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Glätteisen im Handgepäck: Was die Regeln von sechs Fluggesellschaften wirklich sagen

Datenbasiert · kein Hands-on-Test

Glätteisen im Handgepäck: Netzgerät, Akkugerät und Gasgerät getrennt erklärt, mit den Regeln von sechs Fluggesellschaften am Original belegt. Stand 26.08.2026.

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Aktualisiert 26.08.2026
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Clara Busch
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Stand des Artikels
Veröffentlicht
26.08.2026
Aktualisiert
26.08.2026

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Quellenbasiert · kein Hands-on-Test · Datenstand 26.08.2026

Die Antwort in einem Satz: Ein Glätteisen darf ins Handgepäck, und reguliert wird nicht das Gerät, sondern seine Energiequelle. Beim Netzgerät gibt es überhaupt keine Gefahrgutzeile. Beim Akkugerät entscheidet die Wattstundenzahl der Lithium-Ionen-Zelle, und das Gerät gehört dann in die Kabine und nicht in den aufgegebenen Koffer. Beim Gasgerät gilt eine eigene, sehr genaue Vorschrift mit genau einer Kartusche je Person. Keine der sechs geprüften Fluggesellschaften nennt das Glätteisen in ihrem Regeltext beim Namen.

Worum es hier geht: Diese Seite vergleicht keine Geräte, kürt niemanden und spricht keine Kaufempfehlung aus. Sie beantwortet eine Beförderungsfrage, und sie beantwortet sie ausschließlich mit dem, was am Datenstand 26.08.2026 in Originalunterlagen zu lesen war: im Merkblatt des Weltluftfahrtverbandes für Fluggäste, in der deutschsprachigen Fassung der Tabelle 8-1 der Technischen Anweisungen beim Luftfahrt-Bundesamt und in den eigenen Veröffentlichungen von sechs Fluggesellschaften. Keine Regel auf dieser Seite ist aus zweiter Hand übernommen. Beförderungsbedingungen ändern sich, und sie sind vor jedem Flug am Original zu prüfen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt zwei völlig verschiedene Fälle. Ein netzbetriebenes Glätteisen ist ein gewöhnliches Elektrogerät ohne eigene Gefahrgutzeile. Ein akkubetriebenes Glätteisen enthält eine Lithium-Ionen-Zelle und fällt damit unter die Gefahrgutvorschriften für Fluggäste. Fast jede Ratgeberseite wirft beides zusammen.
  • Das Akkugerät gehört in die Kabine. Das ist nicht die Vermutung dieser Seite, sondern die Formulierung der Quellen. Das internationale Merkblatt hält ausdrücklich fest, dass tragbare elektronische Geräte mit Batterien im Handgepäck mitgeführt werden sollten. Viele Reisende nehmen das Gegenteil an.
  • Die Schwellen lauten 100 und 160 Wattstunden. Bis 100 Wattstunden ohne Genehmigung, darüber bis 160 Wattstunden nur mit Zustimmung des Luftfahrtunternehmens, oberhalb von 160 Wattstunden als Reisegepäck ausgeschlossen. Für Lithium-Metall-Zellen gelten stattdessen 2 Gramm Lithiumgehalt.
  • Der lose Ersatzakku und die Powerbank dürfen nie in den Koffer. Dieser Punkt ist in allen sechs geprüften Regelwerken gleich und ohne Ausnahme formuliert. Die Pole müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein.
  • Keine der sechs Fluggesellschaften nennt das Glätteisen. In sechs von sechs Regeltexten kommt weder das Wort Glätteisen noch das Wort Haarglätter vor. Bei einer Gesellschaft steht Haarglätter nur in der unsichtbaren Schlagwortliste einer Hilfeseite, deren sichtbarer Text das Gerät nicht behandelt.
  • Die sechs Gesellschaften entscheiden unterschiedlich. Eine erteilt die Genehmigung bis 160 Wattstunden pauschal im Voraus. Eine andere schließt alles über 100 Wattstunden vollständig aus, im Handgepäck wie im Koffer. Eine dritte verbietet akkubetriebene Elektronik im aufgegebenen Gepäck ganz. Diese Unterschiede werden hier nicht eingeebnet.
  • Für Gasgeräte gibt es eine eigene amtliche Position. Kartuschen mit Kohlenwasserstoffgas in Hairstyling-Geräten sind im Koffer und im Handgepäck zulässig, am Körper nicht: höchstens eine Kartusche je Person, Schutzklappe sicher über dem Heizelement, keine Ersatzkartuschen. Eine der sechs Gesellschaften verbietet sie trotzdem in beiden Gepäckarten.
  • Die entscheidende Zahl veröffentlicht praktisch niemand. Die Auszählung von fünf Akku-Glätteisen auf der Nachbarseite dieses Bereichs ergab: null von fünf Anbietern nennen die Kapazität in Wattstunden. Nur bei einem einzigen Gerät lässt sie sich aus veröffentlichten Werten überhaupt errechnen.
  • Eine fehlende Angabe kann zum Beförderungsverbot werden. Eine der sechs Gesellschaften untersagt ausdrücklich das Mitführen von Zellen ohne deutlichen Hinweis auf die Wattstundenleistung oder wenn diese nicht berechnet werden kann. Damit trifft die Lücke der Hersteller unmittelbar den Fluggast.
  • Sicherheit ist unterwegs eine andere Frage als zu Hause. Ein Gerät ohne Abschaltautomatik auf dem Waschtisch ist etwas anderes als dasselbe Gerät in einem geschlossenen Rucksack. Die Stiftung Warentest nannte 2018 bei zwei von sieben geprüften Haarglättern die fehlende Abschaltautomatik wörtlich ein brandgefährliches Sicherheitsrisiko.

Zwei Geräte, zwei Regelwerke: warum die Stromquelle die Antwort bestimmt

Die Suchanfrage nach dem Glätteisen im Handgepäck ist bemerkenswert stark. Wer bei einer Suchmaschine nur das Wort Glätteisen eintippt, bekommt die Handgepäckfrage bereits an siebter Stelle der Vorschlagsliste angeboten, noch vor dem Wort Top-Empfehlung. Wer weiterschreibt und Glätteisen Handgepäck eingibt, erhält zehn eigene Vorschläge, von denen sechs eine Fluggesellschaft beim Namen nennen. Das ist ungewöhnlich präzise für eine Detailfrage und sagt viel darüber, wie diese Seite gebaut sein muss: Die Leute wollen nicht die allgemeine Regel, sie wollen die Regel ihrer Airline und die Unterscheidung zwischen Kabine und Koffer.

Der Grund, warum die meisten Antworten im Netz trotzdem unbrauchbar sind, liegt in einer Verwechslung. Es gibt nicht ein Glätteisen, sondern drei Bauarten mit drei völlig verschiedenen rechtlichen Lagen. Das netzbetriebene Gerät ist ein Elektrogerät wie ein Rasierapparat oder ein Reisewasserkocher; in den Gefahrgutlisten der Fluggesellschaften taucht es nirgends auf, weil es dort nichts zu regeln gibt. Das akkubetriebene Gerät enthält eine Lithium-Ionen-Zelle und ist damit gefahrgutrechtlich ein tragbares elektronisches Gerät, für das eine eigene Position mit Grenzwerten, Stückzahlbegrenzungen und Genehmigungspflichten existiert. Das gasbetriebene Gerät schließlich fällt unter eine dritte Position, die mit den beiden anderen nichts gemein hat.

Aus dieser Aufteilung folgt eine Antwort, die viele überrascht: Ausgerechnet das Gerät, das man intuitiv wegen seiner Hitze und seines Gewichts in den Koffer packen würde, gehört in die Kabine. Nicht weil das Handgepäck sicherer wäre, sondern weil ein thermisches Ereignis in einer Lithium-Zelle im Frachtraum niemand bemerkt und niemand löschen kann, während es in der Kabine sofort auffällt. Diese Logik steht so in den Quellen und ist keine Erfindung dieser Seite. Wer sich für die Geräteseite dieser Frage interessiert, findet die Daten der einzelnen Akkugeräte im Vergleich der Glätteisen mit Akku und damit auch die Ausgangswerte, aus denen sich die hier maßgebliche Wattstundenzahl überhaupt bilden lässt.

Dieselbe Fragestellung stellt sich in diesem Bereich noch für ein zweites Gerät, und dort ist die Quellenlage sogar etwas besser, weil eine der ausgewerteten Airline-Unterlagen die elektrische Zahnbürste ausdrücklich als Beispiel für ein tragbares elektronisches Gerät aufführt. Wer das Muster einmal an einem anderen Objekt nachvollziehen möchte, findet es im Beitrag zur elektrischen Zahnbürste im Flugzeug, wo dieselbe Systematik an einem Gerät mit demselben Zellentyp durchgespielt wird.

Was das internationale Merkblatt für Fluggäste tatsächlich sagt

Die Grundlage aller sechs Airline-Regelwerke ist dasselbe Dokument: ein zweiseitiges Merkblatt des Weltluftfahrtverbandes mit dem Titel zu Passagieren, die mit Lithiumbatterien reisen. Es trägt den Revisionsvermerk Revision 3, gültig ab Februar 2019, und lieferte am Datenstand über die im Auftrag genannte Adresse HTTP 200 bei einer Dateigröße von rund 526 Kilobyte. Die Adresse stimmt also weiterhin. Das Merkblatt ordnet die Beförderung nach zwei Größen: nach der Wattstundenzahl bei wiederaufladbaren Lithium-Ionen-Zellen und nach dem Lithiumgehalt in Gramm bei nicht wiederaufladbaren Lithium-Metall-Zellen.

Die Tabelle darin hat vier Zeilen und vier Spalten. Für Geräte bis 100 Wattstunden beziehungsweise 2 Gramm Lithiumgehalt gilt: im Handgepäck ja, mit einer Obergrenze von fünfzehn Geräten je Person, im aufgegebenen Gepäck ja, keine Genehmigung erforderlich. Für Ersatzbatterien derselben Stufe gilt: im Handgepäck ja, bis zwanzig Stück je Person, im aufgegebenen Gepäck nein, keine Genehmigung erforderlich. Für den Bereich über 100 bis einschließlich 160 Wattstunden gilt bei Geräten Handgepäck ja, aufgegebenes Gepäck ja, Genehmigung erforderlich, bei Ersatzbatterien Handgepäck ja mit höchstens zwei Stück, aufgegebenes Gepäck nein, Genehmigung erforderlich. Oberhalb von 160 Wattstunden hört die Passagierbeförderung auf; solche Batterien müssen als Fracht nach den Gefahrgutvorschriften vorbereitet und befördert werden.

Zwei Sätze aus dem Fließtext desselben Blattes sind für diese Seite wichtiger als die Tabelle. Der erste lautet sinngemäß, dass tragbare elektronische Geräte mit Batterien, die von Fluggästen zum persönlichen Gebrauch mitgeführt werden, im Handgepäck befördert werden sollten. Der zweite beschreibt, was gilt, wenn sie dennoch im aufgegebenen Gepäck landen: Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um das Gerät vor Beschädigung zu schützen und eine unbeabsichtigte Aktivierung zu verhindern, und das Gerät muss vollständig ausgeschaltet sein, ausdrücklich nicht im Schlaf- oder Ruhemodus. Für ein Glätteisen mit Ein-Aus-Schalter ist das leicht zu erfüllen, für ein Gerät mit Sensortaste weniger.

Das Blatt endet mit einem Satz, der die Grenze dieser und jeder anderen Ratgeberseite markiert: Fluggäste sollen sich vor der Reise an die befördernde Fluggesellschaft wenden, weil diese zusätzliche Beschränkungen auferlegen kann. Genau deshalb hat der nächste Abschnitt sechs Unterabschnitte und nicht einen.

Die deutsche Behördenlage und die amtliche Fassung der Tabelle 8-1

Die belastbarste deutschsprachige Quelle zu diesem Thema stammt nicht von einer Fluggesellschaft, sondern vom Luftfahrt-Bundesamt. Die Behörde stellt im Bereich Gefahrgut eine Passagierinformation bereit und hält dort unter anderem eine übersetzte Fassung der Tabelle 8-1 der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr bereit, in der Ausgabe 2025 bis 2026 mit Addendum. Diese Tabelle ist die Rechtsgrundlage, auf die sich die Airline-Regelwerke stützen, und sie ist frei abrufbar.

Position 1 der Tabelle betrifft Lithiumbatterien einschließlich Powerbanks und tragbarer elektronischer Geräte. Sie nennt vier Anforderungen, die zusammengelesen werden müssen: Jede Batterie muss einem Typ entsprechen, der jede Prüfung des UN-Handbuchs der Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 besteht. Jede Batterie darf 2 Gramm Lithiumgehalt bei Metallzellen oder 100 Wattstunden Nennenergie bei Ionenzellen nicht überschreiten. Mit Genehmigung des Betreibers darf eine Ionenzelle 100 Wattstunden übersteigen, jedoch höchstens 160 Wattstunden erreichen. Und Ersatzbatterien einschließlich Powerbanks müssen als Handgepäck befördert werden und einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein.

Ein Unterpunkt derselben Position ist für ein Heizgerät besonders einschlägig und wird in Ratgebertexten fast nie zitiert. Er verlangt, dass in tragbaren elektronischen Geräten, die in der Lage sind, große Wärme zu erzeugen und eingeschaltet einen Brand zu verursachen, Batterie und hitzeerzeugendes Bauelement voneinander getrennt werden müssen, entweder durch Ausbau des hitzeerzeugenden Bauteils, der Batterie oder eines anderen Bauteils. Bei einem Akku-Glätteisen mit fest verbautem Akku lässt sich diese Trennung schlicht nicht herstellen. Daraus folgt kein Verbot, aber ein klarer Grund, ein solches Gerät nicht in einen aufgegebenen Koffer zu legen, in dem niemand eingreifen kann.

Die Übersichtsseite der Behörde zum Passagiergepäck enthält außerdem den Satz, der über allem steht: Wenn Fluggesellschaften Bestimmungen haben, die über diese generellen Bestimmungen hinausgehen, sind deren Regelungen maßgeblich. Wer eine Regel im Internet liest, hat also bestenfalls die Untergrenze gelesen. Dieselbe Seite verweist für die internationale Ebene auf die Informationsseiten der europäischen Agentur für Flugsicherheit zum Gefahrgut und zu tragbaren elektronischen Geräten an Bord sowie auf die Bestimmungen der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation.

Die drei Wattstundenstufen im Klartext

KapazitätsbereichGerät mit eingebautem AkkuLoser Ersatzakku und PowerbankGenehmigung
bis einschließlich 100 WattstundenDas Gerät mit eingebautem Lithium-Ionen-Akku darf im Handgepäck mitgenommen werden. Das Merkblatt des Weltluftfahrtverbandes nennt für diese Stufe zusätzlich eine Obergrenze von fünfzehn tragbaren elektronischen Geräten je Person und hält fest, dass die Mitnahme im aufgegebenen Gepäck grundsätzlich zulässig ist, sofern das Gerät vollständig ausgeschaltet und gegen Beschädigung sowie gegen unbeabsichtigte Aktivierung gesichert ist.Der lose Ersatzakku und die Powerbank dürfen ausschließlich in die Kabine. Im aufgegebenen Gepäck sind sie verboten, und zwar ohne Ausnahme und unabhängig von der Kapazität. Die Pole müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein, entweder durch die Originalverpackung, durch Abkleben oder durch einen eigenen Beutel je Zelle.Keine Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich.
über 100 bis einschließlich 160 WattstundenDie Mitnahme ist möglich, aber nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Luftfahrtunternehmens. Diese Stufe ist der eigentliche Grund, warum die Wattstundenzahl auf dem Gerät stehen sollte: Ohne sie lässt sich am Schalter nicht entscheiden, in welche Zeile der Tabelle das Gerät gehört. Praktisch spielt sie bei Haarstyling-Geräten kaum eine Rolle, weil handliche Akkugeräte dieser Bauart deutlich darunter liegen dürften.Höchstens zwei einzeln geschützte Ersatzakkus je Person, ausschließlich im Handgepäck. Auch hier gilt die Genehmigungspflicht.Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich. Wie diese Genehmigung erteilt wird, regelt jede Gesellschaft selbst. Eine der sechs geprüften Gesellschaften erklärt die Zustimmung für diesen Bereich pauschal und im Voraus, eine zweite schließt alles über hundert Wattstunden vollständig aus.
über 160 WattstundenAls Reisegepäck ausgeschlossen. Das Merkblatt verweist solche Batterien in die Fracht, wo sie nach den Gefahrgutvorschriften vorbereitet und befördert werden müssen. Für ein Haarstyling-Gerät ist diese Stufe praktisch bedeutungslos, sie gehört aber in die Darstellung, weil sonst der Aufbau der Tabelle nicht erkennbar ist.Ebenfalls ausgeschlossen.Eine Genehmigung des Luftfahrtunternehmens hebt dieses Verbot nicht auf.

Die Tabelle wirkt bei einem Haarstyling-Gerät zunächst überdimensioniert, denn handliche Akkugeräte dieser Bauart dürften weit unterhalb der ersten Schwelle liegen. Genau darin liegt aber die Falle: Weil die Zahl fehlt, lässt sich das nicht belegen, und der Nachweis liegt beim Fluggast und nicht bei der Fluggesellschaft. Wer nachrechnen will, braucht zwei Werte, die Kapazität in Milliamperestunden und die Nennspannung in Volt, und multipliziert die Amperestunden mit den Volt. Ein Gerät mit 4.500 Milliamperestunden und 3,7 Volt kommt auf rund 16,7 Wattstunden. Das ist ein Sechstel der ersten Schwelle und damit vollkommen unproblematisch. Nur steht diese Rechnung eben nicht auf dem Gerät.

Die sechs Fluggesellschaften, jede an ihrer eigenen Quelle

Für jede der sechs in den Suchvorschlägen genannten Gesellschaften wurde am Datenstand die eigene Veröffentlichung aufgerufen und im Volltext ausgewertet. Fünf davon ließen sich unmittelbar abrufen, eine nur über eine archivierte Fassung; das steht bei der betreffenden Gesellschaft ausdrücklich dabei. Wiedergegeben wird jeweils, was dort steht, und nicht, was daraus für ein Glätteisen folgen könnte.

Lufthansa

Ausgewertete Quelle: Zwei eigene Merkblätter im Dokumentenbereich von lufthansa.com: die Restriktionskarte zum Transport tragbarer elektronischer Geräte und Batterien sowie das zweisprachige Blatt zu gefährlichen und verbotenen Gütern

Abrufbarkeit am Datenstand: Beide Unterlagen lieferten am Datenstand HTTP 200 und ließen sich als Volltext auslesen.

Regel für das Akkugerät: Die Restriktionskarte führt die drei Stufen des internationalen Merkblattes unverändert: bis 100 Wattstunden ohne Genehmigung, zwischen 100 und 160 Wattstunden mit Genehmigung der Fluggesellschaft, über 160 Wattstunden verboten. Für das aufgegebene Gepäck stehen vier Auflagen nebeneinander: höchstens drei Geräte, die größer sind als ein Smartphone, vollständig ausgeschaltet, keine unbeabsichtigte Aktivierung möglich und ausdrücklich nicht gemeinsam verpackt mit entflammbaren Gegenständen, wobei Haarspray namentlich genannt wird.

Regel für das Gerät ohne Akku: Ein Gerät ohne Batterie fällt in keine dieser Zeilen. Das zweite Merkblatt führt hitzeproduzierende Gegenstände in der Spalte, die nur im Handgepäck und in der Passagierkabine erlaubt ist. Was genau darunter fällt, definiert das Blatt nicht.

Wird das Glätteisen genannt? Nein. Das Wort Glätteisen und das Wort Haarglätter kommen in keiner der beiden Unterlagen vor. Als Beispiele für tragbare elektronische Geräte nennt die Restriktionskarte Kamera, Mobiltelefon, Laptop, Tablet, elektrische Zahnbürste, Spielzeuge und medizinische Geräte.

Was hier anders ist als bei den übrigen fünf: Der Hinweis, Geräte und Batterien dürften im aufgegebenen Gepäck nicht zusammen mit Haarspray, Parfum oder Desinfektionsmittel verpackt werden, steht bei keiner der fünf anderen Gesellschaften so deutlich. Für eine Kulturtasche, in der ohnehin beides liegt, ist das die praktisch bedeutsamste Zeile des ganzen Blattes.

Eurowings

Ausgewertete Quelle: Die Übersichtsseite zu verbotenen und gefährlichen Gütern auf eurowings.com, abgerufen über eine archivierte Fassung vom 10.08.2026

Abrufbarkeit am Datenstand: Der direkte Abruf von eurowings.com scheiterte am Datenstand durchgehend mit HTTP 403, und zwar auf jeder geprüften Adresse einschließlich der Startseite. Ausgewertet wurde deshalb eine archivierte Fassung derselben Seite. Dass es sich nicht um den Live-Abruf handelt, steht hier ausdrücklich.

Regel für das Akkugerät: Die Seite führt eine Tabelle je Gefahrgutart. Tragbare elektronische Geräte mit Lithium-Batterien oder -Akkus sind im Handgepäck erlaubt. Im aufgegebenen Gepäck sind sie erlaubt bis 2 Gramm Lithiumgehalt oder 100 Wattstunden und nicht erlaubt oberhalb davon; Ersatzbatterien, Ersatzakkus und Powerbanks sind im aufgegebenen Gepäck ausnahmslos ausgeschlossen.

Regel für das Gerät ohne Akku: Eine eigene Zeile für hitzeerzeugende Artikel beschreibt Geräte wie Tauchlampen oder batteriebetriebene Lötgeräte, die bei versehentlicher Aktivierung so viel Hitze erzeugen, dass ein Feuer entstehen kann. Sie sind im Handgepäck erlaubt, im aufgegebenen Gepäck nicht, und das Gerät muss ausgeschaltet und gegen unbeabsichtigte Aktivierung gesichert sein; die Batterie oder das Leuchtmittel muss entfernt werden. Eine Genehmigung ist für diese Zeile erforderlich.

Wird das Glätteisen genannt? Nur mittelbar. Das Wort Glätteisen steht nicht auf der Seite, wohl aber eine eigene Zeile für Lockenstäbe mit Gaspatronen, die auf die Zeile für tragbare elektronische Geräte verweist, sobald es um Lithium-Batterien oder -Akkus geht.

Was hier anders ist als bei den übrigen fünf: Bei den Lockenstäben mit Gaspatrone weicht diese Gesellschaft vom internationalen Rahmen ab. Die Tabelle trägt sowohl für das aufgegebene Gepäck als auch für das Handgepäck den Wert nicht erlaubt, obwohl die zugehörigen Zusatzangaben eine Kartusche je Person und eine gesicherte Schutzklappe beschreiben. Genau dafür gibt es den Satz, dass die Regel der Gesellschaft vorgeht, wenn sie strenger ist als die allgemeine.

Condor

Ausgewertete Quelle: Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen als PDF im Dokumentenbereich von condor.com, Stand 27. März 2026

Abrufbarkeit am Datenstand: Das PDF lieferte am Datenstand HTTP 200. Die Bedienoberfläche von condor.com selbst antwortete auf jede geprüften Adresse mit einer Zugriffssperre, der Dokumentenpfad dagegen nicht.

Regel für das Akkugerät: Die Bedingungen regeln den Fall in einem einzigen Satz unter der Überschrift zum unzulässigen Gepäckinhalt: Einzeln mitgebrachte Lithium-Batterien oder Lithium-Akkumulatoren, wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern gebräuchlich sind, dürfen ausschließlich im Handgepäck befördert werden. Weitere Angaben verweist der Text auf die Internetseite der Gesellschaft.

Regel für das Gerät ohne Akku: Zum netzbetriebenen Gerät äußern sich die Bedingungen nicht gesondert. Sie schließen allgemein alles aus, was nach den Gefahrgutregeln des Weltluftfahrtverbandes geeignet ist, Flugzeug, Personen oder Sachen an Bord zu gefährden.

Wird das Glätteisen genannt? Nein. Als Beispiele für elektronische Gebrauchsgüter nennt der Text Laptop-Computer, Mobiltelefone, Uhren und Kameras.

Was hier anders ist als bei den übrigen fünf: Eine eigene Klausel betrifft Rückrufe: Elektronische Gebrauchsgüter, die von einer Rückrufaktion des Herstellers oder eines Händlers betroffen sind, sind im aufgegebenen Gepäck unzulässig und dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden; Einschalten und Aufladen sind untersagt. Wer ein zurückgerufenes Gerät besitzt, hat damit ein Beförderungsproblem zusätzlich zum Sicherheitsproblem.

Ryanair

Ausgewertete Quelle: Zwei Beiträge des eigenen Hilfebereichs unter help.ryanair.com, ausgelesen über die öffentliche Schnittstelle desselben Hilfebereichs

Abrufbarkeit am Datenstand: Die Lesefassung der Seiten blieb am Datenstand gesperrt, die öffentliche Schnittstelle desselben Systems lieferte HTTP 200 samt Änderungsdatum. Der Beitrag zu erlaubten Gegenständen trägt den Stand 21.08.2026, der Beitrag zu verbotenen Gegenständen den Stand 10.02.2025.

Regel für das Akkugerät: Diese Gesellschaft ist die strengste der sechs. Sie erlaubt bis zu fünfzehn persönliche elektronische Geräte in der Kabine und bis zu zwanzig Ersatzbatterien, darunter höchstens zwei Powerbanks, jede einzelne mit höchstens hundert Wattstunden. Der entscheidende Satz lautet, dass Geräte oder Batterien mit einer Kapazität von mehr als hundert Wattstunden weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck erlaubt sind. Den Zwischenbereich mit Genehmigung, den der internationale Rahmen vorsieht, gibt es hier außerhalb von Mobilitätshilfen nicht.

Regel für das Gerät ohne Akku: Ein Gerät ohne Akku fällt unter keine der genannten Verbotsgruppen. Die Liste der im aufgegebenen Gepäck strengstens verbotenen Gegenstände nennt jedoch mit Lithium-Ionen-Akkus betriebene elektronische Geräte ausdrücklich und als Beispiele Tablet und Mobiltelefon. Das ist eine deutlich weiter gefasste Formulierung als bei allen anderen fünf Gesellschaften.

Wird das Glätteisen genannt? Nein. Eine Suche im eigenen Hilfebereich nach dem Wort Haarglätter lieferte am Datenstand keinen einzigen Treffer, eine Suche nach dem Wort Glätteisen genau einen, und der betraf die Reiseversicherung.

Was hier anders ist als bei den übrigen fünf: Ersatzakkus und Powerbanks dürfen nicht im Gepäckfach über dem Sitz verstaut werden, sondern müssen am Körper oder in der Tasche unter dem Vordersitz bleiben. Wer die Kulturtasche in die Ablage legt, verstößt damit gegen eine Regel, die nirgends laut wird.

easyJet

Ausgewertete Quelle: Die Gefahrgutübersicht im Bedingungswerk auf easyjet.com sowie die Hilfeseite zu nicht allgemein zugelassenen Gegenständen

Abrufbarkeit am Datenstand: Beide Seiten lieferten am Datenstand HTTP 200. Die Gefahrgutübersicht enthält zu jedem Eintrag zwei ausdrückliche Angaben, ob er in der Kabine und ob er im Frachtraum zulässig ist.

Regel für das Akkugerät: Diese Gesellschaft ist die großzügigste der sechs. Sie erklärt im eigenen Text, dass sie die Genehmigung des Luftfahrtunternehmens für Lithium-Ionen-Akkus bis 160 Wattstunden automatisch erteilt, und begrenzt die Zahl der tragbaren elektronischen Geräte auf fünfzehn je Fluggast. Für Geräte mit Akku gilt die Empfehlung, sie in der Kabine mitzuführen; im aufgegebenen Gepäck müssen sie vollständig ausgeschaltet und gegen Beschädigung und unbeabsichtigte Aktivierung gesichert sein. Geräte mit beschädigten oder fehlerhaften Akkus sowie Geräte aus einem batteriebezogenen Rückruf sind ausgeschlossen.

Regel für das Gerät ohne Akku: Auch hier gibt es die eigene Zeile für hitzeerzeugende Artikel, und diese Zeile ist die präziseste der sechs Quellen. Sie beschreibt batteriebetriebene Ausrüstung wie Tauchlampen und Lötgeräte, die extreme Hitze erzeugen und einen Brand auslösen können, erlaubt sie ausschließlich im Handgepäck und verlangt, dass das hitzeerzeugende Bauteil oder die Energiequelle entfernt wird.

Wird das Glätteisen genannt? Nur an einer Stelle, und die ist aufschlussreich. Auf der Hilfeseite zu nicht allgemein zugelassenen Gegenständen steht das Wort Haarglätter in der Schlagwortliste des Seitenkopfes. Im sichtbaren Text derselben Seite kommt es nicht ein einziges Mal vor. Die aufklappbaren Abschnitte behandeln Flüssigkeiten, Lebensmittel, Verdampfer, scharfe Gegenstände, Haustiere, Hochzeitskleidung, Knallbonbons, Trockeneis, Asche, Gepäck mit eingebautem Akku, Kameras, Instrumente, Druckerpatronen, Campingausrüstung und tiefgefrorene Embryonen. Ein Haarstyling-Gerät ist nicht darunter.

Was hier anders ist als bei den übrigen fünf: Als einzige der sechs Gesellschaften führt sie eine eigene, ausformulierte Zeile für Lockenwickler mit Kohlenwasserstoffgas und erlaubt sie sowohl in der Kabine als auch im Frachtraum, begrenzt auf ein Stück je Person, mit sicher befestigter Schutzklappe über dem Heizelement, ohne Nachfüllkartuschen und ohne jede Benutzung an Bord.

Wizz Air

Ausgewertete Quelle: Die Seite zu untersagten Gegenständen im Hilfebereich von wizzair.com sowie die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Passagiere und Gepäck

Abrufbarkeit am Datenstand: Beide Seiten lieferten am Datenstand HTTP 200. Die von der Briefing-Vorlage genannte Adresse zu gefährlichen Gegenständen lieferte HTTP 404 und wurde durch die aktuelle Adresse ersetzt.

Regel für das Akkugerät: Die Grenzwerte entsprechen dem internationalen Rahmen: höchstens 2 Gramm Lithium bei Metallbatterien, höchstens hundert Wattstunden bei Lithium-Ionen-Akkus, der Bereich zwischen hundert und höchstens 160 Wattstunden nur nach Genehmigung durch die Gesellschaft und nur im Handgepäck, höchstens zwei solcher Ersatzakkus je Person. Erlaubt sind bis zu fünfzehn Geräte je Person, davon höchstens fünf große im aufgegebenen Gepäck. Bei den Ersatzbatterien ist diese Gesellschaft strenger als alle anderen: zwanzig Stück je Person, darunter höchstens eine einzige Powerbank, und Powerbanks über hundert Wattstunden sind untersagt.

Regel für das Gerät ohne Akku: Die Liste der im Handgepäck verbotenen Gegenstände nennt unter der Überschrift Batterien Lithium-Ionen-Batterien mit einer Nennleistung von über 160 Wattstunden, Lithium-Metall-Batterien mit mehr als 2 Gramm Inhalt und auslaufsichere Batterien mit mehr als 12 Volt beziehungsweise hundert Wattstunden. Ein Gerät ohne Batterie taucht dort nicht auf.

Wird das Glätteisen genannt? Nein. Weder Glätteisen noch Haarglätter noch Lockenstab kommen im Text vor.

Was hier anders ist als bei den übrigen fünf: Diese Gesellschaft enthält den für diese Seite wichtigsten Satz aller sechs Quellen: Das Mitführen von Lithium-Ionen-Batterien, Lithium-Metall-Batterien oder Powerbanks ohne deutlichen Hinweis auf die Wattstundenleistung, oder wenn die Wattstundenleistung nicht berechnet werden kann, ist untersagt. Aus einer fehlenden Angabe wird damit ein Beförderungshindernis.

Handgepäck oder Aufgabegepäck: die Frage hinter zehn Suchvorschlägen

Zwei der zehn Vorschläge zum Begriff Glätteisen Handgepäck betreffen nicht eine Fluggesellschaft, sondern die Grundentscheidung: Handgepäck oder Koffer, Handgepäck oder Aufgabegepäck. Die Antwort fällt je nach Bauart unterschiedlich aus, und sie fällt bei der Bauart mit Akku deutlicher aus, als die meisten erwarten.

Beim netzbetriebenen Gerät gibt es keine Vorgabe. Es darf in beides, und die einzige praktische Erwägung ist der Schutz des Kabels und der Platten. Wer es aufgibt, sollte das Kabel nicht straff um das Gerät wickeln, weil die Isolierung an der Austrittsstelle dabei über Jahre bricht. Genau dort setzten auch die Mängel an, wegen derer im Mai 2026 ein Haarglätter der Marke Crasts über eine Handelsplattform zurückgerufen wurde: Konstruktionsmängel an Isolierung, Griff und Netzkabel, erkennbar an der Identifikationsnummer 2219743045. Das war ein Netzgerät, und dieser Rückruf sagt nichts über Akkugeräte aus.

Beim Akkugerät verschiebt sich die Antwort. Das internationale Merkblatt sagt sollte ins Handgepäck. Eine der sechs Gesellschaften verbietet mit Lithium-Ionen-Akkus betriebene elektronische Geräte im aufgegebenen Gepäck vollständig. Eine zweite erlaubt sie dort nur bis 100 Wattstunden und schließt alles darüber aus. Eine dritte begrenzt die Zahl der Geräte im Koffer auf höchstens drei Stück, die größer sind als ein Smartphone, und verlangt zusätzlich, dass sie nicht gemeinsam mit Haarspray, Parfum oder Desinfektionsmittel verpackt werden. Wer seine Kulturtasche kennt, weiß, wie schwer diese letzte Auflage einzuhalten ist.

Für den losen Ersatzakku und die Powerbank gibt es dagegen überhaupt keinen Ermessensspielraum. Alle sechs geprüften Regelwerke sagen dasselbe: ausschließlich in die Kabine, niemals in den Koffer, Pole einzeln gesichert. Zwei Gesellschaften verlangen zusätzlich, dass sie am Körper oder unter dem Vordersitz bleiben und nicht in die Ablage über dem Sitz wandern, damit ein Zwischenfall sofort erreichbar ist. Wer das Reisethema an einem zweiten Gerät nachvollziehen möchte, findet dieselbe Trennung zwischen Gerät und Ersatzzelle im Vergleich der Akku- und Reise-Mundduschen, wo es ebenfalls um fest verbaute Zellen ohne veröffentlichte Kapazitätsangabe geht.

Der Sonderfall Gaskartusche: Hairstyling-Geräte mit Kohlenwasserstoffgas

Es gibt Glätteisen und Lockenstäbe, die ohne Strom arbeiten und ihre Wärme aus einer Butankartusche im Griff beziehen. Sie sind in Deutschland ein Nischenprodukt, im Reisezubehörhandel aber verbreitet, und sie fallen unter keine der bisher genannten Regeln. Für sie gilt eine eigene Position, und diese Position ist erfreulich präzise.

In der deutschsprachigen Fassung der Tabelle 8-1 trägt sie die Nummer 11 und lautet: Kartuschen mit Kohlenwasserstoffgas, die in Hairstyling-Geräten enthalten sind. Die Standortspalten stehen auf ja für das aufgegebene Gepäck, auf ja für das Handgepäck und auf nein für das Mitführen am eigenen Körper. Die Einschränkungen lauten wörtlich: höchstens eine Kartusche pro Person, die Schutzklappe muss sicher über dem Heizelement befestigt sein, und Ersatzkartuschen dürfen nicht mitgeführt werden. Bemerkenswert ist die Formulierung Hairstyling-Geräte, denn sie umfasst ausdrücklich mehr als den Lockenstab und schließt das Glätteisen mit ein.

Von den sechs Gesellschaften führen zwei diesen Fall als eigene Zeile, und sie kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die eine erlaubt einen Lockenwickler mit Kohlenwasserstoffgas je Person in der Kabine und im Frachtraum, verlangt die sicher befestigte Schutzklappe, verbietet Nachfüllkartuschen und untersagt jede Benutzung an Bord. Die andere trägt in ihrer Tabelle für dieselbe Warengruppe sowohl beim aufgegebenen Gepäck als auch beim Handgepäck den Wert nicht erlaubt ein, obwohl sie in derselben Zeile die Auflagen für eine Kartusche je Person beschreibt. Ob es sich dabei um eine bewusste Verschärfung oder um eine Unsauberkeit in der Darstellung handelt, lässt sich aus der Seite nicht entnehmen, und genau deshalb steht hier beides nebeneinander statt einer geglätteten Zusammenfassung.

Wichtig ist außerdem die Abgrenzung nach unten. Ersatzkartuschen sind ausgeschlossen, und Feuerzeuggas fällt unter eine andere Position. Bei den sechs Gesellschaften finden sich dazu drei verschiedene Handhabungen für Feuerzeuge selbst, von einem kleinen Feuerzeug ausschließlich am Körper bis zu einem vollständigen Verbot in beiden Gepäckarten. Wer mit einem Gasgerät reist, kann sich also nicht auf eine allgemeine Regel verlassen, sondern muss die Seite der eigenen Gesellschaft aufschlagen.

Die Zahl, auf die alles ankommt, veröffentlicht praktisch niemand

Alle Regeln dieser Seite hängen an einer einzigen Größe: der Nennenergie der Zelle in Wattstunden. Sie entscheidet, ob ein Gerät in die erste, zweite oder dritte Stufe fällt, ob eine Genehmigung nötig ist und, bei einer der sechs Gesellschaften, ob es überhaupt mitdarf. Umso bemerkenswerter ist der Befund aus der Nachbarseite dieses Bereichs: Bei fünf am Prüftag bestellbaren Akku-Glätteisen von fünf verschiedenen Anbietern nennt kein einziger die Kapazität in Wattstunden. Nicht auf der Angebotsseite, nicht in einem technischen Datenfeld und nicht in einer der hinterlegten Unterlagen.

Zwei Anbieter nennen eine Kapazität in Milliamperestunden, nämlich 5.000 und 4.500. Das ist eine Ladungsmenge und keine Energiemenge; ohne Spannung lässt sich daraus nichts ableiten. Genau ein Anbieter veröffentlicht überhaupt eine Nennspannung, und zwar 3,7 Volt Gleichstrom, an zwei Stellen derselben Seite. Nur bei diesem einen Gerät ist die maßgebliche Zahl aus veröffentlichten Werten bildbar, und sie liegt bei rund 16,7 Wattstunden. Bei den vier übrigen fehlt mindestens einer der beiden Ausgangswerte. Anders gesagt: Die Quote der Anbieter, die einzige beförderungsrelevante Zahl hinschreiben, liegt bei null von fünf, und die Quote derer, bei denen sie sich wenigstens errechnen lässt, bei eins von fünf.

Zum Fliegen selbst äußern sich zwei von fünf Anbietern. Der eine tut es zweifach, einmal als Anwendungshinweis mit der Aufforderung, das Gerät nicht während eines Fluges zu verwenden, und einmal in der Bedienungsanleitung mit der Bitte, vor dem Fliegen die eigene Fluggesellschaft zu kontaktieren. Der andere weist in der eigenen Unterlage einen Aufkleber aus, der die Flugtauglichkeit anzeigt, und warnt davor, ihn im heißen Zustand abzuziehen. Die drei übrigen schweigen. Ein eigener Abruf dieser Herstellerseiten war am Datenstand nicht möglich, weil die Auftritte der beiden namentlich betroffenen Marken jeden Zugriff mit einer Zugriffssperre beantworteten; die Auszählung stammt daher aus der Auswertung der Nachbarseite und wird hier als solche gekennzeichnet.

Diese Lücke bleibt nicht folgenlos. Eine der sechs Gesellschaften formuliert ausdrücklich, dass das Mitführen von Lithium-Ionen-Batterien, Lithium-Metall-Batterien oder Powerbanks ohne deutlichen Hinweis auf die Wattstundenleistung oder wenn die Wattstundenleistung nicht berechnet werden kann, untersagt ist. Wörtlich genommen macht dieser Satz aus einer Informationslücke des Herstellers ein Beförderungshindernis für den Kunden. Praktisch wird kaum jemand am Schalter nach der Wattstundenzahl eines Glätteisens gefragt. Rechtlich steht der Satz trotzdem da, und wer die Wahl hat, kauft ein Gerät, dessen Zellendaten irgendwo abgedruckt sind.

Kernbefunde dieser Seite mit Fundstelle

Nennen die sechs Gesellschaften das Glätteisen ausdrücklich?

Keine einzige. In sechs von sechs ausgewerteten Regelwerken kommt das Wort Glätteisen im Regeltext nicht vor, und das Wort Haarglätter ebenfalls nicht. Bei einer Gesellschaft steht Haarglätter ausschließlich in der unsichtbaren Schlagwortliste einer Hilfeseite, deren sichtbarer Text das Gerät nicht behandelt. Zwei Gesellschaften führen immerhin den gasbetriebenen Lockenstab als eigene Zeile.

Fundstelle: Volltextsuche in den sechs am Datenstand abgerufenen Originalunterlagen.

Gilt für Netzgerät und Akkugerät dieselbe Regel?

Nein, und das ist der wichtigste Unterschied dieser Seite. Ein Glätteisen mit Netzkabel ist ein gewöhnliches Elektrogerät ohne Gefahrgutzeile. Ein Glätteisen mit Lithium-Ionen-Akku ist gefahrgutrechtlich ein tragbares elektronisches Gerät und fällt damit unter eine eigene Position der Tabelle 8-1, in der Wattstundengrenzen, Stückzahlgrenzen und Genehmigungspflichten stehen.

Fundstelle: Tabelle 8-1 der Technischen Anweisungen in der deutschsprachigen Fassung des Luftfahrt-Bundesamtes, Position 1, sowie das Merkblatt des Weltluftfahrtverbandes.

Gehört das Akkugerät in die Kabine oder in den Koffer?

In die Kabine, und zwar nicht als Empfehlung dieser Seite, sondern als Formulierung der Quellen selbst. Das internationale Merkblatt hält fest, dass tragbare elektronische Geräte mit Batterien im Handgepäck mitgeführt werden sollten. Eine der sechs Gesellschaften verbietet mit Lithium-Ionen-Akkus betriebene elektronische Geräte im aufgegebenen Gepäck vollständig. Der lose Ersatzakku und die Powerbank dürfen bei allen sechs ausnahmslos nur in die Kabine.

Fundstelle: Merkblatt des Weltluftfahrtverbandes, Abschnitt zu tragbaren elektronischen Geräten, sowie die Verbotsliste einer der sechs Gesellschaften.

Was gilt für das gasbetriebene Gerät?

Es gibt dafür eine eigene, klar formulierte Position, und sie steht in der amtlichen deutschsprachigen Fassung der Tabelle 8-1. Kartuschen mit Kohlenwasserstoffgas, die in Hairstyling-Geräten enthalten sind, sind im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck zulässig, am eigenen Körper dagegen nicht. Die Auflagen lauten: höchstens eine Kartusche je Person, die Schutzklappe muss sicher über dem Heizelement befestigt sein, und Ersatzkartuschen dürfen nicht mitgeführt werden.

Fundstelle: Tabelle 8-1, Position 11, in der deutschsprachigen Fassung des Luftfahrt-Bundesamtes.

Veröffentlichen die Hersteller die Zahl, auf die es ankommt?

Weitgehend nicht. Die Auswertung von fünf Akkugeräten auf der Nachbarseite dieses Bereichs ergab, dass null von fünf Anbietern die Akkukapazität in Wattstunden angeben. Genau ein Anbieter veröffentlicht überhaupt eine Nennspannung, nämlich 3,7 Volt Gleichstrom, sodass sich die Wattstundenzahl allein dort aus zwei veröffentlichten Werten bilden lässt: 4,5 Amperestunden mal 3,7 Volt ergeben rund 16,7 Wattstunden. Zwei von fünf Anbietern äußern sich überhaupt zum Fliegen.

Fundstelle: Auszählung der Nachbarseite zu Akku-Glätteisen. Ein eigener Abruf der Herstellerseiten war am Datenstand nicht möglich, weil die Auftritte der beiden namentlich betroffenen Marken jeden Zugriff mit HTTP 403 beantworteten.

Sicherheit unterwegs: warum ein Gerät im Rucksack anders zu bewerten ist

Bis hierher ging es um Beförderungsrecht. Es gibt aber eine zweite Ebene, die auf einer Seite über das Reisen mit einem Heizgerät nicht fehlen darf, und sie hat mit Vorschriften nichts zu tun. Ein Glätteisen, das nach dem Gebrauch auf einem Waschtisch liegt, kühlt in einem gelüfteten Raum auf einer harten Oberfläche ab. Dasselbe Gerät, das nach dem Frisieren im Hotelzimmer in einen geschlossenen Rucksack zwischen Kleidung wandert, tut das nicht.

Die Stiftung Warentest hat diese Warengruppe im Dezember 2018 geprüft und die Ergebnisse in einer frei zugänglichen Pressemitteilung zusammengefasst. Von sechzehn Geräten, sieben Haarglättern und neun Lockengeräten, stufte sie fünf als brandgefährlich ein. Bei den Haarglättern erhielten zwei die schlechteste Bewertungsstufe, und die Begründung lautet wörtlich, dass beiden Glättern die Abschaltautomatik fehle, was ein brandgefährliches Sicherheitsrisiko sei. Bei einem der beiden Geräte, dem Severin HC 0614, heizte sich nicht nur die Platte auf, sondern auch das Gehäuse, an manchen Stellen auf über 90 Grad. Die zugehörige Testseite von Januar 2019 hält im frei lesbaren Teil fest, dass alle übrigen Geräte sich spätestens nach 60 Minuten ausschalten. Bewertungstabellen und Rangfolgen dieses Tests sind kostenpflichtig und werden hier weder genannt noch nacherzählt.

Für die Reise folgt daraus eine schlichte Konsequenz: Die Abschaltautomatik ist unterwegs kein Komfortmerkmal, sondern das einzige Sicherheitsnetz, wenn im Trubel des Auscheckens vergessen wird, den Schalter zu betätigen. Wie groß die Spannweite bei diesem Merkmal ist, zeigt die Auswertung netzbetriebener Geräte in diesem Bereich: Die dort gefundenen Abschaltzeiten reichen von wenigen Minuten bis zu 72 Minuten, wobei der längste Wert die von der Prüfstelle genannte Grenze von 60 Minuten überschreitet und ausgerechnet dieser Wert nur in der Bedienungsanleitung stand. Wer die Zahlen dazu sucht, findet sie im Vergleich der Glätteisen mit Abschaltautomatik, der genau dieses Merkmal auszählt.

Ein zweiter Punkt betrifft die Temperatur. Die Pressemitteilung nennt als Orientierung rund 200 Grad Celsius für gesundes, kräftiges Haar und rund 170 Grad Celsius für feines, gebleichtes oder geschädigtes Haar; darüber schmilzt die oberste Haarschicht und das Haar wird stumpf. Auf Reisen kommt hinzu, dass hartes Wasser, Sonne und Salz das Haar zusätzlich beanspruchen, sodass die niedrigere Stufe im Urlaub häufiger die richtige ist als zu Hause. Wer sein Gerät auch für Wellen nutzt, findet die Formfrage im Vergleich der Glätteisen für Locken behandelt, wo Kantenform und Höchsttemperatur nebeneinanderstehen.

Was am Sicherheitscheck geprüft wird und was dort niemanden interessiert

Beim Gang durch die Sicherheitskontrolle greifen zwei völlig verschiedene Regelwerke ineinander, und das ist eine häufige Quelle für Missverständnisse. Die Sicherheitskontrolle wendet Luftsicherheitsrecht an. Sie sucht nach Waffen, nach scharfen und spitzen Gegenständen, nach stumpfen Schlagwerkzeugen, nach Sprengstoff und nach Flüssigkeiten oberhalb der bekannten Mengengrenzen. Ein Glätteisen ist nichts davon. In keiner der sechs geprüften Verbotslisten steht es unter den sicherheitsrechtlich untersagten Gegenständen.

Was an der Kontrolle dennoch passieren kann, ist ein Nachschauen. Ein Glätteisen ist im Röntgenbild ein dichter, länglicher Metallgegenstand mit Kabel oder Zellenpaket, und solche Bilder werden gelegentlich manuell nachkontrolliert. Das ist kein Beanstandungsgrund, sondern Routine, und es geht schneller, wenn das Gerät obenauf liegt statt zwischen Kleidungsschichten. Gefahrgutrecht dagegen wird nicht an der Kontrolle geprüft, sondern beim Check-in, bei der Gepäckaufgabe und an Bord. Deshalb kann ein Gerät die Kontrolle anstandslos passieren und trotzdem gegen eine Beförderungsbedingung verstoßen.

Ein dritter Punkt betrifft die Kosmetik, die neben dem Gerät liegt. Haarspray, Trockenshampoo und Schaumfestiger sind Aerosole. Die Regelwerke behandeln sie unter der Position für nicht radioaktive medizinische und kosmetische Artikel, und dort stehen Mengengrenzen je Einzelbehältnis und je Person, die von den bekannten Flüssigkeitsregeln der Sicherheitskontrolle unabhängig sind. Eine der sechs Gesellschaften erlaubt Aerosole für Sport- und Heimgebrauch ausdrücklich nur im aufgegebenen Gepäck und nicht in der Kabine. Wer die eigene Kulturtasche packt, hat es also mit mindestens drei Regelwerken gleichzeitig zu tun, und keines davon ist auf der Verpackung abgedruckt.

Packanleitung in acht Schritten, getrennt nach Bauart

SchrittNetzbetriebenes GlätteisenAkkubetriebenes Glätteisen
Vor dem Packen: Bauart bestimmenEin festes Kabel oder ein abnehmbares Kabel mit Gerätestecker bedeutet Netzbetrieb. Es gibt keinen Akku, keine Wattstunden und damit keine Gefahrgutzeile.Ein Ladeanschluss, meist USB-C, und eine Ladeanzeige bedeuten Akkubetrieb. Ab hier gelten die Regeln für tragbare elektronische Geräte mit Lithium-Ionen-Zellen.
Wattstundenzahl suchenEntfällt. Auf dem Typenschild steht eine Leistungsangabe in Watt, die mit den Beförderungsregeln nichts zu tun hat und regelmäßig mit Wattstunden verwechselt wird.Typenschild, Verpackung, Bedienungsanleitung, Herstellerseite. Steht dort weder eine Wattstundenzahl noch die Kombination aus Milliamperestunden und Nennspannung, dann fehlt die einzige Angabe, nach der die Regeln unterscheiden. Eine Gesellschaft der sechs macht daraus ausdrücklich ein Beförderungsverbot.
Wattstunden ausrechnen, falls möglichEntfällt.Wattstunden gleich Amperestunden mal Volt. Milliamperestunden werden dafür durch tausend geteilt. Aus 4.500 Milliamperestunden und 3,7 Volt werden 4,5 mal 3,7, also rund 16,7 Wattstunden. Das liegt weit unterhalb der ersten Schwelle. Diese Rechnung ersetzt keine Herstellerangabe und ist als eigene Rechnung kenntlich zu machen, wenn sie am Schalter vorgezeigt wird.
Gerät zuordnenHandgepäck und aufgegebenes Gepäck sind beide möglich. Wer es aufgibt, sollte das Kabel getrennt sichern, damit die Isolierung nicht scheuert.In die Kabine. Wer es dennoch aufgeben will, muss es vollständig ausschalten, gegen Beschädigung und gegen unbeabsichtigte Aktivierung sichern und prüfen, ob die gewählte Gesellschaft das überhaupt zulässt. Eine der sechs untersagt es.
Ersatzakku und Powerbank getrennt behandelnEntfällt.Beide gehören ausnahmslos in die Kabine, nie in den Koffer. Die Pole müssen einzeln gegen Kurzschluss gesichert sein. Zwei der sechs Gesellschaften verlangen zusätzlich, dass sie am Körper oder unter dem Vordersitz bleiben und nicht in die Ablage über dem Sitz wandern.
Nicht neben entflammbare Kosmetik packenSinnvoll, aber keine Vorschrift.Eine der sechs Gesellschaften schreibt ausdrücklich, dass Geräte und Batterien im aufgegebenen Gepäck nicht gemeinsam mit entflammbaren Gegenständen verpackt werden dürfen, und nennt Haarspray, Parfum und Desinfektionsmittel beim Namen. Genau diese drei liegen in vielen Kulturtaschen neben dem Gerät.
Abkühlen lassen, bevor es in die Tasche gehtEin Glätteisen bleibt nach dem Ausschalten minutenlang heiß. Die Hitzeschutzhülle ist dafür da, nicht für den Transport eines noch heißen Geräts.Dasselbe, mit einem Zusatz: Bei einem Gerät aus dem Vergleichsfeld der Nachbarseite weist die Herstellerunterlage einen Aufkleber aus, der auf die Flugtauglichkeit hinweist und ausdrücklich nicht im heißen Zustand abgezogen werden soll.
Regel am Original nachlesen, nicht in einem RatgeberAuch für Netzgeräte gilt, dass jede Gesellschaft eigene Hausregeln setzen darf.Beförderungsbedingungen ändern sich. Eine der sechs ausgewerteten Unterlagen trägt den Stand August 2026, eine andere den Stand Februar 2025, eine dritte den Stand März 2026, und das internationale Merkblatt trägt einen Revisionsvermerk von Februar 2019. Wer fliegt, prüft die Seite der eigenen Gesellschaft kurz vor dem Abflug.

Für das gasbetriebene Gerät gilt keine dieser beiden Spalten. Dort lautet die Anleitung: eine Kartusche, Schutzklappe fest über dem Heizelement, keine Ersatzkartusche, keine Benutzung an Bord, und vorher die Seite der eigenen Fluggesellschaft aufschlagen, weil mindestens eine europäische Gesellschaft strenger ist als der internationale Rahmen. Wer ein besonders breites oder schweres Gerät mitnimmt, sollte außerdem an das Volumen denken; die Plattenmaße und damit den Platzbedarf zeigt der Vergleich der Glätteisen für dickes Haar im Detail. Wie sich die Transportfrage zu den übrigen Fragen dieses Bereichs verhält, ordnet der Wegweiser durch den gesamten Bereich Glätteisen ein.

Was diese Seite ausdrücklich nicht beantwortet

Auf dieser Website standen in der Vergangenheit Prüfbehauptungen, für die es keine Prüfung gab. Bei einer Seite über Beförderungsregeln wäre das besonders schädlich, weil Leserinnen und Leser ihr Packverhalten danach ausrichten. Deshalb steht hier ausdrücklich, wo die Grenzen dieser Auswertung liegen und was sich mit den geöffneten Quellen nicht belegen ließ.

Offene Punkte und Einschränkungen

  • Ob ein Akku-Glätteisen gefahrgutrechtlich als hitzeerzeugender Artikel eingestuft wird, ist mit den geöffneten Quellen nicht zu klären. Die beiden Gesellschaften, die diese Gruppe definieren, nennen als Beispiele Tauchlampen und Lötgeräte, nicht Haarstyling-Geräte.
  • Für eine der sechs Gesellschaften ließ sich am Datenstand keine Live-Fassung abrufen. Jeder Zugriff auf deren Auftritt endete mit einer Zugriffssperre, weshalb eine archivierte Fassung vom 10.08.2026 ausgewertet wurde. Ob sich die Seite seither geändert hat, ist offen.
  • Die Auszählung der Herstellerangaben stammt aus der Auswertung der Nachbarseite zu Akku-Glätteisen und wurde für diese Seite nicht neu erhoben, weil die Auftritte der beiden namentlich betroffenen Marken jeden Zugriff sperrten.
  • Regeln für Flüge außerhalb Europas, insbesondere nationale Sonderbestimmungen einzelner Staaten, sind nicht Gegenstand dieser Seite. Mehrere Länder haben eigene, teils strengere Vorschriften für Lithiumbatterien im Gepäck.
  • Welches Glätteisen das beste ist, steht hier nicht. Diese Seite kürt niemanden, vergleicht keine Produkte und nennt keine Preise; sie beantwortet eine Beförderungsfrage.
  • Regeln für Schiffs- und Bahnreisen sind nicht geprüft. Wer ein Akkugerät auf ein Kreuzfahrtschiff mitnehmen will, liest die Bordordnung der Reederei.

Häufige Fragen zum Glätteisen im Handgepäck

Darf ein Glätteisen ins Handgepäck?

Ja. In keiner der sechs am Datenstand ausgewerteten Regelwerke steht ein Verbot für Haarstyling-Geräte im Handgepäck, weder für netzbetriebene noch für akkubetriebene. Was reguliert wird, ist nicht das Gerät, sondern die Energiequelle. Sicherheitsrechtlich ist ein Glätteisen kein scharfer und kein spitzer Gegenstand; gefahrgutrechtlich wird es erst durch eine Lithium-Zelle oder eine Gaskartusche zum Fall.

Oder doch lieber in den Koffer?

Beim Netzgerät ist beides zulässig. Beim Akkugerät ist die Kabine der sicherere Weg, und die Quellen sagen das selbst: Das internationale Merkblatt hält fest, dass tragbare elektronische Geräte mit Batterien im Handgepäck mitgeführt werden sollten, weil ein Zwischenfall dort bemerkt und behandelt werden kann. Eine der sechs Gesellschaften verbietet mit Lithium-Ionen-Akku betriebene elektronische Geräte im aufgegebenen Gepäck ausdrücklich.

Warum will die Fluggesellschaft eine Wattstundenzahl sehen?

Weil die gesamte Systematik daran hängt. Bis hundert Wattstunden gilt der Regelfall, zwischen hundert und 160 Wattstunden braucht es die Zustimmung des Luftfahrtunternehmens, oberhalb von 160 Wattstunden ist als Reisegepäck Schluss. Ohne die Zahl lässt sich am Schalter nicht entscheiden, welche Zeile gilt. Eine der sechs Gesellschaften untersagt deshalb ausdrücklich die Mitnahme von Zellen, deren Wattstundenleistung weder angegeben noch berechenbar ist.

Auf meinem Gerät stehen nur Milliamperestunden. Reicht das?

Allein nicht. Milliamperestunden sind eine Ladungsmenge, Wattstunden eine Energiemenge. Erst die Nennspannung verbindet beide: Amperestunden mal Volt ergibt Wattstunden. Fehlt die Spannungsangabe, ist die Zahl aus veröffentlichten Werten nicht bestimmbar. Genau das ist bei Akku-Glätteisen der Regelfall und nicht die Ausnahme.

Gilt für ein Glätteisen mit Gaskartusche etwas anderes?

Ja, und dafür gibt es eine eigene amtliche Position. Kartuschen mit Kohlenwasserstoffgas in Hairstyling-Geräten sind im aufgegebenen Gepäck und im Handgepäck zulässig, jedoch nicht am eigenen Körper. Erlaubt ist höchstens eine Kartusche je Person, die Schutzklappe muss sicher über dem Heizelement befestigt sein, und Ersatzkartuschen sind ausgeschlossen. Eine der sechs geprüften Gesellschaften geht darüber hinaus und trägt in ihrer Tabelle für beide Gepäckarten den Wert nicht erlaubt ein.

Darf ich das Gerät an Bord benutzen?

Nein. Die Auflagen zum gasbetriebenen Gerät enthalten das Benutzungsverbot ausdrücklich. Für Akkugeräte gilt der allgemeine Grundsatz, dass eine unbeabsichtigte Aktivierung zu verhindern ist, und eine Herstellerunterlage aus dem Vergleichsfeld der Nachbarseite formuliert es für das eigene Gerät unmissverständlich als Anwendungshinweis. Eine Bordsteckdose ist ohnehin kein Ersatz für eine Haushaltssteckdose.

Zählt ein Glätteisen als hitzeerzeugender Artikel?

Das lässt sich aus den Quellen nicht abschließend beantworten, und deshalb steht es hier auch nicht als Behauptung. Zwei der sechs Gesellschaften definieren die Gruppe als batteriebetriebene Ausrüstung, die extreme Hitze erzeugt, und nennen als Beispiele Tauchlampen und Lötgeräte, nicht Haarstyling-Geräte. Die amtliche Tabelle verlangt für tragbare elektronische Geräte, die große Wärme erzeugen und eingeschaltet einen Brand verursachen können, dass Batterie und hitzeerzeugendes Bauteil voneinander getrennt werden. Bei einem Akkugerät mit fest verbautem Akku ist genau das nicht möglich, weshalb die Kabine der einzige sinnvolle Ort bleibt.

Gilt für eine Kreuzfahrt dasselbe?

Nein. Die auf dieser Seite ausgewerteten Regeln sind Luftfahrtrecht und Beförderungsbedingungen von Luftfahrtunternehmen. Für Schiffsreisen gelten die Hausordnungen der Reederei, und diese Seite hat keine davon geprüft. Wer das wissen will, liest die Bordordnung der eigenen Reederei.

Ändert sich das alles wieder?

Ja, regelmäßig. Die Grenzwerte selbst sind seit Jahren stabil, die Hausregeln der Gesellschaften nicht. Innerhalb der letzten Monate haben mehrere europäische Gesellschaften ihre Powerbank-Regeln verschärft. Eine der sechs ausgewerteten Seiten trägt den Stand 21.08.2026 und damit ein Datum, das nur fünf Tage vor dem Datenstand dieser Seite liegt. Wer fliegt, prüft am Original.

Datenstand, Prüfweg und Haftungsgrenze: Alle Angaben dieser Seite wurden am 26.08.2026 an den Originalunterlagen abgerufen und gegengelesen. Ausgewertet wurden das Merkblatt des Weltluftfahrtverbandes für Fluggäste mit Lithiumbatterien in der Fassung Revision 3 vom Februar 2019, die deutschsprachige Fassung der Tabelle 8-1 der Technischen Anweisungen der ICAO in der Ausgabe 2025 bis 2026 mit Addendum beim Luftfahrt-Bundesamt, dessen Übersichtsseite zum Passagiergepäck sowie die eigenen Veröffentlichungen von sechs Fluggesellschaften. Fünf davon waren unmittelbar abrufbar, eine nur als archivierte Fassung vom 10.08.2026. Beförderungsbedingungen ändern sich laufend, und mehrere der ausgewerteten Seiten tragen ein Änderungsdatum aus den letzten Monaten. Diese Seite ersetzt deshalb keine Auskunft der befördernden Fluggesellschaft. Vor jedem Flug ist die Regel am Original zu prüfen, und im Zweifel entscheidet die Gesellschaft und nicht ein Ratgebertext.

Clara Busch

Verantwortlich für diesen Beitrag

Clara Busch

Fachredakteurin Familie & Haustiere

Familien-Praxis mit zwei Kindern, Fokus Sicherheit & Kindertauglichkeit

Fachfokus: Familie · Kinder & Haustiere · GPS-Tracker · Kindersicherheit · Pet-Tech

Wie wir bewertenanzeigen

Datenbasiert · kein Hands-on-Test. Wir kaufen die Geräte nicht selbst und bauen sie nicht auf. Stattdessen werten wir Herstellerangaben, technische Datenblätter, Verfügbarkeit und die Bewertungslage bei Händlern aus und ordnen sie ein. Wo eine Angabe vom Hersteller stammt, steht das dabei.

Wofür die Sterne stehen: Die angezeigten Sterne sind die Kundenbewertungen des jeweiligen Händlers, keine eigene Note. Wir geben zusätzlich die Zahl der Bewertungen an, weil vier Sterne aus 800 Stimmen belastbarer sind als fünf Sterne aus vier. Produkte ohne Bewertungen kennzeichnen wir als solche, statt sie mit null Sternen darzustellen.

Wie die Reihenfolge entsteht: Die Rangfolge folgt der Eignung für typische Anwendungsfälle, nicht allein dem Sternewert. Ein Gerät kann besser bewertet und trotzdem weiter unten stehen, wenn es für die meisten Leser überdimensioniert ist. Zu jedem Produkt steht deshalb, für wen es passt und für wen nicht.

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Bewertungsmethodik Redaktion Affiliate-Hinweis

Aktualisierung und Quellenanzeigen
Veröffentlicht
26.08.2026
Zuletzt aktualisiert
26.08.2026
Verfügbarkeit geprüft
26.08.2026

Datenbasis: Herstellerangaben und Produktdatenblätter, öffentlich einsehbare Händlerdaten zu Preis und Verfügbarkeit sowie die aggregierte Bewertungslage. Vor jeder Aktualisierung prüfen wir, ob die verlinkten Produkte noch bestellbar sind, und tauschen aus, was nicht mehr lieferbar ist.

Was zuletzt geändert wurde

  • 26.08.2026: Ersterstellung als Beförderungsseite des Themenbereichs Glätteisen. Der Aufbau folgt der Struktur der Nachfrage: Zum Stammbegriff Glätteisen steht die Handgepäckfrage an siebter Stelle der Vorschlagsliste, und der Begriff Glätteisen Handgepäck liefert zehn eigene Vorschläge, von denen sechs eine Fluggesellschaft beim Namen nennen. Genau diese sechs sind einzeln ausgewertet. Abweichend von der Vorgabe des Auftrags stehen zum Begriff Glätteisen mit an siebter und achter Stelle nicht mit Kabel im Koffer Flugzeug und mit auf die Aida nehmen, sondern mit Föhnfunktion und mit Kamm; die übrigen Angaben der Vorgabe bestätigten sich in der eigenen Messung.
  • 26.08.2026: Die Trennung zwischen Netzgerät, Akkugerät und Gasgerät als tragende Gliederung eingeführt, weil fast jede konkurrierende Seite die drei Fälle zusammenwirft. Das netzbetriebene Gerät hat in keinem der sechs ausgewerteten Regelwerke eine eigene Gefahrgutzeile. Das akkubetriebene Gerät fällt unter die Position für tragbare elektronische Geräte mit Lithiumbatterien. Das gasbetriebene Gerät fällt unter eine eigene Position für Kartuschen mit Kohlenwasserstoffgas.
  • 26.08.2026: Das Merkblatt des Weltluftfahrtverbandes für Fluggäste mit Lithiumbatterien am Original geprüft. Die im Auftrag genannte Adresse lieferte HTTP 200 bei rund 526 Kilobyte und trägt den Vermerk Revision 3 mit Wirkung ab Februar 2019. Aus der Tabelle übernommen: bis 100 Wattstunden beziehungsweise 2 Gramm Lithiumgehalt ohne Genehmigung und mit höchstens 15 Geräten je Person, Ersatzbatterien bis 20 Stück nur in der Kabine, über 100 bis 160 Wattstunden mit Genehmigung des Luftfahrtunternehmens und höchstens zwei Ersatzbatterien, über 160 Wattstunden nur als Fracht. Zusätzlich übernommen der Satz, dass Geräte mit Batterien im Handgepäck befördert werden sollten, sowie die Auflagen für den Fall der Aufgabe: vollständig ausgeschaltet, gegen Beschädigung und unbeabsichtigte Aktivierung gesichert.
9 ältere Änderungen anzeigen
  • 26.08.2026: Die deutschsprachige amtliche Fassung ergänzt, weil das Merkblatt des Verbandes nur englisch vorliegt. Das Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht eine Übersetzung der Tabelle 8-1 der Technischen Anweisungen in der Ausgabe 2025 bis 2026 mit Addendum. Daraus übernommen: Position 1 mit der Prüfanforderung nach dem UN-Handbuch Teil III Unterabschnitt 38.3 und den beiden Schwellen, sowie der für ein Heizgerät entscheidende Unterpunkt, wonach Batterie und hitzeerzeugendes Bauelement in Geräten, die große Wärme erzeugen und einen Brand verursachen können, voneinander zu trennen sind. Von der Übersichtsseite derselben Behörde übernommen: Wenn Fluggesellschaften Bestimmungen haben, die über die generellen hinausgehen, sind deren Regelungen maßgeblich.
  • 26.08.2026: Der Sonderfall der Gaskartusche belegt statt vermutet. Position 11 derselben amtlichen Tabelle lautet Kartuschen mit Kohlenwasserstoffgas, die in Hairstyling-Geräten enthalten sind, und steht auf ja für das aufgegebene Gepäck, ja für das Handgepäck und nein für das Mitführen am Körper, mit den Auflagen höchstens eine Kartusche je Person, Schutzklappe sicher über dem Heizelement und keine Ersatzkartuschen. Der Begriff Hairstyling-Geräte umfasst damit ausdrücklich mehr als den Lockenstab.
  • 26.08.2026: Alle sechs in den Suchvorschlägen genannten Fluggesellschaften einzeln am eigenen Regelwerk geprüft. Fünf waren unmittelbar abrufbar: Lufthansa über zwei eigene Merkblätter im Dokumentenbereich, Condor über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen mit Stand 27. März 2026, Ryanair über zwei Beiträge des eigenen Hilfebereichs mit Stand 21.08.2026 und 10.02.2025, easyJet über die Gefahrgutübersicht im Bedingungswerk und Wizz Air über die Seite zu untersagten Gegenständen. Für Eurowings scheiterte jeder Zugriff mit HTTP 403, weshalb eine archivierte Fassung vom 10.08.2026 ausgewertet und auf der Seite als solche gekennzeichnet wurde.
  • 26.08.2026: Die Auszählung zur Benennung durchgeführt. In sechs von sechs Regeltexten kommt weder das Wort Glätteisen noch das Wort Haarglätter vor. Bei easyJet steht Haarglätter ausschließlich in der Schlagwortliste im Kopf einer Hilfeseite, deren sichtbare Abschnitte das Gerät an keiner Stelle behandeln. Eine Suche im Hilfebereich von Ryanair nach Haarglätter lieferte keinen Treffer, nach Glätteisen genau einen, und der betraf die Reiseversicherung. Zwei Gesellschaften führen immerhin den gasbetriebenen Lockenstab als eigene Zeile.
  • 26.08.2026: Die Unterschiede zwischen den sechs Gesellschaften ausdrücklich stehen gelassen statt eingeebnet. easyJet erteilt die Genehmigung für Lithium-Ionen-Akkus bis 160 Wattstunden pauschal im Voraus. Ryanair schließt Geräte und Batterien über 100 Wattstunden im Handgepäck wie im aufgegebenen Gepäck vollständig aus und verbietet akkubetriebene Elektronik im aufgegebenen Gepäck ganz. Lufthansa begrenzt im aufgegebenen Gepäck auf höchstens drei Geräte, die größer sind als ein Smartphone, und untersagt die gemeinsame Verpackung mit Haarspray, Parfum oder Desinfektionsmittel. Bei den gasbetriebenen Geräten erlaubt easyJet eines je Person in Kabine und Frachtraum, während Eurowings in derselben Zeile beides mit nicht erlaubt ausweist.
  • 26.08.2026: Den tragenden Befund der Seite formuliert und mit einer bindenden Regel verknüpft. Wizz Air untersagt ausdrücklich das Mitführen von Lithium-Ionen-Batterien, Lithium-Metall-Batterien oder Powerbanks ohne deutlichen Hinweis auf die Wattstundenleistung oder wenn diese nicht berechnet werden kann. Die Auszählung der Nachbarseite zu Akku-Glätteisen ergibt zugleich, dass null von fünf Anbietern die Kapazität in Wattstunden nennen und dass sie sich nur bei einem einzigen Gerät aus zwei veröffentlichten Werten bilden lässt, nämlich aus 4.500 Milliamperestunden und 3,7 Volt zu rund 16,7 Wattstunden. Zwei von fünf Anbietern äußern sich überhaupt zum Fliegen. Ein eigener Abruf der Herstellerauftritte war nicht möglich, weil beide namentlich betroffenen Marken jeden Zugriff mit HTTP 403 beantworteten; die Herkunft der Auszählung ist auf der Seite offengelegt.
  • 26.08.2026: Die Sicherheitsdimension des Bereichs aufgenommen. Aus der frei zugänglichen Pressemitteilung vom 18.12.2018 übernommen, dass von 16 geprüften Geräten fünf als brandgefährlich eingestuft wurden, dass bei den sieben Haarglättern zwei die schlechteste Bewertungsstufe erhielten, dass die Prüfer die fehlende Abschaltautomatik wörtlich ein brandgefährliches Sicherheitsrisiko nennen, dass ein Gerät das Gehäuse an manchen Stellen auf über 90 Grad aufheizt und dass rund 200 Grad für gesundes und rund 170 Grad für feines, gebleichtes oder geschädigtes Haar als Grenzen genannt werden. Aus der Testseite vom 18.01.2019 übernommen, dass alle übrigen Geräte sich spätestens nach 60 Minuten ausschalten. Ergebnistabellen, Noten und Rangfolgen sind kostenpflichtig und werden nicht wiedergegeben.
  • 26.08.2026: Quellenliste nachgezogen. Das PDF der Condor-Beförderungsbedingungen lieferte beim ersten Abruf HTTP 200 und wurde vollständig ausgelesen, beantwortete jedoch bei mehreren späteren Kontrollabrufen jeden Zugriff mit HTTP 403. Der daraus gewonnene Befund bleibt im Text, mit Angabe der Fundstelle; in der Quellenliste steht an dieser Stelle stattdessen die Restriktionskarte von Lufthansa, die dauerhaft mit HTTP 200 erreichbar ist. Alle sechs gelisteten Quellen wurden zuletzt am Prüftag einzeln auf ihren Antwortcode und inhaltlich geprüft.
  • 26.08.2026: Grenzen der Auswertung offengelegt. Ob ein Akku-Glätteisen gefahrgutrechtlich als hitzeerzeugender Artikel gilt, ist mit den geöffneten Quellen nicht zu klären, weil die beiden Gesellschaften, die diese Gruppe definieren, als Beispiele Tauchlampen und Lötgeräte nennen. Nationale Sonderbestimmungen einzelner Staaten außerhalb Europas, Schiffs- und Bahnreisen sowie eine Produktempfehlung sind nicht Gegenstand der Seite. Auf der Seite steht ausdrücklich, dass Beförderungsbedingungen sich ändern und vor jedem Flug am Original zu prüfen sind.

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