Die Korrektur in einem Satz: Fast jede deutschsprachige Seite schreibt, quecksilberhaltige Beamer und Ersatzlampen seien ab dem 25. Februar 2027 verboten. Belegbar ist etwas anderes: Der 24. Februar 2027 ist das Ablaufdatum einer befristeten Ausnahme im Anhang III der RoHS-Richtlinie, für diese Ausnahme liegt seit August 2025 ein Verlängerungsantrag vor, und solange die EU-Kommission darüber nicht entschieden hat, bleibt die Ausnahme in Kraft. Der Termin ist damit kein feststehendes Verbotsdatum, sondern ein Datum mit offenem Ausgang.
Worum es hier geht: Dieser Ratgeber vergleicht keine Geräte, kürt niemanden und spricht keine Kaufempfehlung für ein bestimmtes Modell aus. Er beantwortet eine Rechtsfrage so weit, wie sie sich am Datenstand an den Originalunterlagen belegen lässt, er sagt ausdrücklich, wo der Stand offen ist, und er zeigt danach, was das für eine Kaufentscheidung praktisch bedeutet. Er ist keine Rechtsberatung. Alle Zahlen, Termine und Zitate wurden am Prüftag an der jeweiligen Quelle gegengelesen; wo eine Quelle nicht erreichbar war, steht das im Text.

Das Wichtigste in Kürze
- Die Termine stehen nicht in der EU-Quecksilberverordnung. Sie stehen im Anhang III der RoHS-Richtlinie über die Beschränkung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, und zwar als Ablaufdaten befristeter Ausnahmen. Die Aufgliederung dieser Ausnahmen wurde am 24. Februar 2022 veröffentlicht.
- Es sind zwei verschiedene Ausnahmen mit zwei verschiedenen Daten. Die Ausnahme 4(f)-I lief am 24. Februar 2025 ab und erfasst unter anderem Projektorlampen unterhalb von 2.000 Lumen. Die Ausnahme 4(f)-II läuft am 24. Februar 2027 ab und erfasst Hochdruck-Quecksilberdampflampen in Projektoren ab 2.000 Lumen ANSI.
- Für beide Ausnahmen liegt ein Verlängerungsantrag vor. Antragsteller ist der europäische Branchenverband LightingEurope. Der Antrag zur Ausnahme 4(f)-II trägt als Einreichungsdatum den August 2025 und zielt auf die maximale Gültigkeitsdauer, die Richtlinie zulässt, also fünf Jahre für die hier einschlägigen Gerätekategorien.
- Ein anhängiger Antrag hält die Ausnahme am Leben. Der Antragsteller und ein betroffener Hersteller beschreiben das übereinstimmend: Bestehende Ausnahmen, für die eine Verlängerung beantragt wurde, bleiben gültig, bis die Kommission entschieden hat. Deshalb ist der 25. Februar 2027 kein feststehender Termin.
- Am Prüftag lag keine Entscheidung vor. Die öffentliche Anhörung zur Ausnahme 4(f)-II lief vom 6. Juni bis zum 1. August 2026 und ist seit dem 2. August 2026 geschlossen. Zwölf Stellungnahmen sind veröffentlicht. Weder auf der Nachrichtenseite des Prüfvorhabens noch in der Rechtsaktübersicht der Kommission war eine Entscheidung zu finden.
- Betroffen wären Herstellung und Einfuhr, nicht Verkauf und Nutzung. Die Stiftung Warentest hält wörtlich fest, ein Abverkauf bereits produzierter oder importierter Beamer und Lampen sei Händlern auch nach diesen Terminen erlaubt. Wer ein Gerät besitzt, darf es unabhängig von jeder Frist weiter betreiben.
- Die Norm verlangt die Angabe der Lichtquelle, das Angebot liefert sie oft nicht. ISO/IEC 21118 führt den Lichtquellentyp in Tabelle 1 unter Nummer 6 als Pflichtangabe und nennt als Beispiel wörtlich eine Hochdruck-Quecksilberlampe mit 300 Watt. Die Lebensdauer unter Nummer 7 ist dagegen ausdrücklich freiwillig.
- In einer eigenen Auszählung von 30 Angeboten nannte kein einziges Quecksilber. Vier dieser dreißig Angebote betreffen nach den Herstellerdatenblättern Geräte mit Hochdrucklampe. In keinem der vier steht, dass die Lampe Quecksilber enthält. Das ist der eigentliche Befund dieser Seite.
- Der Markt ist der Rechtslage längst davongelaufen. Nur vier der dreißig Angebote in der eigenen Stichprobe betreffen überhaupt noch ein Lampengerät, und keines davon ist ein Modell, auf das man beim Stöbern zufällig stößt. Der größte Projektorhersteller schreibt selbst, der Großteil seines aktuellen Sortiments bestehe aus lampenfreien Lasergeräten. Die Frist entscheidet damit vor allem über Ersatzlampen für vorhandene Geräte.
- Was hier nicht belegt werden konnte. Der amtliche Volltext der RoHS-Richtlinie und der EU-Quecksilberverordnung waren am Prüftag über das Rechtsportal der Union nicht abrufbar: Die Seiten antworteten ohne Inhalt. Belegt sind deshalb Wortlaut und Datum der Ausnahmen über die von der Kommission beauftragte Fachstelle, nicht der Richtlinientext selbst.
Der Satz, der fast überall steht — und was daran nicht stimmt
Wer nach einem Quecksilberverbot für Beamer sucht, bekommt eine bemerkenswert einheitliche Antwort. Ab dem 25. Februar 2027, so heißt es, seien quecksilberhaltige Beamer und Ersatzlampen verboten; für lichtschwächere Geräte gelte dasselbe schon seit dem 25. Februar 2025. Häufig steht dabei, Grundlage sei die EU-Quecksilberverordnung. Die Termine werden als abgeschlossene Tatsache dargestellt, gelegentlich mit dem Zusatz, man solle sich rasch eindecken.
Der Ursprung dieser Darstellung lässt sich ziemlich genau bestimmen. Am 4. November 2024 veröffentlichte die Stiftung Warentest eine Meldung mit der Überschrift, das Aus für Quecksilber-Lampen nahe. Diese Meldung ist sorgfältig gearbeitet: Sie nennt beide Termine, sie unterscheidet zwischen Herstellung und Einfuhr auf der einen und Abverkauf und Nutzung auf der anderen Seite, und sie weist ausdrücklich darauf hin, dass die Industrie für die lichtschwächere Tranche eine Fristverlängerung beantragt hat, über die noch nicht entschieden ist. Was in der Weiterverbreitung übrig blieb, war der erste Satz. Die Einschränkungen fielen weg.
Ein Halbsatz dieser Meldung ist inzwischen überholt, und ausgerechnet er ist der wichtigste. Die Stiftung Warentest hielt im November 2024 fest, ob sich das Verfahren bei der 2027er-Frist wiederhole, sei noch unklar, da die Industrie für diese Tranche bislang keinen Antrag auf Fristverlängerung gestellt habe. Genau das hat sich geändert: Im August 2025 hat der europäische Branchenverband LightingEurope auch für die Ausnahme ab 2.000 Lumen einen Verlängerungsantrag eingereicht. Die Meldung ist damit nicht falsch, sondern schlicht älter als der Vorgang. Wer sie heute zitiert, ohne den Antrag zu erwähnen, gibt einen Stand von vor eineinhalb Jahren wieder.
Der zweite verbreitete Fehler betrifft die Rechtsgrundlage. Die EU-Quecksilberverordnung existiert, sie setzt das Übereinkommen von Minamata in europäisches Recht um, und sie enthält eine Liste beschränkter quecksilberhaltiger Produkte. Die beiden Termine, um die es hier geht, stehen dort aber nicht. Sie stehen im Anhang III der RoHS-Richtlinie über die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Wer die falsche Fundstelle nennt, kommt zufällig auf das richtige Datum, kann aber die entscheidende Eigenschaft dieses Datums nicht erklären: dass es verlängerbar ist. Wie sich Lampe, LED und Laser technisch unterscheiden und was das für die Kaufentscheidung bedeutet, steht ausführlich im Vergleich Beamer mit Lampe, LED oder Laser; diese Seite bleibt bei der Rechtsfrage.
Warum das mehr ist als Wortklauberei, zeigt die Wirkung. Aus der Darstellung eines feststehenden Verbots folgt für den Lesenden eine Handlungsanweisung: schnell kaufen, Vorräte anlegen, Preissteigerungen einkalkulieren. Aus dem tatsächlichen Stand folgt eine andere: abwarten ist möglich, aber die Richtung stimmt trotzdem. Beides führt zu unterschiedlichen Entscheidungen, und die Differenz kann bei einem Gerät mit mehrjähriger Nutzungsdauer erheblich sein.
Wo die Fristen wirklich stehen, und wo sie nicht stehen
Die RoHS-Richtlinie verbietet Quecksilber in Elektro- und Elektronikgeräten grundsätzlich. Ihr Anhang III listet Anwendungen, für die dieses Verbot befristet nicht gilt, weil eine Substitution technisch oder wissenschaftlich nicht praktikabel ist. Diese Ausnahmen tragen Nummern, einen genau formulierten Anwendungsbereich und ein Ablaufdatum. Sie werden auf Antrag verlängert, geändert oder gestrichen, und über jeden dieser Anträge entscheidet die Europäische Kommission auf Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung.
Die für Beamer einschlägige Position ist die Nummer 4(f). Sie war ursprünglich eine einzige Sammelposition für Quecksilber in Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke. Am 24. Februar 2022 veröffentlichte die Kommission eine aufgegliederte Fassung: Aus der einen Position wurden vier, jede mit eigenem Wortlaut und eigenem Ablaufdatum. Genau diese Aufgliederung ist der Ursprung der beiden Termine, die heute durch das Netz laufen. Die von der Kommission mit der Bewertung beauftragte Fachstelle beschreibt den Vorgang auf ihrer Vorgangsseite in einem Satz: Auf Grundlage früherer Studien und der Stellungnahmen von Beteiligten habe die Kommission die erneuerte Ausnahme 4(f) mit differenziertem Anwendungsbereich und aktualisierten Ablaufdaten am 24. Februar 2022 amtlich veröffentlicht.
Ein Hinweis in eigener Sache gehört an diese Stelle. Der amtliche Volltext der RoHS-Richtlinie und der EU-Quecksilberverordnung waren am Prüftag über das offizielle Rechtsportal der Union nicht abrufbar. Die geprüften Adressen lieferten einen Statuscode, aber keinen Inhalt: null Byte in der Antwort, sowohl in der Seitenfassung als auch als Datei. Auch die naheliegenden Themenseiten deutscher Bundesbehörden führten auf Fehlerseiten. Belegbar sind deshalb Wortlaut, Nummer und Ablaufdatum der Ausnahmen über die Unterlagen der beauftragten Fachstelle und über die Rechtsaktübersicht der Kommission, nicht aber der Richtlinientext im Original. Diese Seite gibt ihn deshalb nicht wieder und tut auch nicht so, als hätte sie ihn gelesen.
Was sich dagegen sauber belegen lässt: Die Kommission führt auf ihrer Themenseite zur Stoffbeschränkung eine chronologische Liste der delegierten Rechtsakte, die Anhänge ändern. Zur Position 4(f) verweist diese Liste auf einen Eintrag im Register der delegierten Rechtsakte. Ein Rechtsakt mit einem Datum nach dem Jahr 2022 war dort zur Position 4(f) am Prüftag nicht verzeichnet. Das ist kein förmlicher Nachweis eines Nichtvorliegens, aber es ist die naheliegendste Stelle, an der eine Entscheidung erscheinen würde, und sie war leer.
Die vier Tranchen der Ausnahme 4(f) und ihre Ablaufdaten
Für Beamer sind nur die ersten beiden Tranchen von Belang. Die anderen beiden stehen hier, damit erkennbar wird, dass es sich um ein zusammenhängendes Bündel handelt, das derzeit im selben Verfahren geprüft wird. Die Wortlaute sind aus dem englischen Original sinngemäß übertragen; die Kennungen und Daten sind unverändert.
| Kennung | Was die Ausnahme erlaubt | Ablauf | Stand am Prüftag |
|---|---|---|---|
| 4(f)-I | Quecksilber in sonstigen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht ausdrücklich genannt sind. Darunter fallen unter anderem Projektorlampen unterhalb von 2.000 ANSI-Lumen. | 24. Februar 2025 | Verlängerung beantragt. Der Vorgang lief im Prüfvorhaben Pack 28, die öffentliche Anhörung dazu endete am 1. August 2025. Eine Entscheidung war am Prüfzeitpunkt nicht auffindbar. |
| 4(f)-II | Quecksilber in Hochdruck-Quecksilberdampflampen, die in Projektoren eingesetzt werden, bei denen eine Lichtleistung von mindestens 2.000 Lumen ANSI gefordert ist. | 24. Februar 2027 | Verlängerung im August 2025 beantragt. Der Vorgang läuft im Prüfvorhaben Pack 29, die Anhörung lief vom 6. Juni bis zum 1. August 2026 und ist seit dem 2. August 2026 geschlossen. |
| 4(f)-III | Quecksilber in Hochdruck-Natriumdampflampen für die Pflanzenbeleuchtung. | 24. Februar 2027 | Ebenfalls Gegenstand des Vorhabens Pack 29 und ebenfalls von LightingEurope zur Verlängerung eingereicht. Für Beamer ohne Bedeutung, hier nur zur Einordnung genannt. |
| 4(f)-IV | Quecksilber in Lampen, die Licht im ultravioletten Spektrum abgeben. | 24. Februar 2027 | Ebenfalls im Vorhaben Pack 29, hier mit mehreren Antragstellern neben LightingEurope. Für Beamer ohne Bedeutung. |
An der Schwelle von 2.000 Lumen hängt die gesamte Zuordnung, und sie ist im Wortlaut der Ausnahme ausdrücklich als lumen ANSI bezeichnet. Das ist bemerkenswert, weil die einschlägige Messnorm diesen Begriff nicht führt: Im frei einsehbaren Auszug von ISO/IEC 21118:2020 kommt die Zeichenfolge ANSI kein einziges Mal vor. Rechtsakt und Norm sprechen an dieser Stelle verschiedene Sprachen, und für Grenzfälle rund um 2.000 Lumen ist das keine Kleinigkeit. Wie diese Angabe zustande kommt, was sie leistet und wo sie in Angeboten verfälscht wird, steht im Ratgeber zu ANSI-Lumen beim Beamer.
Praktisch verläuft die Trennlinie zwischen den beiden Tranchen quer durch das Sortiment. Ein Präsentationsgerät mit 4.000 Lumen fällt eindeutig unter die Ausnahme 4(f)-II. Ein lichtschwacher Heimkinoprojektor mit 1.500 Lumen fiel unter die bereits abgelaufene Ausnahme 4(f)-I. Für beide gilt derselbe Mechanismus, und für beide liegt ein Verlängerungsantrag desselben Verbands vor. Der Unterschied besteht nur darin, dass die eine Frist seit anderthalb Jahren verstrichen ist, ohne dass ein Verbot in Kraft getreten wäre. Das ist der beste verfügbare Beleg dafür, wie dieser Mechanismus in der Praxis wirkt.
Der Mechanismus: warum ein gestellter Antrag die Frist offenhält
Die RoHS-Richtlinie sieht vor, dass Antragsteller die Verlängerung einer Ausnahme spätestens achtzehn Monate vor deren Ablauf beantragen müssen. Wird ein solcher Antrag fristgerecht gestellt, bleibt die Ausnahme gültig, bis die Kommission über ihn entschieden hat. Das ist keine Kulanz, sondern der eingebaute Puffer eines Verfahrens, das seine eigenen Laufzeiten kennt: Zwischen Antragseingang, wissenschaftlicher Bewertung, öffentlicher Anhörung, Abschlussbericht und dem Erlass eines ändernden Rechtsakts vergehen regelmäßig mehr als zwei Jahre.
Zwei unabhängig voneinander abrufbare Quellen beschreiben diesen Mechanismus in klaren Worten. Der Antragsteller selbst, der Branchenverband LightingEurope, hält in einer Erklärung vom 26. Mai 2025 fest, die aufgeführten Ablaufdaten seien im Allgemeinen nicht als endgültige Ausstiegstermine anzusehen, da diese Ausnahmen durch Einreichung eines Verlängerungsantrags periodisch erneuert werden könnten; während der Bewertung eines solchen Antrags bleibe die bestehende Ausnahme gültig, und zwar auch über das aufgeführte Ablaufdatum hinaus. Werde ein Antrag nicht bewilligt, müsse die Kommission gleichwohl eine Übergangsfrist von zwölf bis achtzehn Monaten gewähren.
Die zweite Quelle ist ein betroffener Hersteller. Epson schreibt in einer eigenen Erklärung zur RoHS-Richtlinie wörtlich, bestehende Ausnahmen, für die ein Verlängerungsantrag gestellt wurde, blieben gültig, bis die Kommission eine Entscheidung getroffen habe. Dieselbe Erklärung beziffert die derzeitige Dauer einer solchen Entscheidung mit achtzehn bis vierundzwanzig Monaten ab Antragsdatum und nennt zwei mögliche Ausgänge: entweder ein neues Ablaufdatum bis 2032 oder, im Fall einer Ablehnung, eine Übergangsfrist von zwölf bis achtzehn Monaten, die dort auf einen Zeitraum zwischen Mitte 2028 und Anfang 2029 geschätzt wird.
Rechnet man mit diesen Angaben, ergibt sich ein einfaches Bild. Der Antrag zur Ausnahme 4(f)-II wurde im August 2025 eingereicht. Achtzehn bis vierundzwanzig Monate später liegt der Zeitraum zwischen Februar und August 2027. Das eingetragene Ablaufdatum ist der 24. Februar 2027. Es ist also sogar wahrscheinlich, dass der Termin verstreicht, bevor eine Entscheidung ergeht. Genau das ist bei der Nachbarausnahme 4(f)-I bereits geschehen: Ihr Ablaufdatum war der 24. Februar 2025, das Verfahren dazu lief im Sommer 2025, und eine Entscheidung war am Prüftag anderthalb Jahre nach dem Termin nicht auffindbar.
Ein ehrlicher Vorbehalt gehört dazu. Beide Belege für den Mechanismus stammen von Beteiligten des Verfahrens, nämlich vom Antragsteller und von einem Unternehmen, das dieselbe Ausnahme braucht. Der amtliche Wortlaut der Richtlinienbestimmung, auf die sie sich stützen, war am Prüftag nicht abrufbar. Zwei Umstände stützen die Darstellung dennoch unabhängig: Erstens beschreiben beide Quellen den Mechanismus gleichlautend, obwohl sie in anderen Punkten voneinander abweichen. Zweitens ist die abgelaufene Ausnahme 4(f)-I der praktische Beleg. Wäre die Darstellung falsch, dürften seit Februar 2025 keine lichtschwachen Quecksilberprojektorlampen mehr in die Union eingeführt werden, und das Verfahren zur Verlängerung wäre gegenstandslos. Es läuft aber.
Was LightingEurope beantragt hat und womit es begründet wird
Der Antrag ist öffentlich. Er liegt als Formular mit 831.495 Byte im Bereich der Antragstellerunterlagen des laufenden Prüfvorhabens und trägt als Einreichungsdatum den August 2025. Antragsteller ist LightingEurope, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Sitz in Brüssel, die den Antrag im Namen eines Zusammenschlusses von Industrieverbänden stellt. Auf dem Deckblatt stehen unter anderem japanische Elektronikverbände, der Verband der Elektro- und Digitalindustrie, europäische Halbleiter- und Messgeräteverbände sowie ein Arbeitgeberverband der darstellenden Künste.
Beantragt wird eine Verlängerung ohne jede inhaltliche Änderung. Im Abschnitt zum Grund der Antragstellung steht der Satz, man reiche den Antrag ein, um eine Verlängerung der bestehenden Ausnahme zu erwirken, und schlage vor, den bestehenden Wortlaut beizubehalten. Zur Dauer verweist das Formular nicht auf eine konkrete Jahreszahl, sondern auf die jeweils in der Richtlinie vorgesehenen Höchstgültigkeitsdauern für die angekreuzten Gerätekategorien. Für die hier einschlägigen Kategorien sind das fünf Jahre. Die ausdrückliche Zahl steht in der Erklärung desselben Verbands vom Mai 2025: Man werde für alle dort genannten Ausnahmen die maximale Gültigkeitsdauer von fünf Jahren beantragen, mit Ausnahme einer Position zu Natriumdampflampen, für die drei Jahre vorgesehen seien.
Die Begründung folgt der Struktur, die Richtlinie vorgibt. Erstens sei eine Substitution von Quecksilber in diesen Lampen wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel. Alternative chemische Elemente, so das Formular, hätten entweder nicht den nötigen Dampfdruck bei ausreichend niedriger Temperatur, strahlten bei Elektronenstößen nicht effizient genug oder reagierten heftig mit der Quarzwand und trübten sie im Alter ein. Zink sei erprobt und wieder verworfen worden, weil der Gasdruck zu niedrig und die Reaktion mit dem Quarz zu aggressiv sei. Xenonlampen erreichten zwar die nötige Leuchtdichte, seien aber etwa viermal weniger effizient. Zweitens seien keine quecksilberfreien Austauschlampen verfügbar; wo eine andere Technik zur Verfügung stehe, verlange sie eine vollständige Neukonstruktion des Geräts.
Der interessanteste Teil ist die sozioökonomische Begründung, weil sie die Größenordnung beziffert. Nach den im Antrag genannten Marktdaten wurden im Jahr 2024 weltweit rund zwei Millionen Projektoren mit Quecksilberlampe in Verkehr gebracht, dazu rund 1,2 Millionen separat vertriebene Ersatzlampen. Bei einem europäischen Marktanteil von einundzwanzig Prozent entspreche das etwa 660.000 Lampen mit zusammen rund 13,2 Kilogramm Quecksilber; wegen des rückläufigen Marktes werde diese Menge bis 2027 auf etwa 7,8 Kilogramm sinken. Der Quecksilbergehalt je Lampe wird mit zehn bis achtundvierzig Milligramm angegeben, im Mittel zwanzig. Die installierte Basis in Europa schätzt der Antrag auf rund 10,1 Millionen Projektoren, und mehr als sechsundsiebzig Prozent der Klassenzimmer in der Union seien auf solche Geräte angewiesen.
Das Kernargument ist damit ein Abfallargument, kein Lichtargument. Fielen die Ersatzlampen weg, so der Antrag, würden Nutzer nicht die Lampe, sondern das ganze Gerät entsorgen, obwohl der weitaus größte Teil davon funktionsfähig sei. In der Antwortdatei vom Mai 2026 wird das auf eine Zahl gebracht: Bei einem Referenzgerät von etwa drei Kilogramm und den genannten Stückzahlen entstünde ein Materialstrom von rund 9.300 Tonnen Projektorabfall im Jahr. Ob dieses Argument trägt, entscheidet die Kommission. Bemerkenswert ist, dass es sich ausdrücklich auf die Reparierbarkeit vorhandener Geräte stützt und damit auf ein Ziel, das der Ausstieg aus dem Quecksilber eigentlich befördern soll.
Die Rückfragen der Gutachter und die Antworten vom 21. Mai 2026
Zwischen Antragseingang und öffentlicher Anhörung liegt eine Phase, in der die beauftragten Gutachter beim Antragsteller nachfragen. Die Antworten dazu liegen als siebenseitige Datei vom 21. Mai 2026 offen im Verfahren. Sie sind für die Beurteilung des Vorgangs aufschlussreicher als der Antrag selbst, weil sie zeigen, an welchen Stellen die Gutachter zweifeln.
Die erste Frage betrifft einen Tippfehler. Der eingereichte Antrag hatte an einer Stelle ein Größerzeichen statt eines Größergleichzeichens verwendet, was die Schwelle bei genau 2.000 Lumen verschoben hätte. Der Verband antwortet knapp, es werde keine Änderung beantragt, es habe sich um einen Schreibfehler gehandelt, und der Wortlaut solle unverändert bleiben. Das ist eine Kleinigkeit, aber sie zeigt, wie genau in diesem Verfahren gelesen wird.
Die interessanteste Rückfrage ist die sechste. Die Gutachter rechnen vor, dass 2.000 Lumen dem Lichtstrom einer 150-Watt-Glühlampe oder einer LED mit zwölf bis zwanzig Watt entsprächen, dass eine solche Helligkeit nur in abgedunkelten Räumen und für Bilddiagonalen unter zweieinhalb Metern empfohlen werde, und äußern die Vermutung, damit sei das Einsteigersegment des Heimkinos beschrieben, in dem LED ohnehin die Technik der Wahl sei. Der Verband widerspricht: Der Vergleich mit einer Leuchte gehe fehl, weil für die Projektion nicht der Lichtstrom, sondern die in eine kleine Öffnung einkoppelbare Lichtmenge entscheidend sei. Unterhalb von etwa 2.000 ANSI-Lumen gebe es Alternativen, darüber nicht, und diese Helligkeit werde regelmäßig in Konferenzräumen, Klassenzimmern, kleineren Sälen und Kirchen gebraucht.
Die siebte Rückfrage ist die härteste. Die Gutachter halten fest, eine kurze Marktrecherche habe ergeben, dass sämtliche führenden Hersteller laserbasierte Entsprechungen zu ihren quecksilberbasierten Geräten anböten, und fragen nach dem verbleibenden Vorteil der Lampe. Die Antwort nennt vier Punkte: genauere und natürlichere Farbwiedergabe als bei preisgünstigen Laserlösungen, eine einfachere Optik, billigere und ohne Servicezentrum tauschbare Ersatzteile sowie geringere Anschaffungskosten wegen der einfacheren Lichtmaschine. Angehängt ist der Hinweis, einige der von den Gutachtern als Laseräquivalent genannten Geräte seien am Markt gar nicht mehr erhältlich.
Aus zwei weiteren Antworten lassen sich Zahlen mitnehmen, die für die eigene Planung nützlich sind. Die Gutachter setzen eine Lampenlebensdauer von 5.000 Stunden und eine Gerätelebensdauer von zehn Jahren an und schließen daraus auf drei Lampen je Gerätleben. Der Verband hält dagegen: Marktforschungsinstitute rechneten mit zwei bis drei Betriebsstunden am Tag, die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Projektors am Markt liege bei etwa sechs Jahren, und im Regelfall brauche ein Gerät mindestens eine Ersatzlampe über seine Lebensdauer. Für Museen mit Ganztagsbetrieb, für Leitwarten im Vierundzwanzigstundenbetrieb und für Flugsimulatoren gelte eine höhere Wechselrate. Wer also einen Lampenbeamer besitzt und wissen will, wie viele Ersatzlampen er einplanen sollte, hat hier eine belastbare Größenordnung: eine, in intensiver Nutzung zwei bis drei.
Der Verfahrensstand am Prüftag, Schritt für Schritt
Die folgende Übersicht listet den Vorgang so, wie er sich am Datenstand aus den öffentlich zugänglichen Unterlagen nachzeichnen ließ. Jede Zeile nennt die Fundstelle, an der sie geprüft wurde. Was in dieser Liste fehlt, fehlt auch in den Unterlagen.
| Zeitpunkt | Vorgang | Fundstelle |
|---|---|---|
| 24. Februar 2022 | Die EU-Kommission veröffentlicht die aufgegliederte Fassung der Ausnahme 4(f). Aus einer Position werden vier, jede mit eigenem Wortlaut und eigenem Ablaufdatum. Genau hier entstehen die beiden Termine, die später als Verbotsdaten durch die Netzöffentlichkeit laufen. | Vorgangsseite der von der Kommission beauftragten Fachstelle, Abschnitt zur Ausnahme 4(f). Der Rechtsakt ist dort als Delegierte Richtlinie geführt. |
| 4. November 2024 | Die Stiftung Warentest meldet, im Handel werde es bald keine quecksilberhaltigen Beamer und Ersatzlampen mehr geben, und nennt beide Termine korrekt. Sie hält zugleich fest, für die Tranche ab 2.000 Lumen habe die Industrie bislang keinen Antrag auf Fristverlängerung gestellt. | Meldung auf test.de, frei lesbar, Aenderungsdatum 4. November 2024. |
| 26. Mai 2025 | Der europäische Branchenverband LightingEurope veröffentlicht eine Erklärung zu den Lampenausnahmen. Darin steht bereits die Ankündigung, für die zum 24. Februar 2027 auslaufenden Ausnahmen die maximale Gültigkeitsdauer von fünf Jahren zu beantragen. | Erklärung des Verbands im Volltext, elf Seiten. Am Prüfzeitpunkt abrufbar, im Quellenblock dieser Seite nicht gelistet. |
| August 2025 | LightingEurope reicht den Verlängerungsantrag für die Ausnahme 4(f)-II ein. Das Formular trägt als Einreichungsdatum den August 2025 und wird später im Anhörungsverfahren im Volltext veröffentlicht. | Antragsformular als Datei mit 831.495 Byte, hinterlegt im Bereich der Antragstellerunterlagen des Vorhabens Pack 29. |
| 21. April 2026 | Das Prüfvorhaben Pack 29 beginnt. Es umfasst zehn Verlängerungsanträge zu Quecksilber in Entladungslampen und drei Anträge auf Streichung von Ausnahmen. Die Ausnahme 4(f)-II ist eine davon. | Nachrichtenseite des Vorhabens, Eintrag mit dem Datum 21. April 2026. |
| 21. Mai 2026 | LightingEurope beantwortet einen Rückfragenkatalog der Gutachter. Die Antwortdatei trägt dieses Datum und korrigiert unter anderem einen Schreibfehler im ursprünglichen Antrag. | Datei im Bereich weiterführender Unterlagen desselben Vorgangs, sieben Seiten. |
| 6. Juni bis 1. August 2026 | Die öffentliche Anhörung läuft. Sie war zunächst bis zum 24. Juli angesetzt und wurde mit einem Nachtrag vom 9. Juni bis zum 1. August verlängert. | Übersichtsseite der Anhörung mit dem Nachtragsvermerk am Seitenende. |
| 2. August 2026 | Die Anhörung wird geschlossen. Zur Ausnahme 4(f)-II sind zwölf Stellungnahmen einzeln als Datei veröffentlicht, darunter Beiträge von Epson Europe, JVCKENWOOD, Maxell, Signify, Coretronic, Qisda, USHIO und weiteren Lampen- und Projektorherstellern. | Vorgangsseite zur Ausnahme 4(f)-II mit der Liste der Beiträge sowie Nachrichteneintrag vom 2. August 2026. |
| Prüfzeitpunkt 26.08.2026 | Eine Entscheidung der EU-Kommission über die Ausnahme 4(f)-I oder über die Ausnahme 4(f)-II war nicht auffindbar. Der jüngste Eintrag auf der Nachrichtenseite des Vorhabens ist der Schluss der Anhörung. Die Uebersicht der Kommission über die ändernden Rechtsakte führt zur Position 4(f) keinen Akt nach dem Jahr 2022. | Nachrichtenseite des Vorhabens, Vorgangsseite zur Ausnahme, Themenseite der Kommission zur Stoffbeschränkung. Das amtliche Rechtsportal der EU antwortete auf alle geprüften Adressen mit einer leeren Seite. |
Zur Suche nach einer Entscheidung gehört, wie gesucht wurde. Geprüft wurden drei Stellen: die Nachrichtenseite des Prüfvorhabens, auf der jeder Verfahrensschritt seit 2008 chronologisch verzeichnet ist und deren jüngster Eintrag der Schluss der Anhörung am 2. August 2026 ist; die Vorgangsseite zur Ausnahme selbst, die Antrag, Rückfragen, Fragebogen und alle zwölf Stellungnahmen führt, aber weder einen Abschlussbericht noch eine Empfehlung; und die Themenseite der EU-Kommission zur Stoffbeschränkung, deren chronologische Liste der ändernden Rechtsakte zur Position 4(f) keinen Eintrag nach 2022 enthält. Das Rechtsportal der Union, an dem sich eine Entscheidung endgültig ablesen ließe, war nicht abrufbar.
Der Umfang des laufenden Vorhabens erklärt nebenbei, warum es dauert. Bewertet werden dreizehn Positionen gleichzeitig: zehn Verlängerungsanträge zu Quecksilber in verschiedenen Entladungslampen und drei Anträge auf Streichung von Ausnahmen für Blei und Cadmium. Die Ausnahme für Projektorlampen ist eine unter dreizehn, und die Anhörung wurde bereits einmal um eine Woche verlängert. Auf der Übersichtsseite steht dazu der Satz, nach dem Ende der Anhörung könnten weitere Austausche mit Beteiligten stattfinden, sofern die Bewertung Bedarf an zusätzlichen Angaben oder fachlicher Erörterung ergeben habe. Das ist die Formulierung eines Verfahrens, das noch nicht am Ende ist.
Der Herstellerbeleg — nützlich, aber Partei
Die klarste deutschsprachige Darstellung des Mechanismus stammt nicht von einer Behörde, sondern von Epson. Der Hersteller hat eine eigene Erklärung zur RoHS-Richtlinie veröffentlicht, die in Frage-und-Antwort-Form abgefasst ist und die für Kaufende naheliegenden Punkte durchgeht. Diese Erklärung ist der beste verfügbare Beleg dafür, wie der laufende Antrag wirkt, und sie ist zugleich das Papier einer Partei. Beides gehört nebeneinander.
Belastbar und mit anderen Quellen deckungsgleich sind vier Aussagen. Erstens: Die Ausnahme 4(f)-II gilt bis zum 24. Februar 2027. Zweitens: LightingEurope hat im August 2025 eine Verlängerung um maximal fünf Jahre über dieses Datum hinaus beantragt. Drittens: Eine Entscheidung dauert derzeit achtzehn bis vierundzwanzig Monate ab Antragsdatum, und bestehende Ausnahmen mit anhängigem Antrag bleiben bis zur Entscheidung gültig. Viertens: Die Richtlinie erlaubt die Lieferung von Ersatzteilen für Geräte, die vor dem Ablauf einer Ausnahme in Verkehr gebracht wurden, weshalb Ersatzlampen auch danach weiter angeboten werden.
Zwei weitere Aussagen sind Positionen, keine neutralen Auskünfte, und werden hier als solche gekennzeichnet. Der Hersteller vertritt erstens, Lampen für besondere Verwendungszwecke wie Projektorlampen unterlägen keinen Beschränkungen der EU-Quecksilberverordnung und die dort festgelegte Frist bis Januar 2026 gelte für Projektorlampen nicht. Er vertritt zweitens, die RoHS-Ausnahme habe Vorrang vor allen Anforderungen dieser Verordnung. Das ist eine Rechtsauffassung eines betroffenen Unternehmens. Sie mag zutreffen; überprüfbar war sie am Prüftag nicht, weil der Verordnungstext nicht erreichbar war. Wer sie zitiert, sollte sie zuordnen.
Aufschlussreich ist eine dritte Passage, weil sie den Wettbewerb im Markt sichtbar macht. Auf die Frage, ob andere Marken zu Recht behaupteten, Lampenprojektoren seien nicht mehr erhältlich, antwortet der Hersteller mit Nein und fügt an, andere Marken nutzten die Gesetzgebung möglicherweise als Gelegenheit, für ihre alternativen Projektionslösungen zu werben, was irreführend sei. Genau hier liegt der Grund, warum diese Frage so häufig falsch dargestellt wird: Ein feststehendes Verbotsdatum ist ein Verkaufsargument, und zwar für beide Seiten. Wer Lampengeräte abverkaufen will, nutzt es als Dringlichkeit; wer Lasergeräte verkaufen will, nutzt es als Ausschlussgrund.
Zwei Zahlen aus derselben Quelle sind unabhängig davon nützlich. Der Hersteller beziffert den Anteil quecksilberhaltiger Lampenprojektoren an allen in Europa verkauften Projektoren der letzten fünf Jahre mit vierundsiebzig Prozent und stützt das auf die Marktbeobachtung eines Beratungshauses. Und er hält fest, der Großteil seines aktuellen Sortiments bestehe inzwischen aus lampenfreien Lasergeräten. Beides zusammen beschreibt exakt die Lage, um die es geht: Der Bestand ist überwiegend Lampe, das Neugeschäft überwiegend nicht. Deshalb geht es bei der Frist in erster Linie um Ersatzlampen und erst in zweiter Linie um Neugeräte.
Was ISO/IEC 21118 verlangt und was im Angebot ankommt
Damit ein Kaufender die Rechtslage überhaupt auf sein Wunschgerät anwenden kann, muss er wissen, welche Lichtquelle darin arbeitet. Genau dafür gibt es eine Regel. ISO/IEC 21118 ist die gemeinsame Norm von ISO und IEC über die Angaben, die in Datenblättern von Datenprojektoren stehen müssen. Die Bezeichnung als ISO 21118 ohne den zweiten Teil ist verbreitet, aber unvollständig. Die dritte Ausgabe stammt vom Februar 2020, und ihre Tabelle 1 listet vierundzwanzig Positionen, jeweils mit der Kennzeichnung R für erforderlich oder O für freiwillig.
Position 6, Light source, gekennzeichnet mit R: Der Typ der Lichtquelle ist anzugeben. Handelt es sich bei der Lichtquelle um eine Lampe, sind Lampentyp, Wattzahl und Stückzahl anzugeben. Als Beschreibungsbeispiel nennt die Norm wörtlich eine Hochdruck-Quecksilberlampe mit 300 Watt in zweifacher Ausführung. Position 7, Life expectancy of light source, gekennzeichnet mit O: Der Zeitpunkt, zu dem sich die Ausgangsleistung der Lichtquelle halbiert, sollte angegeben werden. Der Betriebsmodus ist dabei zu nennen.
Diese Aufteilung ist für die Frage dieser Seite von erheblicher Bedeutung. Der Lichtquellentyp ist Pflicht, und die Norm nennt als Beispiel ausgerechnet die Bauart, um die es hier geht. Die Lebensdauer ist ausdrücklich freiwillig und außerdem als Halbwertszeit definiert, also als der Zeitpunkt, zu dem nur noch die Hälfte der ursprünglichen Helligkeit übrig ist, nicht als Ausfallzeitpunkt. Ein fehlender Stundenwert ist deshalb kein Normverstoß. Ein fehlender Lichtquellentyp ist einer.
Zur Einordnung gehört, was die Norm nicht ist. Sie ist kein Gesetz und wird nicht behördlich durchgesetzt. Ihre Tabelle gilt für Datenblätter, und die Norm erklärt in einer Anmerkung ausdrücklich, dass darunter Angaben in Bedienungsanleitungen, Produktkatalogen und auf Webseiten fallen. Sie verlangt außerdem, dass ein Datenblatt eine Erklärung über die Übereinstimmung mit ihr enthält. Wer sich also auf sie beruft, bindet sich; wer sie ignoriert, verletzt kein Verbot. Für die Praxis heißt das: Die Pflichtangabe ist ein Anspruch, dessen Einhaltung man prüfen kann, und genau das geschieht im nächsten Abschnitt.
Die eigene Auszählung: 30 Angebote am 26. August 2026
Statt einer Vermutung steht hier eine Auszählung. Grundgesamtheit sind die dreißig organischen Treffer der ersten Ergebnisseite zur Suche nach dem Wort Beamer in der Elektronikabteilung eines großen deutschen Marktplatzes, abgerufen am Prüftag. Jedes Angebot wurde einzeln aufgerufen. Ausgewertet wurden ausschließlich vier Bereiche des jeweiligen Angebots: der Angebotstitel, die Stichpunktliste, der Beschreibungsblock und die strukturierte Datentabelle mit den technischen Angaben.
Diese Abgrenzung ist keine Förmlichkeit, sondern die Voraussetzung dafür, dass die Zahlen etwas bedeuten. Marktplatzseiten blenden neben dem eigentlichen Angebot Vergleichstabellen, Empfehlungsmodule und Textbausteine anderer Anbieter ein. Die Gegenprobe zeigt den Unterschied deutlich: Sucht man das Wort Lampe im gesamten Seitentext, findet man es bei zehn der dreißig Seiten. Beschränkt man die Suche auf die vier Bereiche des Angebots selbst, sind es fünf. Wer die Module mitzählt, verdoppelt sein Ergebnis, ohne dass ein einziger Anbieter mehr gesagt hätte.
Neun Angebote nennen die Technik im Titel, in den Stichpunkten oder im Beschreibungsblock ausdrücklich, durchweg als LED. Fünf weitere nennen sie ausschließlich im strukturierten Datenfeld mit der Bezeichnung Display-Typ, was die Anzeigetechnik meint und nicht die Lichtquelle. Drei Angebote sprechen zwar von einer Lampe, sagen aber nicht, um welche Art Lampe es sich handelt. Dreizehn Angebote schweigen vollständig.
Keines. Weder das Wort Quecksilber noch das Kürzel HQL noch die Bezeichnung Hochdruck noch die Abkürzung UHP oder UHE noch das Wort Ersatzlampe kommt in Titel, Stichpunkten, Beschreibungsblock oder Datentabelle eines einzigen der dreißig Angebote vor. Wer am Angebot erkennen will, ob ein Gerät von der Frist betroffen ist, kann das nicht.
Vier Angebote betreffen nach den eigenen Angaben der jeweiligen Hersteller Geräte mit Hochdrucklampe: zwei Heimkinomodelle eines japanischen Herstellers mit 188 Watt Lampenleistung und zwei Präsentationsgeräte eines taiwanischen Herstellers, dessen Datenblatt in der Zeile Lichtquelle schlicht das Wort Lampe führt und im Zubehör ein Ersatzlampenpaket anbietet. In keinem dieser vier Angebote steht, dass die Lampe Quecksilber enthält.
Sechzehn Angebote füllen das Datenfeld mit der Bezeichnung Lebensdauer der Lichtquelle. Zwölf davon nennen einen Stundenwert, die Spanne reicht von 12.960 bis 100.000 Stunden. Vier nennen eine andere Einheit: einmal 18 Jahre, einmal 10 Jahre, einmal 10.000 Tage und einmal 20.000 Jahre. Vierzehn Angebote lassen das Feld leer.
Bei dem einen Lampengerät, dessen Herstellerdatenblatt vollständig einsehbar war, weichen beide Zahlen ab. Das Angebot nennt 210 Watt Leistung der Lichtquelle und 18 Jahre Lebensdauer. Der Hersteller nennt für dieselbe Lampe 188 Watt und 6.000 Stunden im Normal- sowie 12.000 Stunden im Sparbetrieb. Die 18 Jahre stammen aus einer Fußnote und setzen täglich einen Film von 105 Minuten im Sparbetrieb voraus.
Der wichtigste Befund ist eine Null. Kein einziges der dreißig Angebote nennt Quecksilber, keines das Kürzel HQL, keines das Wort Hochdruck, keines die Abkürzungen UHP oder UHE und keines das Wort Ersatzlampe. Damit lässt sich am Angebot allein nicht erkennen, ob ein Gerät von der Frist betroffen ist. Und das ist hier keine theoretische Feststellung: Vier der dreißig Angebote betreffen tatsächlich Geräte mit Hochdrucklampe.
Diese vier sind der Kern der Sache. Zwei Heimkinomodelle eines japanischen Herstellers führen im Angebot ein Datenfeld mit 210 Watt Leistung der Lichtquelle und eine Lebensdauerangabe, eines davon ausgedrückt als achtzehn Jahre. Das Wort Lampe kommt bei einem der beiden vor, bei dem anderen überhaupt nicht. Auf der Produktseite desselben Herstellers steht dagegen in der Zeile Lichtquelle das Wort Lampe und in der Zeile darunter die Angabe UHE mit 188 Watt und einer Lebensdauer von 6.000 Stunden im Normal- und 12.000 Stunden im Sparbetrieb. Die achtzehn Jahre stammen aus einer Fußnote, die täglich einen Film von hundertfünf Minuten im Sparbetrieb unterstellt. Zwei Präsentationsgeräte eines taiwanischen Herstellers erwähnen im Angebot nur einen Sparmodus, der bis zu siebzig Prozent Lampenstrom spare; das Datenblatt des Herstellers führt in der Zeile Lichtquelle das Wort Lampe, nennt Lebensdauern von 6.000 bis 15.000 Stunden je nach Modus und bietet im Zubehör ein Ersatzlampenpaket an.
Damit ist die Kette vollständig, und sie ist entmutigend kurz. Der Hersteller schreibt Lampe. Die Norm verlangt darüber hinaus Lampentyp und Wattzahl; UHE ist eine Handelsbezeichnung für eine Hochdruck-Quecksilberdampflampe, aber sie enthält das Wort Quecksilber nicht. Das Angebot lässt beides weg und ersetzt die Wattzahl der Lampe durch die Leistungsaufnahme des Geräts. Wer also wissen will, ob sein Wunschgerät unter die Ausnahme 4(f)-II fällt, muss die Angebotsseite verlassen, das Datenblatt des Herstellers suchen und dort die Bezeichnung der Lampe nachschlagen. Am Kaufort ist die Information nicht.
Ein zweiter Befund betrifft die Lebensdauer, und er ist eher komisch als dramatisch. Sechzehn der dreißig Angebote füllen das Feld mit der Bezeichnung Lebensdauer der Lichtquelle. Zwölf nennen einen Stundenwert zwischen 12.960 und 100.000 Stunden. Vier nennen etwas anderes: achtzehn Jahre, zehn Jahre, zehntausend Tage und zwanzigtausend Jahre. Alle vier Werte stehen im selben strukturierten Feld wie die Stundenangaben und sind für jede automatische Auswertung nicht von ihnen zu unterscheiden. Nach der Norm ist diese Angabe freiwillig, weshalb hier kein Normverstoß vorliegt, sondern nur ein Datenfeld, auf das man sich nicht verlassen kann.
Was im aktuellen Testfeld der Stiftung Warentest zu sehen ist
Der laufende Beamer-Test der Stiftung Warentest trägt im Seitenquelltext das Änderungsdatum 28. Mai 2026 und umfasst vierzig Geräte. Zwanzig davon sind im Jahr 2026 neu aufgenommen worden, darunter sieben Mini-Beamer mit eingebautem Akku. Zur Preisspanne hält die frei lesbare Zusammenfassung wörtlich fest, der günstigste Beamer im Vergleich sei für einen Preis von rund 69 Euro zu haben und das teuerste noch erhältliche Modell koste rund 2.140 Euro. Diese Angaben stehen hier als ausdrückliches Zitat der Quelle und nicht als eigene Preisangabe.
Für die Frage dieser Seite ist ein anderer Punkt entscheidend: Führt das Testfeld noch Lampengeräte? Eine ehrliche Antwort lautet, dass sich das am frei zugänglichen Teil nicht abschließend beantworten lässt. Der Test bietet einen Filter mit der Bezeichnung Lichtquelle an, und die zugehörige Meldung von 2024 verweist ausdrücklich darauf, dass die Datenbank zeige, welche Projektoren eine quecksilberhaltige Lampe mit dem Kürzel HQL verwenden. Die Zuordnung der einzelnen Geräte zu dieser Kategorie steht jedoch in der kostenpflichtigen Ergebnistabelle und wird hier nicht wiedergegeben. Noten und Rangfolgen ebenso wenig.
Belegbar ist die Modellliste der zwanzig neu aufgenommenen Geräte, die frei einsehbar ist. Sie enthält überwiegend Mini- und Kompaktgeräte sowie Ultrakurzdistanzmodelle, dazu einzelne Präsentations- und Heimkinogeräte. Über die Lichtquelle sagt sie nichts, weil die Liste nur Marke und Typbezeichnung führt. Wer den Markttrend belegt haben will, findet ihn deshalb belastbarer in der Eigenauskunft des größten Herstellers, wonach der Großteil des aktuellen Sortiments aus lampenfreien Lasergeräten besteht, und in der eigenen Auszählung dieser Seite, in der nur vier von dreißig Angeboten überhaupt ein Lampengerät betreffen. Wie sich kleine Akkugeräte in dieses Bild einordnen, steht im Ratgeber zu Mini-Beamern, die technisch ohnehin nie mit Quecksilberlampen gebaut wurden.
Eine Warnung zum Umgang mit älteren Meldungen gehört hierher, weil sie beim Zusammentragen der Belege aufgefallen ist. Zu diesem Themenbereich existiert eine Meldung derselben Quelle aus dem Jahr 2004, die sich mit einem Forschungsprojektor einer Hochschule befasst. Sie taucht bei Suchen nach Beamerthemen gelegentlich weit oben auf und hat mit dem heutigen Markt und erst recht mit der Rechtslage nichts zu tun. Wer Belege sammelt, sollte bei jeder Fundstelle das Veröffentlichungsdatum mitlesen. Bei diesem Thema ist der Unterschied zwischen 2024 und 2026 bereits entscheidend.
Die Belegstellen im Wortlaut, mit Fundstelle und Einordnung
Die folgende Übersicht führt die tragenden Sätze dieses Textes im Wortlaut auf, jeweils mit der Stelle, an der sie stehen, und mit einer kurzen Einordnung, was aus ihnen folgt und was nicht. Fremdsprachige Passagen sind im Original wiedergegeben, damit sie sich an der Quelle wiederfinden lassen.
Mercury in high pressure mercury vapour lamps used in projectors where an output greater or equal 2000 lumen ANSI is required, expires on 24 February 2027.
Das ist der amtliche Wortlaut der Ausnahme mit ihrem Ablaufdatum. Der Termin bezieht sich auf das Ende der Ausnahme, nicht auf den Beginn eines Verbots. Der oft genannte 25. Februar ist der erste Tag danach.
We submit this application to request an extension of the existing exemption no. 4(f)-II of Annex III and propose to use the existing wording.
Damit ist belegt, dass ein Verlängerungsantrag existiert und dass er den Wortlaut der Ausnahme unverändert lassen will. Der Antrag beansprucht keine Ausweitung, sondern nur mehr Zeit.
No amendment requested. We made a typo in our submission and request the same wording.
Der ursprüngliche Antrag enthielt an einer Stelle ein Größerzeichen statt eines Größergleichzeichens. Der Verband stellt klar, dass die Schwelle unverändert bei 2.000 ANSI-Lumen einschließlich liegen soll.
Bestehende Ausnahmen, für die ein Verlängerungsantrag gestellt wurde, bleiben gültig, bis die Kommission eine Entscheidung getroffen hat.
Das ist der Kern des Missverständnisses in einem Satz. Der Termin im Anhang ist kein Verfallsdatum, solange ein Antrag anhängig ist. Die Auskunft stammt von einem betroffenen Hersteller und ist damit interessengeleitet, deckt sich hier aber mit der Erklärung des Verbands.
Ein Abverkauf bereits produzierter oder importierter Beamer und Lampen ist Händlern aber auch nach diesen Terminen erlaubt.
Das ist die wichtigste praktische Aussage der ganzen Sache und geht in den meisten Wiedergaben unter. Betroffen sind Herstellung und Einfuhr, nicht der Verkauf vorhandener Ware und schon gar nicht die Nutzung.
Die Industrie hat einen Antrag bei der EU gestellt, die Deadline über den 24. Februar 2025 hinaus zu verlängern. Über diesen Antrag wurde meines Wissens bisher nicht final entschieden.
Der Satz galt im November 2024 der Tranche unterhalb von 2.000 Lumen. Für die Tranche darüber hielt dieselbe Meldung damals ausdrücklich fest, ein solcher Antrag sei bislang nicht gestellt. Genau dieser Halbsatz ist seit August 2025 überholt.
Light source type shall be indicated. If the light source type is a lamp, the lamp type, wattage and quantity shall be indicated. Beispiel: high pressure mercury lamp, 300 W, x 2.
Die gemeinsame Norm von ISO und IEC macht die Angabe der Lichtquelle zur Pflicht und nennt als Beispiel ausgerechnet die Hochdruck-Quecksilberlampe. Wer sie weglässt, weicht von der Norm ab, auf die sich Datenblätter berufen.
The time when light source output halves should be indicated.
Die Lebensdauer ist ausdrücklich freiwillig und als Halbwertszeit definiert, nicht als Ausfallzeitpunkt. Ein fehlender Stundenwert ist deshalb kein Normverstoß, ein fehlender Lichtquellentyp schon.
Was Sie jetzt tun können, ohne auf die Entscheidung zu warten
Die Unsicherheit über den Termin ist echt, und sie lässt sich nicht wegformulieren. Was sich aber sagen lässt: Die Unsicherheit betrifft nur den Zeitpunkt, nicht die Richtung. In keiner der geprüften Unterlagen steht ein Beleg dafür, dass der Ausstieg aus der Quecksilberlampe zurückgenommen wird. Der Antragsteller selbst begründet seinen Antrag mit dem Bestandsschutz für vorhandene Geräte, nicht mit einer Zukunft für neue. Die Frage lautet also nicht ob, sondern wann, und die Spanne der Antworten reicht nach den Angaben der Beteiligten von Anfang 2029 bis 2032.
Für Besitzer eines vorhandenen Lampenbeamers folgt daraus ein überschaubarer Plan. Erstens: die Bauart des eigenen Geräts feststellen, und zwar am Datenblatt des Herstellers, nicht am Verkaufsangebot. Zweitens: die Artikelnummer der passenden Ersatzlampe notieren und aufbewahren, weil sie im Bedarfsfall die einzige verlässliche Suchgröße ist. Drittens: eine Ersatzlampe beschaffen, wenn das Gerät noch mehrere Jahre laufen soll. Die Größenordnung dafür steht in den Verfahrensunterlagen: Ein durchschnittlich genutzter Projektor braucht über sein Leben mindestens eine Ersatzlampe. Viertens: nicht in Panik verfallen. Der Abverkauf vorhandener Lampen bleibt erlaubt, und der Hersteller mit dem größten Marktanteil hat die weitere Lieferung ausdrücklich zugesagt.
Für einen Neukauf ist die Rechtsfrage überraschend nebensächlich geworden, weil der Markt sie längst vorweggenommen hat. Nur vier von dreißig Angeboten in der eigenen Stichprobe betrafen ein Lampengerät, und diese vier waren Modelle, die man gezielt sucht, nicht solche, auf die man zufällig stößt. Wer heute ein Gerät kauft, kauft mit hoher Wahrscheinlichkeit ohnehin keine Quecksilberlampe. Wer bewusst zu einem Lampengerät greift, sollte wissen, dass er ein Verschleißteil mitkauft, dessen Nachschub von einer Verwaltungsentscheidung abhängt, und sollte die Ersatzlampe gleich mitbestellen. Wer stattdessen grundsätzlich abwägt, ob überhaupt ein Projektor oder besser ein großes Fernsehgerät die richtige Wahl ist, findet die Gegenüberstellung im Ratgeber Beamer oder Fernseher.
Für Schulen, Gemeinden und Betriebe mit einem Bestand an Lampengeräten ist die Lage anders und ernster. Der Antrag selbst nennt hier die größten Zahlen: über zehn Millionen Projektoren im europäischen Bestand, mehr als drei Viertel der Klassenzimmer in der Union auf solche Geräte angewiesen. Wer eine größere Zahl von Geräten betreibt, sollte den Verfahrensstand selbst verfolgen, statt sich auf Sekundärquellen zu verlassen; die Nachrichtenseite des Prüfvorhabens ist frei zugänglich und wird bei jedem Schritt fortgeschrieben. Und wer ohnehin ersetzen muss, sollte den Ersatz an der Nutzungsdauer ausrichten und nicht am Termin.
Bleibt die Frage, wann diese Seite überholt sein wird. Sie wird es in dem Moment sein, in dem die Kommission entscheidet. Passiert das im Sinne des Antrags, verschiebt sich das Ablaufdatum voraussichtlich auf einen Termin bis 2032. Passiert es dagegen ablehnend, beginnt eine Übergangsfrist von zwölf bis achtzehn Monaten ab dem Tag der Entscheidung, nicht ab dem alten Ablaufdatum. In beiden Fällen bleibt der Abverkauf vorhandener Ware erlaubt und die Nutzung ohnehin. Wer diese Seite später liest, prüft am besten zuerst die Nachrichtenseite des Prüfvorhabens; alle anderen Angaben hier sind auf den Datenstand bezogen. Eine Übersicht der übrigen Beamerthemen dieses Bereichs steht auf der Themenseite Beamer.
Häufige Fragen zu Quecksilber im Beamer und der EU-Frist
So pauschal nicht. Der 24. Februar 2027 ist das eingetragene Ablaufdatum der RoHS-Ausnahme 4(f)-II. Für diese Ausnahme liegt seit August 2025 ein Verlängerungsantrag von LightingEurope vor, und solange die EU-Kommission darüber nicht entschieden hat, bleibt die Ausnahme nach übereinstimmender Darstellung von Verband und Hersteller in Kraft. Am Prüfzeitpunkt war keine Entscheidung auffindbar. Außerdem beträfe ein Auslaufen nur Herstellung und Einfuhr, nicht den Abverkauf vorhandener Ware und nicht die Nutzung.
Ja. Keine der geprüften Quellen enthält eine Nutzungsbeschränkung für Geräte, die bereits in Betrieb sind. Die Stiftung Warentest hält in ihrer Meldung ausdrücklich fest, dass Besitzerinnen und Besitzer quecksilberhaltiger Projektoren ihre Geräte weiterhin nutzen dürfen. Die Beschränkungen der RoHS-Richtlinie richten sich an das Inverkehrbringen, also an Hersteller und Importeure.
Nach der Auskunft des größten Projektorherstellers ja. Er schreibt, Ersatzlampen mit Quecksilber würden auch nach Februar 2027 weiter erhältlich sein, weil die RoHS-Richtlinie die Verwendung von Ersatzteilen nach Ablauf einer Ausnahme erlaubt, um Geräte weiter zu reparieren oder wiederzuverwenden. Das ist eine Herstelleraussage und keine amtliche Auskunft. Sicher ist nur, dass das Angebot mit der Zeit ausdünnen wird, weil kaum ein Hersteller neue Lampengeräte auf den Markt bringt.
Am zuverlässigsten am Datenblatt des Herstellers, nicht am Verkaufsangebot. Gesucht wird die Zeile Lichtquelle oder Light source. Steht dort Lampe, UHP, UHE, HQL oder Hochdruck-Quecksilberdampflampe, ist Quecksilber enthalten. Steht dort LED oder Laser, ist keines enthalten. Ein zweiter verlässlicher Hinweis ist die Lebensdauer: Werte im Bereich von einigen tausend Stunden sprechen für eine Lampe, Werte ab zwanzigtausend Stunden für LED oder Laser. Ein dritter ist das Vorhandensein einer bestellbaren Ersatzlampe.
Der amtliche Volltext war am Prüfzeitpunkt nicht abrufbar, deshalb wird er hier nicht wiedergegeben. Belegbar ist die Position der Beteiligten: Ein Hersteller vertritt ausdrücklich, Lampen für besondere Verwendungszwecke wie Projektorlampen unterlägen keinen Beschränkungen dieser Verordnung und die RoHS-Ausnahme habe Vorrang. Der Branchenverband beschreibt beide Regelwerke nebeneinander und hält fest, die dort vereinbarten Beschränkungen beträfen die unter der RoHS-Richtlinie weiterhin zulässigen Lampen nicht. Die hier behandelten Termine stehen jedenfalls in der RoHS-Richtlinie.
Für den privaten Gebrauch spricht wenig dafür. Der Preisvorteil ist real, aber er wird mit einem Verschleißteil erkauft, dessen Nachschub von einer Verwaltungsentscheidung abhängt, die niemand vorhersagen kann. Wer trotzdem zugreift, sollte die Ersatzlampe im selben Einkauf mitnehmen und die Artikelnummer der Lampe notieren. Wer ohnehin neu kauft und keine besonderen Anforderungen an Lichtstärke oder Farbtreue hat, fährt mit LED oder Laser einfacher.
Das ist eine der Merkwürdigkeiten dieses Vorgangs. Die Schwelle der Ausnahme lautet wörtlich 2000 lumen ANSI. Im frei einsehbaren Text der einschlägigen Messnorm ISO/IEC 21118:2020 kommt die Zeichenfolge ANSI dagegen kein einziges Mal vor. Rechtsakt und Messnorm sprechen an dieser Stelle nicht dieselbe Sprache, und wer eine Grenze von 2.000 Lumen prüfen will, muss zuerst klären, nach welchem Verfahren gemessen wurde.

