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Heizstrahler auf dem Balkon: erlaubt, geduldet, verboten?

Datenbasiert · kein Hands-on-Test

Mietvertrag, Hausordnung, zwei Landesbauordnungen, Nachbarrecht und Musterbedingungen im Wortlaut geprüft: Welche Vorschrift den Strahler wirklich trifft.

Redaktionell geprüft
Quellenbasierte Einordnung
Aktualisiert 06.09.2026
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Autor & Redaktion
Dr. Lena Förster
Verantwortliche Redaktion
Dr. Lena Förster

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Stand des Artikels
Veröffentlicht
06.09.2026
Aktualisiert
06.09.2026

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Soweit im Beitrag nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, handelt es sich um eine redaktionelle Einordnung und nicht automatisch um einen eigenen Praxistest jedes Produkts.

Kein Vorschriftentext nennt dieses Gerät beim Namen

Acht Regelungskreise kommen für einen elektrischen Heizstrahler auf einem Balkon überhaupt in Betracht. In keinem einzigen von ihnen taucht das Wort Heizstrahler als Tatbestandsmerkmal auf. Es gibt keine Vorschrift, die ihn erlaubt, und es gibt keine, die ihn verbietet. Jede Regel, die am Ende greift, greift wegen etwas anderem: wegen des Vertrags, wegen der Wand, wegen der Wärme, wegen des Lichts, wegen der Steckdose oder wegen des Grundstücks, auf dem das Gerät steht. Wer die Frage nach der Erlaubnis stellt, bekommt deshalb nicht eine Antwort, sondern acht Teilantworten, die einander nicht ersetzen.

Daraus folgt eine Regel für das Lesen dieser Seite, und sie ist ungewöhnlich genug, um sie vorwegzunehmen: Nicht das Gerät entscheidet, sondern der Vorgang. Ein Strahler, der auf dem Boden steht, wirft ganz andere Rechtsfragen auf als derselbe Strahler, für den vier Löcher in die Brüstung gebohrt werden, und wieder andere als derselbe Strahler, der an der Betondecke des Nachbarn über einem hängt. Ebenso trennt sich, was von dem Gerät hinüberwirkt: Wärme und Licht sind zwei verschiedene Einwirkungen, für die zwei verschiedene Vorschriften zuständig sind, und die eine der beiden endet an einer Stelle, an der man sie nicht vermutet.

Zur Arbeitsweise: Jede Fundstelle dieser Seite wurde im amtlichen Volltext gelesen, nicht in einer Wiedergabe. Kein Aktenzeichen steht hier, ohne dass die Entscheidung dazu vollständig vorlag. Wo gesucht und nichts gefunden wurde, steht das ausdrücklich da, statt durch eine plausible Formulierung ersetzt zu werden. Und der wichtigste Satz zuerst: Diese Seite gibt wieder, was in den Vorschriften steht, und wo deren Grenzen verlaufen. Sie sagt niemandem, was er tun soll, und sie ersetzt die Prüfung des eigenen Vertrags nicht.

RegelungskreisFundstelleWoran der Text anknüpftWas daraus für den Strahler folgt
MietrechtParagraf 535 Absatz 1 BGBDer vertragsgemäße Gebrauch der überlassenen MietsacheDas Aufstellen eines beweglichen Geräts ist Gebrauch. Ein Verbot muss im Vertrag oder in der wirksam einbezogenen Hausordnung stehen.
WohnungseigentumsrechtParagraf 20 Absatz 1 bis 4 WEGDie bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen EigentumsBohren und Anhängen brauchen einen Beschluss oder eine Gestattung. Das bloße Aufstellen fällt nicht darunter.
NachbarrechtParagraf 906 Absatz 1 Satz 1 BGBDie Zuführung von Wärme und ähnlichen EinwirkungenWärme steht in der Aufzählung ausdrücklich. Ein Anspruch entsteht erst oberhalb der wesentlichen Beeinträchtigung.
Immissionsschutzrecht des BundesParagraf 22 Absatz 1 BImSchGDer Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen AnlageBei privat genutzten Anlagen gilt die Betreiberpflicht nur für Luftverunreinigungen, Geräusche und Funkanlagen. Licht fehlt in dieser Aufzählung.
Bauordnungsrecht der LänderArtikel 2 Absatz 9 BayBO, Paragraf 2 Absatz 9 BauO NRWDie Feuerstätte, in beiden Ländern über die Verbrennung definiertEin elektrisches Gerät erzeugt Wärme ohne Verbrennung und ist deshalb keine Feuerstätte. Der Abschnitt läuft leer.
Anschlussrecht der NiederspannungParagraf 13 Absatz 1 NAVDie elektrische Anlage hinter der HausanschlusssicherungVerantwortlich ist der Anschlussnehmer, auch nach einer Vermietung. Die Anlage endet jedoch an der Steckdose.
VersicherungsvertragsrechtParagraf 81 Absatz 1 und 2 VVGDie Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den VersicherungsnehmerVorsatz nimmt die Leistung ganz, grobe Fahrlässigkeit erlaubt eine Kürzung nach der Schwere des Verschuldens.
Straßenrecht der LänderParagraf 11 Absatz 2 Berliner StraßengesetzDie Sondernutzung öffentlichen StraßenlandsTrägt die bekannten kommunalen Verbote in Schankvorgärten. Ein Balkon ist kein öffentliches Straßenland.

Zwei Dinge fallen an dieser Aufstellung auf. Erstens sind die beiden Kreise, die im Alltag am lautesten diskutiert werden, das öffentliche Recht und der Brandschutz, für den privaten Balkon die schwächsten: Der eine knüpft an die Verbrennung an, die hier nicht stattfindet, der andere an öffentliches Straßenland, auf dem hier niemand steht. Zweitens liegen die drei Kreise, die wirklich beißen, allesamt im Privatrecht: der Mietvertrag, das Nachbarrecht und der Versicherungsvertrag. Wer sich fragt, wo das Risiko sitzt, findet es nicht bei der Behörde, sondern in Papieren, die man selbst unterschrieben hat.

Der Mietvertrag entscheidet zuerst, und er entscheidet über den Gebrauch

Der Ausgangspunkt steht in Paragraf 535 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dort heißt es, durch den Mietvertrag werde der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren, und er habe sie in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und in diesem Zustand zu erhalten. Der Schlüsselbegriff ist der vertragsgemäße Gebrauch. Er beschreibt keinen festen Katalog erlaubter Handlungen, sondern verweist zurück auf den Vertrag: Was gebrauchen heißt, bestimmen in erster Linie die Vereinbarungen, die Parteien getroffen haben.

Für ein bewegliches Elektrogerät hat das eine unmittelbare Folge. Ein Strahler, der auf den Balkonboden gestellt, eingesteckt und nach dem Abend wieder weggeräumt werden kann, verändert an der Mietsache nichts. Er ist ein Gegenstand, den der Mieter mitbringt, so wie ein Stuhl, eine Lampe oder ein Wäscheständer. Dass die Nutzung der Balkonfläche zum überlassenen Gebrauch gehört, ist der Regelfall, wenn der Balkon mitvermietet ist. Ein Verbot muss deshalb positiv irgendwo stehen. Es entsteht nicht dadurch, dass etwas ungewöhnlich, laut, teuer oder ökologisch umstritten ist.

Genau an dieser Stelle beginnt der Teil, der bereits ausführlich vorliegt und hier nicht wiederholt wird. Wie weit eine Formularklausel reichen darf, welcher Inhaltskontrolle sie unterliegt, was eine Abmahnung auslöst, welche Kündigungsvorschriften daran hängen und wie Gerichte einzelne Klauseln gelesen haben, ist am Beispiel des Grillens auf dem Balkon mit Urteilen und Landesrecht durchdekliniert. Die dortigen Aussagen zu Rauch und Geruch sind auf ein Elektrogerät ohne Verbrennung nicht übertragbar; die Aussagen zu Vertrag, Hausordnung und Abmahnung sind es.

Was an dieser Stelle offenbleibt, gehört ebenfalls in den Text. Ob eine konkrete Klausel wirksam ist, ob sie ein bestimmtes Gerät nach ihrem Wortlaut erfasst und ob eine bestimmte Nutzung noch vertragsgemäß ist, entscheidet sich am Einzelfall und nicht an einer allgemeinen Regel. Wer eine Klausel im eigenen Vertrag findet, die er nicht einordnen kann, bekommt von dieser Seite keine Auslegung, sondern nur die Auskunft, an welchem Begriff die Auslegung ansetzen wird.

Aufstellen, Bohren, Anhängen sind drei Vorgänge und drei verschiedene Fragen

Die Unterscheidung, an der alles hängt, ist keine juristische Spitzfindigkeit, sondern die Frage, ob die Bausubstanz berührt wird. Das Aufstellen berührt sie nicht. Das Verschrauben einer Wandhalterung berührt sie. Das Anhängen unter der Decke berührt sogar ein Bauteil, das im Mietverhältnis regelmäßig gar nicht mitvermietet ist und im Wohnungseigentum fast immer zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört. Drei Vorgänge, die im Prospekt nebeneinanderstehen, liegen rechtlich in drei verschiedenen Schubladen.

VorgangIm MietverhältnisIm WohnungseigentumWas technisch dazukommt
Standgerät auf den Balkonboden stellenGebrauch der überlassenen Fläche, kein Eingriff in die SubstanzNutzung des Sondereigentums, kein Beschluss erforderlichDie Fragen sind Standfläche, Freiraum und Kippsicherheit, nicht die Erlaubnis
Wandhalterung an der Innenseite der Loggia verschraubenSubstanzeingriff; Dübellöcher sind ein Rückbauthema am Ende der MietzeitHängt daran, ob die Fläche Sondereigentum oder gemeinschaftliches Eigentum istDie Anleitungen des Marktes schränken den zulässigen Untergrund ein
Halterung an Brüstung oder Außenwand verschraubenEingriff in ein Bauteil, das nicht mitvermietet sein muss; Zustimmung ist der RegelfallBauliche Veränderung im Sinne von Paragraf 20 Absatz 1 WEGBetroffen sind Wetterschale, Abdichtung und das Erscheinungsbild der Fassade
Gerät unter der Balkonplatte des darüberliegenden Geschosses anhängenTrifft ein Bauteil, das dem Mieter regelmäßig gar nicht überlassen istGemeinschaftliches Eigentum; ohne Beschluss oder Gestattung nicht gedecktTraglast des Hakens, Länge der Kette und die verbleibende lichte Höhe kommen hinzu
Betrieb über ein Verlängerungskabel aus der WohnungKein Eingriff; das Kabel ist kein Bestandteil der elektrischen AnlageDieselbe Einordnung wie im MietverhältnisDie Verantwortung liegt bei dem, der das Betriebsmittel einbringt und betreibt

Der praktische Haken liegt darin, dass der Markt die bequeme Antwort nicht anbietet. Eine Klemm- oder Geländerhalterung, die ohne einen einzigen Bohrer auskäme, ist im Zubehörhandel in jeder Bauform zu haben, im Lieferumfang der Geräte selbst dagegen nicht: Die Auszählung der Lieferumfänge steht bei Anschluss, Befestigung und Stellfläche auf dem Balkon, die Zahlen zur Aufhängung unter einem Dach bei der Montagehöhe eines Deckenstrahlers, und was in einer Mietwohnung an Ausstattung und Anbauten auf dem Balkon üblicherweise zulässig ist, ist bei den Balkonmöbeln für die Mietwohnung behandelt. Wer also eine Wandlösung will, steht in aller Regel vor der Bohrfrage, ob er sie stellen möchte oder nicht.

Für den Rückbau gilt derselbe Gedanke wie beim Vertragsschluss: Er ist eine Frage des Zustands, nicht der Erlaubnis. Ein Standgerät hinterlässt nichts. Vier Bohrungen in einer Innenwand hinterlassen etwas, das sich verschließen lässt. Vier Bohrungen in einer Fassade hinterlassen etwas, das die wasserführende Schicht durchdringt und sich nicht mehr in denselben Zustand zurückversetzen lässt. Diese Reihenfolge ist der Grund, warum Verwaltungen bei der Fassade strenger reagieren als bei der Loggia, und sie erklärt zugleich, warum ein Gerät, das man abends hinstellt und morgens wieder hereinholt, praktisch nie zum Streitfall wird.

Was eine Hausordnung ordnen darf und woran ihr Wortlaut hängt

Eine Hausordnung ist eine Gebrauchsregelung. Sie ordnet, wie die gemeinsam genutzten Teile eines Hauses benutzt werden, und sie wird im Mietverhältnis nur dann verbindlich, wenn der Vertrag sie einbezieht. Sie kann den Gebrauch einschränken, sie kann den Vertragsinhalt aber nicht nachträglich verändern. Damit ist die praktisch entscheidende Frage bei einem Heizstrahler nicht, ob die Hausordnung so etwas regeln darf, sondern ob ihr Wortlaut das Gerät überhaupt erfasst.

Diese Frage ist beantwortbar, weil die Begriffe, mit denen solche Klauseln arbeiten, zum Teil Rechtsbegriffe mit einer Legaldefinition sind. Wer offenes Feuer untersagt, meint eine Flamme; ein Strahler hat keine. Wer das Grillen untersagt, meint einen Zubereitungsvorgang; ein Strahler kocht nichts. Wer Feuerstätten untersagt, benutzt einen Begriff, den die Landesbauordnungen ausdrücklich definieren, und diese Definition verlangt eine Verbrennung. Erst wenn eine Klausel von Heizgeräten, von elektrischen Zusatzheizungen oder allgemein von Wärmegeräten spricht, ist der Strahler nach dem Wortlaut erfasst.

Der zweite Ansatzpunkt solcher Klauseln ist nicht das Gerät, sondern die Fläche. Verbote, die das dauerhafte Abstellen von Gegenständen auf Balkonen, das Anbringen von Aufbauten an der Brüstung oder das Verändern des Erscheinungsbilds der Fassade betreffen, treffen einen Strahler ohne Umweg, weil sie an einer Handlung ansetzen und nicht an einer Bauart. Wer nachliest, sollte deshalb nicht nach dem Wort Heizstrahler suchen, sondern nach den Wörtern anbringen, befestigen, abstellen, Aufbauten und Erscheinungsbild.

Nicht eindeutig ist an dieser Stelle zweierlei. Ob eine vorformulierte Klausel im Einzelfall wirksam ist, hängt an einer Abwägung, die dieser Text nicht vorwegnehmen kann. Und ob ein Verbot, das nach dem Wortlaut nicht passt, im Wege der Auslegung dennoch auf ein Elektrogerät erstreckt wird, ist eine Frage, zu der zu Wärmegeräten auf Balkonen keine veröffentlichte Entscheidung gefunden wurde. Wer aus dem Schweigen der Rechtsprechung eine Erlaubnis ableitet, überdehnt den Befund; wer daraus ein Verbot ableitet, ebenfalls.

Eigentumswohnung: fünf Maßnahmen sind aufgezählt, ein Wärmegerät ist keine davon

Im Wohnungseigentum verschiebt sich der Maßstab. Paragraf 20 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes bestimmt, dass Maßnahmen, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen und deshalb bauliche Veränderungen sind, beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden können. Damit ist der Weg vorgezeichnet: Wer bohrt oder anhängt, braucht entweder einen Beschluss der Gemeinschaft oder eine Gestattung. Wer nur aufstellt, braucht beides nicht, weil er nichts verändert.

Der aufschlussreichste Teil der Vorschrift ist Absatz 2. Er zählt auf, welche angemessenen baulichen Veränderungen jeder Wohnungseigentümer verlangen kann, und die Aufzählung ist kurz und abschließend: der Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, der Einbruchsschutz, der Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität und die Stromerzeugung durch Steckersolargeräte. Fünf Nummern, und keine davon betrifft Wärme. Bemerkenswert ist das deshalb, weil der Gesetzgeber diese Liste in jüngerer Zeit erweitert hat, und zwar um ein Gerät, das ebenfalls auf Balkonen montiert wird. Für Wärmeerzeugung hat er das nicht getan.

Zwei weitere Absätze runden das Bild. Absatz 3 lässt eine Gestattung auch dann verlangen, wenn alle Wohnungseigentümer einverstanden sind, deren Rechte über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Absatz 4 zieht die Grenze in die andere Richtung: Bauliche Veränderungen, welche die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Wohnungseigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen, dürfen weder beschlossen noch gestattet werden und können auch nicht verlangt werden. Ein einzelner Strahler an einer Loggienwand wird eine Wohnanlage nicht grundlegend umgestalten; eine Reihe von Geräten an einer einheitlich gestalteten Fassade ist eine andere Frage.

Offen bleibt hier der Punkt, an dem die meisten Auseinandersetzungen tatsächlich beginnen: ob die Wand, in die gebohrt werden soll, überhaupt gemeinschaftliches Eigentum ist. Das steht nicht im Gesetz, sondern in der Teilungserklärung der jeweiligen Anlage, und es fällt bei Loggien, Balkonbrüstungen und Balkondecken keineswegs einheitlich aus. Ohne diesen Blick in die eigenen Unterlagen lässt sich nicht sagen, ob Paragraf 20 überhaupt einschlägig ist.

Feuerstätte heißt Verbrennung: zwei Landesbauordnungen im Wortlaut verglichen

Bauordnungsrecht ist Landesrecht. Es gibt sechzehn Landesbauordnungen, und keine bundesweit gültige Fassung. Wer eine Zahl oder eine Pflicht aus diesem Rechtsgebiet zitiert, muss deshalb dazusagen, für welches Land sie gilt. Für diese Seite sind zwei Länder im amtlichen Volltext nachgelesen worden, Bayern und Nordrhein-Westfalen, und der Vergleich der beiden ist selbst der Beleg dafür, dass es sich um Landesrecht handelt: Dieselbe Regel steht an zwei verschiedenen Stellen, unter zwei verschiedenen Nummern, und sie ist nicht wortgleich.

Die Bayerische Bauordnung bestimmt in Artikel 2 Absatz 9: Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt in Paragraf 2 Absatz 9: Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen. Der Unterschied zwischen beiden Ländern besteht in drei Wörtern, nämlich in dem Zusatz oder Einrichtungen. Das entscheidende Merkmal ist in beiden Fassungen dasselbe und steht am Ende: durch Verbrennung. Ein elektrischer Strahler erzeugt Wärme, ohne etwas zu verbrennen. Er ist in Bayern keine Feuerstätte, und er ist es in Nordrhein-Westfalen ebenso wenig.

Das ist mehr als eine begriffliche Feinheit, weil an diesem Begriff ein ganzer Abschnitt hängt. Artikel 40 der Bayerischen Bauordnung trägt die Überschrift Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung, Brennstoffversorgung und besteht aus fünf Absätzen. Paragraf 42 der nordrhein-westfälischen Bauordnung trägt seit dem 1. Januar 2024 die Überschrift Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und zur Energiebereitstellung und besteht aus acht Absätzen. Beide Überschriften versprechen also ausdrücklich auch sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung. Liest man die Absätze durch, bleibt von diesem Versprechen nichts übrig, das ein Elektrogerät erfassen würde.

Im Einzelnen: Beide Fassungen definieren in ihrem ersten Absatz Feuerungsanlagen als Feuerstätten und Abgasanlagen und verlangen, dass diese betriebssicher und brandsicher sein müssen. Beide regeln danach die Aufstellung von Feuerstätten in Räumen, die Ableitung von Abgasen sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten. Beide erstrecken diese Pflichten auf ortsfeste Verbrennungsmotoren, Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Verdichter. Die nordrhein-westfälische Fassung geht darüber hinaus und nimmt zusätzlich Elektrolyseure auf, erstreckt die Anforderungen auf Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung, verlangt eine Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und enthält einen eigenen Absatz zu Gasfeuerstätten. Sie enthält außerdem eine Regel, die in Bayern an dieser Stelle fehlt: Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen in einem Abstand von weniger als 100 Metern zu einem Wald, Moor oder einer Heide nur unter zusätzlichen Voraussetzungen errichtet oder betrieben werden. Diese 100 Meter sind eine Zahl aus nordrhein-westfälischem Landesrecht, sie gilt für feste Brennstoffe, und sie hat mit einem Elektrogerät nichts zu tun.

Das Ergebnis dieses Abschnitts ist ein Negativbefund, und er ist belastbar: In beiden geprüften Landesbauordnungen gibt es keinen Absatz, der ein elektrisches Wärmegerät zum Gegenstand hätte, und keine Abstands-, Höhen- oder Aufstellungsvorschrift, die auf ihn passen würde. Was hier ausdrücklich nicht behauptet wird: dass das in allen sechzehn Ländern so ist. Vierzehn Landesbauordnungen wurden nicht gelesen, und ihr Inhalt wird hier nicht unterstellt.

Brandschutz steht ebenfalls im Landesrecht und richtet sich an das Gebäude

Der zweite Ort, an dem man eine Brandschutzvorschrift für ein Heizgerät vermuten würde, ist die allgemeine Brandschutzklausel der Bauordnungen. Auch sie ist in beiden geprüften Ländern nachgelesen, und auch hier sind die Fassungen ähnlich, aber nicht gleich. Artikel 12 der Bayerischen Bauordnung lautet: Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Paragraf 14 der nordrhein-westfälischen Bauordnung enthält denselben Satz, spricht aber nicht von baulichen Anlagen, sondern nur von Anlagen, und hängt einen zweiten Satz an: Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen. Wieder zwei Länder, wieder derselbe Kern, wieder nicht derselbe Text.

Beide Fassungen richten sich an denjenigen, der eine Anlage anordnet, errichtet, ändert und instand hält, also an das Bauwerk und seine Errichtung. Ein Gerät, das jemand mitbringt, einsteckt und wieder wegräumt, wird davon nicht erfasst. Deshalb liefert diese Vorschrift auch keinen einzigen Zahlenwert, den man auf einen Balkon anwenden könnte: keinen Mindestabstand zu brennbaren Bauteilen, keine Mindesthöhe über dem Boden, keinen Abstand zu einer Markise, kein Verbot in Rettungswegen. Wer eine solche Zahl sucht, sucht sie im Bauordnungsrecht vergeblich.

Die einzigen Abstandszahlen, die es zu dieser Warengruppe überhaupt gibt, stehen in den Bedienungsanleitungen der Hersteller, und dort sind sie im Untercluster bereits gegen die Angebotstexte gehalten und ausgezählt worden. Rechtlich sind das keine Vorschriften, sondern Herstellerangaben. Sie werden dadurch nicht unwichtig, im Gegenteil: Wer sie kennt und ihnen zuwiderhandelt, hat es im Schadensfall schwerer, weil die Frage nach dem Verschulden dann eine dokumentierte Antwort hat. Aber eine Behörde kann sie nicht durchsetzen, und eine Hausverwaltung kann sich nicht auf ein Gesetz berufen, das sie enthielte.

Eine Warnung gehört an diese Stelle, weil die betreffende Zahl im Netz kursiert. Die einzige Höhenangabe, die das geprüfte Bauordnungsrecht in diesem Umfeld überhaupt kennt, betrifft die lichte Raumhöhe von Aufenthaltsräumen. Sie steht in der Bayerischen Bauordnung, sie gilt für Bayern, und sie gilt für Aufenthaltsräume. Ein Balkon ist kein Aufenthaltsraum, und eine überdachte Terrasse ebenso wenig. Wer diese Zahl als Mindesthöhe für einen Heizstrahler ausgibt, zitiert eine Vorschrift außerhalb ihres Anwendungsbereichs. Warum sie dennoch als Rechenwert taugt, wenn man sie richtig einordnet, ist an anderer Stelle im Untercluster ausgeführt.

Wärme und Licht sind zwei Einwirkungen mit zwei verschiedenen Antworten

Was von einem Heizstrahler zum Nachbarn hinüberzieht, ist zweierlei, und die beiden Dinge werden von verschiedenen Vorschriften erfasst. Das erste ist die Wärme selbst. Paragraf 906 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zählt auf, was ein Grundstückseigentümer an Einwirkungen von nebenan hinzunehmen hat, und in dieser Aufzählung steht die Wärme ausdrücklich neben Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Geräusch und Erschütterungen. Für ein Gerät, dessen einziger Zweck darin besteht, Wärme über einige Meter Luft zu schicken, ist das die einschlägige Vorschrift, und die Schwelle, ab der sie greift, ist die wesentliche Beeinträchtigung. Wie diese Schwelle bestimmt wird und welcher Anspruch bei ihrer Überschreitung entsteht, ist im Bestand bereits am Nachbarrecht des Balkons durchgearbeitet und wird hier nicht doppelt erzählt.

Das zweite ist das Licht, und hier wird es interessant, weil dieses Wort in der Aufzählung des Paragrafen 906 gerade nicht steht. Es käme dort nur über die Auffangformel der ähnlichen Einwirkungen in Betracht. Dafür gibt es im öffentlichen Recht etwas, das es für die Wärme nicht gibt: eine ausgearbeitete Bewertungsgrundlage mit Zahlen. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz hat am 13. September 2012 Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen beschlossen, deren Stand vom 8. Oktober 2012 datiert, deren zweite Anlage am 3. November 2015 nachgeführt wurde und die 2018 eine Formelkorrektur erhalten haben. Das Papier hat 28 Seiten.

Der Anwendungsbereich ist weit gefasst. Die Hinweise finden nach ihrem Abschnitt 2 Anwendung auf lichtemittierende Anlagen aller Art, soweit es sich um Anlagen oder Bestandteile von Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, und nennen als Beispiele Scheinwerfer zur Beleuchtung von Sportstätten und Verladeplätzen, Anstrahlungen, Lichtreklamen und hell beleuchtete Flächen. Ausdrücklich ausgenommen sind nur die Beleuchtung des öffentlichen Straßenraums, Fahrzeugbeleuchtung, dem Verkehr zuzuordnende Signalleuchten und Laser. Ein Heizstrahler steht in keiner dieser Ausnahmen. Und die Richtwerttabelle nennt den Balkon von sich aus: Die Werte gelten in der Fensterebene von Wohnungen beziehungsweise bei Balkonen oder Terrassen auf den Begrenzungsflächen für die Wohnnutzung.

Gebietsart am ImmissionsortBeleuchtungsstärke 6 bis 22 UhrBeleuchtungsstärke 22 bis 6 UhrBlendmaß 6 bis 20 UhrBlendmaß 20 bis 22 UhrBlendmaß 22 bis 6 Uhr
Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten1 Lux1 Lux323232
Reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, Kleinsiedlungs- und Erholungsgebiete3 Lux1 Lux966432
Dorfgebiete und Mischgebiete5 Lux1 Lux16016032
Kerngebiete, Gewerbegebiete und Industriegebiete15 Lux5 Luxkein Wert ausgewiesenkein Wert ausgewiesen160

Zwei Größen braucht man, um diese Tabelle zu benutzen. Für die Raumaufhellung ist es die mittlere Beleuchtungsstärke in Lux, gemessen am Immissionsort mit einem Messgerät, das 0,1 Lux auflösen kann. Für die Blendung ist es ein Blendmaß, das sich aus der Leuchtdichte der Blendlichtquelle in Candela je Quadratmeter, dem Raumwinkel, unter dem sie vom Immissionsort aus erscheint, und der Leuchtdichte der Umgebung berechnet. Genau an dieser Stelle bricht die Anwendung auf einen Heizstrahler zusammen, und zwar nicht rechtlich, sondern tatsächlich: Eine Leuchtdichte nennt in dieser Warengruppe niemand. Dass der Werbebegriff blendfrei im Markt nicht definiert ist und dass zwei Anbieter mit Prozentzahlen ohne gemeinsamen Bezugspunkt arbeiten, ist bei Strahlungsart, Bandgrenzen und Blendung ausgezählt. Ohne eine Zahl in Candela je Quadratmeter lässt sich das Blendmaß nicht bilden.

Zwei Feinheiten der Hinweise sind für einen Halogenstrahler dennoch bemerkenswert. Erstens beziehen sich die Werte der Beleuchtungstabelle auf zeitlich konstantes weißes oder annähernd weißes Licht; für intensiv farbiges Licht sehen die Hinweise vor, den Messwert mit dem Faktor zwei zu multiplizieren, bevor er mit dem Richtwert verglichen wird. Ein kurzwelliger Strahler leuchtet kräftig orange. Zweitens gelten die Blendwerte für die Dunkelstunden, also für genau die Zeit, in der ein Terrassenstrahler benutzt wird. Und drittens, zur Beruhigung: Die Hinweise stellen selbst klar, dass sich die im Immissionsschutz zu beurteilenden Lichteinwirkungen im Bereich der Belästigung bewegen und gesundheitliche Schäden am Auge ausgeschlossen werden können. Die Augenfrage ist eine andere und gehört nicht hierher.

Die Vorschrift, an der diese Lichtrichtwerte hängen, nimmt den privaten Balkon aus

Die Hinweise sagen selbst, woran sie hängen. In ihrem Abschnitt zu den Beurteilungsgrundsätzen heißt es, eine erhebliche Belästigung im Sinne des Paragrafen 5 Absatz 1 Nummer 1 oder des Paragrafen 22 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes trete in der Regel auf, wenn die angegebenen Immissionsrichtwerte überschritten werden. Für einen privaten Balkon kommt davon nur die zweite Vorschrift in Betracht, denn Paragraf 5 betrifft genehmigungsbedürftige Anlagen. Also entscheidet Paragraf 22, und dessen dritter Satz im ersten Absatz ist die eigentliche Pointe dieser Seite.

Zunächst zum Ausgangspunkt: Ein Heizstrahler ist eine Anlage im Sinne dieses Gesetzes. Paragraf 3 Absatz 5 zählt dazu nicht nur Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, sondern in seiner zweiten Nummer ausdrücklich Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen. Ein Standgerät fällt unter Nummer 2, ein fest verschraubtes unter Nummer 1. An der Anlageneigenschaft scheitert es also nicht.

Der dritte Satz des Paragrafen 22 Absatz 1 lautet dann: Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist. Drei Sachgruppen sind aufgezählt. Licht ist keine davon. Wärme übrigens auch nicht. Für ein Gerät auf einem privaten Balkon reicht die Betreiberpflicht des Immissionsschutzrechts also weder auf das Licht noch auf die Wärme, die es abgibt.

Damit steht ein eigentümliches Ergebnis fest, und es ist die genaue Antwort auf die Frage, ob es für Lichtimmissionen im Freien eine Bewertungsgrundlage gibt. Sie gibt es. Sie ist ausgearbeitet, sie hat Richtwerte für vier Gebietsarten, sie hat ein Rechenverfahren für Blendung, und sie nennt Balkone und Terrassen ausdrücklich als Ort der Messung. Sie konkretisiert aber eine Betreiberpflicht, die für den privaten, nicht gewerblichen Betrieb beim Licht gerade nicht gilt. Ein Gastwirt, der seinen Gastgarten mit Strahlern bestückt, steht anders da als ein Mieter auf seinem Balkon, und der Unterschied ist nicht die Helligkeit, sondern der Zweck.

Drei Einschränkungen gehören dazu, damit dieser Befund nicht überdehnt wird. Erstens sind die Hinweise kein Gesetz, sondern Vollzugshinweise einer Arbeitsgemeinschaft von Bund und Ländern; sie binden Gerichte nicht. Zweitens spricht das Papier selbst nicht einheitlich: Die Beleuchtungstabelle nennt als Verursacher Beleuchtungsanlagen, die Blendtabelle dagegen technische Lichtquellen, und ein Heizstrahler ist zwar eine Lichtquelle, aber keine Beleuchtungsanlage. Ob ein Gericht die Werte im Rahmen des Nachbarrechts dennoch als Orientierung heranziehen würde, ist eine offene Frage, zu der keine Entscheidung gefunden wurde. Drittens bleibt der zivilrechtliche Weg über das Nachbarrecht unberührt; er hängt nicht an Paragraf 22.

Wer für die Steckdose einsteht und wer für das Kabel davor

Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung regelt in ihrem Paragrafen 13 die elektrische Anlage. Auf ihren zweiten Absatz, der Arbeiten an dieser Anlage einem eingetragenen Installationsunternehmen vorbehält, ist im Untercluster bereits eingegangen worden. Für die Haftungsfrage ist jedoch der erste Absatz der interessantere. Er lautet: Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Und im dritten Satz: Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.

Zwei Aussagen stecken darin, und sie zeigen in verschiedene Richtungen. Die erste ist eine Entlastung für Mieterinnen und Mieter: Für den Zustand der festen Installation, also für Leitungen, Verteiler, Absicherung und die Außensteckdose selbst, steht gegenüber dem Netzbetreiber der Anschlussnehmer ein, und er bleibt es auch nach der Vermietung. Die zweite ist eine Grenze, und sie ist die eigentlich wichtige: Diese Verantwortung betrifft die Anlage. Die Anlage endet an der Steckdose.

Alles, was danach kommt, ist keine Anlage im Sinne dieser Verordnung, sondern ein Betriebsmittel, das jemand einbringt und betreibt: die Kabeltrommel, das Verlängerungskabel, die Mehrfachsteckdose, der Strahler. Wer fragt, wer haftet, wenn ein Verlängerungskabel auf dem Balkon überhitzt, findet in Paragraf 13 also keine Antwort zu seinen Gunsten. Belegen lässt sich aus dem Text nur, wen es nicht trifft, nämlich weder den Netzbetreiber noch aus dieser Vorschrift heraus den Vermieter. Wer den Verantwortlichen positiv benennen will, muss in das allgemeine Haftungsrecht wechseln, und dort gilt der Grundsatz, dass für eine Gefahrenquelle einsteht, wer sie schafft und beherrscht. Die konkreten Sicherheitsregeln für den Außenbetrieb, vom Fehlerstrom-Schutzschalter über die Schutzart der Kabeltrommel bis zum vollständigen Abrollen, sind im Bestand ausgeführt und werden hier nicht wiederholt.

Was diese Seite an dieser Stelle nicht belegen kann, sei genauso deutlich gesagt: Zu einem überhitzten Verlängerungskabel auf einem Balkon wurde keine veröffentlichte Entscheidung gefunden, weder in der Rechtsprechungsdatenbank eines Landes noch über die allgemeinen Nachweisdienste. Es gibt hier keine Quote, keinen Prozentsatz und keine Faustregel, die sich zitieren ließe. Was es gibt, ist der Wortlaut der Verordnung, der die Zuständigkeit an der Steckdose enden lässt, und die schlichte Beobachtung, dass die Anschlussleistungen dieser Warengruppe im Untercluster ausgezählt worden sind und am oberen Ende in einen Bereich reichen, in dem ein einzelner Stromkreis nicht mehr viel Reserve hat.

Versicherung: das Wort steht im Gesetz und fehlt in den Musterbedingungen

Der Begriff, um den es beim Versicherungsschutz geht, ist die grobe Fahrlässigkeit, und er steht in Paragraf 81 des Versicherungsvertragsgesetzes. Die Vorschrift ist zwei Sätze lang. Absatz 1: Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. Absatz 2: Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das Gesetz nennt keine Prozentsätze und keine Fallgruppen. Es ordnet eine Quote an, deren Höhe sich nach der Schwere des Verschuldens richtet.

Die Musterbedingungen für die Hausratversicherung, wie sie der Gesamtverband der Versicherer veröffentlicht, sind der zweite Ort, an dem man nachsehen muss. Geprüft wurde Teil A der Fassung 2022 im sogenannten Quadratmetermodell, 32 Seiten. Drei Klauseln sind für einen Balkonstrahler einschlägig. Nach A 10.1.2 gehören Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen zur Wohnung und damit zum Versicherungsort. Nach A 8.1 gehören zum Hausrat alle Sachen, die dem Haushalt zur privaten Nutzung dienen; ein Strahler ist danach Hausrat wie ein Grill oder ein Sonnenschirm. Und nach A 8.3.3 gehören zum Hausrat außerdem drei ausdrücklich benannte Dinge, die dauerhaft draußen bleiben: privat genutzte Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke.

Diese dritte Klausel wirkt zunächst wie eine Nebensache, bekommt aber im Naturgefahrenteil Gewicht. Dort schließt A 6.5.7 Schäden an Sachen aus, die sich außerhalb von Gebäuden befinden, und nimmt von diesem Ausschluss genau die drei eben genannten Gegenstände wieder aus. Nach dem Musterwortlaut heißt das: Ein Strahler, der auf dem Balkon steht und von einem Sturm über die Brüstung geworfen wird, fällt unter den Ausschluss und nicht unter die Ausnahme. Bemerkenswert ist daran, dass der Verband die Liste der Außensachen erst kürzlich um ein Gerät erweitert hat, das ebenfalls auf Balkonen montiert wird, nämlich um Steckersolargeräte. Für Wärmegeräte hat er das nicht getan. Wer sein Gerät nicht ganzjährig draußen stehen lassen möchte, findet den technischen Teil dieser Überlegung beim Wetterfestmachen der Balkonausstattung.

Der auffälligste Befund dieses Abschnitts ist aber eine Fehlanzeige. In dem gesamten geprüften Teil A kommt das Wort grob kein einziges Mal vor. Die Kürzung wegen grober Fahrlässigkeit steht dort nicht; sie steht im Gesetz. Zwei Stellen des Textes verweisen für die Folgen einer Obliegenheitsverletzung auf einen Teil B, der in der geprüften Datei nicht enthalten war und über dessen Inhalt hier nichts behauptet wird. Die einzige ausdrücklich vereinbarte Sicherheitsvorschrift, die Teil A überhaupt aufstellt, betrifft das Beheizen der Wohnung in der kalten Jahreszeit. Ein Heizgerät im Freien kommt in den Musterbedingungen nicht vor, weder als Gefahr noch als versicherte Sache noch als Obliegenheit.

Damit ist die Versicherungsfrage so weit beantwortet, wie sie sich mit veröffentlichten Unterlagen beantworten lässt, und weiter nicht. Belegt ist: Der Balkon ist Versicherungsort, das Gerät ist Hausrat, bei Naturgefahren greift für Sachen außerhalb von Gebäuden ein Ausschluss mit drei benannten Ausnahmen, und die Kürzungsregel bei grober Fahrlässigkeit ist gesetzlich. Nicht belegt ist alles Weitere: Eine veröffentlichte Äußerung eines Versicherers oder des Verbandes, die sich speziell mit Heizgeräten im Freien befasst, wurde nicht gefunden. Ob ein bestimmtes Verhalten im Schadensfall als grob fahrlässig bewertet würde, sagt kein Dokument voraus, und diese Seite tut es auch nicht.

Gasheizpilze liegen anders, und die Entscheidungen dazu betreffen die Straße

Fast alles, was im Netz als Heizpilzverbot kursiert, stammt aus einem einzigen Zusammenhang, und der hat mit einem Balkon nichts zu tun. Nachlesbar ist er im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. November 2011 zum Aktenzeichen OVG 1 B 65.10, das im Landesrechtsportal Brandenburg vollständig abrufbar ist. Der Fall: Die Betreiberin eines Restaurants in Berlin-Friedrichshain wollte in ihrem Schankvorgarten auf dem öffentlichen Bürgersteig neben Tischen und Stühlen auch einen gasbetriebenen Heizstrahler aufstellen. Die Stadträte von sechs Berliner Innenstadtbezirken hatten sich 2008 darauf verständigt, dass Heizpilze wegen ihres Ausstoßes von 3,5 Kilogramm Kohlendioxid je Stunde ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr auf öffentlichem Straßenland betrieben werden sollen. Das Bezirksamt erteilte die Sondernutzungserlaubnis für Tische und Stühle, verweigerte sie für den Heizstrahler. Die Berufung gegen die abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurde zurückgewiesen.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet, dass gemäß Paragraf 11 Absatz 2 des Berliner Straßengesetzes der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis auch straßenferne öffentliche Interessen wie der Klimaschutz entgegengehalten werden können. Für einen Balkon ist jedoch ein anderer Satz aus den Entscheidungsgründen der wichtige. Die Klägerin hatte gerügt, Wirte auf privatem Grund dürften weiterhin Gasheizgeräte betreiben, das verletze die Gleichbehandlung. Das Gericht antwortet, es sei schon nicht ersichtlich, dass ein vergleichbarer Lebenssachverhalt vorliege; zudem handele es sich bei dem Recht der privilegierenden Sondernutzungserlaubnis und den eventuellen klimaschutzrechtlichen Eingriffen in Rechte Privater um unterschiedliche Regelungskreise, die einer Forderung nach Gleichbehandlung nicht zugänglich seien.

Das ist die klarste Auskunft, die sich zu dieser Frage überhaupt finden lässt, und sie kommt von einem Obergericht: Was auf öffentlichem Straßenland gilt, gilt nicht auf privatem Grund, weil es zwei getrennte Regelungskreise sind. Ein kommunales Heizpilzverbot trägt für einen Balkon nichts. Hinzu kommt, dass diese Entscheidungen durchweg Gas betreffen. Gasbetriebene Heizpilze folgen einer eigenen Rechtslage mit eigenen Regeln für Flüssiggasflaschen, deren Lagerung und deren Betrieb, und diese Seite arbeitet sie nicht aus. Was hier ausdrücklich nicht behauptet wird, ist ein pauschales Verbot von Gasgeräten auf Balkonen; wer eines behauptet, müsste die Vorschrift dazu benennen. Belegt ist nur, dass die Sache anders liegt und getrennt geprüft werden muss. Der Energievergleich zwischen beiden Bauarten ist im Untercluster ohnehin nicht rechtlich, sondern in Kilowattstunden ausgerechnet worden.

Bleibt die Frage nach Entscheidungen, die einen elektrischen Heizstrahler zum Gegenstand haben. Gefunden wurde genau eine im Volltext: das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2012 zum Aktenzeichen I-4 U 63/12, in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen unter der Kennung ECLI:DE:OLGHAM:2012:0927.I4U63.12.00 abrufbar. Streitgegenstand war nicht die Benutzung, sondern die Werbung: Ein Anbieter hatte seine Infrarotstrahler mit dem Satz beworben, sie seien zu hundert Prozent umweltfreundlich, da keine Emissionen entstünden. Das Landgericht hatte darin eine Irreführung gesehen, weil der Strom nicht emissionsfrei erzeugt werde. Das Oberlandesgericht hat das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen: Der durchschnittlich informierte Verbraucher beziehe die Aussage auf den Aufstellungsort, weil er wisse, dass bei der Stromerzeugung Emissionen anfallen, und weil die Werbung erkennbar der Abgrenzung gegenüber gasbetriebenen Strahlern diene.

Für die Frage nach der Erlaubnis auf dem Balkon gibt diese Entscheidung nichts her, und das ist genau der Punkt: Die einzige veröffentlichte Entscheidung zu einem elektrischen Heizstrahler, die aufzufinden war, betrifft einen Werbesatz. Zwei Randbeobachtungen aus dem Volltext seien dennoch festgehalten, weil sie zeigen, wie sorgfältig man auch bei amtlichen Datenbanken lesen muss. Die Kopfdaten des Dokuments weisen als Vorinstanz das Landgericht Dortmund aus, während der Tenor derselben Entscheidung ein Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen abändert. Und die beklagte Partei stützte ihre Verteidigung unter anderem auf einen Vergleichstest eines Testmagazins, der ihre eigene Werbeaussage wiederholte. Ein Vergleichsportal als Beleg für die Richtigkeit einer Werbeaussage vor Gericht: Das ist ein Argument, das eine Seite wie diese besser nicht liefern sollte.

Wo diese Seite an ihre Grenze kommt

Der wichtigste Negativbefund zuerst, weil er sonst untergeht: Zu einem Wärmegerät auf einem privaten Balkon oder einer privaten Terrasse wurde keine veröffentlichte gerichtliche Entscheidung gefunden. Gesucht wurde in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen, im Entscheidungsportal des Landes Brandenburg und über die allgemein zugänglichen Nachweisdienste. Was auftauchte, betraf entweder die gewerbliche Sondernutzung öffentlichen Straßenlands oder das Wettbewerbsrecht. Wer irgendwo ein Aktenzeichen zu einem Balkonstrahler liest, sollte es im Volltext nachschlagen, bevor er es weitergibt. Auf dieser Seite steht keines, das nicht vollständig vorlag.

Vier weitere Punkte bleiben offen, und sie sind der Grund, warum diese Seite nirgends eine glatte Antwort gibt. Ob die Lichtrichtwerte der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft auf einen Heizstrahler angewandt würden, ist nicht entschieden, und das Papier selbst spricht in seinen beiden Tabellen von zwei verschiedenen Verursachern. Ob ein fest verschraubtes Gerät bauordnungsrechtlich als Anlage einzuordnen ist, beantwortet der Gesetzestext nicht; belegt ist nur, dass es keine Feuerstätte ist. Teil B der Musterbedingungen für die Hausratversicherung lag nicht vor und wird nicht unterstellt. Und vierzehn der sechzehn Landesbauordnungen sind nicht gelesen worden; ihre Fassungen können abweichen, und dass sie es in Einzelheiten tun, hat der Vergleich der beiden gelesenen gerade gezeigt.

Was bleibt, ist kein Freibrief und kein Verbot, sondern eine Landkarte mit drei markierten Stellen. Die erste ist der eigene Vertrag samt der Hausordnung oder, im Wohnungseigentum, die Gemeinschaftsordnung; dort steht, ob überhaupt etwas verboten ist, und dort wird die Frage nach dem Bohren entschieden. Die zweite ist die Grundstücksgrenze; dorthin wirkt die Wärme, und dafür ist das Nachbarrecht zuständig, dessen Schwelle bei der wesentlichen Beeinträchtigung liegt und nicht bei der bloßen Unannehmlichkeit. Die dritte ist die Steckdose; hinter ihr endet die Verantwortung des Anschlussnehmers, und vor ihr beginnt die eigene.

Ein letzter Hinweis, der auf jede Seite dieser Art gehört: Was im Einzelfall gilt, hängt am Wortlaut des jeweiligen Mietvertrags, an der jeweiligen Hausordnung oder Gemeinschaftsordnung und am Landesrecht des Bundeslands, in dem die Wohnung liegt. Diese drei Größen können zu vier verschiedenen Ergebnissen für vier äußerlich gleiche Balkone führen. Dieser Text gibt wieder, was in den Vorschriften steht und wo ihre Grenzen verlaufen. Er ersetzt weder die Lektüre der eigenen Unterlagen noch die Auskunft einer Person, die zur Rechtsberatung befugt ist, und er ist auch nicht als solche gemeint.

Dr. Lena Förster

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Dr. Lena Förster

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Veröffentlicht
06.09.2026
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  • 06.09.2026: Ersterstellung in der Form Der Rechtsweg. Acht Regelungskreise wurden daraufhin geprüft, ob sie einen elektrischen Heizstrahler auf einem privaten Balkon erfassen; in keinem taucht das Gerät als Tatbestandsmerkmal auf. Im Volltext gelesen wurden Paragraf 535 Absatz 1 BGB, Paragraf 906 Absatz 1 Satz 1 BGB, Paragraf 20 Absatz 1 bis 4 WEG, Paragraf 13 Absatz 1 und 2 NAV, Paragraf 3 Absatz 5 und Paragraf 22 Absatz 1 BImSchG sowie Paragraf 81 VVG. Als Landesrecht wurden zwei Bauordnungen gegenübergestellt: Artikel 2 Absatz 9, Artikel 12 und Artikel 40 der Bayerischen Bauordnung gegen Paragraf 2 Absatz 9, Paragraf 14 und Paragraf 42 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Beide definieren die Feuerstätte über die Verbrennung, unterscheiden sich aber im Wortlaut, in der Zahl der Absätze und in der Frage des Waldabstands für feste Brennstoffe. Der tragende Einzelbefund der Seite ist Paragraf 22 Absatz 1 Satz 3 BImSchG: Bei nicht gewerblich genutzten Anlagen reicht die Betreiberpflicht nur auf Luftverunreinigungen, Geräusche und nichtionisierende Strahlen von Funkanlagen, nicht auf Licht und nicht auf Wärme. Damit laufen die Lichtrichtwerte der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, die eine eigene Zeile für Balkone und Terrassen führen, für den privaten Betrieb ins Leere. Zur Rechtsprechung wurden zwei Entscheidungen vollständig gelesen: das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.11.2011 zum Aktenzeichen OVG 1 B 65.10 zur Sondernutzung öffentlichen Straßenlands und das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.09.2012 zum Aktenzeichen I-4 U 63/12 zur Werbung mit Emissionsfreiheit. Zu einem Wärmegerät auf einem privaten Balkon wurde keine veröffentlichte Entscheidung gefunden; dieser Negativbefund steht ausdrücklich auf der Seite. Aus Teil A der Musterbedingungen für die Hausratversicherung wurden die Klauseln A 6.5.7, A 8.1, A 8.3.3, A 10.1.2 und A 21.1 ausgewertet; das Wort grob kommt darin kein einziges Mal vor.

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