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Laubbläser-Ruhezeiten: wann Laubbläser und Laubsauger erlaubt sind

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Laubbläser-Ruhezeiten nach § 7 der 32. BImSchV: werktags 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr. Dazu Berlins Sommerverbot, die Mittagsruhe in Rheinland-Pfalz und Münchens Regeln.

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Aktualisiert 04.10.2026
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Autor & Redaktion
Sarah Leitner
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Stand des Artikels
Veröffentlicht
04.10.2026
Aktualisiert
04.10.2026

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32. BImSchV, Landesrecht Berlin und Rheinland-Pfalz, Stadtrecht München, Stand 04.10.2026

„… nicht betrieben werden“: der Satz, der Laubbläsern die Uhr stellt

„Geräte und Maschinen nach dem Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35 an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden“§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)

Dieser Halbsatz ist die ganze Antwort auf die Frage, wann ein Laubbläser laufen darf, jedenfalls auf Bundesebene. Er steht in der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002, der 32. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, und er ist der zweite Teil eines längeren Satzes. Der erste Teil sperrt alle Geräte des Anhangs sonn- und feiertags ganztägig und werktags von 20 bis 7 Uhr. Der zweite Teil, das Zitat oben, nimmt vier Gerätearten zusätzlich drei Zeitfenster am Werktag weg: Freischneider (Nummer 02), Grastrimmer und Graskantenschneider (Nummer 24), Laubbläser (Nummer 34) und Laubsammler (Nummer 35).

Rechnet man beide Teile zusammen, bleiben für Laubbläser und Laubsauger werktags zwei Fenster: 9 bis 13 Uhr und 15 bis 17 Uhr. Das ist die Zahl, die auf fast allen Seiten zum Thema steht, und sie ist richtig, aber unvollständig. Der Satz gilt nur in bestimmten Gebieten, er kennt eine Ausnahme, die es für Laubbläser praktisch nicht gibt, und er lässt den Ländern ausdrücklich Raum für eigene, strengere Regeln. Berlin nutzt diesen Raum für ein Verbot von März bis August, Rheinland-Pfalz für eine Mittagsruhe, die für alle Geräte gilt, und München regelt Gartenarbeit im Privatgarten mit einer eigenen Verordnung, die samstags nachmittags gar keinen Laubbläser zulässt.

Laubsauger sind in diesem Satz mitgemeint. Was der Handel Laubsauger nennt, heißt in der Verordnung Laubsammler, Nummer 35, und weil fast jeder Laubsauger auch blasen kann, ist er in aller Regel beides zugleich. Wie die beiden Begriffe zusammenhängen und was das für die Wahl des Geräts bedeutet, steht auf der Seite Laubbläser oder Laubsauger; für die Uhr ist es gleich, denn beide Nummern stehen in derselben Aufzählung.

Diese Seite folgt dem Rechtsweg in vier Schritten: zuerst die Vorschrift, also wo und wann der Satz gilt; dann die Pflicht, also welche Geräte er trifft; dann die Folge eines Verstoßes; dann die Ausnahmen. Danach kommen drei Beispiele für Landes- und Gemeinderecht, das Zivilrecht zwischen Nachbarn, ein Assistent für die Frage „Darf ich jetzt?“, eine Übersicht aller Zeiten und die Frage, die diese Recherche nicht beantworten konnte. Alle Zitate stammen aus den Gesetzestexten in der am 04.10.2026 abgerufenen Fassung. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht; wer einen Streit hat, fragt die zuständige Behörde oder einen Anwalt. Welche Geräte im Themenbereich leiser sind und wie lange sie mit einer Akkuladung arbeiten, steht auf der Übersichtsseite zu Laubsaugern.

Sieben Gebietsarten und zwei Geländearten: wo der Satz gilt

Der Satz beginnt mit einer Ortsangabe, und die wird oft überlesen. Er gilt „in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung“, und er nennt dazu die Paragrafen der Baunutzungsverordnung, aus denen diese Gebiete stammen: §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Absatz 2. Dazu kommen das Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten. Und er gilt nur „im Freien“; was in einer Werkstatt oder Garage läuft, ist nicht gemeint.

Die Baunutzungsverordnung ordnet jedem Paragrafen eine Gebietsart zu. § 2 sind die Kleinsiedlungsgebiete, § 3 die reinen Wohngebiete, § 4 die allgemeinen Wohngebiete, § 4a die besonderen Wohngebiete. § 10 regelt Sondergebiete, die der Erholung dienen, § 11 die sonstigen Sondergebiete, aus denen Absatz 2 die Kur- und Klinikgebiete und die Gebiete für die Fremdenbeherbergung beisteuert. Das sind die sieben Gebietsarten der Überschrift; die beiden Geländearten sind Krankenhaus und Pflegeanstalt, die unabhängig von der Gebietsart geschützt sind.

Ob ein Grundstück in einem dieser Gebiete liegt, entscheidet die Festsetzung der Gemeinde, nicht das Straßenbild. Die Verordnung knüpft an die Gebietsarten der Baunutzungsverordnung an, und die werden für ein bestimmtes Gebiet festgesetzt. Wer es genau wissen will, fragt bei der Gemeinde nach, welche Gebietsart für das Grundstück gilt. Das klingt umständlich, ist aber der einzige Weg zu einer sicheren Antwort, gerade am Rand von Siedlungen, wo Wohnhäuser, Höfe und Betriebe nebeneinander liegen.

Wichtig ist der Ort des Betriebs, nicht der Wohnort des Gärtners. Wer in einem Mischgebiet wohnt und am Wochenende den Garten der Eltern im allgemeinen Wohngebiet räumt, arbeitet dort nach den Zeiten des § 7. Für einen Kleingarten kommt es ebenso darauf an, in welchem Gebiet er liegt; Gartenordnungen von Kleingartenanlagen wurden hier nicht ausgewertet.

Wer in einem der sieben Gebiete gärtnert, hat mit dem Bundesrecht eine Untergrenze. Strenger darf es werden, laxer nicht: Absatz 3 des Paragrafen erklärt weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung ausdrücklich für unberührt. Das gilt auch für allgemeine Vorschriften zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe. Von den Gebieten, in denen der Satz nicht gilt, handelt der nächste Abschnitt; dort wird das Landesrecht noch wichtiger.

Mischgebiet, Dorf, Gewerbe, Bundesstraße: wo § 7 schweigt

Liest man die Aufzählung des § 7 neben dem Inhaltsverzeichnis der Baunutzungsverordnung, fallen die Lücken auf. Es fehlen § 5, die Dorfgebiete, und § 5a, die dörflichen Wohngebiete. Es fehlen § 6, die Mischgebiete, und § 6a, die urbanen Gebiete. Es fehlen § 7, die Kerngebiete, § 8, die Gewerbegebiete, und § 9, die Industriegebiete. In all diesen Gebieten wird gewohnt, in den dörflichen Wohngebieten und urbanen Gebieten schon dem Namen nach, und trotzdem setzt die Bundesverordnung dort keine Uhrzeiten für Laubbläser.

Dazu kommt eine ausdrückliche Ausnahme: Satz 1 gilt nicht für Bundesfernstraßen und Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes, die durch die genannten Gebiete führen. Für Landesstraßen und nichtbundeseigene Schienenwege dürfen die Länder die Geltung einschränken. Wer neben einer Bundesstraße wohnt, hört den Laubbläser der Straßenmeisterei also womöglich zu Zeiten, zu denen er seinen eigenen nicht anwerfen dürfte.

Die Lücke heißt nicht, dass in einem Mischgebiet alles erlaubt ist. Erstens haben mehrere Länder sie geschlossen. Berlin erklärt in § 6 seines Landes-Immissionsschutzgesetzes die Zeiten des § 7 auch für Dorfgebiete, Mischgebiete, urbane Gebiete und Kerngebiete für anwendbar, dazu für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen. Rheinland-Pfalz bezieht in § 8 seines Landes-Immissionsschutzgesetzes die Gebiete der §§ 2 bis 6 der Baunutzungsverordnung ein, also auch Dorf- und Mischgebiete. Zweitens gelten die allgemeinen Regeln zur Nachtruhe und zur Sonn- und Feiertagsruhe der Länder unabhängig von der Gebietsart; die Berliner Senatsverwaltung schreibt das ausdrücklich so auf ihrer Seite zu Maschinen und Geräten im Freien.

Drittens bleibt das Verhältnis zwischen Nachbarn. Auch wo kein Paragraf eine Uhrzeit setzt, kann ein Nachbar nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch verlangen, dass eine wesentliche Beeinträchtigung unterbleibt; davon handelt ein eigener Abschnitt weiter unten.

Für die Suche nach „laubbläser im wohngebiet erlaubt“ heißt das: Im Wohngebiet ist die Antwort klar, 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr an Werktagen. Außerhalb des Wohngebiets ist sie es nicht, und wer in einem Misch- oder Dorfgebiet wohnt, sollte die Regeln seines Landes nachlesen, bevor er sich auf die Lücke im Bundesrecht verlässt. Diese Seite hat das Landesrecht von Berlin und Rheinland-Pfalz und das Stadtrecht von München gelesen; für die übrigen Länder bleibt die Frage offen.

Ein Werktag in sechs Zeitmarken

Wer wissen will, ab welcher Uhrzeit der Laubbläser laufen darf, braucht nur sechs Zahlen: 7, 9, 13, 15, 17 und 20. Um 7 Uhr endet die Nachtsperre für alle Geräte des Anhangs, um 9 Uhr die Morgensperre für die vier Laubgeräte. Um 13 Uhr beginnt deren Mittagssperre, um 15 Uhr endet sie. Um 17 Uhr ist für Laubbläser Schluss, um 20 Uhr für alle übrigen Geräte des Anhangs. Die Grafik zeigt die Marken in ihrer Reihenfolge, nicht im Maßstab.

Nachtsperre füralle Geräte desAnhangs20 bis 7 UhrGilt für alle 57Gerätearten derVerordnung.Rasenmäher,Heckenschere,Vertikutierer…7 UhrLaubbläser,Laubsammler,Freischneider…▶ Laubgerätedürfen starten9 UhrErstes Fenster,vier Stunden. InMünchen für…Mittagssperrefür die vierLaubgeräte13 UhrBis 15 Uhr. InRheinland-Pfalzruhen dann alle…▶ Zweites Fenster15 UhrZwei Stunden. InMünchen fürPrivatleute nur…Ende fürLaubgeräte17 UhrDie übrigenGeräte desAnhangs dürfen…Ende für alleGeräte desAnhangs20 UhrBis 7 Uhr amnächstenWerktag; sonn-…
Ein Werktag im Wohngebiet nach § 7 der 32. BImSchV. Zeitmarken für Laubbläser und Laubsammler und für die übrigen Geräte des Anhangs; Abstände nicht maßstäblich.
Die Stationen als Liste
  1. 20 bis 7 Uhr: Nachtsperre für alle Geräte des Anhangs — Gilt für alle 57 Gerätearten der Verordnung.
  2. 7 Uhr: Rasenmäher, Heckenschere, Vertikutierer dürfen starten — Laubbläser, Laubsammler, Freischneider und Grastrimmer noch nicht.
  3. 9 Uhr: Laubgeräte dürfen starten — Erstes Fenster, vier Stunden. In München für Privatleute nur bis 12 Uhr.
  4. 13 Uhr: Mittagssperre für die vier Laubgeräte — Bis 15 Uhr. In Rheinland-Pfalz ruhen dann alle Geräte des Anhangs.
  5. 15 Uhr: Zweites Fenster — Zwei Stunden. In München für Privatleute nur montags bis freitags.
  6. 17 Uhr: Ende für Laubgeräte — Die übrigen Geräte des Anhangs dürfen bis 20 Uhr laufen.
  7. 20 Uhr: Ende für alle Geräte des Anhangs — Bis 7 Uhr am nächsten Werktag; sonn- und feiertags ganztägig.
§ 7 Abs. 1 der 32. BImSchV; § 8 LImSchG Rheinland-Pfalz; Münchner Hausarbeits- und Musiklärmverordnung; abgerufen am 04.10.2026.

Die häufigste Frage zur Uhrzeit ist die nach dem frühen Morgen, „Laubbläser 7 Uhr morgens“ steht unter den verwandten Suchen. Die Antwort ist eindeutig: Um 7 Uhr darf ein Rasenmäher im Wohngebiet anlaufen, ein Laubbläser nicht. Für ihn beginnt der Tag um 9 Uhr. Dasselbe gilt für den Feierabend: Nach 17 Uhr ist das Laubblasen im Wohngebiet vorbei, nach 20 Uhr jede Arbeit mit Geräten des Anhangs. Die Frage „laubbläser nach 20 uhr“ beantwortet schon der erste Teil des Satzes.

Die Mittagsruhe, nach der viele unter „laubbläser mittagsruhe“ oder „wann ist ruhezeit mittags“ suchen, liegt im Bundesrecht für die vier Laubgeräte zwischen 13 und 15 Uhr. Eine allgemeine Mittagsruhe für alle Geräte kennt die Bundesverordnung nicht; der Rasenmäher darf um 14 Uhr laufen. Anders in Rheinland-Pfalz, wo die Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr für alle Geräte des Anhangs gilt, und anders in München, wo Gartenarbeit im Privatgarten zwischen 12 und 15 Uhr ganz ruht.

Bemerkenswert ist, wie ungleich die beiden Fenster sind. Vormittags bleiben vier Stunden, nachmittags zwei. Wer berufstätig ist und nur nach Feierabend in den Garten kommt, hat an Werktagen also gar kein Fenster, wenn er erst nach 17 Uhr zu Hause ist. Für ihn bleibt der Samstag, und auch der ist nicht überall gleich lang.

Samstag, Sonntag, Feiertag: was als Werktag zählt

Die Verordnung spricht von Werktagen und von Sonn- und Feiertagen, einen Samstag erwähnt sie nicht. Er ist ein Werktag. Das Verkehrsministerium Baden-Württemberg fasst die Regel auf seiner Seite zum Gerätelärm entsprechend so zusammen, dass die meisten Geräte in Wohngebieten „von Montag bis Samstag“ zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden dürfen, und die Stadt München nennt für den gewerblichen Betrieb von Laubbläsern nach Bundesrecht „Montag bis Samstag“ von 9 bis 13 und von 15 bis 17 Uhr. Wer nach „laubbläser am samstag“ oder „laubbläser samstags erlaubt“ sucht, bekommt nach Bundesrecht also dieselbe Antwort wie für einen Dienstag.

Der Samstagmorgen, „laubbläser samstag morgen“, ist damit ebenfalls geregelt: vor 9 Uhr kein Laubbläser, auch am Wochenende nicht. Für das Wochenende in Nordrhein-Westfalen, nach dem unter „laubbläser ruhezeiten wochenende nrw“ gesucht wird, konnte diese Recherche das Landesrecht nicht lesen; im Wohngebiet gilt dort jedenfalls die Bundesregel, weil sie überall gilt.

Sonntags ist die Sache noch einfacher. Der erste Teil des Satzes sperrt alle Geräte des Anhangs an Sonn- und Feiertagen ganztägig. Ein Laubbläser am Sonntag ist im Wohngebiet verboten, egal ob mit Benzin, Kabel oder Akku. Die Suche „akku laubbläser sonntag“ zielt vermutlich auf die Hoffnung, ein leiseres Akkugerät sei ausgenommen; es ist es nicht, wie der Abschnitt zum Antrieb zeigt. Und außerhalb des Wohngebiets kommen die Sonn- und Feiertagsregeln der Länder hinzu. Berlin verbietet in § 3 seines Landes-Immissionsschutzgesetzes an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen jedes Geräusch, das eine andere Person erheblich belästigt, unabhängig vom Gebiet.

Die Verordnung zählt die Feiertage nicht auf. Ein Feiertag, der auf einen Dienstag fällt, ist für den Laubbläser ein Sonntag: ganztägig gesperrt. Wer im Herbst plant, schaut deshalb in den Feiertagskalender des eigenen Landes, bevor er einen freien Tag für das Laub einplant; ein Feiertag ist zwar arbeitsfrei, aber gerade deshalb kein Tag für den Laubbläser.

Bleiben Tage wie Heiligabend und Silvester. Die Verordnung nennt für einzelne Tage keine Sonderregel; ob sie als Feiertag zählen, steht nicht in ihr. Wer am 24. Dezember noch Laub auf der Einfahrt hat, sollte deshalb nachsehen, wie das eigene Land den Tag behandelt, und im Zweifel zum Besen greifen, der nicht im Anhang steht.

36 Stunden je Woche: die Sperrzeiten als Summe

Einzelne Uhrzeiten sagen wenig darüber, wie viel Zeit am Ende bleibt. Zählt man zusammen, ergibt sich ein klareres Bild. Ein Laubbläser darf im Wohngebiet an jedem Werktag sechs Stunden laufen, vier am Vormittag und zwei am Nachmittag. Bei sechs Werktagen sind das in einer Woche ohne Feiertag 36 Stunden. Ein Rasenmäher, eine Heckenschere oder ein Vertikutierer dürfen werktags von 7 bis 20 Uhr laufen, 13 Stunden am Tag und 78 in der Woche. Die zusätzliche Sperre für die vier Laubgeräte nimmt ihnen also mehr als die Hälfte der Zeit, die andere Gartengeräte haben.

■ München, Privatgarten: Laubgeräte0 bis 28● Bund und Rheinland-Pfalz: Laubgeräte28 bis 36● Rheinland-Pfalz: übrige Geräte36 bis 66◆ Bund: übrige Geräte66 bis 78Laubbläser nach § 7:36 Stunden: 36 Stunden je WocheSkala von 0 bis 78 Stunden je WocheEingeordnet: Bund und Rheinland-Pfalz: Laubgeräte
Erlaubte Betriebsstunden je Woche im Wohngebiet. Werktage Montag bis Samstag, Woche ohne Feiertag; Laubgeräte nach Bundesrecht im Vergleich zu Landes- und Gemeinderecht und zu anderen Geräten des Anhangs. Laubbläser nach § 7:36 Stunden liegt bei 36 Stunden je Woche und damit im Abschnitt Bund und Rheinland-Pfalz: Laubgeräte.Eigene Summe nach § 7 Abs. 1 der 32. BImSchV, § 8 LImSchG Rheinland-Pfalz und § 1 der Münchner Hausarbeits- und Musiklärmverordnung; Stand 04.10.2026.

Die Skala zeigt, wie unterschiedlich dieselbe Woche ausfällt. In Rheinland-Pfalz bleiben für Laubgeräte dieselben 36 Stunden wie im Bund, für die übrigen Geräte wegen der allgemeinen Mittagsruhe nur 66 statt 78. In München bleiben für einen Laubbläser im Privatgarten 28 Stunden: montags bis samstags je drei Stunden von 9 bis 12 Uhr, das sind 18, dazu montags bis freitags je zwei Stunden von 15 bis 17 Uhr, das sind 10. In Berlin sind es von September bis Februar 36 Stunden und von März bis August null.

Was bedeuten 36 Stunden für ein Akkugerät? Husqvarna nennt für den 120iBV je nach Akku Laufzeiten von 13 Minuten bis 1 Stunde 33 Minuten im Energiesparmodus, andere Hersteller nennen gar keine; die Seite zu Akku-Laubsaugern rechnet die Angaben auf eine gemeinsame Basis um. Für einen Privatgarten ist die Zeit selten der Engpass. Eng wird es dort, wo jemand nur einen Wochentag zur Verfügung hat oder wo ein Hausmeisterdienst viele Grundstücke nacheinander anfährt.

Eine Woche mit Feiertag hat entsprechend weniger. Fällt der Feiertag auf einen Werktag, verliert der Laubbläser sechs Stunden, der Rasenmäher dreizehn. Im Herbst, wenn das meiste Laub fällt, liegen in vielen Ländern Feiertage; wer seine Arbeit plant, rechnet sie mit.

Vier Nummern von 57: welche Geräte die Mittagsruhe trifft

Der Anhang der Verordnung führt 57 Gerätearten, von der Hubarbeitsbühne über den Rasenmäher bis zur Wasserpumpe. Die Berliner Senatsverwaltung nennt dieselbe Zahl. Alle 57 trifft der erste Teil des Satzes, also Sonntag und Nacht. Die zusätzliche Sperre am Morgen, Mittag und Abend trifft nur vier: Nummer 02 Freischneider, Nummer 24 Grastrimmer und Graskantenschneider, Nummer 34 Laubbläser, Nummer 35 Laubsammler. Damit ist auch die Frage aus den Suchergebnissen beantwortet, welche Geräte in der Mittagsruhe nicht genutzt werden dürfen: nach Bundesrecht genau diese vier.

Für viele andere Gartengeräte gilt nur die allgemeine Sperre. Die tragbare Motorkettensäge steht unter Nummer 06, die Heckenschere unter 25, der Rasenmäher unter 32, Rasentrimmer und Rasenkantenschneider unter 33, die Motorhacke unter 40, die Kehrmaschine unter 46, der Schredder oder Zerkleinerer, also der Gartenhäcksler, unter 50. Der Anhang führt Grastrimmer und Rasentrimmer unter zwei verschiedenen Nummern; nur die Nummer 24 steht in der längeren Sperre.

Auch der Vertikutierer hat eine eigene Nummer, die 49, und gehört nicht zu den vier. Wer im Herbst den Rasen vertikutiert, darf das werktags von 7 bis 20 Uhr, während der Laubbläser daneben auf 9 Uhr warten muss. Welche Elektro-Vertikutierer es gibt und was sie leisten, steht auf der Seite zu Elektro-Vertikutierern; für die Uhrzeit genügt die Nummer.

Auch der Hochdruckreiniger steht im Anhang, als Hochdruckwasserstrahlmaschine unter Nummer 27. Wer die Terrasse nach dem Laub mit dem Hochdruckreiniger säubert, darf damit früher anfangen und länger arbeiten als mit dem Laubbläser, aber auch nicht sonntags. Welcher Schlauch an das Gerät passt, beantwortet die Seite zum Gartenschlauch für den Hochdruckreiniger.

Beim Rasenmäher bleibt eine Frage offen, die viele Gartenbesitzer betrifft. Ob ein Mähroboter als Rasenmäher im Sinne der Nummer 32 zählt, beantwortet der Anhang nicht ausdrücklich; Ausnahmen nennt er nur für land- und forstwirtschaftliche Geräte und für Mehrzweckgeräte mit mehr als 20 Kilowatt Antriebsleistung. Wer einen Roboter nachts oder sonntags mähen lassen will, sollte das vorher klären; die Seite zu Mährobotern behandelt die Geräte selbst, nicht diese Rechtsfrage.

Für Laubbläser und Laubsammler setzt die europäische Richtlinie 2000/14/EG keinen Lärmgrenzwert, sie verlangt nur die Kennzeichnung; im Anhang der Verordnung stehen beide in Spalte 2. Begrenzt wird bei ihnen im Wohngebiet also nicht die Lautstärke, sondern die Zeit. Ob die längere Sperre gerade deshalb gewählt wurde, sagt der Verordnungstext nicht; er nennt keine Begründung.

Akku, Kabel oder Benzin: für die Uhr kein Unterschied

Die Verordnung unterscheidet die Laubgeräte nicht nach dem Antrieb. Die Richtlinie 2000/14/EG beschreibt den Laubbläser als motorgetriebene Maschine, die Laub mit einem Hochgeschwindigkeitsluftstrom entfernt, und den Laubsammler als motorgetriebene Maschine, die Laub mit einem Sauggerät sammelt. Ein Elektromotor ist ein Motor; ob er aus der Steckdose oder aus einem Akku gespeist wird, spielt für die Zuordnung keine Rolle. Die Hersteller der Akkugeräte im Themenbereich erklären ihre Geräte in den Konformitätserklärungen selbst nach der Richtlinie 2000/14/EG, mit garantiertem Schallleistungspegel. Ein Akku-Laubbläser ist also ein Laubbläser im Sinne der Nummer 34 und unterliegt denselben Zeiten wie ein Benzingerät.

Am deutlichsten sagt es die Münchner Verordnung. Sie zählt in ihrer Sonderregel „Laubbläser und Laubsammler (sowohl mit Verbrennungs- als auch mit Elektromotor)“ auf. Bei Freischneidern und Grastrimmern beschränkt sie dieselbe Regel dagegen ausdrücklich auf Geräte mit Verbrennungsmotor. Ein elektrischer Rasentrimmer darf in München also länger laufen als ein elektrischer Laubbläser, ein Akku-Laubbläser aber nicht länger als einer mit Benzinmotor.

Auch die Lautstärke ändert an der Uhr nichts. Die Suche „akku-laubbläser lautstärke“ steht unter den verwandten Suchen, oft mit der Erwartung, ein leises Gerät sei von den Sperrzeiten befreit. Das Bundesrecht kennt keine solche Grenze für Laubgeräte: Ein Laubbläser mit 95 Dezibel garantiertem Schallleistungspegel ist genauso gesperrt wie einer mit 100. Die einzige bundesrechtliche Ausnahme knüpft an das EU-Umweltzeichen, nicht an eine Dezibelzahl; davon handelt der nächste Abschnitt. Welche Geräte im Themenbereich die niedrigsten garantierten Werte haben, steht auf der Seite zu leisen Laubsaugern.

Beim Kabelgerät kommt eine praktische Grenze hinzu, die nichts mit der Uhr zu tun hat: die Reichweite. Wer nur eine Steckdose an der Hauswand hat, ist mit einem Kabelgerät an die Länge der Verlängerung gebunden; was Hersteller dazu vorschreiben, steht bei den Elektro-Laubsaugern mit Häcksler. Für die Ruhezeiten ist das Kabel ohne Bedeutung.

Beim Benzingerät kommt anderes hinzu. Die Stadt München weist auf ihrer Seite zu Laubbläsern und Laubsaugern darauf hin, dass Verbrennungsmotoren zu Geruchsbelästigungen und Luftverschmutzung führen. In Berlin verbietet § 15 des Landes-Immissionsschutzgesetzes, geräusch- oder abgaserzeugende Motoren, Geräte und Maschinen unnötig zu betreiben, und das gilt für jeden Antrieb. Ein eigenes Verbot für Benzin-Laubbläser, nach dem unter „laubbläser benzin verbot“ gesucht wird, fand sich in den gelesenen Texten nicht.

Die Antwort auf „akku laubbläser sonntag“ ist deshalb dieselbe wie für jedes andere Gerät: im Wohngebiet nein. Wer am Sonntag Laub bewegen will, nimmt den Rechen oder den Besen. Beide stehen nicht im Anhang, sie sind keine motorgetriebenen Maschinen, und für sie gelten die Zeiten der Verordnung nicht. Die allgemeinen Regeln zur Sonntagsruhe des Landes bleiben unberührt; in Berlin etwa ist an Sonn- und Feiertagen jedes Geräusch verboten, das andere erheblich belästigt, gleich woher es kommt.

Die Ausnahme, die niemand nutzt: das EU-Umweltzeichen

Der zitierte Satz endet nicht mit den Uhrzeiten. Er geht weiter: Die zusätzliche Sperre gilt nicht, wenn für die Geräte „das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung Nr. 1980/2000“ vergeben worden ist und sie mit diesem Umweltzeichen gekennzeichnet sind. Gemeint ist das europäische Umweltzeichen mit der Blume. Ein Laubbläser mit diesem Zeichen dürfte im Wohngebiet werktags von 7 bis 20 Uhr laufen, wie ein Rasenmäher.

Auf dem Papier ist das ein Anreiz für Hersteller, leise Geräte zu bauen. In der Praxis lief er ins Leere, soweit diese Recherche reicht. In keiner der durchsuchten Anleitungen und Konformitätserklärungen der Laubsauger aus den drei Vergleichen dieses Themenbereichs taucht ein EU-Umweltzeichen auf. Die Übersicht der Produktgruppen beim Product Bureau der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission führt Kategorien von Batterien über Haushaltsgeräte bis zum Verkehr, eine Kategorie für Garten- oder Außengeräte ist nicht darunter. Und die Kommission schreibt auf ihrer Seite zu den Produktgruppen, dass Anträge auf Kriterien für neue Produktgruppen 2026 nicht berücksichtigt werden können.

Hinzu kommt ein formaler Punkt. Die Verordnung verweist auf die Verordnung Nr. 1980/2000 aus dem Jahr 2000. Die Kommission nennt heute die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 als Grundlage des EU-Umweltzeichens. Wie ein Gerät mit einem Zeichen nach der neueren Verordnung in die alte Formulierung passt, regelt der Text des § 7 nicht. Für Laubbläser stellt sich die Frage nach dem, was gelesen wurde, ohnehin nicht, weil die Unterlagen kein solches Gerät nennen.

Die Länder haben die Ausnahme nicht übernommen, wo sie eigene Regeln geschrieben haben. § 8 des Landes-Immissionsschutzgesetzes von Rheinland-Pfalz sperrt Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler ohne Rücksicht auf ein Umweltzeichen, die Münchner Verordnung ebenso. Wer dort ein Gerät mit Umweltzeichen besäße, hätte nach Landes- oder Gemeinderecht trotzdem die engeren Zeiten.

Die Bundesverordnung kennt außerdem den Begriff des lärmarmen Geräts. § 8 erlaubt den Ländern, weitergehende Ausnahmen für lärmarme Geräte zu regeln, deren Betrieb nicht erheblich stört. Ob ein Land das für Laubbläser getan hat, wurde für Berlin und Rheinland-Pfalz geprüft, dazu die Münchner Verordnung: Keines der drei Regelwerke enthält eine solche Ausnahme. Wer auf ein leises Gerät setzt, tut das für die Nachbarn und das eigene Gehör, nicht für mehr Betriebszeit.

Unwetter, Schneefall, Antrag: die Ausnahmen des Absatzes 2

Absatz 2 des § 7 kennt drei Wege aus den Sperrzeiten. Der erste ist die Zulassung im Einzelfall: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Einschränkungen des Absatzes 1 zulassen. Das ist ein Antrag, kein Automatismus, und er betrifft einen bestimmten Fall, nicht ein Gerät auf Dauer. Wer etwa eine größere Anlage einmalig außerhalb der Zeiten räumen lassen muss, kann bei der Behörde fragen.

Der zweite Weg braucht keine Zulassung. Sie ist nicht nötig, wenn der Betrieb der Geräte im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist. Dafür gibt es eine Pflicht: Der Betreiber hat die zuständige Behörde auf Verlangen über den Betrieb zu unterrichten. Wer das nicht oder nicht richtig tut, handelt nach § 9 ordnungswidrig.

Was eine Gefahr ist, beschreibt der Text nicht im Einzelnen. Ein Sturm, der Äste und Laub auf eine Zufahrt weht, über die Rettungsfahrzeuge kommen müssen, ist ein anderer Fall als Laub auf dem Rasen, das am Sonntag einfach stört. Die Ausnahme verlangt, dass der Betrieb erforderlich ist, und erforderlich ist ein Laubbläser selten, wenn ein Rechen dieselbe Arbeit tut. Die Berliner Senatsverwaltung gibt die Regel auf ihrer Seite so wieder, dass die Behörde Ausnahmen zulassen kann, wenn der Betrieb zur Abwendung einer Gefahr erforderlich ist.

Der dritte Weg geht von der Behörde selbst aus. Von Amts wegen können im Einzelfall Ausnahmen zugelassen werden, wenn der Betrieb zur Abwendung einer Gefahr für die Allgemeinheit oder im sonstigen öffentlichen Interesse erforderlich ist. Das betrifft eher Kommunen und Betriebe der öffentlichen Hand als Privatgärten.

Auch im Landesrecht finden sich Ausnahmen, und sie unterscheiden sich. Rheinland-Pfalz lässt Geräte zur Beseitigung von Schnee und Eis ohne zeitliche Beschränkung zu, wenn die Wetterlage es erfordert, und erlaubt der Behörde Ausnahmen, wenn der Betrieb im öffentlichen Interesse geboten ist. Berlin erstreckt die Ausnahmeregel des § 7 Absatz 2 auf die zusätzlich einbezogenen Gebiete und nimmt Laubbläser für die Daseinsvorsorge und für Sportanlagen von seinem Saisonverbot aus. Ein Laubbläser ist allerdings kein Schneeräumgerät; ob er bei Schnee eingesetzt werden darf, beantwortet die Anleitung, nicht die Verordnung, und Einhell schließt Schnee für den VENTURRO ausdrücklich aus.

Bis 50.000 Euro: was ein Verstoß kosten kann

Die Folge eines Verstoßes regelt § 9 Absatz 2 der Verordnung. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 ein Gerät oder eine Maschine betreibt oder entgegen § 7 Absatz 2 Satz 3 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet. Die Verordnung verweist dafür auf § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, und dessen Absatz 4 setzt den Rahmen: Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro.

Fünfzigtausend Euro ist die Obergrenze des Rahmens, nicht die Summe, die für einen Samstagmorgen fällig wird. § 62 sagt, die Ordnungswidrigkeit „kann“ mit einer Geldbuße bis zu dieser Höhe geahndet werden; eine Mindesthöhe nennt er nicht. Einen bundesweiten Bußgeldkatalog mit festen Beträgen für Laubbläser, nach dem viele unter „bußgeld“ suchen, enthalten die gelesenen Texte nicht. Seiten, die feste Beträge nennen, sollten sagen, woher sie stammen.

Auch die Länder haben Bußgeldrahmen, und sie unterscheiden sich deutlich. Berlin ahndet den Betrieb entgegen § 6 seines Landes-Immissionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten des Gesetzes, etwa Lärm in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen, mit bis zu zwanzigtausend Euro. Rheinland-Pfalz sieht für den Betrieb während einer Ruhezeit nach § 8 eine Geldbuße bis zu fünftausend Euro vor. In Bayern kann ein Verstoß gegen eine Gemeindeverordnung wie die Münchner, die auf diese Vorschrift verweist, nach Artikel 11 Absatz 3 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes mit bis zu fünftausend Euro belegt werden.

Ordnungswidrig ist nach § 9 nicht nur, wer vorsätzlich handelt, sondern auch, wer fahrlässig handelt. Wer also schlicht nicht nachgesehen hat, ab wann ein Laubbläser laufen darf, ist damit nicht aus dem Schneider. Die Texte setzen einen Rahmen nach oben, keine feste Summe, und das Bundesrecht, das Berliner und das rheinland-pfälzische Landesrecht formulieren alle mit „kann“.

Neben dem Bußgeld gibt es Folgen, die nicht im Immissionsschutzrecht stehen. Ein Nachbar kann zivilrechtlich Unterlassung verlangen; für Mieter und Eigentümergemeinschaften können Hausordnungen hinzukommen, die hier nicht ausgewertet wurden. Das Bußgeld ist also nur eine von mehreren möglichen Folgen, und für das nachbarschaftliche Verhältnis nicht immer die wichtigste.

Warum § 7 nicht das letzte Wort hat

Die Bundesverordnung beansprucht nicht, das Thema abschließend zu regeln. Zwei Stellen öffnen sie für die Länder. § 7 Absatz 3 lässt weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung unberührt, ebenso allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe und zur Nachtruhe. § 8 erlaubt den Ländern, unter Beachtung des Artikels 17 der Richtlinie 2000/14/EG weitergehende Einschränkungen in Gebieten zu treffen, die sie als empfindlich einstufen, und Regelungen zu weitergehenden Ausnahmen für lärmarme Geräte oder für den Betrieb im öffentlichen Interesse.

Das erklärt, warum die Suchanfragen so oft ein Bundesland enthalten. Unter den Autovervollständigungen zu „laubbläser uhrzeit“ stehen Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. Wer „laubbläser wann erlaubt nrw“ oder „laubbläser ruhezeiten hessen“ eingibt, ahnt bereits, dass die Bundesregel nicht alles sagt.

In Bayern kommt eine dritte Ebene hinzu. Artikel 7 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes ermächtigt die Gemeinden, durch Rechtsverordnung unter anderem die zeitliche Beschränkung ruhestörender Hausarbeiten oder Gartenarbeiten zu regeln; der Vollzug obliegt der Gemeinde. Für die Frage nach „laubbläser zeiten bayern“ gibt es deshalb keine landesweite Antwort, sondern so viele, wie Gemeinden davon Gebrauch machen. München hat es getan, und das Ergebnis steht in einem eigenen Abschnitt.

Ob es auch in anderen Ländern solche Gemeindeverordnungen gibt, hängt von der jeweiligen Ermächtigung ab und wurde hier nicht für jedes Land geprüft. Der sichere Weg führt über zwei Fragen an die eigene Gemeinde: Gibt es eine Verordnung oder Satzung zu ruhestörenden Gartenarbeiten, und welche Gebietsart gilt für mein Grundstück? Mit beiden Antworten und der Bundesregel lässt sich jede Uhrzeit beurteilen.

Die drei folgenden Abschnitte zeigen an drei Beispielen, wie weit Landes- und Gemeinderecht vom Bund abweichen können. Sie sind nach dem Umfang der Abweichung geordnet: Berlin ändert den Kalender, Rheinland-Pfalz die Mittagsruhe, München die Uhrzeiten im Privatgarten. Wer in einem anderen Land wohnt, kann an ihnen ablesen, wonach er in den eigenen Texten suchen sollte.

Berlin: von März bis August kein Laubbläser

Berlin hat sein Landes-Immissionsschutzgesetz am 7. Dezember 2023 neu gefasst, in Kraft seit dem 21. Dezember 2023, zuletzt geändert durch ein Gesetz vom 25. Juni 2026. Die Laubbläser regelt § 6, „Geräte und Maschinen“. Sein Absatz 1 erklärt die Zeiten des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Ausnahmen des Absatzes 2 der Bundesverordnung auch für Dorfgebiete, Mischgebiete, urbane Gebiete und Kerngebiete für anwendbar, dazu für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Berliner Grünanlagengesetzes. Damit schließt Berlin die Lücke, die das Bundesrecht in diesen Gebieten lässt.

Der eigentliche Unterschied steht in Absatz 3 Nummer 4. Danach dürfen in den genannten Gebieten und Anlagen „Laubbläser nach dem Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur von September bis Februar eingesetzt werden“, es sei denn, sie werden im Rahmen der Daseinsvorsorge oder zur Sicherstellung des Betriebs von Sportanlagen betrieben. Von März bis August ist der Laubbläser in Berliner Wohn-, Misch- und Kerngebieten also für Privatleute ganz gesperrt, auch an Werktagen zwischen 9 und 13 Uhr.

Damit ist die Suche „laubbläser im sommer erlaubt“ für Berlin beantwortet: nein. Ebenso „laubbläser verbot berlin“ und „laubbläser erlaubt berlin“: Es gibt kein vollständiges Verbot, aber ein halbjährliches. Von September bis Februar gelten die Uhrzeiten des Bundes, im erweiterten Gebietskatalog. Wer nach der „lärmschutzverordnung berlin ruhezeiten“ sucht, landet beim Landes-Immissionsschutzgesetz; auf dieses Gesetz und die Bundesverordnung verweist die Senatsverwaltung auf ihrer Seite zu Maschinen und Geräten im Freien.

Absatz 3 enthält noch zwei Regeln, die Laubgeräte betreffen. Nummer 3 erlaubt Freischneidern, Grastrimmern, Graskantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern zur Sicherstellung des Betriebs von Sportanlagen auch die Zeit von 13 bis 15 Uhr. Nummer 1 lockert die Sperre auf Landesstraßen und nicht bundeseigenen Schienenwegen auf die Nacht von 22 bis 6 Uhr. Für den Privatgarten ändern beide nichts. Ausgenommen von Absatz 1 sind außerdem Betriebsstätten und ortsfeste Einrichtungen, die unter die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm fallen.

Wer gegen § 6 verstößt, handelt nach § 20 ordnungswidrig, und die Geldbuße reicht bis zu fünfzigtausend Euro. Zuständig sind laut Senatsverwaltung die Umwelt- und Naturschutzämter der Bezirke, für Beschwerden gibt es ein Online-Formular. Bemerkenswert an der Berliner Regel ist ihr Wortlaut: Sie nennt Laubbläser, nicht Laubsammler. Was das für ein Kombigerät bedeutet, das beides ist, beantwortet der Text nicht; davon handelt der letzte Abschnitt dieser Seite.

Rheinland-Pfalz: Mittagsruhe für alle Geräte

Rheinland-Pfalz regelt die Ruhezeiten in § 8 seines Landes-Immissionsschutzgesetzes vom 20. Dezember 2000, in der Fassung vom 9. März 2011, gültig ab 23. März 2011. Die Überschrift lautet „Ruhezeiten beim Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen“, und Absatz 1 geht in zwei Punkten über den Bund hinaus. Erstens gilt er in Gebieten, die dem Wohnen dienen, und zählt dazu die §§ 2 bis 6 der Baunutzungsverordnung, also auch Dorf- und Mischgebiete, dazu die Sondergebiete nach §§ 10 und 11 Absatz 2.

Zweitens sperrt er alle Geräte des Anhangs der 32. BImSchV werktags auch von 13 bis 15 Uhr. Wörtlich ist der Betrieb „an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig“. In Rheinland-Pfalz gibt es also eine echte Mittagsruhe, die auch den Rasenmäher, die Heckenschere und den Hochdruckreiniger betrifft. Für die Laubgeräte setzt Satz 2 die bekannten Zeiten von 7 bis 9 und 17 bis 20 Uhr obendrauf, sodass am Ende dieselben Fenster bleiben wie im Bund: 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr.

Wer nach „laubbläser zeiten rheinland pfalz“, „laubbläser uhrzeit rheinland pfalz“ oder „laubbläser ruhezeiten rlp“ sucht, bekommt also für den Laubbläser selbst dieselbe Antwort wie im Bund, aber in mehr Gebieten. Den Unterschied merkt, wer neben dem Laubbläser andere Geräte nutzt: Der Rasenmäher, der im Bund um 14 Uhr laufen darf, muss in Rheinland-Pfalz bis 15 Uhr warten.

Absatz 2 enthält eine Ausnahme für gewerbliche Nutzung und für die öffentliche Daseinsvorsorge. Geräte des Anhangs dürfen dann auch von 13 bis 15 Uhr betrieben werden, mit Ausnahme der in Satz 2 genannten. Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler bleiben also auch für Gartenbaubetriebe in der Mittagszeit gesperrt. Absatz 3 erlaubt der Behörde Ausnahmen im öffentlichen Interesse, Absatz 4 lässt Schnee- und Eisgeräte ohne zeitliche Grenze zu, wenn die Wetterlage es erfordert.

Eine Umweltzeichen-Ausnahme wie im Bund enthält § 8 nicht. Wer gegen die Ruhezeiten verstößt, handelt nach § 13 Absatz 1 Nummer 8 ordnungswidrig, die Geldbuße reicht bis zu fünftausend Euro. Das ist ein Zehntel des Rahmens, den das Bundesrecht für einen Verstoß gegen § 7 vorsieht; in einem Wohngebiet, in dem beide Regeln gelten, können also zwei Bußgeldvorschriften dieselbe Handlung betreffen. Wie sich das im Einzelfall auflöst, beantworten die Texte nicht.

München: eigene Zeiten für den Privatgarten

München regelt ruhestörende Gartenarbeit in der Hausarbeits- und Musiklärmverordnung vom 15. August 2023, beschlossen vom Stadtrat am 26. Juli 2023, gültig seit dem 12. September 2023. Grundlage ist Artikel 7 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes. Die Verordnung gilt für ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten, und sie definiert sie als alle nicht gewerbsmäßig im oder am Haus sowie im Garten anfallenden lärmenden Arbeiten, ausdrücklich auch die Benutzung von Laubbläsern oder Laubsammlern und Rasenmähern. Sie gilt im ganzen Stadtgebiet, nicht nur in Wohngebieten.

Ruhestörende Gartenarbeit ist in München nach § 1 Absatz 1 nur montags bis samstags von 8 bis 12 Uhr und von 15 bis 18 Uhr erlaubt. Für Laubbläser und Laubsammler, mit Verbrennungs- oder Elektromotor, gilt nach Absatz 2 Nummer 1 eine engere Regel: montags bis samstags von 9 bis 12 Uhr und nur montags bis freitags von 15 bis 17 Uhr. Am Samstagnachmittag darf in München also kein privater Laubbläser laufen, obwohl der Bund es erlaubt. Und zwischen 12 und 13 Uhr, wo der Bund das Fenster noch offen hält, ist in München schon Pause.

Für Rasenmäher gibt es in der Münchner Verordnung eine Lockerung, die nach dem Schallleistungspegel fragt: Rasenmäher mit 88 dB(A) oder weniger dürfen montags bis freitags zusätzlich von 18 bis 20 Uhr laufen. Für Laubbläser gibt es keine solche Lockerung, auch nicht für leise Geräte. Auch die leisesten Laubsauger im Themenbereich lägen über dieser Schwelle: Die Geräte auf der Seite zu leisen Laubsaugern tragen garantierte Schallleistungspegel von 95 bis 100 dB(A).

Für gewerblich Tätige gilt in München nach Angabe der Stadt die Bundesverordnung, also in Wohngebieten montags bis samstags 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr. Die Stadt fügt hinzu: Wird das Laub mit Rechen und Besen beseitigt, kann auch zwischen 13 und 15 Uhr gearbeitet werden. Die Suche „laubbläser mittagsruhe münchen“ hat damit zwei Antworten, je nachdem, ob ein Privatmensch oder ein Betrieb bläst.

Die Stadt begründet ihre Hinweise nicht nur mit Lärm. Laubbläser und Laubsauger trügen zur örtlichen Feinstaubbelastung bei, könnten durch Aufwirbeln von Pollen und Mikroorganismen den Luftkeimgehalt erhöhen, und Laubsauger entfernten mit dem Laub auch Bodentiere. Sie rät, die Geräte nur zur Laubbeseitigung zu verwenden, nicht das ganze Jahr hindurch zur Gehwegreinigung. Wer außerhalb der Zeiten arbeitet, muss nach Angabe der Stadt mit einer Geldbuße rechnen, nach dem Bayerischen Immissionsschutzgesetz bis zu fünftausend Euro.

Hausmeister, Gartenbau, Gemeinde: wer anders behandelt wird

Die Bundesverordnung unterscheidet nicht zwischen privaten und gewerblichen Betreibern. § 7 sagt, dass Geräte in bestimmten Gebieten zu bestimmten Zeiten nicht betrieben werden dürfen, und nennt keinen Betreiber. Der Hausmeisterdienst, der um 8 Uhr mit dem Laubbläser über den Hof einer Wohnanlage geht, verstößt also gegen dieselbe Regel wie der Eigentümer, der es selbst tut. Die Suche „laubbläser hausmeister ruhezeiten“ und die verwandte Suche nach „laubbläser betriebszeiten gewerblich“ haben im Bundesrecht dieselbe Antwort wie für Privatleute.

Unterschiede schaffen erst Landes- und Gemeinderecht, und sie laufen in verschiedene Richtungen. In München ist der Betrieb freier gestellt als der Privatmensch: Er darf samstags nachmittags und werktags bis 13 Uhr blasen, der Privatmensch nicht. In Rheinland-Pfalz bekommt der Betrieb für die meisten Geräte die Mittagszeit dazu, für Laubgeräte nicht. In Berlin ist für den Gartenbaubetrieb im Privatauftrag nichts anders; nur Daseinsvorsorge und Sportanlagen sind vom Saisonverbot ausgenommen, und Sportanlagen dürfen auch mittags.

Was zur Daseinsvorsorge zählt, definiert das Berliner Gesetz an dieser Stelle nicht; ob eine private Hausverwaltung darunter fällt, bleibt nach dem Wortlaut offen. Für Gemeinden und ihre Betriebe gilt im Übrigen die Ausnahme von Amts wegen, die § 7 Absatz 2 der Bundesverordnung für Fälle im öffentlichen Interesse vorsieht.

Für Mieter kommt eine weitere Ebene hinzu, die keine Rechtsvorschrift im Sinne dieser Seite ist: die Hausordnung. Ob und wie weit eine Hausordnung von den gesetzlichen Zeiten abweichen darf, ist eine Frage des Mietrechts, die hier nicht geprüft wurde. Wer einen Garten mitgemietet hat, liest deshalb neben der Verordnung auch den Mietvertrag.

Für Eigentümergemeinschaften gilt Ähnliches mit der Gemeinschaftsordnung. Beauftragt die Gemeinschaft einen Dienstleister, sollte im Vertrag stehen, zu welchen Zeiten er mit welchen Geräten arbeitet. Das schützt den Dienstleister vor Bußgeldern und die Bewohner vor dem Laubbläser um halb acht. Ein Dienstleister, der viele Objekte nacheinander anfährt, muss seine Route nach den Fenstern von 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr legen, nicht nach seinem Arbeitsbeginn.

Der Nachbar und das Zivilrecht: § 906 und § 1004 BGB

Das Immissionsschutzrecht regelt das Verhältnis zwischen dem Betreiber und dem Staat. Zwischen Nachbarn gilt daneben das Bürgerliche Gesetzbuch. § 906 BGB bestimmt, dass ein Eigentümer die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch und ähnlichen Einwirkungen von einem anderen Grundstück insoweit nicht verbieten kann, als sie die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte nicht überschritten werden.

Für Laubbläser ist dieser Satz schwierig anzuwenden, denn die 32. BImSchV setzt für sie keinen Grenzwert, sondern Uhrzeiten. Ein Grenz- oder Richtwert, den der Laubbläser einhalten könnte, steht in ihr nicht. Was daraus für den Einzelfall folgt, beantworten Gerichte, nicht die Texte; diese Seite gibt die Vorschriften wieder, nicht ihre Auslegung. Die PAA-Frage „Wie lange muss ich Lärm vom Nachbarn ertragen?“ hat deshalb keine Antwort in Minuten: § 906 fragt nach der Wesentlichkeit, nicht nach der Dauer.

Auch eine wesentliche Beeinträchtigung muss man nach Absatz 2 dulden, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Wer duldet, kann dann unter Umständen einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Ist die Beeinträchtigung nicht zu dulden, gibt § 1004 BGB dem Eigentümer einen Anspruch auf Beseitigung und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu befürchten sind, auf Unterlassung. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

§ 906 nennt Geräusch und Rauch im selben Atemzug, und das Muster kennt, wer schon einmal über einen Grill auf dem Nachbarbalkon gestritten hat. Die Seite zur Frage, ob ein Elektrogrill auf dem Balkon erlaubt ist, behandelt denselben Gedanken für den Rauch: Es kommt auf die Wesentlichkeit der Einwirkung an, nicht auf ein generelles Verbot.

Ist ein Laubbläser eine Ruhestörung, wie eine der häufigen Fragen lautet? Im Wohngebiet zur Sperrzeit ist er ein Verstoß gegen § 7, unabhängig davon, ob sich jemand gestört fühlt. Innerhalb der erlaubten Zeiten ist er es im Sinne der Verordnung nicht, kann aber zivilrechtlich trotzdem eine wesentliche Beeinträchtigung sein, etwa wenn er stundenlang ohne Grund läuft. In Berlin verbietet § 15 des Landesgesetzes ausdrücklich das unnötige Betreiben von Motoren, Geräten und Maschinen. Die Grenze zwischen nötig und unnötig zieht der Text nicht; wer nach dem Laub auch noch den sauberen Weg abbläst, sollte sie aber kennen.

Darf der Laubbläser jetzt laufen?

Der Assistent fasst die Regeln des Bundes für die häufigste Lage zusammen: ein Gerät nach Nummer 34 oder 35, im Freien, ohne EU-Umweltzeichen. Er fragt nach Gebiet, Tag, Uhrzeit und einer möglichen Gefahr und nennt das Ergebnis nach § 7 der 32. BImSchV, mit Hinweisen auf die drei gelesenen Landes- und Gemeinderegelungen.

Darf der Laubbläser jetzt laufen?

Die Regeln folgen § 7 der 32. BImSchV. Die erste passende Regel gilt. Landes- und Gemeinderecht kann enger sein.

1. In welchem Gebiet liegt das Grundstück?
2. Welcher Tag ist heute?
3. Wie spät ist es?
4. Muss eine Gefahr abgewendet werden?

Ergebnis

Nicht erlaubt

§ 7 Abs. 1 Nr. 2: Laubbläser und Laubsammler erst ab 9 Uhr. Ausnahme nur mit EU-Umweltzeichen, das keine gelesene Anleitung nennt.

Alle Wege dieses Assistenten im Klartext
  1. Wenn Gefahr: Ja, Unwetter, Schneefall oder andere Gefahr, dann Ohne Zulassung möglich, soweit erforderlich. § 7 Abs. 2: Zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall braucht es keine Zulassung. Auf Verlangen ist die Behörde zu unterrichten.
  2. Wenn Gebiet: Weiß ich nicht, dann Erst die Gebietsart klären. Welche Gebietsart gilt, sagt die Gemeinde. Bis dahin auf der sicheren Seite: die Zeiten des Wohngebiets, werktags 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr.
  3. Wenn Gebiet: Gewerbe- oder Industriegebiet, dann § 7 gilt hier nicht. Gewerbe- und Industriegebiete nennt § 7 nicht. Landesrecht zur Nacht-, Sonn- und Feiertagsruhe kann trotzdem gelten.
  4. Wenn Gebiet: Misch-, Dorf-, urbanes oder Kerngebiet, dann Nach Bundesrecht keine Sperrzeit, Landesrecht prüfen. Berlin wendet die Zeiten auch in Misch-, Dorf-, urbanen und Kerngebieten an, Rheinland-Pfalz in Dorf- und Mischgebieten.
  5. Wenn Tag: Sonntag oder Feiertag, dann Nicht erlaubt. § 7 Abs. 1 Nr. 1: Sonn- und feiertags ruhen alle Geräte des Anhangs ganztägig.
  6. Wenn Uhrzeit: 20 bis 7 Uhr, dann Nicht erlaubt. § 7 Abs. 1 Nr. 1: Werktags von 20 bis 7 Uhr ruhen alle Geräte des Anhangs.
  7. Wenn Uhrzeit: 7 bis 9 Uhr, dann Nicht erlaubt. § 7 Abs. 1 Nr. 2: Laubbläser und Laubsammler erst ab 9 Uhr. Ausnahme nur mit EU-Umweltzeichen, das keine gelesene Anleitung nennt.
  8. Wenn Uhrzeit: 13 bis 15 Uhr, dann Nicht erlaubt. § 7 Abs. 1 Nr. 2: Mittagssperre von 13 bis 15 Uhr für die vier Laubgeräte.
  9. Wenn Uhrzeit: 17 bis 20 Uhr, dann Nicht erlaubt. § 7 Abs. 1 Nr. 2: Laubbläser und Laubsammler nur bis 17 Uhr.
  10. Wenn Uhrzeit: 9 bis 13 Uhr, dann Nach Bundesrecht erlaubt. In München für Privatleute nur bis 12 Uhr; in Berlin nur von September bis Februar.
  11. Wenn Uhrzeit: 15 bis 17 Uhr, dann Nach Bundesrecht erlaubt. In München für Privatleute nur montags bis freitags; in Berlin nur von September bis Februar.
  12. In jedem anderen Fall: Keine Regel trifft. Für diese Kombination ist kein Ergebnis hinterlegt.

Einordnung dieser Seite nach § 7 der 32. BImSchV, § 6 LImSchG Berlin, § 8 LImSchG Rheinland-Pfalz und der Münchner Hausarbeits- und Musiklärmverordnung, Stand 04.10.2026.

Bei den meisten Kombinationen landet der Assistent bei „nicht erlaubt“, weil von den 24 Stunden eines Werktags nur sechs offen sind. Erlaubt ist ein Laubbläser im Wohngebiet nur in zwei Antworten: werktags 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr. Wer in Berlin wohnt, ergänzt den Monat, wer in München wohnt, den Wochentag und die Stunde zwischen 12 und 13 Uhr.

Was tun, wenn …: fünf Lagen aus dem Herbst

… der Nachbar um 7 Uhr morgens bläst

Im Wohngebiet ist das ein Verstoß gegen § 7, gleich ob Privatmensch oder Dienstleister. Der erste Schritt ist meist das Gespräch, oft weiß der andere nicht, dass Laubbläser erst ab 9 Uhr dürfen. Hilft das nicht, ist die nach Landesrecht zuständige Behörde der Ansprechpartner; in Berlin die Umwelt- und Naturschutzämter der Bezirke, die ein Online-Formular für Lärmbeschwerden anbieten, in Bayern bei einer Gemeindeverordnung die Gemeinde, der deren Vollzug obliegt. Zivilrechtlich bleibt der Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB.

… der Sturm am Sonntag die Einfahrt zuweht

Sonntags ruhen alle Geräte des Anhangs. Ohne Zulassung erlaubt ist der Betrieb nur, wenn er zur Abwendung einer Gefahr erforderlich ist. Laub auf der Einfahrt ist selten eine Gefahr, die gerade einen Laubbläser erfordert; Rechen und Besen stehen nicht im Anhang und dürfen auch sonntags benutzt werden. Wer wegen einer echten Gefahr doch zum Gerät greift, muss der Behörde auf Verlangen berichten.

… das Laub nur nachmittags trocken ist

Ist das Laub morgens feucht, wird es für den Sauger schwierig: Die Anleitungen lassen nur trockenes Material ansaugen. Das Nachmittagsfenster von 15 bis 17 Uhr ist dann das einzige, in dem trockenes Laub und erlaubte Zeit zusammenfallen. Zwei Stunden reichen für einen Privatgarten meist; wer mehr Fläche hat, verteilt die Arbeit auf mehrere Tage. In München gilt das Nachmittagsfenster für Privatleute nur montags bis freitags.

… man nur samstags Zeit hat

Nach Bundesrecht ist der Samstag ein Werktag mit denselben sechs Stunden wie der Dienstag. In München bleiben für Privatleute nur 9 bis 12 Uhr, in Berlin von März bis August gar nichts. Wer samstags arbeitet, legt das Blasen deshalb in den Vormittag und nutzt den Nachmittag für Arbeiten mit Rechen, Besen oder Geräten, die nicht zu den vier Laubgeräten gehören.

… der Laubbläser einfach zu laut ist, auch zur erlaubten Zeit

Die Uhrzeiten sagen, wann ein Gerät laufen darf, nicht wie laut es sein darf. Wer Ärger mit Nachbarn vermeiden will, kann trotzdem einiges tun: das Gerät auf der niedrigsten Stufe nutzen, die die Arbeit erlaubt, Laub erst zusammenblasen und dann mit dem Rechen aufnehmen, und keinen sauberen Weg nachblasen. Wer ein neues Gerät kauft, achtet auf den garantierten Schallleistungspegel auf dem Typenschild; die Unterschiede zwischen Geräten derselben Bauart betragen mehrere Dezibel, wie die Seite zu leisen Laubsaugern zeigt.

Termine auf einen Blick: Uhrzeiten, Wochentage, Monate

Die Tabelle stellt die gelesenen Regeln nebeneinander. Sie gilt für einen Laubbläser oder Laubsauger ohne EU-Umweltzeichen, im Freien, in einem Gebiet, in dem die jeweilige Regel greift. „Ja“ heißt erlaubt, „nein“ heißt gesperrt.

ZeitraumBund, § 7 (Wohngebiete)Berlin, § 6 LImSchG BlnRheinland-Pfalz, § 8 LImSchGMünchen, privat
Mo bis Sa, 7 bis 9 Uhrneinneinneinnein
Mo bis Sa, 9 bis 12 Uhrjaja, September bis Februarjaja
Mo bis Sa, 12 bis 13 Uhrjaja, September bis Februarjanein
Mo bis Sa, 13 bis 15 Uhrneinnein (Sportanlagen ja)nein, auch für alle anderen Gerätenein
Mo bis Fr, 15 bis 17 Uhrjaja, September bis Februarjaja
Sa, 15 bis 17 Uhrjaja, September bis Februarjanein
Mo bis Sa, 17 bis 20 Uhrneinneinneinnein
Mo bis Sa, 20 bis 7 Uhrneinneinneinnein
Sonn- und Feiertageneinneinneinnein
März bis Augustwie obennein, außer Daseinsvorsorge und Sportanlagenwie obenwie oben
Gebiete§§ 2, 3, 4, 4a, 10, 11 Abs. 2 BauNVO, Krankenhäuser, Pflegeanstaltenwie Bund, dazu Dorf-, Misch-, urbane, Kerngebiete und Grünanlagen§§ 2 bis 6, 10, 11 Abs. 2 BauNVOganzes Stadtgebiet
Geldbuße bis50.000 Euro50.000 Euro5.000 Euro5.000 Euro

Die Tabelle zeigt, dass die vier Regelwerke an den Rändern übereinstimmen. Vor 9 Uhr, zwischen 13 und 15 Uhr, nach 17 Uhr und sonntags ist der Laubbläser überall gesperrt. Die Unterschiede liegen in drei Lücken: der Stunde von 12 bis 13 Uhr, dem Samstagnachmittag und dem Sommerhalbjahr. Wer sich an die engste Regel hält, montags bis freitags 9 bis 12 und 15 bis 17 Uhr, samstags 9 bis 12 Uhr, von September bis Februar, ist in allen vier Fällen auf der sicheren Seite.

Für die Planung über das Jahr ergeben sich aus den Regeln zwei Fristen. In Berlin beginnt die Laubbläser-Saison am 1. September und endet mit dem Februar. Wer im März noch Laub liegen hat, räumt es dort mit dem Rechen. Viele andere Herbstarbeiten fallen in dieselben Wochen; wer im Oktober ohnehin draußen ist, kann gleich den Gartenschlauch winterfest machen, bevor der erste Frost kommt.

Auch wer einen Pool hat, kennt den Konflikt zwischen fallendem Laub und dem Ende der Saison: Laub im Becken ist ein eigenes Problem, für das ein Laubbläser nicht gebaut ist. Wann und wie das Becken für den Winter vorbereitet wird, beschreibt die Seite zum Pool winterfest machen; für die Uhrzeiten gelten dort die Regeln der jeweiligen Geräte.

Häufige Fragen zu Ruhezeiten für Laubbläser

In welcher Zeit dürfen Laubbläser benutzt werden?

In Wohngebieten nach § 7 der 32. BImSchV an Werktagen, also montags bis samstags, von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr. Sonn- und feiertags gar nicht. Landes- und Gemeinderecht kann enger sein, etwa in Berlin, wo Laubbläser nur von September bis Februar erlaubt sind, oder in München, wo Privatleute nur bis 12 Uhr und samstags nachmittags gar nicht blasen dürfen.

Darf man am Sonntag einen Akku-Laubbläser benutzen?

Nein, nicht im Wohngebiet. Die Verordnung unterscheidet nicht nach dem Antrieb; ein Akku-Laubbläser ist ein Laubbläser im Sinne der Nummer 34 des Anhangs. Sonn- und feiertags ruhen alle Geräte des Anhangs ganztägig. Rechen und Besen sind keine Geräte im Sinne der Verordnung.

Gilt die Mittagsruhe auch für den Rasenmäher?

Nach Bundesrecht nicht. Die Sperre von 13 bis 15 Uhr betrifft nur Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler. Der Rasenmäher, Nummer 32, darf werktags von 7 bis 20 Uhr laufen. In Rheinland-Pfalz gilt die Mittagsruhe dagegen für alle Geräte des Anhangs, in München ruht Gartenarbeit im Privatgarten von 12 bis 15 Uhr.

Sind Laubbläser in Deutschland verboten?

Nein. Die Richtlinie 2000/14/EG verlangt für Laubbläser und Laubsammler nur eine Kennzeichnung des garantierten Schallleistungspegels, keinen Grenzwert und kein Verbot, und die Bundesverordnung beschränkt nur die Betriebszeiten. Ein zeitweises Verbot gibt es in Berlin von März bis August. Suchen nach Verboten in der Schweiz oder in Österreich betreffen andere Rechtsordnungen, die hier nicht ausgewertet wurden.

Was gilt in Nordrhein-Westfalen, Hessen oder Niedersachsen?

In Wohngebieten gilt in jedem Land mindestens § 7 der Bundesverordnung, also werktags 9 bis 13 und 15 bis 17 Uhr. Ob die Landesgesetze dieser Länder weitergehen, konnte diese Recherche nicht prüfen; das Portal mit dem Landesrecht von Nordrhein-Westfalen war für das verwendete Werkzeug nicht zugänglich. Wer dort wohnt, liest das Landes-Immissionsschutzgesetz seines Landes und fragt bei der Gemeinde nach einer Satzung zu Gartenarbeiten.

Gelten die Zeiten auch für alte Geräte?

Die Zeiten des § 7 knüpfen an die Geräteart, nicht an das Baujahr; eine Ausnahme für ältere Geräte nennt der Paragraf nicht. Die Berliner Senatsverwaltung nennt eine Übergangsregel nur für die Kennzeichnung: Geräte, die vor dem 6. September 2002 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, dürfen ohne CE-Kennzeichen und Angabe des garantierten Schallleistungspegels weiter genutzt werden.

Darf ein Gartenbaubetrieb früher anfangen als ich?

Nach Bundesrecht nicht; § 7 unterscheidet nicht zwischen privaten und gewerblichen Betreibern. In München gelten für Betriebe die Bundeszeiten, die etwas weiter sind als die für Privatleute. In Rheinland-Pfalz dürfen Betriebe die meisten Geräte auch mittags nutzen, Laubgeräte aber nicht. Früher als 9 Uhr darf ein Laubbläser in keinem der gelesenen Regelwerke laufen.

Die offene Frage: Ist ein Kombigerät in Berlin ein Laubbläser?

Die Berliner Saisonregel nennt „Laubbläser nach dem Anhang der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“, also die Nummer 34. Die Nummer 35, den Laubsammler, nennt sie nicht, obwohl andere Stellen desselben Paragrafen beide Nummern ausdrücklich aufzählen. Ein reiner Laubsauger, der nicht blasen kann, wäre nach dem Wortlaut von März bis August nicht gesperrt. Unter den 17 Laubsaugern, deren Unterlagen für diesen Themenbereich gelesen wurden, gibt es aber kein solches Gerät; alle 17 können auch blasen.

Darf ein Berliner im Mai ein Kombigerät benutzen, wenn er es nur im Saugbetrieb laufen lässt? Der Gesetzestext beantwortet das nicht. Für die Geräuschprüfung behandelt die europäische Richtlinie ein solches Gerät als beides und verlangt den höheren Wert beider Betriebsarten. Ob das Land es ebenso als Laubbläser behandelt, auch wenn es gerade saugt, steht weder im Gesetz noch auf der Seite der Senatsverwaltung. Beantworten könnte es die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt, die nach eigener Angabe zuständig ist, oder ein Gericht im Streitfall.

Offen bleiben zwei weitere Punkte. Erstens das Landesrecht der Länder, die hier nicht gelesen wurden, darunter Nordrhein-Westfalen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Baden-Württemberg; für Hamburg ergab die Suche im Landesrecht keinen passenden Treffer. Zweitens die Frage, wie die Bundesverordnung mit ihrem Verweis auf die Umweltzeichen-Verordnung von 2000 umgeht, wenn es eines Tages Laubbläser mit EU-Umweltzeichen gibt. Für beides wären die Umweltministerien von Bund und Ländern die naheliegenden Adressaten.

Diese Seite beruht auf Rechtstexten, nicht auf Auskünften von Behörden: der 32. BImSchV in der Fassung auf gesetze-im-internet.de, dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, dem Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz, der Münchner Hausarbeits- und Musiklärmverordnung, dem Bayerischen Immissionsschutzgesetz und den §§ 906 und 1004 BGB, alle abgerufen am 04.10.2026. Wer wissen will, welches Gerät innerhalb der erlaubten Zeiten am wenigsten stört, findet die Vergleiche auf der Übersichtsseite zu Laubsaugern.

Außerdem gelesen: §§ 2, 3, 8 und 9 der 32. BImSchV, § 62 BImSchG, die Überschriften der §§ 2 bis 11 BauNVO, § 1004 BGB, Art. 7 und 11 BayImSchG, die Seiten der Berliner Senatsverwaltung und der Stadt München zu Laubbläsern, die Seite des Verkehrsministeriums Baden-Württemberg zum Gerätelärm und die Übersicht der EU-Kommission zu den Produktgruppen des EU-Umweltzeichens.

Sarah Leitner

Verantwortlich für diesen Beitrag

Sarah Leitner

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Aktualisierung und Quellenanzeigen
Veröffentlicht
04.10.2026
Zuletzt aktualisiert
04.10.2026
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Quellen dieser Einordnung

  1. 1. 32. BImSchV, § 7 Betrieb in Wohngebietengesetze-im-internet.de

    Wortlaut der Sperrzeiten für Geräte nach Anhang Nr. 02, 24, 34 und 35, Gebietsarten, Ausnahmen nach Absatz 2, Vorrang weitergehenden Landesrechts nach Absatz 3. Abgerufen 04.10.2026.

  2. 2. 32. BImSchV, Anhanggesetze-im-internet.de

    57 Gerätearten; Freischneider Nr. 02, Grastrimmer/Graskantenschneider Nr. 24, Laubbläser Nr. 34, Laubsammler Nr. 35, dazu Rasenmäher Nr. 32 und Vertikutierer Nr. 49. Abgerufen 04.10.2026.

  3. 3. Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln)gesetze.berlin.de

    § 6: Zeiten des § 7 auch in Dorf-, Misch-, urbanen und Kerngebieten und Grünanlagen; Laubbläser nur von September bis Februar; § 20: Geldbuße bis 50.000 Euro. Abgerufen 04.10.2026.

  4. 4. Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz, § 8 Ruhezeiten beim Betrieb bestimmter Geräte und Maschinenlandesrecht.rlp.de

    Mittagsruhe 13 bis 15 Uhr für alle Geräte des Anhangs in den Gebieten der §§ 2 bis 6 BauNVO; § 13: Geldbuße bis 5.000 Euro. Abgerufen 04.10.2026.

  5. 5. Landeshauptstadt München: Hausarbeits- und Musiklärmverordnungstadt.muenchen.de

    Verordnung vom 15.08.2023: Laubbläser und Laubsammler mit Verbrennungs- oder Elektromotor im Privatgarten Montag bis Samstag 9 bis 12 Uhr und Montag bis Freitag 15 bis 17 Uhr. Abgerufen 04.10.2026.

  6. 6. BGB § 906 Zuführung unwägbarer Stoffegesetze-im-internet.de

    Duldungspflicht bei unwesentlicher Beeinträchtigung durch Geräusch; Grundlage des nachbarrechtlichen Abschnitts zusammen mit § 1004 BGB. Abgerufen 04.10.2026.

Was zuletzt geändert wurde

  • 04.10.2026: Ersterstellung. Ratgeber zu den Betriebszeiten von Laubbläsern und Laubsammlern nach § 7 der 32. BImSchV mit Wortlaut, Gebietsarten der Baunutzungsverordnung, Ausnahmen nach Absatz 2 und Umweltzeichen, Bußgeldrahmen nach § 9 und § 62 BImSchG, dazu Landesrecht Berlin (§ 6 LImSchG Bln, Laubbläser nur September bis Februar), Rheinland-Pfalz (§ 8 LImSchG, Mittagsruhe für alle Geräte) und die Münchner Hausarbeits- und Musiklärmverordnung (Privatgarten 9 bis 12 und Montag bis Freitag 15 bis 17 Uhr). Zeitachse, Wochenstunden-Skala, Assistent, Terminübersicht und Fragen.

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