung transparent darüber informieren. Die Datenschutzkonferenz schreibt, dass das auch bei einer Dashcam gilt, auch wenn es bei fahrenden Fahrzeugen in praktischer Hinsicht Schwierigkeiten aufwerfe. Die Landesbeauftragte in Sachsen-Anhalt wird deutlicher: Auch mit Bildsymbolen werde es kaum möglich sein, die nach Artikel 13 erforderlichen Informationen vollständig und leicht zugänglich bereitzustellen.
Drei Angebote der Auswahl legen trotzdem Warnaufkleber bei, die auf die Kamera hinweisen. Ein solcher Aufkleber an der Heck- oder Seitenscheibe ist ein Hinweis, aber er erfüllt die Pflicht nicht vollständig, weil er weder den Verantwortlichen noch den Zweck oder die Speicherdauer nennen kann, so dass ein vorbeifahrender Fahrer sie lesen könnte. Er schadet nicht, aber er macht eine unzulässige Aufzeichnung nicht zulässig.
Das betont auch Sachsen-Anhalt: Sind die Voraussetzungen nach Artikel 6 nicht erfüllt, kann das nicht durch eine vollständige Information geheilt werden. Bei parkenden Fahrzeugen sei eine gesetzeskonforme Kennzeichnung denkbar, die Zulässigkeit des Kamerabetriebs aber zu verneinen. Der Aufkleber ist also die zweite Frage nach der ersten, ob überhaupt gefilmt werden darf.
Für Fahrdienste, Taxis und Fahrschulen gilt die Informationspflicht gegenüber den Fahrgästen und Fahrschülern unmittelbar, und dort lässt sie sich erfüllen, mit einem Hinweis im Fahrzeug. Wer dort eine Innenraumkamera betreibt, muss außerdem klären, ob der Zweck sie überhaupt trägt.
Für Privatfahrer bleibt die Frage, ob ein Aufkleber trotzdem sinnvoll ist. Er kann abschrecken und andere darauf hinweisen, dass gefilmt wird, und er zeigt, dass der Fahrer die Informationspflicht ernst nimmt. Er ändert aber nichts daran, dass die Kamera kurz und anlassbezogen eingestellt sein muss. Wer einen Aufkleber anbringt und die Kamera im Dauerbetrieb laufen lässt, hat nichts gewonnen.
Speichern und löschen: wann eine Aufnahme weg muss
Auch eine zulässig gesicherte Aufnahme darf nicht unbegrenzt bleiben. Die Landesbeauftragte in Sachsen-Anhalt verweist auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung: Sind die Aufnahmen für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, nicht mehr notwendig, sind sie unverzüglich zu löschen. Das ist etwa der Fall, wenn sie zur Beweissicherung oder Beweisführung nicht mehr gebraucht werden.
Praktisch heißt das: Ein gesichertes Video nach einem Unfall bleibt, bis der Schaden reguliert oder der Prozess abgeschlossen ist. Ein Video, das der G-Sensor nach einem Schlagloch gesichert hat, ist zu nichts nötig und gehört gelöscht. Viele Kameras sammeln solche geschützten Dateien in einem eigenen Ordner, der nicht überschrieben wird und sich über Monate füllt.
Eine einfache Gewohnheit hilft: einmal im Monat den Ordner der geschützten Dateien ansehen und löschen, was keinen Vorfall zeigt. Das dauert wenige Minuten in der App oder am Computer. Wer es nie tut, sammelt über Monate geschützte Videos von Schlaglöchern, Bodenwellen und zugeschlagenen Türen, die er nicht braucht und nach der Grundverordnung nicht behalten darf.
Dazu kommt der Grundsatz der Datenminimierung aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c, auf den Sachsen-Anhalt ebenfalls verweist: Die Speicherung ist auf die unbedingt notwendige minimale Dauer zu beschränken. Eine Kamera, deren Schleifen tagelang auf der Karte liegen, erfüllt das nicht, auch wenn sie sie irgendwann überschreibt.
Wer die Kamera mit einer App betreibt, die Videos in eine Cloud lädt, hat dieselbe Frage an einem zweiten Ort. Auch dort gilt die Löschpflicht, und der Anbieter der Cloud verarbeitet die Daten mit. Was bei Kameras mit Cloud-Speicher zu beachten ist, beschreibt für Kameras am Haus der Vergleich Überwachungskameras mit Cloud.
Die Folge vor Gericht: was der Bundesgerichtshof entschieden hat
Der Fall, über den der Bundesgerichtshof 2018 entschied, war ein Streifschaden beim Linksabbiegen. Zwei Fahrzeuge bogen innerorts auf nebeneinanderliegenden Spuren ab, und streitig war, wer seine Spur verlassen hatte. Die Dashcam des Klägers hatte Fahrt und Kollision aufgezeichnet. Das Amtsgericht sprach ihm nur die Hälfte des Schadens zu, weil es die Aufnahme nicht verwertete, das Landgericht sah ein Beweisverwertungsverbot.
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Die Aufzeichnung sei zwar unzulässig gewesen, weil eine dauerhafte, anlasslose Aufzeichnung der gesamten Fahrstrecke zur Beweissicherung nicht erforderlich sei. Trotzdem sei sie als Beweismittel verwertbar, weil im Einzelfall das Interesse des Klägers an der Durchsetzung seiner Ansprüche überwiege, einschließlich seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Das Gericht prüfte dabei nicht nur das Interesse des Klägers, sondern auch das des Beklagten. Dessen Persönlichkeitsrecht ändere die Abwägung nicht, schrieb es, weil sein Schutz vor allem im Datenschutzrecht liege, das kein Beweisverwertungsverbot vorsehe. Datenschutzverstöße würden anders geahndet, über Bußgelder und die Aufsicht. Der Beklagte war also nicht schutzlos, sein Schutz lag nur an einer anderen Stelle als im Prozess.
Für die Abwägung nannte das Gericht mehrere Gründe. Der Beklagte habe sich freiwillig in den öffentlichen Straßenverkehr begeben, aufgezeichnet worden seien nur Vorgänge, die für jedermann wahrnehmbar seien, und bei schnellen Verkehrsabläufen bestehe eine besondere Beweisnot, weil unfallanalytische Gutachten verlässliche Anknüpfungstatsachen brauchten. Das Gesetz messe dem Beweisinteresse des Unfallgeschädigten besonderes Gewicht bei, wie die Pflichten nach § 142 StGB und § 34 StVO zeigten.
Wichtig ist, was das Urteil nicht sagt. Es sagt nicht, dass jede Aufnahme verwertet wird, sondern dass im Einzelfall abgewogen wird. Und es sagt nicht, dass die Aufzeichnung zulässig war, sondern ausdrücklich das Gegenteil. Wer sich für die Verwertbarkeit auf das Urteil beruft, sollte deshalb wissen, dass er sich zugleich auf ein Urteil beruft, das seinen Betrieb für unzulässig hält.
Für Fahrer folgt daraus eine nüchterne Rechnung. Wer seine Kamera anlassbezogen betreibt, hat ein zulässig erhobenes Video und muss sich über die Verwertung kaum sorgen. Wer sie dauerhaft betreibt, hat ein unzulässig erhobenes Video, das ein Gericht trotzdem verwerten kann, aber nicht muss, und dazu das Risiko eines Bußgelds. Die anlassbezogene Einstellung ist also nicht nur die rechtlich sauberere, sondern auch die sicherere.
Ob eine Aufnahme den Hergang tatsächlich klärt, hängt dann an ihrer Qualität: an der Sicht nach hinten bei einem Auffahrunfall, am Sichtfeld beim Spurwechsel, an der richtigen Uhrzeit. Welche Kamera welchen Unfall am besten dokumentiert, prüft der Vergleich Front- und Heckkameras an drei Unfallarten.
Die Folge bei der Behörde: Bußgeld und Verbot
Die Verwertbarkeit im Prozess schützt nicht vor der Datenschutzaufsicht. Der Bundesgerichtshof selbst schreibt, dass Datenschutzverstöße mit Bußgeldern geahndet werden können, bei vorsätzlichem Handeln gegen Entgelt oder mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht auch mit Freiheitsstrafe, und dass die Aufsichtsbehörde eingreifen kann. Die Datenschutzkonferenz ergänzt, die Behörden könnten unabhängig von der Verwertbarkeit Verbote aussprechen und empfindliche Bußgelder verhängen.
Diese Bußgelder können nach dem Positionspapier den finanziellen Vorteil, der in einem Zivilprozess erstritten wird, unter Umständen wieder aufheben. Wer also mit einer Daueraufnahme einen Schadenersatz durchsetzt, kann ihn durch ein Bußgeld wieder verlieren. Das ist die eigentliche Pointe der Rechtslage: Gewonnen hat nur, wer die Kamera so betrieb, dass sie gar nicht unzulässig war.
Wie hoch solche Bußgelder sein können, nennt der ADAC mit dem Rahmen der Grundverordnung, bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes eines Unternehmens. Für Privatpersonen sind solche Beträge nach Angaben des Clubs bislang nicht bekannt geworden; in Hessen wurden Bußgelder im unteren Rahmen verhängt, und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht prüft Fälle, in denen Aufnahmen an Polizei, Versicherung oder ins Internet gingen.
Für den Alltag ist die Gefahr eines Bußgelds also nicht die Kamera an sich, sondern die Weitergabe einer Aufnahme, die erkennbar aus einer Daueraufnahme stammt. Wer ein Video aus einer Kamera vorlegt, die nur kurz vorhält und beim Ereignis speichert, steht deutlich besser da.
Ein Bußgeld setzt außerdem voraus, dass die Behörde von der Kamera erfährt, meist durch eine Beschwerde oder durch ein Video, das ihr selbst vorgelegt wird. Wer seine Kamera kurz und anlassbezogen betreibt und Videos nur im Schadensfall an Versicherung oder Gericht gibt, bietet dafür kaum einen Anlass. Wer Videos sammelt, anzeigt oder veröffentlicht, bietet ihn.
Videos an die Polizei: Verkehrsverstöße anderer anzeigen
Eine Frage, die in den Suchvorschlägen häufig auftaucht, ist, ob man mit einer Dashcam andere Verkehrsteilnehmer anzeigen darf, etwa einen Drängler oder einen Fahrer, der bei Rot fährt. Der ADAC ist hier eindeutig: Videoaufnahmen zur Strafverfolgung seien nur der Polizei erlaubt und auch nur in engen Grenzen, und Privatleuten, die mit Aufnahmen Fehlverhalten anderer anzeigen, drohten Bußgelder.
Der Grund liegt wieder im Zweck. Eine Kamera, die nach einem eigenen Unfall den Hergang sichert, dient der eigenen Beweissicherung. Eine Kamera, die laufend aufzeichnet, um Verstöße anderer zu sammeln, dient der Überwachung des Verkehrs, und das ist nach Auffassung des Clubs Sache der Polizei. Das Sammeln von Beweismitteln für Verkehrsverstöße anderer sollte nach dem ADAC verboten bleiben.
Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Gleichbehandlung. Wer aus einer Daueraufnahme die Verstöße anderer heraussucht und anzeigt, macht aus dem eigenen Auto eine private Verkehrsüberwachung, und das ist genau die Form, die die Behörden mit ihrer Position verhindern wollen. Für Drängler und Raser bleibt die Anzeige ohne Video, mit Kennzeichen, Ort und Zeit, der Weg, den jeder gehen kann.
Anders ist es, wenn man selbst geschädigt ist, etwa wenn ein anderer nach einem Unfall wegfährt. Dann ist die Aufnahme Beweismittel für den eigenen Schaden, und das ist der Fall, für den der Bundesgerichtshof die Verwertbarkeit bejaht hat. Die Grenze verläuft also zwischen dem eigenen Schaden und dem Verhalten anderer, das einen selbst nicht trifft.
Videos im Internet: verpixeln oder gar nicht
Noch strenger ist die Lage bei der Veröffentlichung. Die Landesbeauftragte in Sachsen-Anhalt schreibt, dass bei der Verwendung von Dashcam-Aufnahmen in sozialen Medien personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn Personen, Kennzeichen oder Namenszüge an Fahrzeugen nicht unkenntlich gemacht sind. Das erfordere eine Rechtsgrundlage und transparente Informationen gegenüber den Betroffenen.
Diese Rechtsgrundlage sei jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ohne Einwilligung erkennbarer Personen, etwa aus Sensationslust, Aufnahmen im Internet veröffentlicht werden. Das gelte auch für zunächst zulässige Aufnahmen einer Crashcam, deren Nutzung zu Beweiszwecken erlaubt ist. Ein Video, das vor Gericht verwertet werden darf, darf deshalb noch lange nicht auf eine Plattform.
Der ADAC fasst das für Autofahrer kurz: Aufnahmen von anderen Personen oder Autokennzeichen dürfen ungefragt nicht ins Internet gestellt oder anderweitig veröffentlicht werden. Wer ein Video teilen will, etwa eine besonders schöne Strecke, macht Gesichter und Kennzeichen unkenntlich oder wählt Ausschnitte ohne erkennbare Personen.
Auch das Teilen in Gruppen von Freunden oder in Messengern ist eine Weitergabe, nicht nur das Hochladen auf eine Plattform. Wer ein Video eines Beinaheunfalls mit erkennbarem Kennzeichen in einer Gruppe teilt, gibt personenbezogene Daten an Dritte. Die sicherste Regel lautet: Videos mit erkennbaren Personen und Kennzeichen verlassen das eigene Gerät nur, wenn sie für einen Schadensfall gebraucht werden.
Für Reisende gilt das besonders, weil in vielen Ländern die Regeln strenger sind als in Deutschland. Was beim Mitnehmen von Kameras auf Reisen sonst zu beachten ist, vom Akku im Handgepäck bis zu den Regeln am Zielort, zeigt der Vergleich Action-Cam im Handgepäck.
Im Stand: Straßenrand, Tiefgarage, eigene Garage
Für das geparkte Auto unterscheiden die Hinweise aus Sachsen-Anhalt drei Lagen. Wird das Fahrzeug in einem öffentlich zugänglichen Bereich abgestellt, etwa am Straßenrand oder auf öffentlichen Parkflächen, oder in einem Bereich, den Dritte nutzen, etwa der Tiefgarage eines Mietshauses, überwiegt grundsätzlich das Interesse der Passanten und Nachbarn, nicht grundlos gefilmt zu werden. Der Betrieb einer Dashcam sei dort unzulässig.
Als Ausnahme halten die Hinweise denkbar, dass die Dashcam anlassbezogen aktiviert wird, etwa beim Versuch einer unbefugten Fahrzeugöffnung. Das entspricht einem Parkmodus, der nur bei einer Erschütterung kurz aufzeichnet, und nicht einem, der das Umfeld über Stunden filmt. Steht das Fahrzeug dagegen auf einem nicht öffentlich zugänglichen und ausschließlich selbst genutzten Gelände, etwa in der eigenen Garage, sei der Betrieb unkritisch.
Für die Einstellung heißt das: Am Straßenrand und in der gemeinsamen Tiefgarage ist, wenn überhaupt, nur ein Parkmodus mit Stoßerkennung und kurzer Aufnahme vertretbar, kein Zeitraffer und keine Bewegungserkennung, die jeden Passanten filmt. In der eigenen Garage gibt es diese Einschränkung nicht, dort lohnt sich ein Parkmodus aber auch am wenigsten.
Viele Kameras werben mit einer Überwachung „rund um die Uhr“ oder „24/7“, und manche mit Bewegungserkennung, die jeden Passanten aufzeichnet. Nach den Hinweisen aus Sachsen-Anhalt ist das am Straßenrand die unzulässigste aller Einstellungen. Wer den Parkmodus nutzt, schaltet ihn deshalb im öffentlichen Raum auf Stoßerkennung um oder lässt ihn aus.
Wer das Auto in der eigenen Einfahrt abstellt, hat eine Zwischenlage, je nachdem, ob die Kamera nur das eigene Grundstück oder auch den Gehweg erfasst. Eine Kamera am Haus lässt sich meist leichter so ausrichten, dass sie nur das eigene Grundstück zeigt. Welche Kameras das können, zeigt der Vergleich Überwachungskamera für Hof und Einfahrt.
Werkseitige Kameras und Assistenzsysteme
Viele neue Autos haben Kameras ab Werk, und manche können wie eine Dashcam aufzeichnen. Die Hinweise aus Sachsen-Anhalt sind hier klar: Ab Werk verbaute Kameras im Sinne einer Dashcam unterliegen denselben Anforderungen wie nachgerüstete. Eine dauerhafte und anlasslose Speicherung ist auch bei ihnen unzulässig, ebenso die dauerhafte Speicherung von Aufnahmen aus dem Fahrzeugumfeld, die das geparkte Fahrzeug vor Beschädigung oder Diebstahl schützen soll.
Die Nutzer solcher Fahrzeuge sollten die herstellerseitig verbauten Kameras deshalb sorgfältig auf eine datenschutzgerechte Konfiguration prüfen und die Einstellungen gegebenenfalls ändern oder ändern lassen, schreibt die Behörde. Wer ein Auto mit Wächtermodus oder einer eingebauten Aufnahmefunktion fährt, steht also vor derselben Frage wie jemand mit nachgerüsteter Kamera.
Gerade Elektroautos haben oft einen Modus, der das Umfeld des geparkten Autos mit mehreren Kameras überwacht und bei Annäherung aufzeichnet. Für sie gilt dasselbe wie für einen Parkmodus einer Dashcam am Straßenrand. Wer einen solchen Modus nutzt, prüft, ob er sich auf eine anlassbezogene Aufnahme beschränken lässt, und schaltet ihn im öffentlichen Raum im Zweifel ab.
Anders sind Kameras für Assistenzsysteme, etwa für die Verkehrszeichenerkennung, die Rückfahrkamera oder den Spurhalteassistenten. Sie zeichnen nach den Hinweisen regelmäßig keine Daten auf, und wenn sie gelegentlich Personen erfassen, etwa die Rückfahrkamera beim Rangieren, sei das über die Abwägung grundsätzlich zu rechtfertigen. Für diese Kameras muss der Fahrer nichts tun.
Wer ein gebrauchtes Auto mit eingebauter Kamera kauft, prüft die Einstellungen beim ersten Mal, denn der Vorbesitzer kann eine Daueraufnahme oder einen Wächtermodus eingestellt haben. Auch gespeicherte Aufnahmen des Vorbesitzers gehören gelöscht. Das gilt ebenso für Mietwagen und Carsharing, bei denen die Kamera ab Werk anders eingestellt sein kann, als man es für das eigene Auto wählen würde. Ein kurzer Blick in das Menü der Fahrzeugkamera vor der ersten Fahrt genügt meist, um Aufnahme, Speicherdauer und Parküberwachung zu prüfen und bei Bedarf auszuschalten.
Ton und Innenraum: Mitfahrer, Taxi, Fahrschule
Viele Dashcams zeichnen in der Werkseinstellung auch den Ton auf, und manche haben eine Kamera für den Innenraum. Beides erweitert die Frage. Mit dem Ton werden die Gespräche im Auto aufgezeichnet, mit der Innenkamera die Mitfahrer. Für die Beweissicherung bei einem Unfall ist beides selten nötig, und nach dem Grundsatz der Datenminimierung sollte eine Kamera nicht mehr erfassen, als für ihren Zweck erforderlich ist.
Für private Fahrten mit Familie oder Freunden ist die einfachste Lösung, den Ton abzuschalten und eine Innenkamera nur zu verwenden, wenn alle davon wissen. Viele Kameras erlauben, die Tonaufnahme in den Einstellungen oder per Sprachbefehl abzuschalten; manche bestätigen das per Sprachausgabe.
Für Taxis, Fahrdienste und Fahrschulen ist die Lage eine andere, weil dort gewerblich gefilmt wird und Fahrgäste oder Fahrschüler betroffen sind. Für sie gelten die Regeln für Videoüberwachung durch Unternehmen, und der Zweck einer Innenkamera, etwa die Sicherheit des Fahrers, muss den Eingriff tragen. Die Informationspflicht lässt sich dort mit einem Hinweis im Fahrzeug erfüllen, die Abwägung bleibt aber eine Frage des Einzelfalls.
Wer eine Kamera für den Motorradhelm oder den Lenker sucht, findet dort meist Action-Cams, die mit Akku laufen und nur aufzeichnen, wenn man sie einschaltet. Datenschutzrechtlich ist das die zurückhaltendere Bauart, weil sie nicht von selbst bei jeder Fahrt filmt. Welche Kameras sich dafür eignen, zeigt der Vergleich Action-Cams für das Motorrad.
Für Motorrad- und Radfahrer mit Helmkamera gelten dieselben Grundsätze wie für die Dashcam im Auto, nur ohne Bordnetz. Was am Helm sonst erlaubt ist, etwa beim Hören von Musik oder Navigation, beschreibt für Kopfhörer der Ratgeber In-Ear-Kopfhörer unter dem Helm.
Nach dem Unfall: was mit dem Video zu tun ist
Nach einem Unfall gelten zuerst die Pflichten aus § 34 der Straßenverkehrs-Ordnung: halten, den Verkehr sichern, sich über die Folgen vergewissern, Verletzten helfen, die eigenen Daten angeben. Die Dashcam ändert daran nichts, und das Video ist in diesem Moment zweitrangig. Erst wenn die Lage gesichert ist, lohnt der Blick auf die Kamera: Ist die Datei gesichert, oder läuft die Schleife weiter und überschreibt sie?
Die meisten Kameras schützen die laufende Datei, wenn der G-Sensor einen Stoß meldet. Bei einem leichten Rempler reicht der Stoß dafür nicht immer, und dann hilft die Notfalltaste oder ein Sprachbefehl. Wer sicher gehen will, lädt das Video noch vor Ort per WLAN aufs Telefon oder nimmt die Speicherkarte heraus, bevor die Kamera beim Weiterfahren weiter aufzeichnet.
Ob man das Video dem anderen Beteiligten zeigt, ist eine Abwägung. Es kann einen Streit sofort beenden, wenn es den Hergang eindeutig zeigt. Es kann aber auch Fragen zum Betrieb der Kamera auslösen, wenn es aus einer Daueraufnahme stammt. Wer unsicher ist, sichert das Video, gibt es nicht weiter und überlässt die Entscheidung der eigenen Versicherung oder einer Beratung.
Der eigenen Versicherung kann man mitteilen, dass ein Video vorliegt. Ob sie es anfordert und wie sie es nutzt, entscheidet sie. Vor Gericht entscheidet das Gericht über die Verwertung, nach der Abwägung, die der Bundesgerichtshof beschrieben hat. Das Video selbst bleibt beim Fahrer, bis es gebraucht wird, und wird gelöscht, wenn es nicht mehr nötig ist.
Wer nach einem Unfall merkt, dass das Video nichts zeigt, weil die Heckkamera in die falsche Richtung sah oder das Kennzeichen nicht lesbar war, hat eine Frage an die Kamera, nicht an das Recht. Welche Kamera bei welchem Unfall was zeigt, prüft der Vergleich Dashcam vorne und hinten anhand von drei Unfallarten.
Im Ausland: was der ADAC für 21 Länder zusammengetragen hat
Wer mit einer Dashcam ins Ausland fährt, nimmt sie in eine andere Rechtsordnung mit. Der ADAC hat in einer Übersicht vom Februar 2026 die Lage in zahlreichen Ländern zusammengetragen und weist darauf hin, dass die Rechtslage in vielen Ländern noch im Anfangsstadium sei und sich kurzfristig ändern könne. Die folgende Tabelle ordnet die Angaben des Clubs.
| Lage laut ADAC | Länder |
|---|---|
| grundsätzlich zulässig; bei Beweisnutzung Unfallbeteiligte sofort informieren | Bosnien-Herzegowina, Dänemark, Finnland, Frankreich |
| nur für privaten Gebrauch | Italien, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Großbritannien (Sichtfeld nicht einschränken), Tschechien (Veröffentlichung nur mit Einverständnis) |
| Kamera leicht entfernbar, Aufnahmen regelmäßig überschreiben | Schweden; Polen, dort zusätzlich nicht veröffentlichen |
| geringe Auflösung, nicht benötigte Daten nach fünf Tagen löschen, vor Zugriff schützen | Serbien, Spanien, Ungarn |
| keine konkrete Regel, privat wohl zulässig | Slowenien |
| Verwendung nicht empfohlen oder untersagt | Belgien, Luxemburg, Portugal, Schweiz |
Die Übersicht zeigt, dass Deutschland kein Sonderfall ist, aber auch kein besonders strenger. In vier Ländern rät der ADAC von der Verwendung ab oder nennt sie untersagt, darunter mit der Schweiz und Luxemburg zwei Nachbarländer. In drei weiteren gelten Auflagen, die eine gewöhnliche Dashcam ohne Anpassung kaum erfüllt, etwa eine geringe Auflösung und die Löschung nach fünf Tagen.
Für Fahrten nach Österreich, in eines der häufigsten Urlaubsländer, nennt der ADAC die Nutzung nur für den privaten Gebrauch. Für die Schweiz rät er ab. Wer über die Alpen nach Italien fährt, durchquert also mit Österreich und der Schweiz zwei Länder mit unterschiedlicher Lage, und in einem davon sollte die Kamera aus sein. Das lässt sich am einfachsten lösen, indem man die Kamera für die Durchfahrt vom Strom nimmt.
Für eine Urlaubsfahrt heißt das: Vor der Abfahrt die Übersicht des ADAC prüfen, weil sie sich ändern kann, und in Ländern mit Verbot die Kamera abnehmen und abschalten. Ein Bußgeld oder die Beschlagnahme der Kamera lässt sich nach den Hinweisen des Clubs nie ausschließen. Wer durch mehrere Länder fährt, richtet sich nach dem strengsten.
Wer im Ausland einen Unfall hat, sollte wissen, dass die Verwertung eines Videos dort nach dem Recht des jeweiligen Landes beurteilt wird, nicht nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs. In Ländern, in denen der ADAC die Nutzung als untersagt beschreibt, kann ein Video eher schaden als nützen. Dort ist die klassische Unfallaufnahme mit Fotos vom Stand der Fahrzeuge und dem europäischen Unfallbericht der sicherere Weg.
Zwölf Jahre Rechtslage: von 2014 bis 2026
Die heutige Lage ist in mehreren Schritten entstanden, und jeder Schritt hat eine eigene Fundstelle. Die Zeitachse ordnet die Texte, auf die sich diese Seite stützt.
Die Stationen als Liste
- Februar 2014: Düsseldorfer Kreis — Einsatz außerhalb rein persönlicher Zwecke unzulässig
- Mai 2018: BGH VI ZR 233/17 — Daueraufnahme unzulässig, Verwertung im Einzelfall möglich
- Januar 2019: Datenschutzkonferenz — Ausnahme nur bei kurzzeitig anlassbezogener Aufzeichnung
- September 2024: LfD Sachsen-Anhalt — 30 Sekunden bis höchstens 3 Minuten, Parkmodus im öffentlichen Raum unzulässig
- Februar 2026: ADAC-Übersicht — Lage in Deutschland und zahlreichen Ländern
Auffällig ist, wie stabil die Linie geblieben ist. Schon 2014 hielten die Behörden den Einsatz außerhalb rein persönlicher Zwecke für unzulässig, und bis 2024 ist daraus eine immer genauere Beschreibung dessen geworden, was zulässig sein kann: anlassbezogen, kurz, mit Löschung. Das Urteil von 2018 hat diese Linie nicht verschoben, sondern um die Frage der Verwertbarkeit ergänzt.
Was sich geändert hat, ist die Technik. 2014 gab es kaum Kameras mit Datenschutzmodus, heute nennen ihn mehrere Angebote, und einige beschreiben ihn so, wie die Behörden es meinen. Die Rechtslage hat die Technik eingeholt, die Angebote haben die Rechtslage noch nicht eingeholt, wie die Auszählung zeigt.
Auch die Kameras selbst haben sich verändert. Viele sind heute klein genug, um hinter dem Innenspiegel zu verschwinden, und manche kommen ohne Display aus. Wie unauffällig eine Kamera sein kann und warum „kabellos“ in den Angeboten fast nie ohne Kabel heißt, beschreibt der Vergleich Dashcam kabellos; für die Rechtslage spielt die Größe keine Rolle.
In drei Fragen zur zulässigen Einstellung
Die Abschnitte dieser Seite lassen sich in einem kleinen Assistenten zusammenfassen. Er fragt, wofür die Kamera vor allem gedacht ist, wo das Auto steht und ob Mitfahrer im Bild sind, und zeigt, welche Einstellung der Lage nach BGH und Behörden am nächsten kommt.
Welche Einstellung passt zu Ihrer Nutzung?
Die erste Antwort jeder Frage ist vorausgewählt. Die Zuordnung folgt aus den Texten von BGH, Datenschutzkonferenz und Landesbeauftragter Sachsen-Anhalt.
Ergebnis
Kurz vorhalten, beim Ereignis speichern
Kleine Karte oder Datenschutzmodus, 30 Sekunden bis höchstens drei Minuten vor dem Ereignis, den Rest laufend überschreiben.
Alle Wege dieses Assistenten im Klartext
- Wenn Zweck: Schutz des geparkten Autos und Ort: Straßenrand, öffentlicher Parkplatz, gemeinsame Tiefgarage, dann Parkmodus nur bei Erschütterung. Im öffentlichen Raum hält Sachsen-Anhalt den Betrieb grundsätzlich für unzulässig; vertretbar ist allenfalls eine kurze, anlassbezogene Aufnahme nach einem Stoß, kein Zeitraffer und keine Bewegungserkennung. Zum Vergleich Parküberwachung
- Wenn Zweck: Schutz des geparkten Autos und Ort: Eigene Garage oder nur selbst genutztes Gelände, dann Parkmodus in der eigenen Garage. Auf nur selbst genutztem Gelände nach Sachsen-Anhalt unkritisch; außerhalb der Garage wieder kurz und anlassbezogen einstellen. Zum Vergleich Parküberwachung
- Wenn Zweck: Beweissicherung bei einem eigenen Unfall und Mitfahrer: Ja, dann Kurz vorhalten, Ton aus, Mitfahrer informieren. Kleine Karte oder Datenschutzmodus, Speichern nur beim Ereignis, Mikrofon abschalten; eine Innenkamera nur, wenn alle davon wissen. Zum Vergleich vorne und hinten
- Wenn Zweck: Beweissicherung bei einem eigenen Unfall und Mitfahrer: Nein oder selten, dann Kurz vorhalten, beim Ereignis speichern. Kleine Karte oder Datenschutzmodus, 30 Sekunden bis höchstens drei Minuten vor dem Ereignis, den Rest laufend überschreiben. Zum Vergleich vorne und hinten
- In jedem anderen Fall: Kurz vorhalten, beim Ereignis speichern. Die Einstellung, die der Position von BGH und Behörden am nächsten kommt.
Zuordnung nach BGH VI ZR 233/17, Positionspapier der Datenschutzkonferenz 2019 und Hinweisen der LfD Sachsen-Anhalt 2024; Stand 26.10.2026.
Der Assistent gibt keine Rechtsauskunft für den Einzelfall, sondern die Richtung, die die Behördentexte vorgeben. Für die Fahrt läuft sie immer auf dieselbe Einstellung hinaus: kurz vorhalten, beim Ereignis speichern, den Rest überschreiben. Für den Stand hängt sie am Ort.
Wer eine Kamera ohne sichtbares Kabel sucht, um sie unauffällig zu betreiben, ändert an dieser Rechtslage nichts; unauffällig heißt nicht zulässig. Welche Kameras mit wenig Kabel auskommen und was das Wort „kabellos“ in den Angeboten meint, zeigt der Vergleich kabellose Dashcams.
Woher die Angaben stammen
Die Darstellung des Urteils stammt aus der Pressemitteilung Nr. 88/2018 des Bundesgerichtshofs zum Urteil vom 15. Mai 2018, VI ZR 233/17. Die Position der Behörden stammt aus dem Positionspapier der Datenschutzkonferenz zur Unzulässigkeit von Videoüberwachung aus Fahrzeugen vom 28. Januar 2019, dem Beschluss des Düsseldorfer Kreises vom 25. und 26. Februar 2014 und den Hinweisen der Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt „Dashcam und Datenschutz“ vom September 2024.
Nicht ausgewertet wurde die Rechtsprechung der Instanzgerichte nach 2018, die in Einzelfällen anders abgewogen haben kann, und nicht die Praxis der einzelnen Landesbehörden über die Hinweise aus Sachsen-Anhalt hinaus. Die Länderübersicht des ADAC wurde nicht für jedes Land am Gesetzestext geprüft; sie ist so wiedergegeben, wie der Club sie veröffentlicht, mit seinem Hinweis, dass sie sich ändern kann.
Die Artikel der Datenschutz-Grundverordnung sind im amtlichen Wortlaut zitiert, die Länderübersicht und die Angaben zu Bußgeldern stammen aus dem Beitrag des ADAC zu Dashcams in Deutschland und im Ausland vom Februar 2026. Die Auszählung der 83 Angebote stammt aus den Detailseiten, die für die drei Vergleiche dieses Bereichs am 26.10.2026 gelesen wurden.
Diese Seite ist keine Rechtsberatung. Sie gibt wieder, was Gericht und Behörden schreiben, und sie kann den Einzelfall nicht entscheiden. Wer nach einem Unfall vor der Frage steht, ob er ein Video vorlegen soll, oder wer Post von einer Aufsichtsbehörde bekommt, braucht eine Beratung, die seinen Fall kennt.
Der eine Satz
Eine Dashcam ist in Deutschland erlaubt, solange sie nur die Minuten um ein Ereignis speichert und alles andere vergisst.

