Leihgerät oder Eigentum: die Frage, die weder Gesetz noch Hilfsmittelverzeichnis beantwortet
Wer einen Inhalator auf Rezept bekommt, will meist zuerst wissen: Gehört mir das Gerät, oder muss es zurück? Im Gesetz steht dazu ein einziger Satz, und er lässt beides offen. Paragraf 33 Absatz 5 des Fünften Sozialgesetzbuchs sagt: „Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen.“ Kann, nicht muss. Die Hilfsmittel-Richtlinie wiederholt den Satz in Paragraf 5 fast wörtlich und ergänzt nichts. Wann eine Kasse leiht und wann sie übereignet, wer die Rückgabe organisiert und was mit einem Gerät geschieht, das zurückkommt, regeln beide Texte nicht.
Naheliegend wäre, die Antwort im Hilfsmittelverzeichnis zu suchen. Dort hat jedes gelistete Produkt eine Spalte „Wiedereinsatz“, und die Anforderungen der Untergruppe für Inhalationsgeräte verlangen vom Hersteller eine Erklärung, ob sich sein Gerät für weitere Versicherte eignet. Für diese Seite wurden alle 222 Positionen der Untergruppe 14.24.01 durchgesehen. 133 sind mit einem Produkt besetzt. Bei 130 davon steht in der Spalte Wiedereinsatz „Keine Angabe“. Drei tragen „zum Wiedereinsatz geeignet“, und alle drei wurden erst 2026 aufgenommen. Eine Nutzungsdauer steht bei keinem einzigen Eintrag.
Für die Geräte, die in den Vergleichen dieser Rubrik vorkommen, sieht es so aus: Elf der fünfzehn Modelle haben eine Hilfsmittelnummer, vier nicht. Bei allen elf ist die Spalte Wiedereinsatz leer. Die Gebrauchsanweisungen sind auskunftsfreudiger als das Verzeichnis: Sechs beschreiben, wie das Grundgerät für eine weitere Person aufbereitet wird, sechs binden Gerät oder Zubehör an eine einzige Person, drei schweigen. Und bei einem Gerät stimmt sogar die Hilfsmittelnummer im Datenblatt nicht mit dem Verzeichnis überein.
Was folgt daraus? Ob Sie ein Gerät behalten, entscheidet nicht das Gesetz und nicht das Verzeichnis, sondern der Vertrag, den Ihre Krankenkasse mit dem liefernden Sanitätshaus oder der Apotheke geschlossen hat. Diese Verträge sind nicht öffentlich einsehbar wie das Verzeichnis. Die Seite geht deshalb den Rechtsweg Schritt für Schritt durch: Anspruch, Verordnung, Frist, Lieferant, Zuzahlung, Belastungsgrenze, Rückgabe. Und sie sagt an jeder Stelle, wo eine Regel endet und wo Sie bei Ihrer Kasse nachfragen müssen.
Inhaliergerät über Krankenkasse: der Anspruch nach § 33 SGB V
Der Anspruch steht in Paragraf 33 Absatz 1. Versicherte haben Anspruch auf Hilfsmittel, „die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen“. Ein Inhalator fällt unter den ersten Fall: Er bringt ein verordnetes Medikament in die Atemwege. Zwei Einschränkungen nennt derselbe Satz. Das Hilfsmittel darf kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sein, und es darf nicht durch eine Rechtsverordnung ausgeschlossen sein. Ein elektrischer Vernebler mit Medizinprodukte-Kennzeichnung ist kein Alltagsgegenstand; die Hürde liegt beim Inhalator woanders.
Sie liegt im Wort „erforderlich“. Gemeint ist die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall, nicht der Wunsch nach einem bequemeren Gerät. Was darunter fällt, beschreibt das Hilfsmittelverzeichnis über den Indikationsrahmen jeder Produktart. Für die Medikamentenvernebler der unteren Atemwege lautet er: „Zur Applikation von Medikamenten bei Lungenerkrankungen“, mit den Beispielen chronisch obstruktive Lungenerkrankung, Asthma bronchiale, Mukoviszidose, Emphysem, Bronchiektase, Lungenfibrose und Lungenmykose. Dazu kommt ein Satz, der beim Kauf oft übersehen wird: Der verordnete Vernebler muss laut Fachinformation des Medikaments für dessen Anwendung geeignet sein.
Paragraf 33 Absatz 1 regelt auch, was über den Anspruch hinausgeht. Wer ein Hilfsmittel oder eine Leistung wählt, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, trägt die Mehrkosten und die dadurch bedingten höheren Folgekosten selbst. Zum Anspruch gehören dagegen die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung, die Ausbildung im Gebrauch und, soweit es die Sicherheit verlangt, Wartungen und technische Kontrollen. Das ist für einen Inhalator wichtig, weil sein Vernebler ein Verschleißteil ist: Dass er ersetzt werden muss, ist im Anspruch angelegt, wie er ersetzt wird, zeigt der Abschnitt über Verbrauchsmaterial weiter unten.
Eine andere Seite dieser Website behandelt dieselbe Rechtsgrundlage am Beispiel einer Lampe, die im Verzeichnis gar nicht vorkommt: Lichttherapie und Krankenkasse. Beim Inhalator ist die Ausgangslage günstiger. Es gibt eine eigene Produktgruppe, eine eigene Produktart und mehr als hundert gelistete Geräte. Die Frage ist nicht, ob die Kasse so etwas überhaupt bezahlt, sondern unter welchen Bedingungen und mit welchem Gerät.
Vernebler als Hilfsmittel: wo der Inhalator im Verzeichnis steht
Das Hilfsmittelverzeichnis erstellt der GKV-Spitzenverband nach Paragraf 139 SGB V. Es ist „systematisch strukturiert“ und listet Hilfsmittel, die von der Leistungspflicht umfasst sind. Die Hilfsmittel-Richtlinie erklärt den Aufbau in Paragraf 4: Produktgruppe, Anwendungsort, Untergruppe, Produktart, Einzelprodukt, zusammen eine zehnstellige Positionsnummer. Beim Inhalator liest sie sich so: 14 für die Produktgruppe Inhalations- und Atemtherapiegeräte, 24 für den Anwendungsort Atmungsorgane, 01 für die Untergruppe Aerosol-Inhalationsgeräte für untere Atemwege, 0 für die Produktart Medikamentenvernebler für untere Atemwege, dahinter drei Ziffern für das Einzelprodukt.
Produktgruppe 14 ist groß. Sie umfasst neben Inhalationsgeräten auch Sauerstoffgeräte, Beatmungsgeräte, Geräte gegen Schlafapnoe und Masken, und sie führt am Stand dieser Seite 865 Datensätze, letzte Änderung der Gruppe am 09.01.2024. Für Haushaltsinhalatoren zählt davon fast nur die Produktart 14.24.01.0 mit 115 Einträgen. Daneben stehen in derselben Untergruppe Vernebler für spezielle Medikamente (14.24.01.2), programmierbare, atemzuggesteuerte Vernebler (14.24.01.3) und Vernebler für Tracheostoma und Beatmung. Geräte für die oberen Atemwege haben eine eigene Untergruppe, 14.24.02.
Die Beschreibung der Produktart nennt drei Bauarten: druckluftgetriebene Düsenvernebler, also Kompressorgeräte, Ultraschallvernebler und Membranvernebler, im Handel meist Mesh genannt. Kompressoren sind laut Verzeichnis „so konstruiert, dass sie wartungsfrei sind“. Für Ultraschall steht ein Warnsatz da: Wirkstoffe von Medikamenten können durch Ultraschallschwingungen beeinträchtigt werden. Wer wissen will, wie sich Kompressor- und Mesh-Geräte im Alltag unterscheiden, findet das in den Vergleichen; hier geht es um das Rezept.
Ein Blutdruckmessgerät steht übrigens in einer ganz anderen Gruppe, 21, Messgeräte für Körperzustände und -funktionen. Auch dort gibt es gelistete Heimgeräte; welche Bauarten sich für die Messung zu Hause eignen, zeigt der Überblick zum Blutdruckmessgerät. Für das Rezept gilt dort dieselbe Logik aus Paragraf 33, nur mit anderen Indikationen.
Die Werte als Liste
- besetzt: 133 Positionen
- nicht besetzt: 89 Positionen
- Wiedereinsatz: keine Angabe: 130 Positionen
- Wiedereinsatz: geeignet: 3 Positionen
- Nutzungsdauer angegeben: 0 Positionen
Inhaliergerät Hilfsmittelnummer: welche der fünfzehn Geräte gelistet sind
Die Suchanfrage „Inhaliergerät Hilfsmittelnummer“ zielt auf eine einfache Frage: Steht mein Gerät drin? Für die fünfzehn Modelle, die die Vergleiche der Kompressor-Inhalatoren und der Kinder-Geräte vorstellen, wurde jedes einzeln im Verzeichnis gesucht, über den Herstellernamen und über die vollständige Positionsliste der Untergruppe. Die Tabelle zeigt das Ergebnis, daneben, was die Gebrauchsanweisung zur Weitergabe an andere Personen sagt.
| Gerät | Vergleich | Positionsnummer | Aufgenommen | Spalte Wiedereinsatz | Was die Anleitung zur Weitergabe sagt |
|---|---|---|---|---|---|
| PARI BOY Classic | Kompressor | 14.24.01.0150 | 07.12.2018 | Keine Angabe | Kompressor ausgenommen, alle übrigen Teile zu Hause nur für einen Patienten; Patientenwechsel nur in Gesundheitseinrichtungen nach Aufbereitung |
| Beurer IH 26 | Kompressor | 14.24.01.0149 | 11.06.2018 | Keine Angabe | Zubehör nur für eine Person, Symbol „Wiederverwendung an einem einzelnen Patienten“ |
| aponorm Compact PLUS | Kompressor | 14.24.01.0180 (Datenblatt: 14.24.01.0900) | 31.10.2022 | Keine Angabe | bei mehreren Personen vorher aufbereiten: alle Zubehörteile samt Verneblereinheit und Luftfilter tauschen, Oberfläche desinfizieren |
| Beurer IH 18 | Kompressor | 14.24.01.0147 (als „IH 18/1“) | 15.02.2018 | Keine Angabe | nach Aufbereitung für den Wiedereinsatz geeignet: sämtliches Zubehör samt Vernebler und Luftfilter tauschen |
| Medisana IN 550 | Kompressor | kein Eintrag | – | – | keine Aussage im gelesenen Text |
| Beurer IH 57 | Mesh | 14.24.01.0187 | 29.09.2025 | Keine Angabe | keine Aussage im gelesenen Text |
| PARI BOY free | Mesh | 14.24.01.0143 | 14.03.2016 | Keine Angabe | Vernebler, Mundstück und Maske nicht für einen Patientenwechsel |
| Beurer IH 49 | Mesh | kein Eintrag | – | – | Symbol „Wiederverwendung an einem einzelnen Patienten“ |
| Medisana IN 700 | Mesh | kein Eintrag | – | – | „Geben Sie dieses Gerät NICHT an andere weiter“, nur ein Patient |
| Microlife NEB 800 | Mesh | kein Eintrag | – | – | keine Aussage im gelesenen Text |
| PARI BOY Junior | Kinder | 14.24.01.0151 | 07.12.2018 | Keine Angabe | wie BOY Classic |
| Beurer IH 26 Kids | Kinder | 14.24.01.0163 | 16.07.2020 | Keine Angabe | Zubehör nur für eine Person |
| aponorm Compact KIDS | Kinder | 14.24.01.0166 | 16.07.2020 | Keine Angabe | Vernebler und Zubehör nur ein Patient, das Gerät selbst „für einen Patientenwechsel vorgesehen“ |
| Beurer IH 58 Kids | Kinder | 14.24.01.0164 | 16.07.2020 | Keine Angabe | nach Aufbereitung für den Wiedereinsatz geeignet |
| Beurer IH 24 Kids | Kinder | 14.24.01.0185 | 29.09.2025 | Keine Angabe | Zubehör nur für eine Person |
Von den fünf Kompressorgeräten fehlt nur der Medisana IN 550. Von den fünf Kinder-Geräten fehlt keines. Bei den Mesh-Geräten ist das Bild umgekehrt: Gelistet sind nur PARI BOY free und Beurer IH 57, es fehlen Beurer IH 49, Medisana IN 700 und Microlife NEB 800. Eine Suche nach dem Hersteller Medisana ergab im gesamten Verzeichnis keinen Treffer. Wer mit einem tragbaren Gerät liebäugelt und auf ein Rezept hofft, sollte das vor der Wahl wissen; die Modelle selbst beschreibt der Vergleich der Mesh-Vernebler für unterwegs.
Bei Beurer zeigt das Verzeichnis, wie lang die Liste eines Herstellers sein kann: 19 Inhalatoren in der Untergruppe, vom IH 25/1 aus dem Jahr 2013 bis zu IH 15, Medel Air Kids und Medel Air Silence vom Dezember 2025. Die PARI GmbH kommt auf 15 Einträge, darunter ältere Modelle wie der PARI BOY SX von 2012, dazu zwei Spezialvernebler der PARI Pharma. Ein Eintrag sagt allerdings nicht, dass das Gerät noch verkauft wird. Er sagt nur, dass es aufgenommen und nicht gestrichen wurde.
Nicht gelistet heißt nicht ausgeschlossen: Antrag des Herstellers und ein offenes Verzeichnis
Warum fehlen vier Geräte? Die Antwort steht in Paragraf 139 Absatz 3: „Die Aufnahme eines Hilfsmittels in das Hilfsmittelverzeichnis erfolgt auf Antrag des Herstellers.“ Der GKV-Spitzenverband sucht nicht selbst nach Geräten. Stellt ein Hersteller keinen Antrag, steht sein Gerät nicht drin, egal wie gut es ist. Umgekehrt muss ein Hersteller für die Aufnahme etwas nachweisen: Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Qualitätsanforderungen der Produktgruppe und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen, dazu eine deutsche Gebrauchsanweisung (Absatz 4). Für Medizinprodukte gilt die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als Nachweis von Funktionstauglichkeit und Sicherheit (Absatz 5).
Bei Inhalationsgeräten verlangen die Anforderungen der Untergruppe mehr als das CE-Zeichen. Das Teilchenspektrum muss mit einem Kaskadenimpaktor nach DIN EN ISO 27427:2020-02, Anhang D, von einem unabhängigen Prüfinstitut ermittelt sein. Mindestens 50 Prozent des vernebelten Volumens müssen unter 5 Mikrometern liegen, MMAD und lungengängiger Anteil sind anzugeben. Dazu kommen eine Erklärung, ob Vernebler, Mundstück und Masken ausgekocht werden dürfen, und der Nachweis, dass alle Teile, die mit dem Aerosol in Berührung kommen, mehrfach verwendbar sind.
Ob die vier fehlenden Geräte diese Prüfung nicht bestehen würden oder ob ihre Hersteller schlicht keinen Antrag gestellt haben, lässt sich aus dem Verzeichnis nicht ablesen. Es führt keine abgelehnten Anträge. Wichtig für Versicherte ist ein Satz aus Paragraf 4 Absatz 1 der Hilfsmittel-Richtlinie: „Das Hilfsmittelverzeichnis ist nicht abschließend.“ Ein Gerät ohne Nummer ist damit nicht von vornherein von der Versorgung ausgeschlossen. Praktisch bedeutet es aber Mehraufwand: Die Ärztin oder der Arzt müsste ein solches Gerät eigens begründen, und die Kasse prüft dann im Einzelfall.
Und ein Eintrag kann auch wieder verschwinden. Paragraf 139 Absatz 10 erlaubt es dem GKV-Spitzenverband, für die Fortschreibung Unterlagen nachzufordern. Bringt der Hersteller sie nicht fristgerecht bei, verliert die Aufnahme ihre Wirksamkeit, und das Produkt wird gestrichen. Auch Geräte, die nicht mehr hergestellt werden, können gestrichen werden. Eine Hilfsmittelnummer ist deshalb eine Momentaufnahme, keine dauerhafte Eigenschaft.
Die Nummer auf dem Datenblatt: wenn sie im Verzeichnis nicht zu finden ist
Von den fünfzehn Herstellerunterlagen nennen nur zwei überhaupt eine Hilfsmittelnummer, beide von aponorm. Das Datenblatt des Compact KIDS führt 14.24.01.0166, und genau unter dieser Nummer steht das Gerät im Verzeichnis, mit der Bestellnummer 047930. Das Datenblatt des Compact PLUS, beworben als Gerät „für Sparfüchse mit und ohne Rezept“, führt 14.24.01.0900. Diese Position gibt es in der Untergruppe nicht. Der Compact PLUS steht im Verzeichnis unter 14.24.01.0180, mit derselben Bestellnummer 047940 wie im Datenblatt, aufgenommen am 31.10.2022.
Auf das Rezept gehört nach der Hilfsmittel-Richtlinie meist ohnehin nicht die zehnstellige Nummer (dazu gleich mehr). Der Fall zeigt aber, wie man eine Angabe prüft. Das Verzeichnis lässt sich über die Produktsuche nach Bezeichnung, Hersteller, Artikelnummer und Positionsnummer durchsuchen. Wer eine Nummer aus einer Werbung oder einem Datenblatt hat, gibt sie dort ein. Steht unter der Nummer nichts, lohnt die Suche nach der Artikelnummer.
Ein zweiter Fall aus der Liste zeigt, dass der Handelsname nicht immer dem Eintrag entspricht. Den Beurer IH 18 führt das Verzeichnis als „Inhalator IH 18/1“. Die Gebrauchsanweisung des IH 18 nennt in den technischen Daten als Typ ebenfalls „IH 18/1“, es ist also dasselbe Gerät. Bei Beurer IH 57 und IH 24 Kids decken sich die Artikelnummern im Verzeichnis, 601.42 und 603.09, mit den Datenblättern. Die Seite zum Vergleich nach Teilchengröße und Messnorm führt beim aponorm noch die Nummer aus dem Datenblatt.
Inhaliergerät verordnen: was auf dem Rezept stehen muss
Was auf eine Hilfsmittelverordnung gehört, regelt Paragraf 7 der Hilfsmittel-Richtlinie. Das Hilfsmittel ist „so eindeutig wie möglich zu bezeichnen“. Unter Nennung der Diagnose und des Datums soll die Ärztin oder der Arzt insbesondere angeben: die Bezeichnung nach Maßgabe des Hilfsmittelverzeichnisses, die Anzahl und, wenn nötig, Hinweise etwa zu Zweckbestimmung, Funktion oder Material, die eine passende Auswahl ermöglichen. Änderungen am Rezept brauchen eine erneute Unterschrift mit Datum.
Der entscheidende Absatz ist der dritte. Bei einem gelisteten Hilfsmittel kann die Verordnung „entweder die Produktart entsprechend dem Hilfsmittelverzeichnis“ nennen „oder die siebenstellige Positionsnummer“. Beim Inhalator wäre das „Medikamentenvernebler für untere Atemwege“ oder 14.24.01.0. Das konkrete Gerät, also die zehnstellige Nummer, wählt „grundsätzlich“ der Leistungserbringer aus, nach den Verträgen, die er mit den Krankenkassen geschlossen hat, und gemeinsam mit der versicherten Person.
Eine Ausnahme ist vorgesehen. Hält die Ärztin oder der Arzt ein bestimmtes Gerät für erforderlich, kann sie oder er eine Einzelproduktverordnung mit der zehnstelligen Nummer ausstellen. Dafür ist „eine entsprechende Begründung erforderlich“. Dasselbe gilt für Geräte, die nicht im Verzeichnis stehen. Ein häufiger Grund für ein bestimmtes Gerät steht schon im Indikationsrahmen: Manche Arzneimittel dürfen laut Fachinformation nur mit bestimmten Verneblern angewendet werden. Für solche Fälle führt das Verzeichnis eine eigene Produktart, Vernebler für spezielle Medikamente, bei denen die Gebrauchsanweisung die applizierbaren Mittel aufzählen muss.
Vor der Verordnung soll die Praxis laut Paragraf 6 Absatz 4 der Richtlinie prüfen, ob das Behandlungsziel auch auf anderem Weg erreichbar ist, und von gleichartig wirkenden Hilfsmitteln das wirtschaftliche wählen (Absatz 5). Das Verzeichnis dient dabei „als Orientierungs- und Auslegungshilfe“. Ob die Praxis ein Inhalationsgerät verordnet oder etwa ein Dosieraerosol mit Inhalierhilfe, ist eine ärztliche Entscheidung, die diese Seite nicht vorwegnimmt.
Kann ich mir das Gerät aussuchen? Wahlrecht, Vertragspartner und Mehrkosten
Ein bisschen. Paragraf 6 Absatz 6 der Hilfsmittel-Richtlinie sagt: „Zwischen mehreren gleichermaßen geeigneten und wirtschaftlichen Hilfsmitteln haben die Versicherten die Wahl.“ Wünschen soll entsprochen werden, „soweit sie angemessen sind“. Gleich danach folgt die Grenze, die auch im Gesetz steht: Wer ein Hilfsmittel wählt, das über das Notwendige hinausgeht, trägt die Mehrkosten und die höheren Folgekosten selbst.
Wie das in der Praxis abläuft, schreibt das Hilfsmittelverzeichnis den Lieferanten vor. Unter „Beratung“ heißt es: Es ist „über den Anspruch auf eine mehrkostenfreie Versorgung aufzuklären“, und der versicherten Person wird „eine hinreichende Auswahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln angeboten“. Das Beratungsgespräch samt Vorschlägen ist zu dokumentieren. Entscheidet sich jemand für eine Versorgung mit Mehrkosten, hält der Lieferant schriftlich fest, dass er mehrkostenfreie Geräte angeboten hat und welchen Mehrnutzen das gewählte Gerät hat.
Für die Wahl zwischen Kompressor und Mesh bedeutet das: Ein tragbares Gerät mit Akku ist nicht automatisch Mehrkosten, aber auch nicht automatisch gedeckt. Es kommt darauf an, ob es für die verordnete Therapie geeignet ist und ob der Vertrag Ihrer Kasse es als mehrkostenfrei führt. Eine Zusage dafür kann keine allgemeine Seite geben, nur der Lieferant mit Blick auf den Vertrag. Fragen Sie konkret, welche Geräte mehrkostenfrei sind, und lassen Sie sich nennen, was ein Wunschgerät zusätzlich kosten würde, bevor Sie unterschreiben.
Zwei weitere Absätze der Richtlinie betreffen Inhalatoren direkt. Eine Wiederverordnung ist ausgeschlossen, wenn das bisherige Gerät durch Änderung oder Instandsetzung brauchbar bleibt (Absatz 7). Und eine Mehrfachausstattung, etwa ein zweites Gerät, kann nur verordnet werden, wenn sie aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig ist oder die Teilhabe verbessert (Absatz 8). Als Mehrfachausstattung gelten funktionsgleiche Mittel.
28 Tage: wie lange das Rezept für ein Inhaliergerät gilt
Ein Hilfsmittelrezept verfällt. Paragraf 8 Absatz 2 der Hilfsmittel-Richtlinie: „Wird die Hilfsmittelversorgung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen nach Ausstellung der Verordnung aufgenommen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.“ Der folgende Satz entschärft die Frist: „Wenn der Leistungsantrag innerhalb dieses Zeitraums bei der Krankenkasse eingeht, gilt die Frist als gewahrt.“ Es reicht also, dass der Lieferant den Antrag rechtzeitig bei der Kasse einreicht. Das Gerät selbst darf später kommen.
Für die Entlassung aus dem Krankenhaus gilt eine kürzere Frist. Nach Paragraf 6a der Richtlinie darf das Krankenhaus im Entlassmanagement Hilfsmittel verordnen, mit Entlassungsdatum und dem Vermerk „Entlassmanagement“ auf dem Rezept. Eine solche Verordnung verliert sieben Kalendertage nach der Entlassung ihre Gültigkeit. Die Begrenzung der Versorgung auf sieben Tage betrifft Verbrauchsmaterial; für ein Gerät, das länger gebraucht wird, gilt sie laut Richtlinie nicht. Wer mit einem Inhalator-Rezept aus der Klinik kommt, sollte trotzdem noch in derselben Woche einen Lieferanten ansprechen.
Die Zeitachse fasst den Weg zusammen. Die Stationen und Fristen stammen aus dem Gesetz, der Richtlinie und den Anforderungen des Verzeichnisses; wie lange die Genehmigung im Einzelfall dauert, regelt keiner dieser Texte für Inhalatoren gesondert.
Die Stationen als Liste
- Tag 0: Verordnung — Produktart oder siebenstellige Nummer, Diagnose, Datum (HilfsM-RL § 7)
- bis Tag 28: Antrag oder Versorgung — sonst verfällt das Rezept (HilfsM-RL § 8 Abs. 2)
- danach: Prüfung der Kasse — mit eigenem Personal, in geeigneten Fällen Medizinischer Dienst (§ 33 Abs. 5b)
- Lieferung: Einweisung — persönlich, schriftlich dokumentiert (Verzeichnis VII.3)
- laufend: Verbrauchsmaterial — zeitgerecht im notwendigen Umfang (Verzeichnis VII.4)
- Ende: Rückgabe oder Verbleib — nicht im Gesetz geregelt, nur im Vertrag
Genehmigung und Medizinischer Dienst: wann die Kasse prüfen darf
Braucht ein Inhalator überhaupt eine Genehmigung? Das hängt von der Kasse ab. Paragraf 33 Absatz 5b spricht von Kassen, die „nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten“. Es gibt also beides: Kassen, die genehmigen, und Kassen, die für bestimmte Versorgungen darauf verzichten. Prüft eine Kasse, muss sie das mit „eigenem weisungsgebundenem Personal“ tun; in geeigneten Fällen kann sie vor der Bewilligung den Medizinischen Dienst prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist ausdrücklich nicht zulässig.
Auch das Rezept selbst ist nicht immer Pflicht. Nach Absatz 5a ist eine vertragsärztliche Verordnung für den Antrag „nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist“. Kassen, die auf eine Genehmigung verzichten, können die Verordnung aber als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen. Für einen Inhalator, den es wegen eines verordneten Medikaments braucht, wird eine ärztliche Therapieentscheidung praktisch immer vorliegen. Wer ohne Rezept zur Kasse geht, sollte dort vorher fragen.
Lässt die Kasse den Medizinischen Dienst prüfen, hat dieser die versicherte Person zu beraten (Hilfsmittel-Richtlinie, Paragraf 5 Absatz 3). Weicht das Ergebnis von der Verordnung ab, teilt der Medizinische Dienst es der Praxis mit, und die Praxis kann mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten die wesentlichen Gründe anfordern (Absätze 4 und 5). Eine Ablehnung ist ein Bescheid, gegen den ein Widerspruch möglich ist; wie und bis wann, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Inhaliergerät Sanitätshaus oder Apotheke: wer liefern darf
Ein Rezept für ein Inhaliergerät löst man nicht wie ein Arzneimittel in jeder Apotheke ein. Paragraf 33 Absatz 6 sagt: Versicherte „können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind“. Ob das ein Sanitätshaus, ein Homecare-Unternehmen oder eine Apotheke ist, hängt davon ab, wer mit Ihrer Kasse einen Vertrag für diesen Versorgungsbereich hat. Das Verzeichnis ordnet die Produktart dem Versorgungsbereich 14D zu; danach richtet sich, welche Anforderungen ein Lieferant erfüllen muss.
Die Kasse übernimmt die „jeweils vertraglich vereinbarten Preise“ (Absatz 7). Das erklärt, warum zwei Kassen für dasselbe Gerät unterschiedlich verfahren können und warum dieselbe Apotheke für die eine Kasse liefern darf und für die andere nicht. Ärztinnen, Ärzte und Kassen dürfen Versicherte außerdem nicht auf einen bestimmten Lieferanten lenken, außer es ist gesetzlich vorgesehen oder im Einzelfall medizinisch geboten. Das gilt ausdrücklich auch für elektronische Verordnungen.
Praktisch heißt das: Fragen Sie zuerst Ihre Kasse, welche Vertragspartner es für Inhalationsgeräte in Ihrer Nähe gibt. Kassen-Einzelregeln sind hier bewusst nicht aufgeführt, weil sie sich ändern und je Kasse verschieden sind. Fragen Sie den Lieferanten dann, ob das Gerät geliehen oder übereignet wird; die Antwort steht in seinem Vertrag, nicht im Gesetz.
Was der Lieferant schuldet: Beratung, Einweisung, Ersatz
Das Hilfsmittelverzeichnis regelt nicht nur Geräte, sondern auch Dienstleistungen. Paragraf 139 Absatz 2 verlangt im Verzeichnis „auch die Anforderungen an die zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringenden Leistungen“. Für Inhalationsgeräte stehen sie in Abschnitt VII der Untergruppe und gelten für alle Verträge nach Paragraf 127. Fünf Punkte sind für den Alltag wichtig.
Erstens die Beratung: persönlich, „im direkten Austausch am Einsatzort/am Wohnort“ durch geschulte Fachkräfte, im Bedarfsfall beim Lieferanten. Zweitens die Auswahl: eine individuelle Bedarfsermittlung unter Berücksichtigung der Verordnung, der Diagnose und anderer Hilfsmittel. Drittens die Einweisung: persönlich, in Gebrauch, Zubehör, Pflege und Reinigung, mit einer deutschen Gebrauchsanweisung und schriftlicher Dokumentation, die Sie mit unterschreiben. Viertens die Lieferung: gebrauchsfertig, hygienisch und technisch einwandfrei, und „Lieferung von Verbrauchsmaterial und Zubehör ist im notwendigen Umfang zeitgerecht sicherzustellen“. Fünftens der Service: Instandhaltung, Wartung und Prüfungen nach den Vorgaben des Herstellers, Auskunft zu üblichen Geschäftszeiten und Information darüber, wie Änderungen, Reparaturen und Ersatz ablaufen.
Wie man den Vernebler nach der Einweisung pflegt, steht in der Gebrauchsanweisung des Geräts; die Unterschiede zwischen den Herstellern zeigt die Seite Inhalator reinigen und desinfizieren. Für die Kasse zählt dabei ein Punkt: Die Anforderungen des Verzeichnisses verlangen, dass sich das Gerät mit haushaltsüblichen Mitteln reinigen lässt. Teure Spezialgeräte zur Desinfektion sind im Hilfsmittel nicht vorausgesetzt.
Ein verwandter Fall: Bei Blutdruckmessgeräten, die eine Kasse bereitstellt, gelten eigene Regeln für Kontrollen, die die Seite Genauigkeit eines Blutdruckmessgeräts prüfen erklärt. Für Inhalatoren beschreibt das Verzeichnis die Kompressoren als wartungsfrei; Wartung im Sinne der Medizinprodukte-Betreiberverordnung geht laut Verzeichnis über den Austausch von Verschleiß- und Zubehörteilen hinaus, den Sie selbst erledigen.
Zuzahlung beim Inhalator: 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro
Erwachsene zahlen zu. Paragraf 33 Absatz 8: Versicherte, „die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag“. Paragraf 61 Satz 1 setzt ihn fest: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, „allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels“. Bezugsgröße beim Hilfsmittel ist der Betrag, den die Kasse übernimmt, also der Vertragspreis, nicht ein Ladenpreis.
Die Zuzahlung geht an den Lieferanten, er zieht sie vom Vertragspreis ab und muss sie quittieren. Diese Quittungen sind wichtig für die Belastungsgrenze weiter unten. Wählen Sie ein Gerät mit Mehrkosten, kommt der Aufpreis zur Zuzahlung hinzu; er zählt nicht als Zuzahlung im Sinne des Paragrafen 61.
Musterrechnung: Zuzahlung nach § 61 Satz 1 SGB V
Angenommene Vertragspreise, keine Preise bestimmter Geräte.
- Kasse übernimmt 4 Euro: 10 Prozent wären 0,40 Euro, Mindestbetrag 5 Euro, aber nicht mehr als die Kosten: Zuzahlung 4 Euro.
- Kasse übernimmt 40 Euro: 10 Prozent sind 4 Euro, Mindestbetrag greift: Zuzahlung 5 Euro.
- Kasse übernimmt 75 Euro: 10 Prozent sind 7,50 Euro: Zuzahlung 7,50 Euro.
- Kasse übernimmt 150 Euro: 10 Prozent wären 15 Euro, Höchstbetrag greift: Zuzahlung 10 Euro.
Wie hoch der Vertragspreis für einen Inhalator ist, steht weder im Gesetz noch im Verzeichnis, sondern im Vertrag Ihrer Kasse. Über einem Vertragspreis von 100 Euro liegt die Zuzahlung immer bei 10 Euro, darunter und ab 50 Euro bei 10 Prozent, darunter bei 5 Euro, sofern das Mittel nicht weniger kostet. Mehr als 10 Euro je Gerät verlangt das Gesetz also in keinem Fall, Mehrkosten ausgenommen.
Vernebler, Filter, Year-Pack: Zuzahlung für Verbrauchsmaterial
Ein Inhalator besteht aus einem Grundgerät und Teilen, die sich abnutzen. PARI nennt in der Gebrauchsanweisung des BOY Classic für den Kompressor rund 1.000 Betriebsstunden, höchstens fünf Jahre, für Vernebler und Zubehör in häuslicher Umgebung 300 Aufbereitungen, höchstens ein Jahr. Danach empfiehlt PARI „Nachkaufsets bzw. PARI Year Packs“. Auch aponorm verweist auf „Komplettsets (sog. Year Packs)“. Das Hilfsmittelverzeichnis kennt diese Teile als eigene Abrechnungspositionen in der Produktart 14.99.99.1, Verbrauchsmaterial.
| Position | Bezeichnung im Verzeichnis | Was das für den Haushalt heißt |
|---|---|---|
| 14.99.99.1023 | Verneblereinheit für Kompressor-Inhalatoren, Mehrpatientenprodukt wiederaufbereitbar | Vernebler, der für mehrere Personen aufbereitet werden darf |
| 14.99.99.1025 | Verneblereinheit für Mesh-Vernebler, Mehrpatientenprodukt wiederaufbereitbar | dasselbe für Membrangeräte |
| 14.99.99.1026 | Vernebler für Kompressor-Inhalatoren, Einpatientenprodukt nicht wiederaufbereitbar | Ersatzvernebler für eine Person |
| 14.99.99.1028 | Vernebler für Mesh-Vernebler, Einpatientenprodukt nicht wiederaufbereitbar | Ersatz-Aerosolerzeuger für eine Person |
| 14.99.99.1037 | Inhalationzubehör-Sets (Year-Packs) | Jahresset aus Vernebler, Schlauch, Filter |
| 14.99.99.1038 | Austauschvernebler für Inhalations- und Atemtherapiegeräte | Tauschteil im Rahmen der Versorgung |
| 14.99.99.1046 | Lufteinlassfilter für Aerosol-Inhalationsgeräte | Filter am Kompressor |
Diese Positionen sind keine Markenprodukte. Als „Hersteller“ steht dort „Vertragspartner nach § 127 SGB V“; welches Set geliefert wird, regelt der Vertrag. Für die Zuzahlung gilt eine eigene Regel. Paragraf 33 Absatz 8 Satz 3: „Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf.“ Ein Mindestbetrag von 5 Euro gilt hier nicht.
Wie oft ein Vernebler zu tauschen ist, legt der Hersteller fest, und die Angaben unterscheiden sich stark. Die Seite zum Reinigen und Desinfizieren stellt die Zählgrenzen der Anleitungen nebeneinander. Wer ein Gerät von der Kasse hat, muss das Ersatzteil nicht selbst im Handel kaufen: Der Lieferant hat Verbrauchsmaterial „zeitgerecht“ bereitzustellen, Sie brauchen dafür in der Regel eine neue Verordnung oder eine Regel im Vertrag Ihrer Kasse.
Belastungsgrenze: 2 Prozent, für chronisch Kranke 1 Prozent
Zuzahlungen sind gedeckelt, und zwar für alle Leistungen zusammen, nicht nur für Hilfsmittel. Paragraf 62 Absatz 1: „Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 vom Hundert.“ Wer die Grenze im Kalenderjahr erreicht, bekommt von der Kasse eine Bescheinigung, dass für den Rest des Jahres keine Zuzahlungen mehr anfallen. Diese Bescheinigung darf keine Angaben über das Einkommen enthalten.
Für Menschen mit Asthma, COPD oder Mukoviszidose ist die 1-Prozent-Grenze die wichtige. Es gibt eine Ausnahme: Für chronisch Kranke, die nach dem 1. April 1972 geboren sind und die in Paragraf 25 Absatz 1 genannten Gesundheitsuntersuchungen vor der Erkrankung nicht regelmäßig wahrgenommen haben, bleibt es bei 2 Prozent; wer an einem strukturierten Behandlungsprogramm für seine Erkrankung teilnimmt, kommt wieder auf 1 Prozent. Was eine schwerwiegende chronische Erkrankung ist, bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss, und die Dauerbehandlung ist der Kasse jährlich nachzuweisen, sofern sie nicht darauf verzichtet.
Gerechnet wird je Haushalt. Paragraf 62 Absatz 2 rechnet Zuzahlungen und Einnahmen von Ehe- oder Lebenspartnern und Kindern im gemeinsamen Haushalt zusammen und zieht Freibeträge für Angehörige und Kinder ab. Wer Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch bezieht, für den zählt als Einnahme der ganzen Bedarfsgemeinschaft nur der Regelbedarf beziehungsweise der Regelsatz der Stufe 1. Der Rechner unten nimmt deshalb die anrechenbaren Einnahmen nach Abzug der Freibeträge entgegen; die Freibeträge selbst nennt Ihnen die Kasse.
Belastungsgrenze aus den anrechenbaren Jahreseinnahmen
Geben Sie die jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Haushalts nach Abzug der Freibeträge ein. Das Ergebnis zeigt die Spanne zwischen 1 Prozent (chronisch krank, Dauerbehandlung) und 2 Prozent (alle anderen).
Belastungsgrenze im Jahr, 1 bis 2 Prozent: 300 bis 600 Euro
Grundlage: Anrechenbare Bruttoeinnahmen im Jahr 30.000 Euro.
| Anrechenbare Bruttoeinnahmen im Jahr (Euro) | Belastungsgrenze im Jahr, 1 bis 2 Prozent (Euro) | Anmerkung |
|---|---|---|
| 10.000 bis 10.000 | 100 bis 200 | Rechenbeispiel |
| 20.000 bis 20.000 | 200 bis 400 | Rechenbeispiel |
| 30.000 bis 30.000 | 300 bis 600 | Rechenbeispiel |
| 45.000 bis 45.000 | 450 bis 900 | Rechenbeispiel |
| 60.000 bis 60.000 | 600 bis 1.200 | Rechenbeispiel |
§ 62 Abs. 1 SGB V: 2 Prozent, für chronisch Kranke in Dauerbehandlung 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; Freibeträge nach § 62 Abs. 2 sind vorher abzuziehen und nicht eingerechnet.
Inhaliergerät leihen: was § 33 Absatz 5 erlaubt und was offen bleibt
Unter „Inhaliergerät leihen“ sucht man zwei verschiedene Dinge. Das eine ist die Leihe durch die Kasse: Sie stellt ein Gerät zur Verfügung und bekommt es nach Ende der Therapie zurück. Das andere ist die Leihe gegen Gebühr, wie sie manche Apotheken anbieten, ohne Rezept und ohne Kasse. Für die erste gibt es eine Rechtsgrundlage, Paragraf 33 Absatz 5. Für die zweite gibt es keine eigene Regel im Sozialrecht; sie ist ein privates Geschäft zwischen Ihnen und der Apotheke.
Die Leihe durch die Kasse wirft drei Fragen auf, die Gesetz und Richtlinie nicht beantworten. Erstens, ob überhaupt geliehen wird: Das Gesetz sagt „kann“. Zweitens, wann das Gerät zurückmuss: Eine Frist nennt keiner der Texte. Drittens, ob für ein geliehenes Gerät dieselbe Zuzahlung anfällt wie für ein übereignetes: Paragraf 33 Absatz 8 spricht von „jedem … abgegebenen Hilfsmittel“ und unterscheidet nicht. Die Antworten stehen im Vertrag zwischen Kasse und Lieferant und im Bewilligungsschreiben. Bitten Sie darum, dass der Lieferant Ihnen schriftlich gibt, ob das Gerät Leihgerät ist und wie die Rückgabe abläuft.
Was eine Apotheken-Leihe kostet und welche Geräte verliehen werden, ließ sich aus frei zugänglichen, belastbaren Unterlagen nicht ermitteln. Die Suchanfrage „Inhaliergerät leihen Kosten“ bleibt hier deshalb ohne Zahl. Für die Hygiene bei einer Leihe gilt, was die Gebrauchsanweisungen über die Weitergabe sagen, und das ist der nächste Abschnitt. Ein geliehenes Gerät braucht in jedem Fall eigenes Zubehör.
Wiedereinsatz: was die Anleitungen zur Weitergabe sagen und das Verzeichnis nicht
Ein Gerät, das zurückgegeben wird, geht an die nächste Person. Das Verzeichnis nennt das Wiedereinsatz und behandelt die Frage in den Anforderungen der Untergruppe (Änderungsdatum 09.01.2024): Abschnitt III.3 der Anforderungen verlangt eine „Erklärung zur Eignung des Produktes für einen Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten“ durch Herstellererklärungen, Abschnitt V verlangt in den Produktinformationen „Hinweise zum ggf. möglichen Wiedereinsatz bei weiteren Versicherten und zu den dabei erforderlichen Maßnahmen“. In der Produktliste ist davon kaum etwas angekommen: drei von 133 Einträgen.
Die Gebrauchsanweisungen der Geräte aus den Vergleichen sind konkreter. Beurer schreibt beim IH 18 und beim IH 58 Kids: „Das Gerät ist nach Aufbereitung für den Wiedereinsatz geeignet.“ Die Aufbereitung umfasst den Austausch sämtlicher Zubehörteile samt Vernebler und Luftfilter und eine Desinfektion der Oberfläche. aponorm schreibt beim Compact PLUS fast dasselbe und verweist auf Year Packs; beim Compact KIDS steht, Vernebler und Zubehör dürften „nur von einem einzigen Patienten verwendet werden“, das Gerät sei aber „für einen Patientenwechsel vorgesehen“. PARI nimmt beim BOY Classic und BOY Junior den Kompressor aus und bindet alle übrigen Teile zu Hause an einen Patienten; einen Patientenwechsel nach Aufbereitung sieht PARI nur in Gesundheitseinrichtungen vor.
Sechs Anleitungen gehen den anderen Weg. Beurer IH 26, IH 26 Kids und IH 24 Kids: „Die Zubehörteile dürfen nur von einer Person benutzt werden.“ Beim IH 49 steht nur das Symbol für die Wiederverwendung an einem einzelnen Patienten. PARI schließt beim BOY free Vernebler, Mundstück und Maske vom Patientenwechsel aus. Medisana schreibt beim IN 700: „Geben Sie dieses Gerät NICHT an andere weiter.“ Bei Beurer IH 57, Medisana IN 550 und Microlife NEB 800 fand sich in den gelesenen Texten keine Aussage dazu.
Für die Familie zu Hause heißt das: Ein Grundgerät teilen ist bei einigen Modellen nach Anleitung möglich, Vernebler, Mundstück und Maske teilen bei keinem. Das gilt für Geschwister genauso, wie der Vergleich der Inhalatoren für Kinder schon für die Masken zeigt. Für die Kasse heißt es: Sie kann aus dem Verzeichnis bei keinem der elf gelisteten Geräte ablesen, ob es sich zum Wiedereinsatz eignet. Sie muss in die Anleitung schauen, genau wie Sie.
Inhalator für Kinder auf Rezept: keine Zuzahlung bis 18
Für Kinder und Jugendliche entfällt die Zuzahlung. Paragraf 33 Absatz 8 verpflichtet nur Versicherte, „die das 18. Lebensjahr vollendet haben“. Das gilt für das Gerät und für Verbrauchsmaterial. Der Anspruch selbst ist derselbe wie bei Erwachsenen: Das Gerät muss im Einzelfall erforderlich sein, und die Praxis verordnet es mit Diagnose.
Alle fünf Kinder-Geräte aus dem Vergleich nach Maske, Lautstärke und Altersangabe stehen im Verzeichnis, als einzige Gruppe der drei Vergleiche vollständig: PARI BOY Junior, Beurer IH 26 Kids, aponorm Compact KIDS, Beurer IH 58 Kids und, seit September 2025, Beurer IH 24 Kids. Daraus folgt nicht, dass die Kasse genau eines davon liefert. Der Lieferant wählt aus der Produktart, sofern die Praxis nicht ein Einzelprodukt begründet verordnet.
Bei Kindern zählt das Zubehör mehr als das Grundgerät: Masken in der passenden Größe, gegebenenfalls ein Winkelstück für die Anwendung bei kleinen Kindern. Die Anforderungen des Verzeichnisses verlangen, dass ein Mundstück zum Lieferumfang gehört; Masken in Kindergrößen sind dort nicht als Pflicht genannt. Fragen Sie den Lieferanten bei der Einweisung deshalb ausdrücklich, welche Maske Ihr Kind bekommt und wie Nachschub geliefert wird. Für trockene Raumluft im Kinderzimmer ist dagegen nicht der Inhalator zuständig; was dort hilft und was nicht, zeigt die Seite zum Luftbefeuchter im Babyzimmer.
Inhalator ohne Rezept kaufen: wann das der einfachere Weg ist
Ein Inhalator lässt sich ohne Rezept kaufen, in der Apotheke wie im Handel; das Rezept ist nur der Weg, über den die Kasse ihn bezahlt. Der Kauf ohne Rezept ist der einfachere Weg, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft: Es gibt keine Lungenerkrankung, die der Indikationsrahmen des Verzeichnisses nennt; Sie wollen ein bestimmtes Gerät, das nicht gelistet ist oder Mehrkosten auslösen würde; oder Sie brauchen das Gerät sofort.
Die Erkältung ist dabei der häufigste Fall. Im Indikationsrahmen der Produktart 14.24.01.0 steht sie nicht; dort stehen Lungenerkrankungen wie COPD, Asthma und Mukoviszidose. Ob eine Kasse bei einer akuten Bronchitis ein Gerät übernimmt, lässt sich aus dem Verzeichnis nicht ablesen und bleibt eine Einzelfallentscheidung. Wer bei Erkältung mit Kochsalzlösung inhalieren will, findet bei den Anleitungen der Geräte große Unterschiede, was eingefüllt werden darf; die stehen in Inhalieren mit Kochsalzlösung.
Beim Kauf hilft die Hilfsmittelnummer trotzdem. Sie zeigt, dass ein Hersteller die Anforderungen der Untergruppe nachgewiesen hat, darunter das Teilchenspektrum durch ein unabhängiges Prüfinstitut. Fehlt sie, heißt das nicht, dass ein Gerät schlechter vernebelt, aber der Nachweis liegt dann nicht beim GKV-Spitzenverband vor. Wer ein tragbares Gerät sucht, findet die Unterschiede bei Akku, Gewicht und zulässigen Medikamenten im Vergleich der Mesh-Vernebler.
Gegen Asthma-Auslöser in der Wohnung hilft ein Inhalator nicht; er bringt ein Medikament in die Lunge, er reinigt keine Luft. Was ein Luftreiniger dabei leisten kann und wo seine Grenzen liegen, zeigt die Seite Luftreiniger bei Asthma. Für privat Versicherte gilt das Sozialgesetzbuch nicht; was die private Versicherung oder die Beihilfe für einen Inhalator erstattet, steht im jeweiligen Tarif und ist hier nicht behandelt.
Inhalator für die Nasennebenhöhlen und Spezialvernebler: andere Produktarten
Wer wegen einer Sinusitis inhaliert, bekommt ein anderes Gerät. Die oberen Atemwege haben im Verzeichnis eine eigene Untergruppe, 14.24.02, Aerosol-Inhalationsgeräte für obere Atemwege, mit der Produktart Vernebler für obere Atemwege. PARI ist dort unter anderem mit dem SINUS2 Verneblersystem gelistet. Die Beschreibung der Produktgruppe nennt für die oberen Atemwege „in der Regel Druck- oder Dampfinhalationsgeräte“. Ein Gerät aus 14.24.01 ist für die unteren Atemwege gelistet; ob es auch für die Nase verordnet wird, entscheidet die Praxis.
Für bestimmte Arzneimittel gibt es die Produktart 14.24.01.2, Vernebler für spezielle Medikamente. Das sind Geräte, die nur für ein bestimmtes Medikament zugelassen sind. Ihre Gebrauchsanweisung muss die applizierbaren Mittel aufzählen. Für alle anderen Vernebler gilt der Satz aus der Beschreibung der Produktgruppe: Welche Medikamente mit welchem Vernebler angewendet werden dürfen, findet sich „in der Regel in den Arzneimittelfachinformationen“. Das Rezept für das Medikament und das Rezept für das Gerät hängen deshalb zusammen.
Programmierbare, atemzuggesteuerte Vernebler stehen unter 14.24.01.3. Sie lassen sich laut Verzeichnis auf die Atemtechnik der versicherten Person einstellen. Laut Beschreibung der Produktgruppe lässt sich damit die Effizienz steigern. Solche Geräte kommen in den Vergleichen dieser Rubrik nicht vor. Ob eines davon nötig ist, entscheidet die Praxis, nicht der Kaufwunsch.
Prüfliste: vom Rezept bis zum Gerät zu Hause
Die Liste lässt sich ausdrucken und abhaken. Sie fasst die Pflichten und Fristen zusammen, die Gesetz, Richtlinie und Verzeichnis vorgeben, und die Fragen, die nur der Vertrag Ihrer Kasse beantwortet.
Inhalator auf Rezept: Prüfliste
- Rezept mit Diagnose, Datum und Produktart oder Nummer 14.24.01.0 (HilfsM-RL § 7); bei einem bestimmten Gerät Begründung auf dem Rezept.
- Ausstellungsdatum notieren: Innerhalb von 28 Kalendertagen muss der Antrag bei der Kasse sein (HilfsM-RL § 8 Abs. 2); ein Rezept aus dem Entlassmanagement gilt nur sieben Tage nach der Entlassung (§ 6a).
- Bei der Kasse nach Vertragspartnern für Inhalationsgeräte fragen (§ 33 Abs. 6 SGB V).
- Beim Lieferanten nach der Liste mehrkostenfreier Geräte fragen und sie mitnehmen (Verzeichnis VII.1).
- Klären: Leihgerät oder Eigentum? Rückgabe wann und wie? Schriftlich geben lassen.
- Vor der Unterschrift: Fallen Mehrkosten an? Welcher Betrag, wofür?
- Zuzahlung (ab 18) quittieren lassen: 10 Prozent, mindestens 5, höchstens 10 Euro (§ 61).
- Einweisung in Gebrauch, Reinigung und Zubehör mitmachen und das Protokoll gegenlesen (Verzeichnis VII.3).
- Prüfen, ob Mundstück und, bei Kindern, die passende Maske dabei sind.
- Klären, wie Ersatzvernebler, Filter oder Year-Pack geliefert werden und ob dafür ein neues Rezept nötig ist.
- Alle Zuzahlungsquittungen des Jahres sammeln, für die Belastungsgrenze (§ 62).
- Bei Ablehnung: Bescheid lesen, Frist der Rechtsbehelfsbelehrung notieren.
Wer das Gerät ohne Rezept kauft, braucht von dieser Liste nur zwei Punkte: die Anleitung lesen, bevor das erste Medikament eingefüllt wird, und sich die Austauschintervalle für Vernebler und Filter notieren. Beides steht in der Gebrauchsanweisung jedes der fünfzehn Geräte.
Fristen und Beträge im Überblick
Die Übersicht trägt die Zahlen dieser Seite an einer Stelle zusammen, jede mit ihrer Fundstelle. Sie ersetzt keine Auskunft der Kasse, zeigt aber, welche Werte gesetzlich feststehen und welche nicht.
| Was | Wert | Fundstelle |
|---|---|---|
| Gültigkeit der Verordnung | 28 Kalendertage, gewahrt mit Antrag bei der Kasse | HilfsM-RL § 8 Abs. 2 |
| Verordnung bei Krankenhausentlassung | gültig bis 7 Kalendertage nach der Entlassung | HilfsM-RL § 6a Abs. 2 |
| Zuzahlung Gerät | 10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 €, nie mehr als die Kosten | § 33 Abs. 8, § 61 Satz 1 SGB V |
| Zuzahlung Verbrauchsmaterial | 10 %, höchstens 15 € für den Monatsbedarf | § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V |
| Zuzahlung unter 18 | keine | § 33 Abs. 8 Satz 1 SGB V |
| Belastungsgrenze | 2 % der Bruttoeinnahmen, chronisch krank 1 % | § 62 Abs. 1 SGB V |
| Leihe durch die Kasse | möglich, keine Frist, keine Pflicht | § 33 Abs. 5 SGB V, HilfsM-RL § 5 Abs. 1 |
| Lebensdauer Kompressor (PARI BOY Classic) | ca. 1.000 Betriebsstunden, höchstens 5 Jahre | Gebrauchsanweisung PARI |
| Vernebler zu Hause (PARI BOY Classic) | 300 Aufbereitungen, höchstens 1 Jahr | Gebrauchsanweisung PARI |
| Nutzungsdauer im Verzeichnis | bei keinem Eintrag der Untergruppe angegeben | Hilfsmittelverzeichnis 14.24.01 |
Auffällig ist die letzte Zeile. Die Anforderungen der Untergruppe verlangen eine Herstellererklärung zur Nutzungsdauer, die Liste zeigt keine. Die einzigen belastbaren Zahlen zur Lebensdauer stehen in den Gebrauchsanweisungen, und auch dort nicht bei allen Herstellern in derselben Form.
Die Datenlage: Stand 05.11.2026 und was sich bis zur nächsten Prüfung ändern kann
Alle Angaben dieser Seite tragen den Stand 05.11.2026. Der Gesetzestext stammt aus der amtlichen Fassung bei gesetze-im-internet.de, die Hilfsmittel-Richtlinie aus der Fassung, die zuletzt am 20. Februar 2025 geändert wurde. Die Produktgruppe 14 trägt im Verzeichnis das Änderungsdatum 09.01.2024, die Produktliste wird laufend ergänzt: Beurer IH 24 Kids und IH 57 kamen im September 2025 dazu, drei Geräte mit Wiedereinsatz-Angabe erst im Juni, August und Oktober 2026.
Drei Dinge können sich bis zur nächsten Prüfung ändern. Erstens die Liste: Hersteller können Anträge stellen, Einträge können nach Paragraf 139 Absatz 10 gestrichen werden. Die vier hier nicht gelisteten Geräte könnten aufgenommen, gelistete Geräte gestrichen werden. Zweitens die Spalte Wiedereinsatz: Holt das Verzeichnis die Herstellererklärungen für ältere Einträge nach, steht dort bei einigen der elf Geräte vielleicht bald etwas anderes als „Keine Angabe“. Drittens die Beträge: Zuzahlungshöhen stehen im Gesetz und ändern sich nur mit einer Gesetzesänderung; der Höchstbetrag für Verbrauchsmaterial steht im Wortlaut vom 05.11.2026 bei 15 Euro im Monat.
Nachzusehen ist dann an drei Stellen. In der Produktsuche des Hilfsmittelverzeichnisses unter dem Gerätenamen und der Positionsnummer, in der Spalte Wiedereinsatz und im Änderungsdatum der Produktgruppe. In Paragraf 33 und 61 des Fünften Sozialgesetzbuchs, ob die Beträge noch gelten. Und beim Datenblatt des aponorm Compact PLUS, ob die Nummer dort inzwischen zum Verzeichnis passt. Nicht nachzusehen ist, was diese Seite gar nicht weiß: die Verträge Ihrer Kasse. Die Frage, ob Ihr Inhalator Leihgerät oder Eigentum ist, beantwortet am Ende ein Schreiben Ihres Lieferanten, nicht das Verzeichnis.

