Redaktioneller Ratgeber
Familie & Haustiere

Hundefutter-Deklaration lesen: was stehen muss und was fehlen darf

Datenbasiert · kein Hands-on-Test

Hundefutter-Deklaration lesen: welche Angaben Pflicht sind, warum Prozentzahlen meist freiwillig bleiben und was 70 Prozent frisches Fleisch wirklich bedeuten.

Redaktionell geprüft
Quellenbasierte Einordnung
Aktualisiert 23.08.2026
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Autor & Redaktion
Clara Busch
Verantwortliche Redaktion
Clara Busch

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Stand des Artikels
Veröffentlicht
23.08.2026
Aktualisiert
23.08.2026

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Soweit im Beitrag nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, handelt es sich um eine redaktionelle Einordnung und nicht automatisch um einen eigenen Praxistest jedes Produkts.

Aus dem Verordnungstext · kein Hands-on-Test · Datenstand 23.08.2026

Der Satz, an dem sich fast alles entscheidet, ist ein Nebensatz. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 verlangt die Zusammensetzung in absteigender Reihenfolge nach Gewicht und ergänzt dann: dieses Verzeichnis kann die Angabe in Gewichtsprozent umfassen. Kann, nicht muss. Prozentzahlen hinter den Zutaten sind freiwillig, mit einer einzigen Ausnahme. Und die vier Nährwerte, die auf jedem Sack stehen, sind eine abschließende Liste: Rohprotein, Rohfaser, Rohfett und Rohasche. Calcium, Phosphor und der Kaloriengehalt gehören nicht dazu.

Worum es hier geht: Diese Seite erklärt, was auf einer Packung Hundefutter stehen muss, was dort stehen darf und was die Angaben tatsächlich bedeuten. Grundlage ist der amtliche Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, am 23.08.2026 artikelweise abgerufen: die Artikel 11, 13, 14, 15, 17, 19 und 21 sowie die Anhänge I, II, IV und VII. Dazu kommt der von der Kommission und den Mitgliedstaaten gebilligte Kodex für die gute Kennzeichnungspraxis bei Heimtierfutter, der die Schwellenwerte hinter Formulierungen wie mit Huhn oder reich an Rind festlegt, sowie der frei zugängliche Ratgeberteil der Stiftung Warentest vom 28.01.2026. Wo im Text gerechnet wird, ist die Rechnung als eigene Herleitung gekennzeichnet und die Annahme genannt. Diese Darstellung des Rechts ist kein Rechtsrat, und sie enthält keine tierärztliche Empfehlung. Bei Verdacht auf eine Erkrankung oder eine Unverträglichkeit gehört das Tier in eine Praxis und nicht auf eine Ratgeberseite.

Das Wichtigste in Kürze

  • Prozentzahlen an den Zutaten sind freiwillig. Pflicht werden sie nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a nur für die Zutat, die in Worten, Bildern oder Grafiken betont wird. Deshalb steht bei Lamm und Reis eine Zahl und bei der Erbse im getreidefreien Futter keine.
  • Vier Nährwerte sind vorgeschrieben, mehr nicht. Anhang VII Kapitel II nennt für Alleinfutter für Katzen, Hunde und Pelztiere Rohprotein, Rohfaser, Rohfett und Rohasche. Calcium, Natrium und Phosphor stehen dort ausschließlich bei den Mineralergänzungsfuttermitteln.
  • Der Kaloriengehalt muss nirgends stehen. Ausgerechnet die Zahl, ohne die sich keine Tagesration nachrechnen lässt, ist freiwillig. In fünf Auszählungen dieses Bereichs nannten je 0 bis 1 von 5 Angeboten eine Energiedichte.
  • Im Online-Angebot sind nur vier Angaben ausgenommen. Artikel 11 Absatz 3 nennt Anschrift, Chargennummer, Nettomasse und Mindesthaltbarkeitsdauer. Zusammensetzung und analytische Bestandteile sind nicht darunter und müssen bereits vor Vertragsschluss bekannt gegeben werden.
  • Frischfleischangaben meinen den Zustand vor der Verarbeitung. Der Kennzeichnungskodex rechnet nach der Einwaage und nennt für Bestandteile tierischen Ursprungs einen Richtwert von 75 Prozent Wasser. 70 Prozent frisches Fleisch bringen danach 17,5 Prozentpunkte trockene tierische Substanz mit.
  • Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse ist eine erlaubte Sammelkategorie. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c lässt bei Heimtierfutter die Kategoriebezeichnung anstelle der Zutat zu. Die Tierart bleibt damit offen, und genau dafür verlangt Artikel 19 einen kostenfreien Rückfrageweg.
  • Eine Auskunftspflicht über Mengen gibt es für Hundefutter nicht. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b beschränkt sie dem Wortlaut nach auf Futter für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere. Der weit verbreitete Hinweis, man könne beim Hersteller die genauen Anteile erfragen, findet dort keine Grundlage.
  • Hypoallergen kommt im Verordnungstext kein einziges Mal vor. Weder in den 33 Artikeln noch in den neun Anhängen. Dasselbe gilt für sensitiv und für premium. Es sind Werbeworte, die sich nur an der allgemeinen Regel des Artikels 13 messen lassen.
  • Der Feuchtegehalt ist erst über 14 Prozent anzugeben. Deshalb fehlt er bei Trockenfutter fast immer und steht bei Nassfutter fast immer. Ohne ihn lässt sich kein Wert auf Trockenmasse umrechnen und kein Nassfutter mit einem Trockenfutter vergleichen.
  • Angegebene Werte dürfen abweichen. Anhang IV lässt bei 25 Prozent Rohprotein amtlich 22 bis 28 Prozent zu, bei 16 Prozent Rohfett 14 bis 20 Prozent und bei einem Nassfutter mit 80 Prozent Feuchte bis zu 86,4 Prozent Wasser.

Die Pflichtangaben: was auf einer Packung Hundefutter stehen muss

Die Pflichtangaben für ein Alleinfuttermittel für Hunde stehen nicht an einer Stelle, sondern verteilt auf drei Vorschriften. Artikel 15 nennt die allgemeinen Anforderungen für jedes Futtermittel, Artikel 17 Absatz 1 die zusätzlichen für Mischfuttermittel und Artikel 19 eine einzige weitere, die es nur für Heimtierfutter gibt. Zusammen ergeben sie eine Liste von dreizehn Punkten. Wer sie kennt, kann eine Packung in zwei Minuten prüfen und weiß danach vor allem, welche Angaben er gar nicht erst suchen muss, weil sie niemand machen muss.

PflichtangabeFundstelleWas die Verordnung verlangtWas das in der Praxis bedeutet
Die FuttermittelartArtikel 15 Buchstabe aDie Verordnung lässt genau drei Bezeichnungen zu: Einzelfuttermittel, Alleinfuttermittel oder Ergänzungsfuttermittel. Bei Alleinfuttermitteln darf gegebenenfalls Milchaustausch-Alleinfuttermittel stehen, bei Ergänzungsfuttermitteln Mineralfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel. Für andere Heimtiere als Katzen und Hunde darf der Begriff durch Mischfuttermittel ersetzt werden. Genau diese Ersetzung gilt für Hundefutter also nicht.Das ist die wichtigste Zeile der ganzen Packung, und sie steht selten in einer auffälligen Schriftgröße. Ein Alleinfuttermittel deckt den Bedarf allein, ein Ergänzungsfuttermittel ausdrücklich nicht. Wer ein Ergänzungsfutter als einzige Mahlzeit gibt, versorgt sein Tier auf Dauer unvollständig, ohne dass die Packung etwas Falsches behauptet hätte.
Name oder Firma und AnschriftArtikel 15 Buchstabe bAnzugeben sind Name oder Firma sowie die Anschrift des für die Kennzeichnung verantwortlichen Futtermittelunternehmers. Ist der Hersteller eine andere Person als der Kennzeichnungsverantwortliche, verlangt Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c zusätzlich dessen Namen und Anschrift oder dessen Zulassungsnummer.Diese Angabe ist im Fernabsatz ausdrücklich ausgenommen und muss erst mit der Lieferung vorliegen. Genau deshalb steht in vielen Online-Angeboten nur ein Markenname und keine Firmierung. Wer im Rückrufsfall wissen will, an wen er sich wendet, erfährt es vor dem Kauf oft nicht.
Zulassungsnummer des BetriebsArtikel 15 Buchstabe cFalls vorhanden, ist die Zulassungsnummer des Betriebs der für die Kennzeichnung verantwortlichen Person anzugeben. Verfügt diese Person über mehrere Nummern, ist die nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vergebene zu verwenden.Die Formulierung falls vorhanden macht daraus eine bedingte Pflicht. Auf Heimtierfutter steht die Nummer häufig als kleine Kennung neben dem Mindesthaltbarkeitsdatum und wird von Käufern regelmäßig für eine Chargennummer gehalten.
Kennnummer der Partie oder des LosesArtikel 15 Buchstabe dDie Kennnummer der Partie oder des Loses ist zwingend anzugeben. Sie ist die Grundlage jedes gezielten Rückrufs, weil sich mit ihr eingrenzen lässt, welche Herstellungseinheit betroffen ist.Auch diese Angabe ist im Fernabsatz ausgenommen. Wer eine Charge nachverfolgen will, braucht die Packung in der Hand. Ein Foto der Rückseite im Angebot ersetzt sie nicht, weil dort das Muster einer beliebigen Charge abgebildet ist.
NettomasseArtikel 15 Buchstabe eBei festen Erzeugnissen ist die Nettomasse als Masseeinheit anzugeben, bei flüssigen Erzeugnissen die Nettomasse oder das Nettovolumen.Die dritte im Fernabsatz ausgenommene Angabe. In der Praxis steht sie fast immer im Titel des Angebots, weil sie den Preisvergleich trägt. Rechtlich verlangt wird sie dort aber erst zum Zeitpunkt der Lieferung.
Liste der FuttermittelzusatzstoffeArtikel 15 Buchstabe fDie Liste steht unter der Überschrift Zusatzstoffe und richtet sich nach Anhang VII Kapitel I. Aufzuführen sind unter anderem alle Zusatzstoffe, für die ein Höchstgehalt festgelegt ist, sowie zootechnische Zusatzstoffe, jeweils mit Bezeichnung oder Kennnummer, mit der zugesetzten Menge und mit der Funktionsgruppe.Für Konservierungsmittel, Antioxidationsmittel, Farbstoffe und Aromastoffe genügt die Nennung der Funktionsgruppe. Wer wissen will, welcher Stoff sich dahinter verbirgt, muss nach Anhang VII Kapitel I Nummer 5 beim Kennzeichnungsverantwortlichen nachfragen; auf Anfrage sind die Angaben mitzuteilen.
FeuchtegehaltArtikel 15 Buchstabe g mit Anhang I Nummer 6Der Feuchtegehalt muss angegeben werden, falls er bestimmte Werte übersteigt: 5 Prozent bei Mineralfuttermitteln ohne organische Stoffe, 7 Prozent bei Milchaustausch-Futtermitteln und Mischfuttermitteln mit mehr als 40 Prozent Milcherzeugnis, 10 Prozent bei Mineralfuttermitteln mit organischen Stoffen und 14 Prozent bei anderen Futtermitteln.Damit erklärt sich eine der häufigsten Lücken: Ein klassisches Trockenfutter liegt bei 8 bis 10 Prozent Feuchte und muss den Wert deshalb gar nicht nennen. Ein Nassfutter liegt bei 75 bis 82 Prozent und muss ihn nennen. Fehlt die Angabe beim Trockenfutter, ist das kein Versäumnis, sondern der Regelfall.
Tierart und TierkategorieArtikel 17 Absatz 1 Buchstabe aDie Kennzeichnung eines Mischfuttermittels muss die Tierarten oder Tierkategorien nennen, für die es bestimmt ist.Diese Angabe trennt Welpenfutter, Futter für ausgewachsene Hunde und Seniorenfutter voneinander. Eine Altersgrenze in Jahren schreibt die Verordnung dabei nicht vor, und einen rechtlich definierten Lebensabschnitt Senior kennt sie ohnehin nicht.
Hinweise für die ordnungsgemäße VerwendungArtikel 17 Absatz 1 Buchstabe bVerlangt sind Hinweise für die ordnungsgemäße Verwendung unter Angabe des Zwecks, für den das Futtermittel bestimmt ist. Für Ergänzungsfuttermittel mit hohen Zusatzstoffgehalten schreibt Anhang II Nummer 4 zusätzlich eine Höchstmenge vor, entweder je Tier und Tag, als Prozentanteil der täglichen Ration oder je Kilogramm Alleinfuttermittel.Für Alleinfuttermittel schreibt die Verordnung dagegen keine Fütterungstabelle mit Gewichtsklassen vor. Dass fast jede Packung eine hat, ist Branchenübung und keine gesetzliche Pflicht. Die Stiftung Warentest hält fest, dass diese Angaben nicht immer stimmen.
MindesthaltbarkeitsdauerArtikel 17 Absatz 1 Buchstabe dBei leicht verderblichen Futtermitteln steht Spätestens zu verbrauchen bis, gefolgt vom Datum eines bestimmten Tages. Bei anderen Futtermitteln steht Mindestens haltbar bis, gefolgt von der Angabe eines bestimmten Monats. Wird das Herstellungsdatum ausgewiesen, ist auch eine Angabe in Tagen oder Monaten nach dem Datum der Herstellung zulässig.Das ist die einzige Angabe aus Artikel 17 Absatz 1, die im Fernabsatz ausgenommen ist. Alles Übrige aus diesem Absatz, also auch die Zusammensetzung und die analytischen Bestandteile, muss bereits vor dem Abschluss des Vertrags bekannt gegeben werden.
Verzeichnis der EinzelfuttermittelArtikel 17 Absatz 1 Buchstabe eDas Verzeichnis steht unter der Überschrift Zusammensetzung. Die Bezeichnungen werden in absteigender Reihenfolge nach Gewicht angegeben, welches auf der Basis des Feuchtegehalts im Mischfuttermittel berechnet wird. Der Halbsatz danach entscheidet über die halbe Diskussion um Hundefutter: dieses Verzeichnis kann die Angabe in Gewichtsprozent umfassen.Kann, nicht muss. Prozentzahlen hinter den Zutaten sind im Grundsatz freiwillig. Verpflichtend werden sie erst durch Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, also dann, wenn eine Zutat in Worten, Bildern oder Grafiken betont wird.
Analytische BestandteileArtikel 17 Absatz 1 Buchstabe f mit Anhang VII Kapitel IIFür Alleinfuttermittel für Katzen, Hunde und Pelztiere nennt Anhang VII Kapitel II genau vier Pflichtwerte: Rohprotein, Rohfaser, Rohfett und Rohasche. Dieselben vier gelten für sonstige Ergänzungsfuttermittel derselben Zielarten. Calcium, Natrium und Phosphor stehen dort ausschließlich in der Zeile Mineralergänzungsfuttermittel.Wer bei einem Welpen- oder Seniorenfutter Calcium und Phosphor sucht und nicht findet, sucht nach einer Angabe, die für ein Alleinfutter nicht vorgeschrieben ist. Sie ist fachlich zentral und rechtlich freiwillig. Das ist der schärfste Widerspruch der gesamten Kennzeichnungsregeln.
Kostenfreier KontaktwegArtikel 19Auf dem Etikett von Heimtierfuttermitteln ist eine kostenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel anzugeben, damit der Käufer neben den vorgeschriebenen Angaben zusätzliche Informationen erhalten kann über die in dem Heimtierfuttermittel enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe und über die enthaltenen Einzelfuttermittel, soweit deren Kategorie nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c angegeben ist.Diese Vorschrift gibt es nur für Heimtierfutter, und sie ist der eigentliche Gegenpol zur geschlossenen Deklaration. Wer auf der Packung nur Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse liest, hat nach Artikel 19 einen Weg, kostenfrei nachzufragen, was darin steckt.

Artikel 14 kommt hinzu und regelt, wie diese Angaben aussehen müssen: vollständig an auffälliger Stelle, in deutlich sichtbarer, gut lesbarer und unauslöschlicher Weise, in der Amtssprache des Mitgliedstaats. Absatz 2 verlangt, dass sie leicht erkennbar sind und nicht durch andere Informationen verdeckt werden, und schreibt vor, dass Farbe, Schriftart und Schriftgröße keinen Teil der Informationen verdecken oder betonen dürfen. Eine Ausnahme davon gilt nur, wenn die Abweichung die Aufmerksamkeit auf Sicherheitshinweise lenkt. Wer eine Packung sieht, auf der ein Wort dreimal so groß gesetzt ist wie die Pflichtangaben, sieht damit eine Gestaltung, die diese Vorschrift zumindest ausreizt.

Alleinfutter oder Ergänzungsfutter: die Zeile, die über alles entscheidet

Artikel 15 Buchstabe a steht ganz vorn in der Liste der Pflichtangaben, und das ist kein Zufall. Er verlangt die Angabe der Futtermittelart, und er lässt dafür genau drei Worte zu: Einzelfuttermittel, Alleinfuttermittel oder Ergänzungsfuttermittel. Diese drei Worte entscheiden darüber, ob ein Produkt allein satt und gesund machen soll oder ob es ausdrücklich nur zu etwas anderem hinzukommt. Ein Alleinfuttermittel ist auf Bedarfsdeckung ausgelegt. Ein Ergänzungsfuttermittel ist es nicht, und zwar nicht als Mangel, sondern als Konstruktionsprinzip. Kauartikel, Leckerlis und viele Nassfutter aus reinem Fleisch fallen in diese zweite Gruppe.

Die dritte Bezeichnung, Einzelfuttermittel, wird auf dem deutschen Markt vor allem bei getrockneten Kauartikeln verwendet: ein Rinderohr besteht aus einer einzigen Zutat und ist damit kein Mischfuttermittel. Wichtig ist eine Feinheit im Wortlaut: Für andere Heimtiere als Katzen und Hunde darf der Begriff Alleinfuttermittel oder Ergänzungsfuttermittel durch Mischfuttermittel ersetzt werden. Für Hundefutter gilt diese Erleichterung ausdrücklich nicht. Wer auf einer Packung Hundefutter das Wort Mischfuttermittel anstelle einer der drei zulässigen Bezeichnungen liest, liest keine Angabe im Sinne des Artikels 15 Buchstabe a.

In der Praxis ist ausgerechnet diese erste Pflichtangabe die am unzuverlässigsten angegebene. In den Auszählungen der sieben Vergleichsseiten dieses Bereichs schwankte ihre Quote in den Angebotstexten zwischen 5 von 5 bei getreidefreiem Futter und 1 von 5 bei hypoallergenem Futter und bei Kauartikeln. Ein Angebot beschrieb seine Ware als Nahrungsergänzung für Hunde, was kein Begriff der Futtermittelverordnung ist, sondern eine Formulierung aus dem Lebensmittelrecht für Menschen. Wo die Futtermittelart fehlt, muss man aus der Zusammensetzung und aus der Fütterungsempfehlung erschließen, was das Produkt eigentlich sein will.

Die Zusammensetzung: Reihenfolge nach Gewicht und die eine Pflicht-Prozentzahl

Unter der Überschrift Zusammensetzung stehen die Einzelfuttermittel, aus denen ein Futter besteht, und zwar nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e in absteigender Reihenfolge nach Gewicht. Das Gewicht wird dabei auf der Basis des Feuchtegehalts im Mischfuttermittel berechnet. Diese beiden Halbsätze tragen die ganze Aussagekraft der Liste: Die erste Zutat ist die schwerste, die letzte die leichteste, und alles dazwischen ist eine Rangfolge ohne Abstände. Wie weit die erste Zutat vor der zweiten liegt, ob es 40 Prozent zu 5 Prozent sind oder 12 Prozent zu 11 Prozent, sagt die Reihenfolge nicht.

Dann folgt der entscheidende Nebensatz: dieses Verzeichnis kann die Angabe in Gewichtsprozent umfassen. Prozentzahlen sind also grundsätzlich freiwillig. Zur Pflicht werden sie erst über Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, und der knüpft an eine ganz andere Bedingung an: Die Bezeichnung und der Gewichtsprozentsatz eines Einzelfuttermittels sind anzugeben, sofern sein Vorhandensein durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist. Wer also ein Huhn auf die Vorderseite druckt oder das Wort Lamm in den Produktnamen nimmt, muss beziffern. Wer nichts hervorhebt, muss nichts beziffern. Genau das ist der Grund, warum bei einem getreidefreien Futter der Erbsenanteil fehlen darf: Die Erbse ist die stille Zutat, das Fehlen des Getreides ist die laute Aussage.

Eine einzelne Prozentzahl in einer Zutatenliste ist deshalb kein Zeichen von Offenheit, sondern meistens die Erfüllung einer Pflicht. Aussagekräftig wird eine Liste erst, wenn hinter vielen oder allen Zutaten Zahlen stehen und wenn sich diese Zahlen zu einer plausiblen Summe addieren. In den Auszählungen dieses Bereichs gab es beides: Beim Vergleich der Nassfutter beziffern drei von fünf Angeboten jede Zutat, bei zweien addieren sich die Werte sogar auf glatte 100 Prozent. Beim Vergleich der Trockenfutter dagegen nannten alle fünf Angebote genau eine Zahl, nämlich die vorgeschriebene zur hervorgehobenen Zutat, und darüber hinaus keine.

Ein zweiter Punkt wird regelmäßig übersehen: Artikel 21 Absatz 2 erlaubt bei abgepackten Futtermitteln, unter anderem die Zusammensetzung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e auf der Verpackung außerhalb des eigentlichen Etiketts anzubringen, sofern darauf hingewiesen wird, wo diese Angaben zu finden sind. Bei Multipacks aus mehreren Behältnissen bis zu einem Gesamtgewicht von 10 Kilogramm dürfen nach Absatz 7 mehrere Pflichtangaben, darunter Zusammensetzung und analytische Bestandteile, sogar nur auf der äußeren Verpackung stehen. Wer eine einzelne Schale aus einem Zwölferpack in der Hand hält und dort keine Zutatenliste findet, hat deshalb nicht zwangsläufig einen Verstoß vor sich.

Frischfleisch: warum 70 Prozent nicht 70 Prozent im Napf sind

Dies ist der Punkt, an dem die meisten Ratgeber ungenau werden. Eine Prozentangabe zu frischem Fleisch bezieht sich auf den Zustand vor der Verarbeitung. Die Verordnung sagt das in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e nur indirekt, indem sie das Gewicht auf der Basis des Feuchtegehalts im Mischfuttermittel berechnen lässt; der Kennzeichnungskodex sagt es ausdrücklich und schreibt, die Berechnung folge in allen Fällen dem Prinzip des Mischbehälters. Gewogen wird also das, was in den Kessel geht, und frisches Fleisch geht samt seinem Wasser hinein.

Die Rechnung, offengelegt. Der Kennzeichnungskodex nennt als Richtwert für Bestandteile tierischen Ursprungs einen Wassergehalt von 75 Prozent, also 25 Prozent Trockensubstanz. Für Gemüse setzt er 90 Prozent Wasser an, für Getreide 15 Prozent. Wir rechnen eine Rezeptur mit 70 Kilogramm frischem Fleisch und 30 Kilogramm trockenen pflanzlichen Zutaten je 100 Kilogramm Einwaage, letztere mit einer angenommenen Restfeuchte von 10 Prozent.

Das Fleisch bringt 70 mal 0,25 gleich 17,5 Kilogramm Trockensubstanz mit. Die pflanzlichen Zutaten bringen 30 mal 0,90 gleich 27,0 Kilogramm mit. Zusammen sind das 44,5 Kilogramm Trockensubstanz. Wird das Futter auf 8 Prozent Restfeuchte getrocknet, wiegt der fertige Sack 44,5 geteilt durch 0,92 gleich rund 48,4 Kilogramm. Der Anteil der trockenen tierischen Substanz daran beträgt 17,5 geteilt durch 48,4 gleich rund 36 Prozent.

Aus 70 Prozent auf der Vorderseite werden in dieser Rechnung also rund 36 Prozent im Sack. Bemerkenswerter ist aber die zweite Zahl: 17,5 gegen 27,0. Nach dem Trocknen liefern die pflanzlichen Zutaten mehr Substanz als das Fleisch, obwohl das Fleisch in der Zutatenliste zu Recht an erster Stelle steht. Die Rangfolge kehrt sich um, sobald man das Wasser abzieht. Diese Rechnung ist eine eigene Herleitung mit offengelegten Annahmen und keine Angabe eines Herstellers.

Der Gegenfall ist genauso lehrreich. Fleischmehl ist bereits getrocknet. 25 Kilogramm Fleischmehl mit einer angenommenen Restfeuchte von 8 Prozent liefern 23 Kilogramm trockene tierische Substanz und damit mehr als die 17,5 Kilogramm aus 70 Kilogramm Frischfleisch. Die kleinere Zahl auf der Packung steht in diesem Fall für die größere Menge im Sack. Diese Umkehrung hält, solange die Restfeuchte des Mehls unter 30 Prozent liegt, und das ist bei handelsüblichen Mehlen durchgehend der Fall. Daraus folgt die einzige Regel, die man sich merken muss: Eine Prozentzahl zu frischem Fleisch und eine Prozentzahl zu einem Mehl sind nicht miteinander vergleichbar.

Der Kennzeichnungskodex kennt diese Umrechnung übrigens selbst, allerdings nur in eine Richtung. Für die Begründung von Auslobungen dürfen Rehydratationsfaktoren angewendet werden, aber ausdrücklich nur bei Materialien, denen ausschließlich Wasser entzogen wurde, etwa Gemüse. Fleischmehle sind davon ausdrücklich ausgenommen. Ein Beispiel des Kodex rechnet 0,5 Prozent getrocknete Karotten in 4,3 Prozent frische Karotten um, mit einem erläuternden Zusatz in der Zutatenliste. Für die Zutatenliste selbst bleibt es dabei: Sie bildet die Einwaage ab, nicht den Zustand nach dem Trocknen. Die Stiftung Warentest formuliert die Konsequenz nüchtern und schreibt, die meisten Etiketten informierten ungenau über den wahren Fleischanteil.

Offene und geschlossene Deklaration: woher die Sammelkategorien kommen

Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse, Getreide, pflanzliche Nebenerzeugnisse: Diese Zeilen sind keine Nachlässigkeit, sondern eine ausdrücklich erlaubte Form der Kennzeichnung. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c erlaubt bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, mit Ausnahme von Pelztieren, die spezifische Bezeichnung eines Einzelfuttermittels durch die Bezeichnung der Kategorie zu ersetzen, zu der es zählt. Umgangssprachlich heißt das geschlossene Deklaration. Die Gegenform, bei der jede Zutat einzeln benannt wird, heißt offene Deklaration; sie ist der Normalfall der Verordnung und die Kategorie die Ausnahme davon.

Woher die Kategorienamen stammen, wird selten korrekt dargestellt. Artikel 17 Absatz 4 beauftragt die Kommission damit, für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe c eine Liste der Kategorien zu erstellen. Die auf dem Markt gebräuchlichen neunzehn Kategorien gehen dem Wortlaut nach auf den Anhang der Richtlinie 82/475/EWG zurück und werden im Kennzeichnungskodex mit ausdrücklichem Verweis auf diese Richtlinie fortgeführt. Nicht zutreffend ist dagegen die verbreitete Angabe, die Kategorien stünden im Katalog der Einzelfuttermittel, also in der Verordnung (EU) Nr. 68/2013. Dieser Katalog regelt die Bezeichnungen einzelner Futtermittel wie Tierfett oder Fischmehl und nicht die Sammelkategorien für Heimtierfutter.

KategorieWas sie umfasstWas daraus folgt
Fleisch und tierische NebenerzeugnisseAlle fleischigen Teile geschlachteter warmblütiger Landtiere, frisch oder durch geeignete Behandlung haltbar gemacht, sowie alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus der Verarbeitung des Tierkörpers oder von Teilen davon.Die Kategorie umfasst Muskelfleisch, Innereien, Knochen und Bindegewebe gleichermaßen und lässt die Tierart offen. Rind, Schwein, Geflügel und Pferd sind darunter nicht unterscheidbar. Für einen Hund mit Verdacht auf eine Futtermittelunverträglichkeit ist diese Zeile deshalb ohne Aussagewert.
GetreideAlle Getreidearten, unabhängig von ihrer Aufmachung, sowie Erzeugnisse aus dem stärkehaltigen Endosperm.Weizen, Mais und Reis stehen hier nebeneinander in einer einzigen Zeile. Wer Weizen meiden möchte, erfährt aus dieser Kategorie nicht, ob welcher enthalten ist.
Pflanzliche NebenerzeugnisseNebenerzeugnisse aus der Verarbeitung pflanzlicher Erzeugnisse, insbesondere von Getreide, Gemüse, Hülsenfrüchten und Ölsaaten.Die weiteste der Pflanzenkategorien. Kleie, Trester und Schalen fallen ebenso darunter wie hochwertige Konzentrate. Eine Aussage über den Nährwert enthält der Name nicht.
Öle und FetteAlle tierischen und pflanzlichen Öle und Fette.Die Kategorie trennt nicht einmal zwischen tierischem und pflanzlichem Ursprung. Sie ist damit die einzige, bei der auch ein streng vegetarisch ernährter Hund nichts über die Herkunft erfährt.
Fisch und FischnebenerzeugnisseFisch oder Teile von Fisch, frisch oder durch geeignete Behandlung haltbar gemacht, sowie Erzeugnisse aus deren Verarbeitung.Die Fischart bleibt offen. Ob Lachs, Hering oder Weißfisch verarbeitet wurde, lässt sich aus der Kategorie nicht ableiten.
Verschiedene ZuckerAlle Zuckerarten.Eine der kürzesten Definitionen der Liste. Die Stiftung Warentest hält fest, dass die gemessenen Zuckergehalte in ihren Untersuchungen von Nass- und Trockenfutter gering waren und meist unter der Bestimmungsgrenze von 2 Gramm je 100 Gramm lagen.

Für einen gesunden Hund ist die geschlossene Deklaration meist folgenlos. Kritisch wird sie in genau einem Fall, nämlich bei Verdacht auf eine Futtermittelunverträglichkeit. Wer eine Tierart meiden soll, braucht die Tierart im Klartext, und keine Kategorie gibt sie her. In der Auszählung der Angebote zum hypoallergenen Hundefutter benannte 0 von 5 Angeboten jede tierische Zutat mit ihrer Tierart; offen blieben unter anderem Geflügelfett, Fischmehl und mehrere Proteinhydrolysate. Für diesen Fall ist Artikel 19 gemacht: Die kostenfreie Rufnummer auf dem Etikett dient ausdrücklich der Auskunft über die enthaltenen Einzelfuttermittel, soweit deren Kategorie angegeben ist.

Analytische Bestandteile: vier Pflichtwerte und die amtlichen Toleranzen

Der Block unter der Überschrift Analytische Bestandteile ist der am häufigsten missverstandene Teil einer Packung. Er ist keine Nährwerttabelle im Sinne des Lebensmittelrechts, sondern eine abschließend aufgezählte Pflichtliste. Anhang VII Kapitel II der Verordnung nennt für Alleinfuttermittel mit den Zielarten Katzen, Hunde und Pelztiere genau vier Werte: Rohprotein, Rohfaser, Rohfett und Rohasche. Für sonstige Ergänzungsfuttermittel derselben Zielarten gelten dieselben vier. Calcium, Natrium und Phosphor stehen in derselben Tabelle, aber ausschließlich in der Zeile der Mineralergänzungsfuttermittel. Für ein gewöhnliches Alleinfutter für Hunde sind sie freiwillig.

Hinzu kommen zwei sprachliche Erleichterungen, die das Lesen erschweren. Anhang II Nummer 5 erlaubt bei Heimtierfutter, Rohprotein durch Protein, Rohöle und Rohfette durch Fettgehalt und Rohasche durch Ascherückstand oder anorganischer Stoff zu ersetzen. Der Kennzeichnungskodex weist zusätzlich darauf hin, dass im Deutschen die Überschrift analytische Bestandteile durch Inhaltsstoffe ersetzt werden darf. Dieselben vier Pflichtwerte erscheinen auf zwei Packungen also unter bis zu drei verschiedenen Namen, ohne dass sich inhaltlich etwas ändert.

WertPflicht oder freiwilligZulässige BezeichnungToleranz nach Anhang IVWie die Zahl zu lesen ist
RohproteinPflicht bei Alleinfuttermitteln und sonstigen Ergänzungsfuttermitteln für Katzen, Hunde und Pelztiere.Bei Heimtierfutter darf nach Anhang II Nummer 5 statt Rohprotein auch schlicht Protein stehen.Bei einem angegebenen Gehalt unter 16 Prozent sind 2 Prozentpunkte nach unten und nach oben zulässig, zwischen 16 und 24 Prozent je 12,5 Prozent relativ, über 24 Prozent je 3 Prozentpunkte. Angegebene 25 Prozent Rohprotein dürfen amtlich also zwischen 22 und 28 Prozent liegen.Die Zahl sagt nichts über die Qualität der Eiweißquelle und nichts über die Verdaulichkeit. Horn, Federn und Bindegewebe sind in der Analyse ebenso Protein wie Muskelfleisch. Ein hoher Wert ist deshalb kein Gütezeichen, sondern eine reine Mengenangabe.
RohfettPflicht bei Alleinfuttermitteln und sonstigen Ergänzungsfuttermitteln für Katzen, Hunde und Pelztiere.Zulässig sind auch Rohöle und Rohfette sowie, nach Anhang II Nummer 5, die Kurzform Fettgehalt.Für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere gilt unter 16 Prozent eine Toleranz von 2 Prozentpunkten nach unten und 4 nach oben, zwischen 16 und 24 Prozent 12,5 Prozent nach unten und 25 Prozent nach oben, über 24 Prozent 3 beziehungsweise 6 Prozentpunkte.Fett trägt den größten Teil der Energiedichte. Zwei Futter mit gleichem Rohprotein und 8 gegenüber 16 Prozent Rohfett führen zu deutlich verschiedenen Tagesrationen. Die zulässige Abweichung nach oben ist hier doppelt so weit wie nach unten.
RohfaserPflicht bei Alleinfuttermitteln und sonstigen Ergänzungsfuttermitteln für Katzen, Hunde und Pelztiere.Die Verordnung verwendet den Singular. Der zuständige EU-Ausschuss hat klargestellt, dass die Pluralform in einigen Sprachfassungen ein Übersetzungsfehler ist.Unter 10 Prozent gelten 1,75 Prozentpunkte nach unten und nach oben, zwischen 10 und 20 Prozent je 17,5 Prozent relativ, über 20 Prozent je 3,5 Prozentpunkte.Rohfaser ist der weitgehend unverdauliche Gerüstanteil der pflanzlichen Zutaten. Ein sehr niedriger Wert steht für eine stark ausgemahlene Rezeptur, ein hoher für viel Pflanzenmaterial. Beides kann sinnvoll sein; die Zahl allein entscheidet nichts.
RohaschePflicht bei Alleinfuttermitteln und sonstigen Ergänzungsfuttermitteln für Katzen, Hunde und Pelztiere.Zulässig sind nach Anhang II Nummer 5 auch Ascherückstand und anorganischer Stoff.Unter 8 Prozent sind 2 Prozentpunkte nach unten und 1 nach oben zulässig, zwischen 8 und 32 Prozent 25 Prozent nach unten und 12,5 Prozent nach oben, über 32 Prozent 8 beziehungsweise 4 Prozentpunkte.Rohasche ist der mineralische Rückstand nach dem Veraschen und damit ein grober Hinweis auf den Knochen- und Mineralanteil. Sie ist keine Verunreinigung, auch wenn der Name danach klingt.
FeuchtigkeitNur anzugeben, wenn der Gehalt bei einem gewöhnlichen Futtermittel 14 Prozent übersteigt. Trockenfutter liegt darunter und darf schweigen.Auf Etiketten steht meist Feuchtigkeit oder Feuchtegehalt.Nach unten sind keine Begrenzungen festgelegt. Nach oben gelten bei 5 bis 12,5 Prozent ein Prozentpunkt und über 12,5 Prozent 8 Prozent relativ. Ein Nassfutter mit angegebenen 80 Prozent darf amtlich bis 86,4 Prozent Wasser enthalten.Ohne Feuchtegehalt lässt sich kein Wert auf Trockenmasse umrechnen. Genau darauf beziehen sich aber die Nährstoffempfehlungen der Branchenleitlinie. Fehlt die Zahl, ist ein Vergleich zwischen Nassfutter und Trockenfutter rechnerisch nicht möglich.
Calcium, Natrium und PhosphorNach Anhang VII Kapitel II nur bei Mineralergänzungsfuttermitteln Pflicht, dort für alle Tierarten. Für ein Alleinfutter für Hunde ist die Angabe freiwillig.Auf Etiketten oft als Ca, Na und P abgekürzt.Bei Calcium und Natrium unter 1 Prozent gelten 0,3 Prozentpunkte nach unten und 0,6 nach oben, zwischen 1 und 5 Prozent 30 beziehungsweise 60 Prozent relativ. Bei Gesamtphosphor ist die zulässige Abweichung mit 0,3 Prozentpunkten beziehungsweise 30 Prozent in beide Richtungen gleich weit.Für Welpen großer Rassen und für nierenkranke Tiere sind das die entscheidenden Zahlen. Dass sie fehlen dürfen, ist die größte Lücke in der Kennzeichnung eines Alleinfutters.
EnergiewertKeine Pflichtangabe. Anhang VII Kapitel II Nummer 3 regelt nur, wie zu verfahren ist, wenn der Wert überhaupt angegeben wird.Angegeben in Kilokalorien oder Kilojoule je 100 Gramm oder je Kilogramm.Für den Energiewert gelten 5 Prozent nach unten und 10 Prozent nach oben.Der wichtigste Wert für die Futtermenge ist der einzige, den niemand nennen muss. Ohne ihn lässt sich weder eine Tagesration nachrechnen noch der Preis je Mahlzeit bilden.

Die Toleranzen aus Anhang IV Teil A sind der zweite blinde Fleck. Sie regeln, wie weit ein bei einer amtlichen Kontrolle gemessener Wert vom angegebenen abweichen darf, und sie schließen technische wie analytische Abweichungen ein. Für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere führt die Verordnung eigene, weitere Zeilen für Rohprotein und Rohfett. Praktisch heißt das: Ein Futter, das 25 Prozent Rohprotein angibt, ist bei gemessenen 22 Prozent nicht zu beanstanden. Ein Nassfutter mit 80 Prozent Feuchte darf 86,4 Prozent Wasser enthalten. Und die Toleranz beim Fett ist nach oben doppelt so weit wie nach unten. Wer zwei Futter anhand einer Nachkommastelle vergleicht, vergleicht eine Genauigkeit, die Verordnung selbst nicht verlangt.

Zwei Werte fehlen in dieser Pflichtliste besonders schmerzhaft, und beide fehlen dort, wo sie am wichtigsten wären. Beim Welpenfutter sind Calcium und Phosphor die entscheidenden Zahlen für das Skelettwachstum, und in der Auszählung nannte 1 von 5 Angeboten beide. Beim Seniorenfutter ist Phosphor der Wert, auf den es bei nachlassender Nierenfunktion ankommt, und dort nannte ihn 0 von 5 Angeboten, obwohl zwei ausdrücklich mit einem reduzierten Phosphorgehalt warben. Beides ist rechtlich einwandfrei, weil die Verordnung diese Werte für ein Alleinfutter nicht verlangt. Genau diese Lücke ist der Grund, warum ein Blick auf die Packung eine tierärztliche Beratung nicht ersetzen kann.

Die Prozentleiter: was mit Huhn, reich an Huhn und Huhn-Menü bedeuten müssen

Die Verordnung selbst nennt keine Schwellenwerte für Werbeformulierungen. Sie verlangt in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a nur, dass eine hervorgehobene Zutat beziffert wird, und in Artikel 11 Absatz 1, dass die Kennzeichnung nicht irreführt. Die konkreten Prozentwerte stehen in einem anderen Dokument: im Kodex für die gute Kennzeichnungspraxis bei Heimtierfutter. Dieser Kodex ist ein gemeinschaftlicher Kodex im Sinne des Artikels 25 der Verordnung und wurde von der Kommission und den Mitgliedstaaten gebilligt. Er ist damit kein unmittelbar geltendes Recht, aber der Maßstab, an dem sich die Branche und die Kontrolle ausrichten.

Formulierung auf der PackungErforderlicher AnteilWas das bedeutetBeispiel
Huhn-Geschmack, mit Rindergeschmack0 Prozent der genannten ZutatDer Geschmack darf vollständig aus einem Aromastoff stammen. Das Tier, das im Produktnamen steht, muss in der Rezeptur nicht vorkommen. Der Aromastoff selbst ist dann in der Zusatzstoffliste mit seiner zugesetzten Menge aufzuführen.Ein Snack mit der Aufschrift Rindergeschmack kann rechtmäßig ohne ein Gramm Rind hergestellt sein. Wer die Tierart im Napf sucht, findet die Antwort nicht im Namen, sondern in der Zusammensetzung.
Aromatisiert mit Huhn, mit Huhn-GeschmackMehr als 0 und weniger als 4 ProzentDie genannte Zutat ist enthalten, aber unterhalb der Schwelle, ab der von einem Bestandteil gesprochen werden darf. Der Unterschied zur reinen Geschmacksangabe ist im Deutschen sprachlich winzig und rechtlich erheblich.Zwischen mit Huhn und mit Huhn-Geschmack liegt nach dieser Systematik der Unterschied zwischen mindestens 4 Prozent und höchstens knapp 4 Prozent. Auf der Verpackung trennt beides ein einziges Wort.
Mit Huhn, mit Huhn und Reis, enthält KaninchenMindestens 4 Prozent je genannter ZutatWerden mehrere Zutaten genannt, muss jede einzelne von ihnen die Schwelle erreichen. Bei mit Huhn und Reis sind also mindestens 4 Prozent Huhn und mindestens 4 Prozent Reis gefordert.Ein Futter mit Lamm auf der Vorderseite kann 4 Prozent Lamm enthalten und im Übrigen aus Geflügel bestehen. Genau dieser Fall ist im Cluster belegt: In einem Trockenfutter mit Lamm und Reis steht das Lammfleischmehl mit 4 Prozent an siebter Stelle.
Reich an Huhn, extra Huhn, hoher HühnchenanteilMindestens 14 Prozent je genannter ZutatDie zweite Stufe der Leiter. Bei einer Kombination aus einer hervorgehobenen und einer nachgeordneten Zutat gilt die höhere Schwelle nur für die hervorgehobene: reich an Huhn mit Reis verlangt 14 Prozent Huhn und 4 Prozent Reis.Die Formulierung klingt nach viel und bedeutet ein Siebtel der Rezeptur. Bei einem Futter mit frischem Fleisch bezieht sich auch diese Schwelle auf die Einwaage vor der Verarbeitung.
Huhn-Menü, Rind-Dinner, Marke plus Tierart als ProduktnameMindestens 26 Prozent je genannter ZutatDie höchste Stufe unterhalb der Alleinstellung. Steht die Tierart im Produktnamen selbst, ist sie damit hervorgehoben, und die Prozentangabe wird nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a zur Pflicht.Ein Produkt namens Rind und Geflügel verlangt nach dieser Systematik mindestens 26 Prozent Rind und mindestens 26 Prozent Geflügel. Zusammen sind das gut die Hälfte der Einwaage.
Nur Rind, ausschließlich LachsAlle Materialien ohne andere ZutatenErlaubt sind daneben nur zugelassene Zusatzstoffe, Mineralstoffe und weitere Kleinstmengen, die für die ernährungsphysiologische Vollständigkeit nötig sind, sowie Wasser für die Verarbeitung.Diese Stufe ist auf dem deutschen Markt selten und findet sich am ehesten bei Einzelfuttermitteln wie getrockneten Kauartikeln aus einer einzigen Tierart.

Drei Nebenbedingungen gehören dazu, und alle drei sind wenig bekannt. Erstens gilt die Berechnung in allen Fällen nach dem Prinzip des Mischbehälters, also nach der Einwaage. Zweitens darf die angegebene Menge nach unten nicht unterschritten werden; die Formulierung mindestens ist bei einer solchen Auslobung ausdrücklich nicht zugelassen, während eine Abweichung nach oben zulässig ist. Drittens empfiehlt der Kodex für Angaben zu einer Tierart, dass mindestens 15 Prozent des Materials aus Gewebe bestehen, also aus Muskel und Organen; ausdrücklich nicht dazu zählen Blut, Knochen, Kollagen und sonstiges Bindegewebe. Klauen, Haare, Hörner, Häute mit Ausnahme der Schwarte, Federn, Zähne, Schnäbel, Hufe, Darminhalt und zugesetztes Fett sind für eine Tierartangabe gänzlich ausgeschlossen.

Diese Leiter erklärt eine der häufigsten Enttäuschungen beim Kauf. Ein Futter mit Lamm im Namen kann 4 Prozent Lamm enthalten und im Übrigen aus Geflügel bestehen, ohne dass etwas Falsches auf der Packung stünde. In der Auszählung der Trockenfutter war genau das der Fall: Bei einem Futter mit Lamm und Reis im Namen führte Geflügelfleischmehl die Zutatenliste an, und das Lammfleischmehl lag mit 4 Prozent an siebter Stelle. Noch deutlicher wird der Unterschied bei den Kauartikeln und Snacks, wo eine reine Geschmacksangabe ohne jedes Gramm der genannten Tierart auskommen darf.

Werbeworte ohne eigene Rechtsgrundlage

Für Auslobungen gilt Artikel 13. Absatz 1 lässt es ausdrücklich zu, die Aufmerksamkeit auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Stoffes, auf ein nährstoffbezogenes Merkmal oder auf eine damit verbundene Funktion zu lenken, knüpft das aber an zwei Bedingungen: Die Angabe muss objektiv, durch die zuständigen Behörden nachprüfbar und für den Verwender verständlich sein, und die verantwortliche Person muss auf Anfrage der Behörde eine wissenschaftliche Begründung vorlegen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bereits vorliegen muss. Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass eine Angabe nicht ausreichend begründet ist, gilt sie als irreführend im Sinne des Artikels 11. Käufer dürfen ihre Zweifel an der Richtigkeit einer Angabe der Behörde mitteilen; auch das steht so im Text.

WerbewortWas rechtlich dazu giltWoran es sich prüfen lässt
HypoallergenDer Begriff kommt im gesamten Text der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 kein einziges Mal vor. Er ist damit weder definiert noch geschützt. Zulässig ist er nach Artikel 13 Absatz 1 nur, wenn die Angabe objektiv und durch die zuständigen Behörden nachprüfbar ist und eine wissenschaftliche Begründung zu dem Zeitpunkt vorliegt, zu dem das Futter in Verkehr gebracht wird.Die Stiftung Warentest beschreibt als fachliches Verständnis, dass das Eiweiß in hydrolysierter, also aufgespaltener Form vorliegen sollte und üblicherweise nur eine Tierart eingesetzt wird. Nachzuprüfen ist beides ausschließlich über die Zusammensetzung, nicht über das Wort auf der Vorderseite.
SensitivEbenfalls kein Begriff der Verordnung. Rechtlich handelt es sich um gewöhnliche Alleinfuttermittel derselben Kategorie wie jedes andere Futter. Die Stiftung Warentest schreibt dazu, für die Bezeichnung sensitiv fehle eine rechtliche Definition.Vergleichen Sie die Zusammensetzung mit der Standardsorte derselben Marke. Wo sich nur der Name und der Preis unterscheiden, unterscheidet sich das Futter nicht.
Premium und Super PremiumKein Begriff der Verordnung und an keine Zusammensetzung gebunden. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b verbietet allerdings den Eindruck, ein Futter besitze besondere Eigenschaften, obwohl alle vergleichbaren Futtermittel dieselben Eigenschaften besitzen.Ein Preis je Kilogramm ist keine Qualitätsangabe. Prüfbar sind nur die vier analytischen Pflichtwerte, die Reihenfolge der Zutaten und die Frage, ob überhaupt Zahlen an den Zutaten stehen.
GetreidefreiEine Angabe über das Nichtvorhandensein eines Stoffes. Artikel 13 Absatz 1 lässt sie ausdrücklich zu, verlangt aber Objektivität und behördliche Nachprüfbarkeit.Getreidefrei sagt nur, was fehlt, und nichts darüber, was an die Stelle tritt. In der Auszählung der getreidefreien Futter im eigenen Bestand führten vier von fünf Rezepturen mindestens eine Hülsenfrucht, und kein einziges Angebot bezifferte deren Anteil.
FrischDer Kennzeichnungskodex beschreibt frisch als Stoffe, die außer der Einhaltung der Kühlkette keiner Behandlung unterzogen wurden. Kochen, Trocknen, Einfrieren, Hydrolyse, Salzen sowie der Zusatz von Konservierungsstoffen schließen die Bezeichnung frisch aus.Nach dieser Definition ist tiefgekühltes Fleisch nicht frisch. Und was frisch eingewogen wird, bringt sein Wasser mit; die Prozentzahl auf der Packung meint den Zustand vor der Verarbeitung.
BioDer einzige Begriff dieser Liste mit einer eigenen Rechtsgrundlage. Heimtierfutter kann nach der EU-Ökoverordnung zertifiziert werden; die Stiftung Warentest nennt als Voraussetzung, dass mindestens 95 Prozent der Zutaten nach den Kriterien des Ökolandbaus erzeugt wurden und Ökokontrollstellen die Hersteller prüfen.Bio beschreibt die Erzeugung der Zutaten, nicht die Bedarfsdeckung. Über die Nährstoffversorgung sagt das Siegel nichts aus.
Unterstützt die Gelenke, für ein gesundes HerzArtikel 13 Absatz 2 lässt Angaben über die Optimierung der Ernährung und die Unterstützung physiologischer Bedürfnisse zu. Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a verbietet dagegen die Behauptung, ein Futter verhindere, behandle oder heile eine Krankheit.Die Grenze verläuft zwischen Unterstützung und Heilung. Wer einen Krankheitsbezug liest, liest eine Angabe, die für ein gewöhnliches Alleinfutter nicht zulässig wäre.

Die schärfste Grenze zieht Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a: Durch Kennzeichnung oder Aufmachung darf nicht behauptet werden, ein Futtermittel verhindere, behandle oder heile eine Krankheit. Ausgenommen sind allein zugelassene Kokzidiostatika und Histomonostatika. Der Buchstabe gilt allerdings ausdrücklich nicht für Angaben, die Ernährungsimbalanzen betreffen, sofern damit kein pathologisches Symptom verbunden wird. Absatz 2 lässt außerdem Angaben über die Optimierung der Ernährung und die Unterstützung oder Sicherung physiologischer Bedürfnisse zu. Zwischen unterstützt die Gelenkfunktion und hilft bei Arthrose verläuft damit eine rechtlich scharfe Linie, die auf der Packung wie eine Formulierungsvariante aussieht.

Bemerkenswert ist, was in der Verordnung schlicht nicht vorkommt. Eine Volltextsuche über alle 33 Artikel und alle neun Anhänge findet die Worte hypoallergen, sensitiv und premium kein einziges Mal. Es sind Begriffe des Marketings, nicht des Rechts. Wer wissen will, ob ein getreidefreies Hundefutter hält, was der Name verspricht, muss deshalb nicht die Vorderseite, sondern die Zusammensetzung lesen: In der dortigen Auszählung enthielten vier von fünf Rezepturen mindestens eine Hülsenfrucht, und kein einziges Angebot bezifferte deren Anteil. Wofür die einzelnen Begriffe stehen, führt der Einstieg in die Futterarten und Begriffe zusammen.

Fernabsatz: was schon im Online-Angebot stehen muss

Hier liegt der wohl folgenreichste und zugleich am wenigsten beachtete Satz der ganzen Verordnung. Artikel 11 Absatz 3 bestimmt, dass bei einem Angebot über eine Fernkommunikationstechnik die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben auf dem Material erscheinen müssen, auf das sich das Versandgeschäft stützt, oder auf eine andere angemessene Weise vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags bekannt gegeben werden. Ausgenommen sind ausschließlich die Angaben nach Artikel 15 Buchstaben b, d und e, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d. Diese ausgenommenen Angaben werden spätestens zum Zeitpunkt der Futtermittellieferung bereitgestellt.

Löst man die Buchstaben auf, ergibt sich ein überraschend enger Katalog von Ausnahmen: Anschrift des Kennzeichnungsverantwortlichen, Kennnummer der Partie, Nettomasse und Mindesthaltbarkeitsdauer. Das war alles. Insbesondere sind die analytischen Bestandteile nicht ausgenommen, denn sie stehen in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f, und ausgenommen ist aus diesem Absatz nur der Buchstabe d. Ebenso wenig ausgenommen sind die Zusammensetzung, die Futtermittelart, die Tierart, die Verwendungshinweise, die Zusatzstoffliste und der Feuchtegehalt, soweit er anzugeben ist.

AngabeFundstelleIm Fernabsatz
Futtermittelart, also Allein- oder ErgänzungsfuttermittelArtikel 15 Buchstabe aMuss vor Vertragsschluss vorliegen. Nicht ausgenommen.
Name oder Firma und Anschrift des VerantwortlichenArtikel 15 Buchstabe bAusgenommen. Spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung.
Kennnummer der Partie oder des LosesArtikel 15 Buchstabe dAusgenommen. Spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung.
Nettomasse oder NettovolumenArtikel 15 Buchstabe eAusgenommen. Spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung.
Liste der FuttermittelzusatzstoffeArtikel 15 Buchstabe fMuss vor Vertragsschluss vorliegen. Nicht ausgenommen.
Feuchtegehalt, soweit die Schwelle überschritten istArtikel 15 Buchstabe gMuss vor Vertragsschluss vorliegen. Nicht ausgenommen.
Tierart oder TierkategorieArtikel 17 Absatz 1 Buchstabe aMuss vor Vertragsschluss vorliegen. Nicht ausgenommen.
Hinweise für die ordnungsgemäße VerwendungArtikel 17 Absatz 1 Buchstabe bMuss vor Vertragsschluss vorliegen. Nicht ausgenommen.
MindesthaltbarkeitsdauerArtikel 17 Absatz 1 Buchstabe dAusgenommen. Spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung.
Zusammensetzung, also das Verzeichnis der EinzelfuttermittelArtikel 17 Absatz 1 Buchstabe eMuss vor Vertragsschluss vorliegen. Nicht ausgenommen.
Analytische Bestandteile nach Anhang VII Kapitel IIArtikel 17 Absatz 1 Buchstabe fMuss vor Vertragsschluss vorliegen. Nicht ausgenommen.

Damit ergibt sich ein Befund, den man in kaum einem Ratgeber liest: Die vier analytischen Pflichtwerte müssten bereits im Online-Angebot stehen. In den Auszählungen der sieben Vergleichsseiten dieses Bereichs standen sie im Angebotstext bei Trockenfutter in 2 von 5 Fällen, bei Seniorenfutter vollständig in 1 von 5, bei hypoallergenem Futter eindeutig zugeordnet in 1 von 5 und bei Kauartikeln in 2 von 5. Am besten schnitten die getreidefreien Futter mit 4 von 5 ab. Diese Seite bewertet keinen Einzelfall und zieht keine rechtlichen Schlüsse gegen einen bestimmten Anbieter; sie beschreibt, was der Verordnungstext verlangt und was die Angebote gezeigt haben.

Zu beachten sind daneben die Erleichterungen des Artikels 21. Absatz 2 erlaubt es bei abgepackten Futtermitteln, mehrere Angaben außerhalb des Etiketts anzubringen, sofern darauf hingewiesen wird, wo sie zu finden sind. Absatz 7 erlaubt es bei Heimtierfutter in Verpackungen mit mehreren Behältnissen, unter anderem die Zusammensetzung und die analytischen Bestandteile nur auf der äußeren Verpackung anzugeben, sofern das Gesamtgewicht der Packung 10 Kilogramm nicht überschreitet. Absatz 6 regelt lose verkaufte Mengen bis 20 Kilogramm über einen Hinweis an der Verkaufsstelle. Diese Ausnahmen betreffen den Ort der Angabe, nicht ihren Inhalt.

Was sieben Auszählungen im eigenen Bestand ergeben haben

Die folgenden Zahlen stammen aus den sieben Vergleichsseiten dieses Bereichs. Auf jeder davon wurden am 23.08.2026 fünf Angebote einzeln geprüft und dieselben Fragen gestellt: Was steht im Angebotstext, was steht in den Datenfeldern, was fehlt. Die Zahlen beschreiben also nicht die Verpackung, sondern das, was ein Käufer vor der Bestellung lesen kann. Auf den jeweiligen Seiten ist jeder Befund mit Marke und Fundstelle belegt.

Geprüfte AngabeBefundSeiteEinordnung
Analytische Bestandteile im Angebotstext2 von 5TrockenfutterZwei Angebote nennen Rohprotein, Rohfett, Rohfaser und Rohasche im Text. In drei Angeboten kommen diese vier Worte nicht vor. Nach Artikel 11 Absatz 3 gehören sie zu den Angaben, die im Fernabsatz gerade nicht ausgenommen sind.
Analytische Bestandteile vollständig1 von 5SeniorenfutterNur ein einziges Angebot führt alle vier Pflichtwerte im Text. Bei zwei weiteren lassen sich Protein und Fett aus einem Datenfeld ablesen, zwei nennen gar nichts.
Energiedichte in Kilokalorien je 100 Gramm1 von 5TrockenfutterBei Seniorenfutter und bei hypoallergenem Futter waren es 0 von 5, bei getreidefreiem Futter wieder 1 von 5. Der Wert ist nirgends vorgeschrieben, und genau das zeigt sich in den Angeboten.
Energiewert je Stück oder je 100 Gramm0 von 5KausnacksBei Kauartikeln fehlt die Zahl vollständig, auch in den beiden Angeboten, die Nährwerte nennen. Wer Leckerlis auf die Tagesration anrechnen will, wie es die Stiftung Warentest empfiehlt, hat dafür keine Grundlage.
Calcium und Phosphor beziffert1 von 5WelpenfutterNur ein Angebot nennt beide Werte. Für Welpen großer Rassen sind sie fachlich zentral. Rechtlich sind sie für ein Alleinfutter nicht vorgeschrieben, und die Auszählung bildet das genau ab.
Phosphorgehalt beziffert0 von 5SeniorenfutterKein einziges Angebot nennt eine Zahl, obwohl zwei ausdrücklich mit einem reduzierten Phosphorgehalt werben und eines das Wort im Produktnamen führt.
Hülsenfruchtanteil beziffert0 von 5Getreidefreies FutterVier der fünf Rezepturen enthalten Erbse, Bohne oder Kichererbse, und kein Anbieter nennt einen Anteil. Zulässig ist das, weil die Prozentangabe nur für die hervorgehobene Zutat verlangt wird und die Hülsenfrucht nirgends hervorgehoben ist.
Namensgebende Zutat an erster Stelle1 von 5TrockenfutterIn vier von fünf Fällen steht die Zutat, die dem Produkt den Namen gibt, nicht an der Spitze der Zusammensetzung. In einem Fall liegt sie mit 4 Prozent an siebter Stelle, während ein Geflügelfleischmehl die Liste anführt.
Prozentzahl zur namensgebenden Zutat5 von 5TrockenfutterHier ist die Quote vollständig, und das ist kein Entgegenkommen: Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a macht die Zahl zur Pflicht, sobald die Zutat in Worten oder Bildern betont wird. Die Werte reichten von 4 Prozent Lamm bis 70 Prozent frisches Hähnchen.
Futtermittelart nach Artikel 15 Buchstabe a genannt1 von 5Hypoallergenes FutterBei getreidefreiem Futter waren es 5 von 5, bei Trockenfutter 4 von 5, bei Seniorenfutter 2 von 5 und bei Kauartikeln 1 von 5. Die Spannweite bei derselben Pflichtangabe ist der auffälligste Befund der ganzen Reihe.
Tierart bei jeder tierischen Zutat benannt0 von 5Hypoallergenes FutterKein Angebot benennt jede tierische Zutat. Offen blieben unter anderem Geflügelfett, Fischmehl, Proteinhydrolysate und die Kategorie Öle und Fette. Für ein Futter, das mit Verträglichkeit wirbt, ist das die entscheidende Lücke.
Kostenfreier Kontaktweg nach Artikel 190 von 5KausnacksKeines der fünf Angebote nennt eine kostenfreie Rufnummer oder ein gleichwertiges Kommunikationsmittel. In einem Fall fehlt jeder Kontaktweg zum Hersteller.
Feuchtegehalt angegeben1 von 5TrockenfutterBeim Trockenfutter ist das der Regelfall und rechtlich einwandfrei, weil die Schwelle von 14 Prozent nicht überschritten wird. Beim Nassfutter nannten dagegen nur 2 von 5 Angeboten den Wert, obwohl er dort zwingend zum Etikett gehört.
Zusammensetzung ohne Sammelkategorien3 von 5TrockenfutterZwei Angebote arbeiten mit Kategorienamen, eines davon bei sieben von acht Posten. Beim Nassfutter nutzten 2 von 5 die geschlossene Form, bei hypoallergenem Futter 2 von 5.

Zwei Muster fallen auf. Erstens: Je wichtiger eine Zahl fachlich ist, desto seltener steht sie da. Energiedichte, Phosphor, Calcium und der Anteil der Hülsenfrüchte sind durchgehend die Werte mit den niedrigsten Quoten, und alle vier sind rechtlich freiwillig. Zweitens: Wo eine Angabe vorgeschrieben ist und zugleich beworben wird, steht sie verlässlich da. Die Prozentzahl zur namensgebenden Zutat erreichte 5 von 5. Die Kennzeichnung ist damit weniger lückenhaft, als es zunächst wirkt; sie ist präzise dort vollständig, wo die Verordnung es verlangt, und präzise dort leer, wo sie es freistellt.

Eine Packung in fünf Minuten prüfen

Aus dem Verordnungstext lässt sich eine kurze Reihenfolge ableiten, die ohne Vorwissen funktioniert und die keinen Wert voraussetzt, der freiwillig ist. Sie ersetzt keine Beratung und beantwortet nicht, ob ein Futter zu einem bestimmten Tier passt. Sie beantwortet nur, wie viel eine Packung überhaupt preisgibt.

  1. Zuerst die Futtermittelart suchen. Steht dort Alleinfuttermittel, ist das Produkt auf Bedarfsdeckung ausgelegt. Steht dort Ergänzungsfuttermittel, ist es das ausdrücklich nicht. Fehlt das Wort ganz, fehlt die erste Pflichtangabe nach Artikel 15 Buchstabe a.
  2. Dann die Tierart und Tierkategorie. Für welchen Hund ist das Futter gedacht, und deckt sich das mit dem eigenen Tier. Eine Altersgrenze in Jahren ist dabei eine freiwillige Zugabe und keine Pflichtangabe.
  3. Die Zusammensetzung von oben nach unten lesen. Die erste Zutat ist die schwerste. Prüfen Sie, ob die Zutat aus dem Produktnamen dort auch vorn steht. In der Auszählung der Trockenfutter war das bei 1 von 5 Produkten der Fall.
  4. Zählen, wie viele Prozentzahlen in der Liste stehen. Eine einzelne Zahl ist meistens die vorgeschriebene. Viele Zahlen sind ein echtes Entgegenkommen. Keine Zahl bedeutet, dass nichts hervorgehoben wurde.
  5. Bei Frischfleischangaben das Wasser mitdenken. Der Wert meint die Einwaage vor der Verarbeitung. Eine Frischfleischangabe und eine Mehlangabe sind nicht vergleichbar.
  6. Die vier analytischen Pflichtwerte suchen. Rohprotein, Rohfaser, Rohfett und Rohasche, gegebenenfalls unter den erlaubten Kurznamen. Fehlt einer davon bei einem Alleinfutter, fehlt eine Pflichtangabe.
  7. Nach dem Feuchtegehalt sehen und ihn richtig einordnen. Über 14 Prozent muss er stehen, darunter nicht. Bei Trockenfutter ist sein Fehlen der Regelfall, bei Nassfutter ein Mangel.
  8. Nach dem Energiewert suchen und ihn nicht erwarten. Er ist freiwillig. Steht er da, lässt sich eine Tagesration nachrechnen. Steht er nicht da, bleibt die Fütterungsempfehlung eine Angabe ohne Prüfmöglichkeit.
  9. Den Kontaktweg nach Artikel 19 suchen. Eine kostenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel gehört auf jedes Etikett eines Heimtierfuttermittels. Über ihn lässt sich erfragen, was in einer Sammelkategorie steckt.
  10. Zum Schluss die Werbeworte gegen die Liste halten. Hypoallergen, sensitiv und premium stehen in keiner Vorschrift. Was sie im Einzelfall bedeuten, ergibt sich allein aus der Zusammensetzung darunter.

Ein letzter Hinweis zur Reihenfolge: Prüfen Sie die Angaben immer am konkreten Gebinde. Marken führen dieselbe Sorte oft in mehreren Größen, und in den Auszählungen dieses Bereichs unterschieden sich die Angaben zwischen zwei Gebindegrößen derselben Rezeptur mehrfach. Bei Variantenlistings im Online-Handel kommt hinzu, dass Bewertungen und teilweise auch Datenfelder von einer Elternnummer stammen, unter der Sorten mit ganz anderen Tierarten hängen.

Was dieser Ratgeber nicht beantwortet

  • Wie viel Fleisch am Ende im Sack ist. Die Stiftung Warentest hält fest, dass sich die genaue Fleischmenge im Labor nicht bestimmen lässt, weil die Zutaten getrocknet und vermahlen sind. Jede Umrechnung von einer Frischfleischangabe auf den fertigen Napfinhalt bleibt deshalb eine Rechnung mit Annahmen und kein Messwert.
  • Ob ein einzelner Hersteller die Prozentleiter des Kennzeichnungskodex tatsächlich einhält. Der Kodex ist ein gebilligter Branchenkodex und kein unmittelbar geltendes Recht. Ob ein bestimmtes Produkt seine Schwellen erreicht, lässt sich von außen nicht nachrechnen, weil die vollständige Rezeptur nicht offengelegt werden muss.
  • Welche Kategorienliste die Kommission nach Artikel 17 Absatz 4 förmlich erstellt hat. Der Auftrag steht in der Verordnung. Die auf dem Markt gebräuchlichen Kategoriebezeichnungen gehen dem Wortlaut nach auf den Anhang der Richtlinie 82/475/EWG zurück und werden im Kennzeichnungskodex fortgeführt. Eine eigenständige, unter dieser Verordnung erlassene Liste ließ sich am Datenstand nicht auffinden.
  • Wie oft die amtliche Futtermittelüberwachung Abweichungen bei Heimtierfutter feststellt und wie sie ausgehen. Die Toleranzen aus Anhang IV sind bekannt, die Kontrollergebnisse der Länder werden aber nicht in einer Form veröffentlicht, die sich auf einzelne Hundefutter beziehen ließe.
  • Ob die kostenfreie Auskunft nach Artikel 19 in der Praxis funktioniert. Die Vorschrift verlangt den Kontaktweg auf dem Etikett. Ob und wie schnell auf eine Anfrage nach der Kategoriezusammensetzung geantwortet wird, ist nicht Gegenstand dieser Auswertung.
  • Warum die Auskunftspflicht zur mengenmäßigen Zusammensetzung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b auf Futter für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere beschränkt ist. Der Wortlaut ist eindeutig. Eine Begründung dafür enthält die Verordnung an dieser Stelle nicht.

Häufige Fragen zur Deklaration von Hundefutter

Was bedeutet Fleisch und tierische Nebenerzeugnisse auf der Packung?

Das ist keine Zutat, sondern eine Kategoriebezeichnung. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 erlaubt bei Mischfuttermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere, mit Ausnahme von Pelztieren, die Angabe der spezifischen Bezeichnung eines Einzelfuttermittels durch die Bezeichnung der Kategorie zu ersetzen. Diese Kategorie umfasst dem Wortlaut ihrer Definition nach alle fleischigen Teile geschlachteter warmblütiger Landtiere sowie alle Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse aus deren Verarbeitung. Darunter fallen Muskelfleisch, Herz, Leber, Lunge, Knochenmehl und Bindegewebe gleichermaßen, und die Tierart bleibt offen. Die Stiftung Warentest schreibt dazu, sie habe in ihren Untersuchungen weder bei Trockenfutter noch bei Feuchtfutter Hinweise auf minderwertige Abfälle gefunden; zugelassen seien nur hygienisch einwandfreie Schlachtnebenprodukte, Teile kranker oder verstorbener Tiere seien nach einer EU-Verordnung verboten. Die Kategorie ist also kein Qualitätsurteil, sondern eine Auskunftslücke. Wer sie schließen möchte, hat nach Artikel 19 einen Anspruch darauf, dass auf dem Etikett eine kostenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel steht, über das sich genau diese Einzelfuttermittel erfragen lassen.

Warum steht bei manchen Zutaten eine Prozentzahl und bei anderen nicht?

Weil die Verordnung zwei verschiedene Regeln anwendet. Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e verlangt die Zusammensetzung in absteigender Reihenfolge nach Gewicht und stellt die Prozentangabe ausdrücklich frei: dieses Verzeichnis kann die Angabe in Gewichtsprozent umfassen. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a macht daraus eine Pflicht, sobald das Vorhandensein einer Zutat durch die Kennzeichnung in Worten, Bildern oder Grafiken betont ist. Deshalb steht bei einem Futter mit dem Namen Lamm und Reis hinter Lamm und hinter Reis eine Zahl, hinter den übrigen Zutaten aber nicht. Und deshalb steht bei einem getreidefreien Futter, das mit dem Fehlen von Getreide wirbt, keine Zahl an der Erbse: Die Erbse ist nicht hervorgehoben, also ist sie nicht zu beziffern. In der Auszählung der getreidefreien Futter im eigenen Bestand bezifferte kein einziges von fünf Angeboten den Hülsenfruchtanteil. Eine einzelne Prozentzahl in einer Zutatenliste ist damit selten ein Zeichen von Offenheit; sie ist meistens genau die Zahl, die vorgeschrieben war.

Sind 70 Prozent frisches Huhn wirklich 70 Prozent Fleisch im Napf?

Nein, und der Grund steht in der Verordnung selbst. Die Reihenfolge und die Prozentangaben beziehen sich nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e auf das Gewicht auf Basis des Feuchtegehalts im Mischfuttermittel, und der Kennzeichnungskodex rechnet Anteile ausdrücklich nach der Einwaage in den Mischbehälter. Frisches Fleisch wird also mit seinem Wasser gewogen. Derselbe Kodex nennt als Richtwert für Bestandteile tierischen Ursprungs einen Wassergehalt von 75 Prozent, also 25 Prozent Trockensubstanz. Rechnet man mit diesem Richtwert, tragen 70 Kilogramm Frischfleisch je 100 Kilogramm Einwaage 17,5 Kilogramm trockene tierische Substanz bei. Die 30 Kilogramm trockener pflanzlicher Zutaten daneben tragen bei einer angenommenen Restfeuchte von 10 Prozent 27 Kilogramm bei. Nach dem Trocknen kehrt sich die Reihenfolge also um, obwohl das Fleisch in der Zutatenliste zu Recht an erster Stelle steht. Diese Rechnung ist eine eigene Herleitung mit offengelegten Annahmen und keine Herstellerangabe.

Kann ich eine Frischfleischangabe mit einer Fleischmehlangabe vergleichen?

Nicht ohne Umrechnung, und die Richtung überrascht die meisten Leser. Fleischmehl ist bereits getrocknet, Frischfleisch nicht. Rechnet man mit dem Richtwert des Kennzeichnungskodex von 25 Prozent Trockensubstanz für frische Bestandteile tierischen Ursprungs, liefern 70 Kilogramm Frischfleisch 17,5 Kilogramm trockene tierische Substanz. 25 Kilogramm Fleischmehl liefern bei einer Restfeuchte von 8 Prozent dagegen 23 Kilogramm. Die kleinere Zahl auf der Packung steht in diesem Fall für die größere Menge im Sack. Die Aussage hält, solange die Restfeuchte des Mehls unter 30 Prozent liegt, und das ist bei jedem handelsüblichen Fleischmehl der Fall. Auch das ist eine eigene Herleitung mit offengelegten Annahmen. Belastbar bleibt daraus nur eine Regel: Eine Prozentzahl zu frischem Fleisch und eine Prozentzahl zu einem Mehl dürfen nicht nebeneinandergestellt werden. Die Stiftung Warentest formuliert dasselbe Problem aus der Laborperspektive: Die genaue Fleischmenge lasse sich nicht bestimmen, da die Zutaten getrocknet und vermahlen seien.

Muss auf Hundefutter der Kaloriengehalt stehen?

Nein. Anhang VII Kapitel II der Verordnung nennt für Alleinfuttermittel für Katzen, Hunde und Pelztiere genau vier Pflichtwerte, nämlich Rohprotein, Rohfaser, Rohfett und Rohasche. Der Energiewert gehört nicht dazu. Nummer 3 desselben Kapitels regelt lediglich, wie zu verfahren ist, wenn der Wert angegeben wird. Damit ist ausgerechnet die Zahl freiwillig, die für die Fütterungsmenge und für den Preis je Mahlzeit entscheidend ist. In den Auszählungen der Vergleichsseiten dieses Bereichs zeigt sich das deutlich: Bei Trockenfutter nannte 1 von 5 Angeboten eine Energiedichte in Kilokalorien je 100 Gramm, bei getreidefreiem Futter ebenfalls 1 von 5, bei Seniorenfutter 0 von 5, bei hypoallergenem Futter 0 von 5 und bei Kauartikeln 0 von 5. Wird ein Energiewert angegeben, gelten nach Anhang IV Toleranzen von 5 Prozent nach unten und 10 Prozent nach oben.

Ist hypoallergen ein geschützter Begriff?

Nein. Im Text der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 kommt das Wort an keiner Stelle vor, weder in den 33 Artikeln noch in den neun Anhängen. Es gibt weder eine Definition noch eine Schwelle noch ein Zulassungsverfahren dafür. Was gilt, ist die allgemeine Regel des Artikels 13 Absatz 1: Die Angabe muss objektiv und durch die zuständigen Behörden nachprüfbar sowie für den Verwender verständlich sein, und die für die Kennzeichnung verantwortliche Person muss auf Anfrage der Behörde eine wissenschaftliche Begründung vorlegen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens bereits vorliegen muss. Kommt die Behörde zu dem Schluss, dass die Angabe nicht ausreichend begründet ist, gilt sie als irreführend im Sinne des Artikels 11. Käufer dürfen der zuständigen Behörde ihre Zweifel an der Richtigkeit einer Angabe ausdrücklich mitteilen. Die Stiftung Warentest weist außerdem darauf hin, dass Futter mit Insekten trotz gegenteiliger Werbung nicht hypoallergen ist, weil Hunde auch auf Insektenprotein reagieren können.

Muss mir der Hersteller sagen, wie viel von jeder Zutat enthalten ist?

Bei Hundefutter nicht. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b verpflichtet die für die Kennzeichnung verantwortliche Person zwar, dem Käufer auf Anfrage Informationen über die mengenmäßige Zusammensetzung in einem Bereich von plus oder minus 15 Prozent zu liefern, wenn die Gewichtsprozentsätze nicht in der Kennzeichnung stehen. Dieser Anspruch ist im Wortlaut aber ausdrücklich auf Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere beschränkt. Ein Hund gehört nicht dazu. Für Heimtierfutter bleibt deshalb nur der engere Weg des Artikels 19: Über die kostenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel sind Auskünfte über die enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe zu geben sowie über die enthaltenen Einzelfuttermittel, soweit deren Kategorie angegeben ist. Das ist eine Auskunft darüber, was in einer Sammelkategorie steckt, und keine Auskunft über Mengen. Dieser Unterschied wird in Ratgebern regelmäßig übersehen.

Warum fehlt bei Trockenfutter oft der Feuchtegehalt?

Weil er dort nicht angegeben werden muss. Artikel 15 Buchstabe g verweist auf Anhang I Nummer 6, und der verlangt die Angabe des Feuchtegehalts erst, wenn er bestimmte Werte übersteigt: 14 Prozent bei gewöhnlichen Futtermitteln, 10 Prozent bei Mineralfuttermitteln mit organischen Stoffen, 7 Prozent bei Milchaustausch-Futtermitteln und bestimmten milchhaltigen Mischfuttermitteln sowie 5 Prozent bei Mineralfuttermitteln ohne organische Stoffe. Ein klassisches Trockenfutter liegt bei 8 bis 10 Prozent und bleibt damit unter der Schwelle. Ein Nassfutter liegt bei 75 bis 82 Prozent und muss den Wert nennen. Praktisch hat das eine unangenehme Folge: Die Nährstoffempfehlungen der Branchenleitlinie beziehen sich auf Trockenmasse. Ohne Feuchtegehalt lässt sich ein angegebener Proteinwert nicht auf Trockenmasse umrechnen, und ein Vergleich zwischen einem Nassfutter und einem Trockenfutter wird rechnerisch unmöglich.

Was muss im Online-Angebot stehen und was erst bei der Lieferung?

Artikel 11 Absatz 3 regelt das ungewöhnlich klar. Wird ein Futtermittel über eine Fernkommunikationstechnik zum Verkauf angeboten, müssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben vor dem Abschluss des Vertrags bekannt gegeben werden. Ausgenommen sind nur die Angaben nach Artikel 15 Buchstaben b, d und e, nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c und nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d. Übersetzt heißt das: Anschrift des Verantwortlichen, Chargennummer, Nettomasse und Mindesthaltbarkeitsdauer dürfen bis zur Lieferung warten. Alles andere nicht. Die analytischen Bestandteile stehen in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und sind damit nicht ausgenommen; ebenso wenig die Zusammensetzung nach Buchstabe e, die Futtermittelart nach Artikel 15 Buchstabe a und die Zusatzstoffliste nach Artikel 15 Buchstabe f. Das ist der am häufigsten übersehene Punkt der ganzen Vorschrift, und die Auszählungen im eigenen Bestand zeigen, wie oft er in der Praxis unbeachtet bleibt.

Autor: Clara Busch · Stand: 23.08.2026 · Aus dem Verordnungstext gearbeitet, kein Hands-on-Test. Grundlage aller Rechtsaussagen dieser Seite ist der amtliche Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, am 23.08.2026 artikelweise abgerufen und Satz für Satz gegen die Aussagen im Text gehalten: die Artikel 11, 13, 14, 15, 17, 19, 21 und 25 sowie die Anhänge I, II, IV und VII. Die Schwellenwerte hinter Formulierungen wie mit Huhn oder reich an Huhn und die Richtwerte für die Trockensubstanz stammen aus dem Kodex für die gute Kennzeichnungspraxis bei Heimtierfutter in der Ausgabe Oktober 2019, einem gemeinschaftlichen Kodex im Sinne des Artikels 25 der Verordnung. Aussagen der Stiftung Warentest sind im Text mit ausdrücklicher Zuschreibung wiedergegeben und stammen aus dem frei zugänglichen Ratgeberteil vom 28.01.2026; die Bewertungen aus den kostenpflichtigen Testtabellen werden hier nicht wiedergegeben.

Die Zahlen aus den Auszählungen stammen von den sieben Vergleichsseiten dieses Bereichs, auf denen sie am 23.08.2026 an den einzelnen Angeboten erhoben und mit Marke und Fundstelle belegt wurden. Es wurde für diese Seite kein Futter gekauft, geöffnet, verfüttert oder im Labor untersucht. Die beiden Rechnungen zur Trockensubstanz sind eigene Herleitungen mit offengelegten Annahmen und keine Herstellerangaben; die Umrechnung von Frischfleisch auf den fertigen Sack hängt von der übrigen Rezeptur ab und ist als Beispielrechnung zu lesen. Diese Darstellung des Rechts ist kein Rechtsrat und keine Bewertung eines einzelnen Anbieters. Sie enthält keine tierärztliche Behandlungsempfehlung und keinen Diagnosehinweis; bei Verdacht auf eine Erkrankung oder eine Unverträglichkeit gehört das Tier in eine tierärztliche Praxis. Dieser Text enthält keine Produktempfehlungen und keine Affiliate-Links; die verlinkten Vergleichsseiten dieses Bereichs enthalten solche Links.

Clara Busch

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Aktualisierung und Quellenanzeigen
Veröffentlicht
23.08.2026
Zuletzt aktualisiert
23.08.2026
Verfügbarkeit geprüft
23.08.2026

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Was zuletzt geändert wurde

  • 23.08.2026: Ersterstellung. Grundlage ist der amtliche Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, am 23.08.2026 artikelweise abgerufen und Satz für Satz gegen die Aussagen im Text gehalten: Artikel 11, 13, 14, 15, 17, 19, 21 und 25 sowie die Anhänge I, II, IV und VII.
  • 23.08.2026: Den Fernabsatz nach Artikel 11 Absatz 3 vollständig aufgelöst. Ausgenommen sind nur Artikel 15 Buchstaben b, d und e, Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c sowie Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d, also Anschrift, Chargennummer, Nettomasse und Mindesthaltbarkeitsdauer. Die analytischen Bestandteile stehen in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f und sind damit nicht ausgenommen; sie müssen bereits vor Vertragsschluss bekannt gegeben werden.
  • 23.08.2026: Anhang VII Kapitel II ausgewertet. Für Alleinfuttermittel für Katzen, Hunde und Pelztiere sind genau vier Werte vorgeschrieben: Rohprotein, Rohfaser, Rohfett und Rohasche. Calcium, Natrium und Phosphor stehen dort ausschließlich in der Zeile der Mineralergänzungsfuttermittel und sind für ein Alleinfutter für Hunde freiwillig.
8 ältere Änderungen anzeigen
  • 23.08.2026: Den Wortlaut von Artikel 19 aufgenommen. Verlangt ist eine kostenfreie Telefonnummer oder ein anderes geeignetes Kommunikationsmittel, über das der Käufer Auskunft über die enthaltenen Futtermittelzusatzstoffe und über die enthaltenen Einzelfuttermittel erhält, soweit deren Kategorie nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c angegeben ist.
  • 23.08.2026: Die Auskunftspflicht zur mengenmäßigen Zusammensetzung nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b am Wortlaut geprüft. Sie gilt ausdrücklich nur für Mischfuttermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und damit gerade nicht für Hundefutter. Der in Ratgebern verbreitete Hinweis, man könne beim Hersteller die genauen Anteile erfragen, ist an dieser Stelle unzutreffend.
  • 23.08.2026: Die Prozentleiter aus Anhang 5 des Kodex für die gute Kennzeichnungspraxis bei Heimtierfutter aufgenommen: 0 Prozent bei einer reinen Geschmacksangabe, unter 4 Prozent bei aromatisiert mit, mindestens 4 Prozent bei mit, mindestens 14 Prozent bei reich an und mindestens 26 Prozent bei einem Menü oder einem Produktnamen. Die Berechnung folgt in allen Fällen der Einwaage in den Mischbehälter.
  • 23.08.2026: Die Frischfleischrechnung als eigene Herleitung mit offengelegten Annahmen aufgenommen. Der Kennzeichnungskodex nennt als Richtwert für Bestandteile tierischen Ursprungs 75 Prozent Wasser, also 25 Prozent Trockensubstanz. Aus 70 Kilogramm Frischfleisch je 100 Kilogramm Einwaage werden danach 17,5 Kilogramm trockene tierische Substanz, aus 25 Kilogramm Fleischmehl dagegen rund 23 Kilogramm.
  • 23.08.2026: Die Herkunft der Sammelkategorien richtiggestellt. Die neunzehn Kategorien gehen dem Wortlaut nach auf den Anhang der Richtlinie 82/475/EWG zurück und werden im Kennzeichnungskodex fortgeführt. Die Verordnung (EU) Nr. 68/2013 ist der Katalog der Einzelfuttermittel und enthält diese Sammelkategorien nicht.
  • 23.08.2026: Eine Volltextprüfung über alle 33 Artikel und alle neun Anhänge der Verordnung ergab null Treffer für hypoallergen, für sensitiv und für premium. Diese Begriffe sind im Futtermittelrecht nicht definiert und werden im Text ausdrücklich als Werbeworte eingeordnet.
  • 23.08.2026: Die Toleranzen aus Anhang IV Teil A übernommen, einschließlich der eigenen Zeilen für Futtermittel für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere. Angegebene 25 Prozent Rohprotein dürfen amtlich zwischen 22 und 28 Prozent liegen, ein Nassfutter mit 80 Prozent Feuchte bis 86,4 Prozent Wasser enthalten.
  • 23.08.2026: Vierzehn Auszählungen aus den sieben Vergleichsseiten dieses Bereichs übernommen und jeweils der Rechtslage zugeordnet, darunter Analytik im Angebotstext bei Trockenfutter mit 2 von 5, Energiedichte bei Seniorenfutter mit 0 von 5, Calcium und Phosphor bei Welpenfutter mit 1 von 5 und der kostenfreie Kontaktweg bei Kauartikeln mit 0 von 5.

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