Medizinprodukt, Hilfsmittel, Kassenleistung: drei Wörter, die verwechselt werden
Wer fragt, ob die Krankenkasse eine Tageslichtlampe bezahlt, stößt schnell auf ein Missverständnis. Viele Lampen werben damit, ein Medizinprodukt zu sein, und viele Käufer schließen daraus, die Kasse müsse sie übernehmen. Das ist ein Kurzschluss. Ein Medizinprodukt ist ein Begriff des europäischen Produktrechts, ein Hilfsmittel ein Begriff des deutschen Sozialrechts, und eine Kassenleistung ergibt sich erst, wenn die Voraussetzungen des Sozialrechts erfüllt sind.
Die Antwort auf die Ausgangsfrage ist nach den Quellen dieses Ratgebers kurz: In der Regel nein. Das Merkblatt des IGeL-Monitors führt die Lichttherapie bei saisonaler depressiver Störung als individuelle Gesundheitsleistung, die Versicherte selbst bezahlen. Und das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands führt am 17.10.2026 in seinen 38 Produktgruppen keine Tageslichtlampe.
Die längere Antwort lohnt sich trotzdem, weil sie zwei Wege zeigt, die viele übersehen. Der erste Weg führt über die Kasse im Einzelfall, mit einer ärztlichen Begründung, deren Erfolg niemand vorhersagen kann. Der zweite Weg führt über die Steuererklärung, wo Krankheitskosten unter bestimmten Bedingungen die Steuer senken. Für den zweiten Weg gibt es eine Regel, die man vor dem Kauf kennen muss, sonst ist er verbaut.
Warum die Frage so oft gestellt wird, zeigt die Suche. Wer „lichttherapie krankenkasse“ eingibt, bekommt Vorschläge wie „lichttherapie lampe auf rezept“, „lichttherapie depression krankenkasse“ oder „lichttherapie lampe kosten“. Hinter allen steht dieselbe Hoffnung: dass eine Behandlung, die eine Leitlinie empfiehlt, auch bezahlt wird. Dass das bei der Lichttherapie nicht so ist, liegt an der Grenze zwischen Behandlung und Gerät, die dieser Ratgeber Schritt für Schritt zeigt.
Dieser Ratgeber klärt zuerst die Begriffe, dann den Weg über die Kasse, dann den Weg über das Finanzamt. Am Ende steht die Frage, welche Lampe man kauft, wenn man sie selbst bezahlt, und welche Seite dieses Bereichs dann weiterhilft.
Die Verwechslung von Produktrecht und Leistungsrecht kennt man auch aus anderen Bereichen. Bei Uhren, die Blutdruck messen, versprechen viele Angebote mehr, als eine Zulassung decken würde; wie das dort aussieht, beschreibt die Seite zur Blutdruckmessung mit der Smartwatch. Auch dort entscheidet nicht das Wort in der Werbung, sondern die Rechtsgrundlage.
Die Begriffe und ihre Rechtsgrundlagen auf einen Blick
Die Tabelle stellt die sechs Begriffe nebeneinander, um die es in diesem Ratgeber geht, mit der Vorschrift, aus der sie stammen, ihrer Bedeutung und ihrer Folge für die Frage, wer bezahlt.
| Begriff | Rechtsgrundlage | Bedeutung | Folge für die Kosten |
|---|---|---|---|
| Medizinprodukt | Verordnung (EU) 2017/745, Art. 2 Nr. 1 | Der Hersteller gibt dem Gerät einen medizinischen Zweck und bewertet es danach | Sagt nichts darüber, wer bezahlt |
| Hilfsmittel | § 33 SGB V | Anspruch der Versicherten, wenn im Einzelfall erforderlich und kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand | Kasse bezahlt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind |
| Hilfsmittelverzeichnis | § 139 SGB V | Aufstellung der von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel in 38 Produktgruppen | Tageslichtlampen sind dort nicht aufgeführt |
| IGeL | Merkblatt des IGeL-Monitors | Individuelle Gesundheitsleistung, von Versicherten selbst bezahlt | Lichttherapie-Sitzungen in der Praxis je 6 bis 12 Euro |
| Außergewöhnliche Belastung | § 33 EStG | Zwangsläufige Mehrkosten, abziehbar über der zumutbaren Belastung | Steuerersparnis möglich, nicht Erstattung |
| Nachweis der Zwangsläufigkeit | § 64 EStDV | Verordnung für Hilfsmittel; amtsärztliches Gutachten für Gebrauchsgegenstände | Gutachten muss vor dem Kauf ausgestellt sein |
Die Tabelle zeigt, warum die Frage nach der Kasse so oft falsch beantwortet wird. Die erste Zeile betrifft den Hersteller, die nächsten drei die Krankenversicherung, die letzten beiden das Finanzamt. Ein Gerät kann in der ersten Zeile stehen, ohne in der zweiten oder dritten aufzutauchen. Genau das ist bei Tageslichtlampen der Fall.
Ein Beispiel macht das greifbar. Eine Lampe kann nach ihrer Anleitung ein Medizinprodukt der Klasse IIa sein, mit Benannter Stelle und Gegenanzeigen, also alles erfüllen, was das Produktrecht verlangt. Sie steht trotzdem nicht im Hilfsmittelverzeichnis, die Sitzung mit ihr in einer Praxis ist eine IGeL, und beim Finanzamt zählt sie nur mit dem richtigen Nachweis. Die Einstufung als Medizinprodukt öffnet keine dieser Türen von selbst.
Wer die Tabelle von oben nach unten liest, liest den Weg, den eine Lampe durch die Rechtsgebiete nimmt. Sie kommt als Medizinprodukt auf den Markt, sie wird nicht als Hilfsmittel im Verzeichnis geführt, die Sitzung in der Praxis ist eine Selbstzahlerleistung, und die Kosten können unter Bedingungen bei der Steuer helfen. Jeder Abschnitt dieses Ratgebers nimmt sich eine Zeile vor.
Was ein Medizinprodukt ist: der Zweck, den der Hersteller nennt
Die Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte definiert ein Medizinprodukt über seinen Zweck. Es ist ein Gerät oder anderer Gegenstand, der dem Hersteller zufolge für Menschen bestimmt ist und einen oder mehrere medizinische Zwecke erfüllen soll, unter anderem die Behandlung oder Linderung von Krankheiten. Entscheidend ist, was der Hersteller als Zweck angibt.
Die Verordnung regelt, wie ein solches Gerät auf den Markt kommt: welche Klasse es hat, wer es prüft, welche Unterlagen es braucht. Sie regelt nicht, wer es bezahlt. Das ist Sache der Mitgliedstaaten und ihrer Sozialversicherungen. Ein Medizinprodukt ist deshalb keine Kassenleistung, sondern nur ein Gerät, das bestimmte Anforderungen an Sicherheit und Unterlagen erfüllt.
Die Verordnung enthält aber eine Regel, die für Käufer wichtig ist, auch wenn sie nichts mit der Kasse zu tun hat. Artikel 7 verbietet bei der Bewerbung von Produkten Angaben, die hinsichtlich Zweckbestimmung, Sicherheit und Leistung irreführen können, etwa indem sie einen falschen Eindruck hinsichtlich der Behandlung erwecken. Wer ein Angebot liest, das eine Lampe „gegen Depressionen“ verspricht, sollte deshalb prüfen, ob das Gerät überhaupt als Medizinprodukt eingestuft ist.
Für Tageslichtlampen hat das eine praktische Bedeutung. Wer eine Lampe als Teil einer Behandlung nutzt, sollte ein Gerät mit Einstufung als Medizinprodukt wählen, weil es eine Anleitung mit Gegenanzeigen und Zeiten hat. Welche Lampen das sind und wie selten die Einstufung im Angebot steht, zeigt der Vergleich der Lichttherapie-Lampen als Medizinprodukt. Die Einstufung hilft bei der Behandlung, nicht bei der Kasse.
Bei einem Antrag oder einem Gutachten kann die Einstufung trotzdem eine Rolle spielen. Wer belegen will, dass er eine Lampe für eine medizinische Behandlung braucht und nicht als Leselampe, hat mit einem Gerät, dessen Hersteller einen medizinischen Zweck nennt, bessere Unterlagen als mit einer Leuchte ohne Einstufung. Ob das im Einzelfall entscheidet, sagen die Quellen dieses Ratgebers nicht.
Was ein Hilfsmittel ist: § 33 SGB V
Das Sozialrecht kennt das Hilfsmittel. § 33 SGB V gibt Versicherten einen Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.
Die Aufzählung im Gesetz zeigt, an welche Geräte der Gesetzgeber dabei vor allem denkt: Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische Hilfsmittel. Das sind Geräte, die eine Funktion des Körpers ersetzen oder stützen. Eine Lampe, die eine Behandlung unterstützt, fällt in die offene Gruppe der „anderen Hilfsmittel“, und dort entscheidet sich alles an der Erforderlichkeit im Einzelfall.
Der Anspruch hat zwei Grenzen, die im selben Satz stehen. Er besteht nicht, soweit die Hilfsmittel als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind, und nicht, soweit sie nach § 34 Absatz 4 ausgeschlossen sind. Die erste Grenze ist für Tageslichtlampen wichtig, weil eine Lampe auf den ersten Blick ein Gegenstand des täglichen Lebens ist.
Die zweite Grenze, der Ausschluss nach § 34 Absatz 4 SGB V, erlaubt dem Bundesministerium für Gesundheit, durch Rechtsverordnung Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis zu bestimmen, deren Kosten die Kasse nicht übernimmt. Für Tageslichtlampen fand sich in den Quellen dieses Ratgebers kein solcher Ausschluss; entscheidend ist bei ihnen die erste Grenze, der Gebrauchsgegenstand, und die Frage der Erforderlichkeit.
Der zweite Satz desselben Absatzes verbindet den Anspruch mit dem Hilfsmittelverzeichnis: Die Hilfsmittel müssen mindestens die dort festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Verzeichnis gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Absatz 6 regelt, dass Versicherte alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen können, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind.
Aus dem Wortlaut ergibt sich, was für einen Antrag nötig wäre: eine Krankenbehandlung, deren Erfolg die Lampe sichern soll, eine Erforderlichkeit im Einzelfall und ein Gerät, das kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand ist. Ob eine Tageslichtlampe diese Hürden nimmt, entscheidet die Kasse auf Antrag. Die Quellen dieses Ratgebers enthalten keine Entscheidung, die das allgemein beantwortet.
Die Unterscheidung zwischen Gerät und Behandlung kennt man auch von anderen Geräten für den Körper. Bei Massagegeräten zum Beispiel ist die Grenze zwischen Wohlfühlgerät und Therapie oft unscharf; wann ein Fußmassagegerät nicht benutzt werden sollte, beschreibt die Seite zu den Gegenanzeigen beim Fußmassagegerät.
Das Hilfsmittelverzeichnis: 38 Produktgruppen, keine Tageslichtlampe
Der GKV-Spitzenverband erstellt nach § 139 SGB V ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. Auf seiner Startseite heißt es, in dem Verzeichnis seien die von der Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen umfassten Hilfsmittel aufgeführt. Es gliedert sich in Anlehnung an das jeweilige Therapieziel in 38 Produktgruppen, dazu kommen vier Produktgruppen für Pflegehilfsmittel.
Die Gliederung nach dem Therapieziel erklärt, warum eine Tageslichtlampe schwer einzuordnen ist. Die Produktgruppen heißen nach dem, was ein Hilfsmittel bewirken soll: Gehhilfen, Hörhilfen, Sehhilfen, Inhalations- und Atemtherapiegeräte, Hilfsmittel zum Glukosemanagement. Eine Gruppe für die Behandlung psychischer Erkrankungen gibt es nicht, und die Lichttherapie hat dort keinen Ort.
Am 17.10.2026 wurden die Produktgruppen durchgesehen, von Absauggeräten bis Armprothesen. Eine Produktgruppe für Lichttherapie gegen Depressionen gibt es nicht. Die naheliegende Stelle, die Produktgruppe 06 „Bestrahlungsgeräte“, ist für einen anderen Zweck angelegt, wie der nächste Abschnitt zeigt. Eine Tageslichtlampe ist nirgends aufgeführt.
Zur Gegenprobe wurde die Gliederung des Verzeichnisses nach dem Wort „Licht“ durchsucht. Die Suche fand Sensoren, die eine Funktion durch Lichtsteuerung auslösen, die UV-Lichtkämme der Produktgruppe 06, Blitz- und Vibrationswecker bei den Hörhilfen und Zuschläge für Lichtschutzgläser bei den Sehhilfen. Ein Gerät, das Licht zur Behandlung einer Depression abgibt, war nicht darunter.
Ein Treffer ist für diesen Bereich trotzdem aufschlussreich: Blitz- und Vibrationswecker stehen bei den Hörhilfen. Ein Wecker mit Licht kann also ein Hilfsmittel sein, aber als Ersatz für das Hören, nicht als Behandlung mit Licht. Ein Lichtwecker mit Sonnenaufgang, wie ihn der Vergleich der Lichtwecker in diesem Bereich prüft, gehört nicht in diese Gruppe; er soll das Aufwachen erleichtern, nicht einen Weckton ersetzen, den man nicht hört.
Auch in der Hilfsmitteldatenbank REHADAT stehen Tageslichtgeräte, darunter Lampen von Beurer und Lumie. Dort tragen sie eine interne Referenznummer, aber im gelesenen Eintrag der Beurer TL 85 keine Positionsnummer aus dem Hilfsmittelverzeichnis. Eine Datenbank ist kein Leistungsverzeichnis, und ein Eintrag dort sagt nichts darüber, wer bezahlt.
Was bedeutet das Fehlen im Verzeichnis? Nach der Beschreibung des GKV-Spitzenverbands führt das Verzeichnis die Hilfsmittel auf, die von der Leistungspflicht umfasst sind. Eine Lampe, die dort nicht steht, hat diesen Weg nicht. Ob eine Kasse im Einzelfall trotzdem zahlt, ist eine Frage, die nur ein Antrag beantwortet, und die Erfolgsaussicht lässt sich aus den Quellen dieses Ratgebers nicht ablesen.
Das Verzeichnis ist öffentlich und lässt sich von jedem durchsuchen. Wer die Angabe dieses Ratgebers prüfen will, öffnet die Übersicht der Produktgruppen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands und klappt die Gruppen auf, die in Frage kommen. Die Durchsicht für diesen Ratgeber hat den Stand vom 17.10.2026; das Verzeichnis wird fortgeschrieben, und eine spätere Aufnahme ist nicht ausgeschlossen.
Für den Kauf heißt das: Wer eine Lampe kauft, plant mit den eigenen Kosten. Wer die Kasse fragen will, tut das vor dem Kauf und mit einer ärztlichen Begründung, nicht danach mit der Rechnung.
Produktgruppe 06: Bestrahlungsgeräte nur für UV-Licht auf der Haut
Die Produktgruppe 06 heißt „Bestrahlungsgeräte“, und sie hat mit Licht zu tun. Ihre Definition im Verzeichnis ist aber eindeutig: In der Produktgruppe würden Bestrahlungsgeräte zur häuslichen UV-Therapie aufgeführt, die im Einzelfall erforderlich seien, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern. Bei einer solchen Phototherapie werde therapeutisch wirksame Lichtstrahlung auf die menschliche Haut gebracht.
Die Definition erklärt dann die UV-Bereiche. UV-A und UV-B würden therapeutisch genutzt, UV-C sei für den Hilfsmittelbereich nicht erforderlich. Bei einer UV-Behandlung müssten Überdosierungen vermieden werden, die unter anderem zu Augenschäden, Hautrötungen oder vorzeitiger Hautalterung führen könnten; Bestrahlungszeiten, Abstände und Intensitäten seien nach ärztlicher Anordnung einzuhalten.
Am 17.10.2026 standen in der Produktgruppe zwei Positionen: ein UV-B-Kamm mit Schmalband-UV-B bei 311 Nanometern und eine Abrechnungsposition für Reparatur und Wartung. Die Untergruppen heißen „Haut“ und „Ohne speziellen Anwendungsort“. Ein Gerät, das sichtbares Licht ans Auge bringt, wie eine Tageslichtlampe, passt nicht in diese Gruppe.
Die Definition enthält zwei leistungsrechtliche Hinweise, die zeigen, wie eng die Kassen den Begriff fassen. UV-Schutzbrillen für UV-Lichtkämme seien keine Sehhilfen im Sinne der Produktgruppe 25, und Hautschutz zum Schutz der gesunden Haut, zum Beispiel Sonnencreme, sei kein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V. Selbst das Zubehör eines gelisteten Geräts ist also nicht automatisch ein Hilfsmittel.
Das ist bemerkenswert, weil eine Tageslichtlampe gerade kein UV abgeben soll. Das BfS und die Hersteller betonen, dass Lampen für die Lichttherapie gegen Depressionen UV-frei sein sollen. Die einzige Lichttherapie, die das Hilfsmittelverzeichnis kennt, ist also genau die, die eine Tageslichtlampe vermeiden soll. Wer in der Suche „lichttherapie lampe 311 nm“ findet, sucht ein anderes Gerät für einen anderen Zweck.
Die Definition der Produktgruppe nennt auch, warum UV-Geräte überhaupt Hilfsmittel sein können: Sie dienen der Selbstanwendung durch Versicherte zu Hause, nach den Vorgaben des behandelnden Arztes. Genau diesen Gedanken müsste man für eine Tageslichtlampe übertragen, wenn man sie als Hilfsmittel beantragt. Die Produktgruppe zeigt also, wie die Kassen über häusliche Lichtgeräte denken, auch wenn sie die Tageslichtlampe nicht enthält.
Welche Risiken UV-Licht und Blaulicht für Augen und Haut bergen und warum eine Tageslichtlampe UV-frei sein soll, ordnet der Ratgeber zu den Nebenwirkungen der Lichttherapie.
Allgemeiner Gebrauchsgegenstand: warum eine Lampe darunter fallen kann
§ 33 SGB V schließt Hilfsmittel aus, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind. Was darunter fällt, definiert die Vorschrift nicht. Eine Lampe ist aber ein Gegenstand, den fast jeder Haushalt hat, und eine Tageslichtlampe lässt sich auch als Schreibtischleuchte benutzen. Viele Lampen werben sogar damit, etwa mit Einstellungen zum Arbeiten oder Lesen.
Dieselbe Formulierung taucht im Steuerrecht wieder auf, und dort mit einer Folge, die man kennen muss. § 64 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung verlangt für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne von § 33 Absatz 1 SGB V anzusehen sind, ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes. Die Gesetze rechnen also damit, dass es Geräte gibt, die medizinisch nötig sind und trotzdem wie Alltagsgegenstände aussehen.
Für eine Tageslichtlampe bedeutet das: Sie kann bei der Kasse an der Grenze zum Gebrauchsgegenstand scheitern und beim Finanzamt nur mit einem Gutachten anerkannt werden. Ob eine bestimmte Lampe als Gebrauchsgegenstand gilt, entscheiden Kasse und Finanzamt, nicht der Hersteller und nicht dieser Ratgeber. Wer sichergehen will, behandelt sie beim Finanzamt so, als wäre sie einer, und besorgt das Gutachten vorher.
Dieselbe Grenze zwischen Alltagsgerät und Therapie zieht sich durch viele Geräte für den Körper. Eine Massagepistole etwa kann ein Wohlfühlgerät für den Feierabend sein oder Teil einer Behandlung, und die Anleitungen ziehen dafür Grenzen; wie das dort aussieht, beschreibt die Seite Massagepistole richtig anwenden. Bei Lampen ist die Grenze ähnlich schwer zu ziehen.
Lampen mit mehreren Lichtfarben machen die Abgrenzung nicht einfacher. Die Beurer TL 45 etwa ist nach ihrer Anleitung nur in der Therapie-Einstellung ein Medizinprodukt, in den beiden anderen eine Leuchte zum Arbeiten und Entspannen. Ein Gerät, das je nach Taste Therapie oder Beleuchtung ist, zeigt, warum die Grenze zum Alltagsgegenstand bei Lampen besonders unscharf ist.
Noch deutlicher ist der Fall der Lumie Halo, einer runden Designleuchte, die im Angebot mit Lichttherapie gegen SAD beworben wird. Ihr eigener Hersteller führt sie in der Vergleichstabelle des Angebots nicht als Medizinprodukt, ein anderes Modell derselben Marke dagegen schon. Eine solche Leuchte wäre bei Kasse und Finanzamt kaum anders zu behandeln als eine Wohnzimmerlampe.
Lichttherapie als IGeL: was die Praxis berechnet
Neben der Lampe für zu Hause gibt es die Lichttherapie in der ärztlichen Praxis. Das Merkblatt des IGeL-Monitors beschreibt sie als Aufenthalt vor einer Therapielampe in bestimmtem Abstand für eine feste Zeit bei regelmäßiger Wiederholung, häufig mit Tageslichtlampen von 10.000 Lux. Es ordnet sie als individuelle Gesundheitsleistung ein, kurz IGeL, also als Leistung, die Versicherte selbst bezahlen.
Die Kosten nennt das Merkblatt ebenfalls: Sitzungen in einer ärztlichen Praxis kosteten je 6 bis 12 Euro, gegebenenfalls zuzüglich Beratung. Bei einer Sitzung täglich über eine Woche sind das rechnerisch 42 bis 84 Euro, über vier Wochen 168 bis 336 Euro, ohne Beratung. Für eine Behandlung über einen ganzen Winter wird die Rechnung entsprechend länger.
Wer die Kosten einer Behandlung in der Praxis mit denen einer eigenen Lampe vergleicht, sollte den Zeitaufwand nicht vergessen. Eine Sitzung dauert nach den Herstellertabellen bei 10.000 Lux eine halbe Stunde, bei weniger Licht länger, und dazu kommt der Weg. Zu Hause fällt der Weg weg, und die Sitzung lässt sich mit dem Frühstück verbinden. Für viele ist das der eigentliche Grund für eine eigene Lampe.
Den Nutzen bewertet der IGeL-Monitor als „tendenziell positiv“, gestützt auf eine Übersichtsarbeit mit 21 Studien und über 1.400 Betroffenen, die einen Hinweis auf einen kurzfristigen Nutzen von Tageslichtlampen gegenüber Placebo-Lampen ergab. Gegenüber Antidepressiva und Verhaltenstherapie sei die Abwägung unklar. Die Einstufung als IGeL heißt also nicht, dass die Lichttherapie nicht wirkt, sondern dass die Kassen sie nicht übernehmen.
Das Merkblatt nennt auch, wie man sich eine Lichttherapie in der Praxis vorstellen muss: Aufenthalt vor einer Lampe in bestimmtem Abstand für eine feste Zeit, regelmäßig wiederholt. Das entspricht dem, was man zu Hause mit einer eigenen Lampe macht, nur mit dem Weg in die Praxis jeden Morgen. Für viele ist dieser Weg der eigentliche Grund, sich eine eigene Lampe anzuschaffen.
Wer vor der Wahl zwischen Sitzungen in der Praxis und einer eigenen Lampe steht, vergleicht die Kosten über die erwartete Dauer. Für einige Wochen kann die Praxis reichen, für jeden Winter ist eine eigene Lampe nach dieser Rechnung meist günstiger. Wie man eine Lampe zu Hause richtig einsetzt, beschreibt der Ratgeber Lichttherapie richtig anwenden.
Was die Kassen stattdessen bezahlen
Das Merkblatt des IGeL-Monitors zur Vorbeugung erinnert an einen Punkt, der in der Diskussion um Lampen oft untergeht: Die Kassen bezahlen je nach Schwere der Krankheit auch Psychotherapie oder eine medikamentöse Behandlung. Wer an einer saisonalen Depression leidet, hat also Anspruch auf Behandlung, nur nicht in Form einer Lampe.
Die Lichttherapie ist in diesem Bild eine Ergänzung. Wer sie zusätzlich zu einer Behandlung nutzt, bezahlt die Lampe selbst und erhält die übrige Behandlung über die Kasse. Wer nur eine Lampe will und keine Behandlung, bezahlt ebenfalls selbst, und dann stellt sich die Frage nach der Kasse gar nicht.
Wer eine Behandlung über die Kasse bekommt, hat auch einen Ansprechpartner für die Lampe. Die Praxis, die die Depression behandelt, kann beurteilen, ob eine Lichttherapie zur Behandlung passt, und sie kann die Begründung schreiben, falls man doch einen Antrag stellen will. Ohne diese Praxis bleibt nur der Kauf auf eigene Rechnung.
Auch die Krankenkasse selbst ist ein Ansprechpartner. Viele Fragen lassen sich vor einem förmlichen Antrag am Telefon oder schriftlich klären: ob die Kasse Tageslichtlampen grundsätzlich ablehnt, welche Unterlagen sie für eine Prüfung im Einzelfall erwartet und über welche Vertragspartner Hilfsmittel bezogen werden. Eine solche Anfrage kostet nichts und erspart einen Kauf, der sich nachher nicht mehr einordnen lässt.
Für die Praxis bedeutet das: Das Gespräch über die Kasse beginnt nicht mit der Lampe, sondern mit der Diagnose. Wer eine saisonale Depression hat, bespricht die Behandlung in der Praxis, und dort lässt sich auch klären, ob eine Lampe dazugehören soll. Die Rechnung für die Lampe ist dann eine Frage der eigenen Kasse oder der Steuer, nicht der Behandlung.
Wie Lampe und Behandlung zusammenspielen, beschreibt die Nationale VersorgungsLeitlinie Unipolare Depression. Sie empfiehlt bei Depressionen mit saisonalem Muster einen Therapieversuch mit Lichttherapie und schreibt, sie erfolge in der Regel zusätzlich zu anderen Behandlungen. Die Leitlinie nennt dabei ausdrücklich kostengünstige Lichttherapie-Lampen am Arbeitsplatz als Beispiel für eine einfache Umsetzung, sie sagt aber nichts darüber, wer sie bezahlt.
Ein Antrag bei der Kasse: was man vorlegt und was man erwarten kann
Wer es trotzdem bei der Kasse versuchen will, braucht eine Grundlage, die zum Wortlaut von § 33 SGB V passt. Das heißt: eine Krankenbehandlung, deren Erfolg die Lampe sichern soll, eine Begründung, warum sie im Einzelfall erforderlich ist, und ein Gerät, das nicht nur eine Leuchte für den Alltag ist. Diese Begründung kann nur die behandelnde Praxis schreiben.
Zum Antrag gehören nach dieser Logik eine ärztliche Verordnung mit Diagnose, eine Begründung der Erforderlichkeit und eine Beschreibung des Geräts, am besten mit der Angabe, dass es ein Medizinprodukt ist. Die Kasse prüft dann, ob sie die Voraussetzungen für erfüllt hält. Nach Absatz 6 von § 33 SGB V können Versicherte alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Kasse sind; wer vorher bei einem beliebigen Händler kauft, kauft außerhalb dieses Weges.
Was man erwarten kann, lässt sich aus den Quellen dieses Ratgebers nicht beziffern. Das Hilfsmittelverzeichnis führt keine Tageslichtlampe, und das IGeL-Merkblatt nennt die Lichttherapie eine Selbstzahlerleistung. Die Verbraucherorganisation schrieb im November 2025 allgemein, die Krankenkassen übernähmen die Lichttherapie derzeit nicht. Ein Antrag ist damit ein Versuch, keine Formalie.
Lehnt die Kasse ab, ist das nach dieser Ausgangslage keine Überraschung. Wer die Ablehnung nicht hinnehmen will, kann sich bei der Kasse nach dem Weg erkundigen, der dann offensteht; die Einzelheiten des Widerspruchsverfahrens behandelt dieser Ratgeber nicht. Für die meisten ist der Weg über die Steuer am Ende der verlässlichere.
Hilfreich ist, die Antwort der Kasse schriftlich zu bekommen. Eine schriftliche Ablehnung zeigt, mit welcher Begründung abgelehnt wurde, etwa weil die Lampe als Gebrauchsgegenstand gilt oder weil die Erforderlichkeit nicht belegt ist. Diese Begründung ist auch für das Gespräch in der Praxis nützlich und kann beim Finanzamt zeigen, dass man den Weg über die Kasse versucht hat.
Was die Kasse prüft: die drei Hürden aus § 33 SGB V
Wer einen Antrag stellt, sollte wissen, woran die Kasse ihn misst. Aus dem Wortlaut von § 33 Absatz 1 SGB V ergeben sich drei Hürden, und eine Begründung, die nur eine davon anspricht, hat wenig Aussicht. Die erste Hürde ist der Zweck: Das Hilfsmittel muss den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen. Bei einer Tageslichtlampe kommt praktisch nur der erste Zweck in Betracht.
Die zweite Hürde ist die Erforderlichkeit im Einzelfall. Es genügt nicht, dass Lichttherapie allgemein helfen kann; die Praxis muss begründen, warum gerade diese Person die Lampe für ihre Behandlung braucht. Hilfreich ist dabei, wenn die Diagnose, der bisherige Verlauf und die geplante Behandlung beschrieben sind, und wenn deutlich wird, dass die Lampe Teil dieser Behandlung ist und nicht ihr Ersatz.
Die dritte Hürde ist der Gebrauchsgegenstand. Die Begründung sollte zeigen, dass die Lampe kein Gerät ist, das jeder Haushalt ohnehin hat. Ein Medizinprodukt mit festgelegter Zweckbestimmung, eine Anleitung mit Gegenanzeigen und einer Tabelle aus Lux, Abstand und Dauer sind Argumente dafür. Eine Lampe, die im Angebot vor allem als Schreibtischleuchte beworben wird, ist es nicht.
Zu den Gegenanzeigen gehört auch, dass die Praxis sie im Einzelfall geprüft hat. Wer eine Augenerkrankung hat oder lichtempfindlich machende Medikamente nimmt, sollte das im Antrag nicht verschweigen, sondern zeigen, dass es geklärt ist. Welche Gegenanzeigen die Hersteller und das BfS nennen, ordnet der Ratgeber zu den Nebenwirkungen der Lichttherapie.
Auch mit allen drei Hürden im Blick bleibt die Lage dieselbe: Die Lampe steht nicht im Hilfsmittelverzeichnis, und die Kasse entscheidet selbst. Der Antrag ist der Weg, eine Entscheidung zu bekommen, keine Garantie für ein bestimmtes Ergebnis.
Das Rezept: was eine Verordnung bewirkt und was nicht
In der Suche taucht oft die Frage nach der „Lichttherapie Lampe auf Rezept“ auf. Eine ärztliche Verordnung ist tatsächlich ein wichtiges Dokument, aber sie wirkt an zwei Stellen verschieden. Bei der Kasse ist sie die Grundlage eines Antrags, keine Zusage. Beim Finanzamt ist sie für Hilfsmittel der Nachweis, dass die Kosten zwangsläufig waren.
§ 64 Absatz 1 Nummer 1 EStDV nennt als Nachweis für Krankheitskosten eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel nach den Vorschriften des SGB V. Wer eine Lampe auf ärztliche Verordnung kauft, hat damit einen Beleg. Die Grenze liegt wieder beim Gebrauchsgegenstand: Für Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens gelten, reicht die Verordnung nicht, dann verlangt § 64 Absatz 1 Nummer 2 ein amtsärztliches Gutachten.
Bemerkenswert ist, dass die Vorschrift neben Ärztinnen und Ärzten auch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker nennt. Eine Verordnung von dort genügt nach dem Wortlaut ebenfalls als Nachweis für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Die Grenze beim Gebrauchsgegenstand gilt aber für beide gleich: Für ihn verlangt die Vorschrift das amtsärztliche Gutachten, keine Verordnung.
Daraus ergibt sich eine einfache Vorsichtsregel. Wer eine Tageslichtlampe steuerlich geltend machen will, sollte sich nicht allein auf eine Verordnung verlassen, weil das Finanzamt die Lampe als Gebrauchsgegenstand einstufen kann. Ein amtsärztliches Gutachten vor dem Kauf deckt beide Fälle ab. Ob es nötig ist, lässt sich beim Finanzamt oder in einer Steuerberatung vorab klären.
Ein Rezept ist außerdem kein Ersatz für die Prüfung der Lampe selbst. Wer eine Verordnung bekommt, sollte eine Lampe wählen, deren Anleitung Abstand, Dauer und Gegenanzeigen nennt; welche Lampen das bei 10.000 Lux leisten, zeigt der Vergleich der Tageslichtlampen mit 10.000 Lux.
Und ein Rezept ändert nichts an der Anwendung. Abstand, Dauer und Uhrzeit richten sich nach der Anleitung der Lampe und der Absprache mit der Praxis, nicht nach der Frage, wer bezahlt hat. Wer eine Lampe auf Verordnung nutzt, sollte die ersten Wochen genauso sorgfältig protokollieren wie jemand, der sie selbst gekauft hat, damit die Praxis sieht, ob die Behandlung wirkt.
Steuer: Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung
Der Weg über das Finanzamt beginnt mit § 33 EStG. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, wird auf Antrag die Einkommensteuer ermäßigt. Abgezogen wird der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt.
Krankheitskosten sind der häufigste Fall solcher Aufwendungen. Eine Tageslichtlampe, die für eine Behandlung nötig ist, kann dazu gehören, ebenso die Sitzungen in einer Praxis. Wichtig ist das Wort „zwangsläufig“: Das Finanzamt erkennt nur Kosten an, die man nicht vermeiden konnte, und dafür verlangt § 64 EStDV einen Nachweis.
Was „zwangsläufig“ bei einer Lampe heißt, ist nicht selbstverständlich. Eine Lampe, die man aus Neugier kauft oder weil die Wintermorgen trüb sind, ist keine zwangsläufige Aufwendung, auch wenn sie das Wohlbefinden hebt. Eine Lampe, die die Praxis als Teil einer Behandlung empfiehlt, kann es sein. Der Nachweis nach § 64 EStDV ist das Mittel, mit dem man diesen Unterschied belegt.
Der Steuerabzug ist keine Erstattung. Wer eine Lampe kauft und sie als außergewöhnliche Belastung angibt, bekommt nicht den Kaufpreis zurück, sondern zahlt weniger Steuer, und das nur, soweit die gesamten Krankheitskosten des Jahres die zumutbare Belastung übersteigen. Wer im selben Jahr hohe andere Krankheitskosten hat, etwa für Zahnersatz oder Brillen, hat bessere Aussichten, dass die Lampe sich auswirkt.
Wie viel Steuer man tatsächlich spart, hängt außerdem vom persönlichen Steuersatz ab. Der Abzug mindert das zu versteuernde Einkommen, nicht die Steuer selbst; wer einen niedrigen Steuersatz hat, spart weniger als jemand mit hohem Satz. Dieser Ratgeber nennt deshalb keine Ersparnis in Euro, sondern nur die Grenze, ab der sich Kosten überhaupt auswirken.
Die Kosten werden in der Steuererklärung zusammen mit den anderen Krankheitskosten des Jahres angegeben. Belege sollte man aufbewahren: die Rechnung der Lampe, die Rechnungen für Sitzungen in der Praxis und den Nachweis nach § 64 EStDV.
Die zumutbare Belastung: wie viel man selbst trägt
§ 33 Absatz 3 EStG legt fest, welchen Teil der Kosten man selbst tragen muss. Die zumutbare Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder und beträgt zwischen 1 und 7 Prozent. Die Grafik zeigt die Sätze aus dem Gesetz.
Die Werte als Liste
- Ohne Kinder, Grundtarif, bis 15.340 €: 5 Prozent
- Ohne Kinder, Grundtarif, bis 51.130 €: 6 Prozent
- Ohne Kinder, Grundtarif, über 51.130 €: 7 Prozent
- Ohne Kinder, Splittingtarif, bis 15.340 €: 4 Prozent
- Ohne Kinder, Splittingtarif, bis 51.130 €: 5 Prozent
- Ohne Kinder, Splittingtarif, über 51.130 €: 6 Prozent
- Ein oder zwei Kinder, bis 15.340 €: 2 Prozent
- Ein oder zwei Kinder, bis 51.130 €: 3 Prozent
- Ein oder zwei Kinder, über 51.130 €: 4 Prozent
- Drei oder mehr Kinder, bis 51.130 €: 1 Prozent
- Drei oder mehr Kinder, über 51.130 €: 2 Prozent
Ein Rechenbeispiel zeigt die Größenordnung. Wer ledig ist, keine Kinder hat und einen Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro, liegt nach der Tabelle bei 6 Prozent, also bei einer zumutbaren Belastung in der Größenordnung von bis zu 2.400 Euro. Krankheitskosten darunter wirken sich nach dieser Rechnung nicht aus. Eine Tageslichtlampe allein überschreitet diese Grenze in der Regel nicht.
Wie das Finanzamt die Sätze im Einzelnen auf die Stufen anwendet, ist in diesem Ratgeber nicht dargestellt; die Grafik zeigt nur die Prozentsätze des Gesetzes. Wer genau wissen will, ob sich seine Krankheitskosten auswirken, rechnet mit einem Steuerprogramm oder lässt sich beraten. Für die Entscheidung, ob sich ein Gutachten lohnt, reicht die Größenordnung.
Die Folge ist nüchtern. Der Steuerweg lohnt sich vor allem für Menschen, die im selben Jahr weitere Krankheitskosten haben, für Familien mit Kindern, deren Sätze niedriger sind, und für Menschen mit geringem Einkommen. Für alle anderen ist er eine Möglichkeit, die man kennen sollte, aber nicht überschätzen.
Rechenbeispiele: wann sich der Steuerweg lohnt
Ob sich der Steuerweg lohnt, hängt an der zumutbaren Belastung. Drei Rechenbeispiele mit den Sätzen aus § 33 Absatz 3 EStG zeigen die Größenordnungen. Sie sind vereinfacht und ersetzen keine Berechnung des Finanzamts, aber sie zeigen, warum eine einzelne Lampe selten genügt.
Erstes Beispiel: eine ledige Person ohne Kinder mit einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 15.000 Euro. Nach der Tabelle gelten 5 Prozent, also eine zumutbare Belastung in der Größenordnung von 750 Euro. Erst Krankheitskosten darüber wirken sich aus. Wer im selben Jahr eine Lampe, Sitzungen in einer Praxis und andere Krankheitskosten hat, kann diese Grenze erreichen.
Zweites Beispiel: ein Paar mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro. Für ein oder zwei Kinder gelten in dieser Stufe 3 Prozent, also eine zumutbare Belastung in der Größenordnung von 1.200 Euro. Auch hier reicht eine Lampe allein nicht, aber zusammen mit anderen Kosten des Jahres kann der Abzug greifen.
Drittes Beispiel: die Sitzungen in einer Praxis. Bei 6 bis 12 Euro je Sitzung nach dem IGeL-Merkblatt kosten fünf Sitzungen in der Woche über acht Wochen rechnerisch 240 bis 480 Euro, ohne Beratung. Für die ledige Person aus dem ersten Beispiel wäre das ein großer Teil der zumutbaren Belastung, für das Paar aus dem zweiten weniger. Wer eine eigene Lampe kauft, deren Tabelle zum eigenen Platz passt, spart diese Sitzungen; welche Lampen das leisten, zeigt der Vergleich der Tageslichtlampen mit 10.000 Lux.
Aus den Beispielen folgt eine Faustregel: Der Steuerweg lohnt sich, wenn im selben Jahr weitere Krankheitskosten anfallen, und er lohnt sich eher bei niedrigem Einkommen oder mit Kindern. Wer nur eine Lampe kauft und sonst keine Kosten hat, kann sich das Gutachten in den meisten Fällen sparen.
Der Nachweis: Verordnung oder amtsärztliches Gutachten
§ 64 EStDV regelt, wie die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten nachzuweisen ist. Nummer 1 nennt die Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Nummer 2 verlangt für bestimmte Fälle ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung.
Zu diesen Fällen gehören zwei, die für die Lichttherapie wichtig sein können. Buchstabe e nennt medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne von § 33 Absatz 1 SGB V anzusehen sind. Buchstabe f nennt wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und zählt als Beispiele Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie auf. Die Lichttherapie steht nicht in dieser Aufzählung.
Die Stationen als Liste
- Vor dem Kauf: Ärztliche Einschätzung — In der Praxis klären, ob eine Lichttherapie zu Hause angezeigt ist und ob die Lampe als Hilfsmittel oder als Gebrauchsgegenstand gilt.
- Vor dem Kauf: Amtsärztliches Gutachten — Für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens verlangt § 64 EStDV ein Gutachten des Gesundheitsamts oder des Medizinischen Dienstes, ausgestellt vor dem Kauf.
- Kauf: Beleg aufbewahren — Rechnung mit Gerät, Datum und Betrag sichern.
- Steuererklärung: Krankheitskosten angeben — Als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, zusammen mit anderen Krankheitskosten des Jahres.
- Bescheid: Zumutbare Belastung abziehen — Abziehbar ist nur der Teil, der die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigt.
Die Zeitachse zeigt die Reihenfolge, auf die es ankommt. Das Gutachten steht vor dem Kauf, weil die Verordnung es so verlangt. Wer erst kauft und dann ein Gutachten besorgt, hat einen Beleg, der für das Finanzamt zu spät kommt.
Ein Gutachten beschreibt, warum ein bestimmtes Hilfsmittel medizinisch nötig ist. Für eine Tageslichtlampe sollte es nach dem Sinn der Vorschrift die Diagnose, den Zweck der Lampe und ihre Notwendigkeit nennen. Wer zum Gesundheitsamt geht, nimmt deshalb die ärztlichen Unterlagen mit, die die Behandlung beschreiben, und die Beschreibung der Lampe, die er kaufen will.
Die Gesundheitsbehörden sind nach § 64 Absatz 2 EStDV verpflichtet, auf Verlangen die für steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen auszustellen. Wer ein Gutachten braucht, wendet sich also an das Gesundheitsamt. Ob dafür Gebühren anfallen, nennen die Quellen dieses Ratgebers nicht; das Gesundheitsamt gibt darüber Auskunft.
Warum das Gutachten vor dem Kauf kommen muss
§ 64 Absatz 1 Nummer 2 EStDV enthält einen Satz, der in vielen Ratgebern zur Steuer untergeht: Der nachzuweisende amtsärztliche Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung müsse vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein. Ein nachträgliches Gutachten genügt nicht.
Für Tageslichtlampen heißt das: Wer erst im Dezember merkt, dass eine Lampe hilft, und sie dann für die Steuer nachweisen will, ist zu spät, falls das Finanzamt sie als Gebrauchsgegenstand einordnet. Wer die Steuer im Blick hat, plant den Kauf wie eine Behandlung: erst die ärztliche Einschätzung, dann das Gutachten, dann die Lampe.
Das ist ein Grund mehr, die Lichttherapie nicht spontan zu beginnen. Wer im Herbst merkt, dass die vertrauten Beschwerden kommen, geht zuerst in die Praxis. Dort klärt sich, ob eine Lampe angezeigt ist, und dort kann man auch fragen, wie man den Nachweis für die Steuer bekommt.
Wer auf den Steuerabzug verzichtet, braucht kein Gutachten. Für viele ist das die vernünftigere Wahl, weil die zumutbare Belastung den Effekt einer einzelnen Lampe ohnehin schluckt. Die Entscheidung sollte aber bewusst fallen, nicht aus Unkenntnis.
Wer unsicher ist, ob sich das Gutachten lohnt, kann vor dem Termin beim Gesundheitsamt grob rechnen: die erwarteten Krankheitskosten des Jahres zusammenzählen und mit der zumutbaren Belastung aus der Tabelle vergleichen. Liegen die Kosten deutlich darunter, lohnt sich der Aufwand kaum. Liegen sie in der Nähe oder darüber, ist das Gutachten der Schlüssel, damit die Lampe mitzählt.
Sitzungen in der Praxis: was für die Steuer gilt
Für Sitzungen in einer Praxis gelten dieselben Grundsätze wie für die Lampe. Die Kosten sind Krankheitskosten, wenn die Behandlung ärztlich angezeigt ist, und sie wirken sich nur über der zumutbaren Belastung aus. Den Nachweis regelt wieder § 64 EStDV.
Bei Sitzungen kommt der Nachweis meist leichter zustande als bei einer Lampe, weil die Praxis die Behandlung selbst durchführt und abrechnet. Die Rechnung zeigt, dass eine ärztliche Leistung erbracht wurde. Ob das Finanzamt zusätzlich eine Verordnung verlangt, lässt sich vor der Steuererklärung erfragen.
Die Sonderregel für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden in Buchstabe f nennt Beispiele, unter denen die Lichttherapie nicht steht. Die Nationale VersorgungsLeitlinie Unipolare Depression empfiehlt für Depressionen mit saisonalem Muster ausdrücklich, einen Therapieversuch mit Lichttherapie anzubieten. Ob das Finanzamt daraus folgert, dass für die Sitzungen keine Sonderregel greift, sagen die Quellen dieses Ratgebers nicht; im Zweifel klärt man das vorab.
Die Rechnungen der Praxis sollten Datum, Leistung und Betrag enthalten. Wer mehrere Wochen Sitzungen macht, sammelt sie über das Jahr und gibt sie gemeinsam an. Bei 6 bis 12 Euro je Sitzung kommen über einen Winter Beträge zusammen, die zusammen mit anderen Krankheitskosten die zumutbare Belastung überschreiten können.
Private Krankenversicherung und Beihilfe: was dieser Ratgeber nicht abdeckt
Alle Rechtsgrundlagen dieses Ratgebers betreffen die gesetzliche Krankenversicherung und die Einkommensteuer. Für die private Krankenversicherung gelten die Bedingungen des eigenen Tarifs, für Beamtinnen und Beamte die Beihilfevorschriften des Dienstherrn. Beide wurden für diesen Ratgeber nicht ausgewertet.
Wer privat versichert ist, liest die Tarifbedingungen zu Hilfsmitteln und fragt vor dem Kauf schriftlich an. Was der eigene Tarif zu Hilfsmitteln sagt, steht in den Unterlagen der Versicherung, nicht in einem allgemeinen Ratgeber, und eine schriftliche Antwort vor dem Kauf schafft Klarheit.
Wer zusätzlich zur gesetzlichen Versicherung eine private Zusatzversicherung hat, liest auch deren Bedingungen. Ob sie Hilfsmittel oder individuelle Gesundheitsleistungen wie Lichttherapie-Sitzungen erstattet, steht in den Unterlagen des Tarifs; dieser Ratgeber kann dazu keine allgemeine Aussage machen.
Auch für Arbeitgeber, die eine Lampe am Arbeitsplatz bereitstellen, gelten andere Regeln als für die Kasse. Ob und wie ein Arbeitgeber eine solche Lampe anschafft, regelt dieser Ratgeber nicht; die Leitlinie nennt Lampen am Arbeitsplatz nur als Möglichkeit der Umsetzung. Wer am Arbeitsplatz eine Lampe nutzen möchte, spricht das mit dem Arbeitgeber oder der betrieblichen Gesundheitsförderung an.
Für die Steuer gilt bei Privatversicherten dasselbe wie bei gesetzlich Versicherten: Was die Versicherung erstattet, ist keine Belastung mehr. Abziehbar ist nur, was man selbst trägt, und nur über der zumutbaren Belastung.
Welche Lampe, wenn man selbst bezahlt
Für die meisten endet die Frage nach der Kasse mit der Erkenntnis, dass sie selbst bezahlen. Dann wird die Frage wichtiger, welche Lampe es sein soll. Drei Gesichtspunkte helfen dabei, und sie hängen mit diesem Ratgeber zusammen.
Erstens die Einstufung. Wer die Lampe als Teil einer Behandlung nutzt oder ein Gutachten für die Steuer braucht, ist mit einem Gerät besser bedient, dessen Hersteller einen medizinischen Zweck nennt und eine Anleitung mit Gegenanzeigen liefert. Zweitens die Tabelle aus Lux, Abstand und Dauer, ohne die sich die Sitzung nicht planen lässt. Drittens der Platz, an dem die Lampe stehen soll.
Wer Wert auf eine Lampe legt, die er bei Kasse oder Gesundheitsamt gut beschreiben kann, achtet auf drei Angaben in der Anleitung: die Zweckbestimmung, die Einstufung als Medizinprodukt und die Gegenanzeigen. Eine Lampe mit diesen Angaben lässt sich in einem Antrag oder Gutachten genau benennen, eine ohne sie nur mit dem Titel aus dem Angebot.
Wer statt einer Lampe für die Sitzung ein Gerät für das Aufwachen sucht, braucht keine Einstufung und keine 10.000 Lux. Was Lichtwecker leisten und wo ihre Zahlen stehen, zeigt der Vergleich der Lichtwecker. Für die Kasse und die Steuer spielt ein Lichtwecker keine Rolle.
Und wer den Winter mit anderen Mitteln überstehen will, sollte auch dort die Kosten im Blick behalten. Wer über Vitamin-D-Präparate nachdenkt, findet eine Einordnung, welche es gibt und was dabei zu beachten ist, im Vergleich der Vitamin-D3-K2-Präparate.
Wer was bezahlt: die Wege im Überblick
Der Assistent fasst die Abschnitte in vier Fragen zusammen und nennt den Weg, der nach den Quellen dieses Ratgebers am ehesten passt.
Lichttherapie: Kasse, Steuer oder selbst bezahlen?
Die erste passende Regel gewinnt. Die Antworten ersetzen keine Auskunft der Kasse oder des Finanzamts.
Ergebnis
Gutachten vor dem Kauf
Mit weiteren Krankheitskosten kann sich der Steuerweg lohnen. Ärztliche Einschätzung, dann amtsärztliches Gutachten nach § 64 EStDV, dann kaufen.
Alle Wege dieses Assistenten im Klartext
- Wenn Versicherung: Privat oder Beihilfe, dann Tarif oder Beihilfe prüfen. Die Bedingungen des eigenen Tarifs oder der Beihilfe entscheiden. Vor dem Kauf schriftlich anfragen.
- Wenn Diagnose: Nein, nur trübe Wintermorgen, dann Selbst bezahlen. Ohne Diagnose ist die Lampe eine Anschaffung für das Wohlbefinden. Weder Kasse noch Finanzamt kommen in Betracht.
- Wenn Kauf: Noch nicht und Kosten: Ja, dann Gutachten vor dem Kauf. Mit weiteren Krankheitskosten kann sich der Steuerweg lohnen. Ärztliche Einschätzung, dann amtsärztliches Gutachten nach § 64 EStDV, dann kaufen.
- Wenn Kauf: Noch nicht, dann Antrag bei der Kasse möglich, Erfolg offen. Mit ärztlicher Begründung bei der Kasse anfragen, bevor man kauft. Die Lampe steht nicht im Hilfsmittelverzeichnis.
- Wenn Kauf: Ja und Kosten: Ja, dann Verordnung prüfen. Liegt eine ärztliche Verordnung vor, kann sie als Nachweis dienen, sofern das Finanzamt die Lampe nicht als Gebrauchsgegenstand wertet; dann bräuchte es ein Gutachten von vor dem Kauf.
- In jedem anderen Fall: Selbst bezahlen. Nach dem Kauf und ohne weitere Krankheitskosten wirkt sich die Lampe steuerlich kaum aus.
Regeln abgeleitet aus § 33 SGB V, dem Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands, § 33 EStG und § 64 EStDV; gelesen am 17.10.2026.
Die Reihenfolge der Fragen folgt der Logik dieses Ratgebers. Die Versicherung bestimmt, welches Recht gilt. Die Diagnose bestimmt, ob es überhaupt um Krankheitskosten geht. Der Zeitpunkt des Kaufs bestimmt, ob der Steuerweg noch offen ist, und die übrigen Kosten bestimmen, ob er sich lohnt.
Für Menschen mit gesetzlicher Versicherung und Diagnose, die noch nicht gekauft haben, gibt der Assistent zwei mögliche Antworten, je nachdem, ob weitere Krankheitskosten anfallen. Beide Wege lassen sich auch verbinden: erst bei der Kasse anfragen, und wenn sie ablehnt, mit dem Gutachten den Steuerweg offenhalten. Dafür muss beides vor dem Kauf geschehen.
Kurz gefragt
Zahlt die Krankenkasse eine Tageslichtlampe?
In der Regel nicht. Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands führt keine Tageslichtlampe, und das IGeL-Merkblatt nennt die Lichttherapie eine Selbstzahlerleistung. Ein Antrag mit ärztlicher Begründung ist möglich, sein Erfolg offen.
Ist eine Tageslichtlampe als Medizinprodukt automatisch ein Hilfsmittel?
Nein. Medizinprodukt ist ein Begriff des Produktrechts, Hilfsmittel ein Begriff des Sozialrechts. Ein Medizinprodukt wird erst zur Kassenleistung, wenn die Voraussetzungen von § 33 SGB V erfüllt sind.
Kann ich die Lampe von der Steuer absetzen?
Als Krankheitskosten nach § 33 EStG, soweit alle Krankheitskosten des Jahres die zumutbare Belastung übersteigen. Gilt die Lampe als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, verlangt § 64 EStDV ein amtsärztliches Gutachten, ausgestellt vor dem Kauf.
Was kostet Lichttherapie in der Praxis?
Nach dem Merkblatt des IGeL-Monitors je Sitzung 6 bis 12 Euro, gegebenenfalls zuzüglich Beratung. Die Kassen übernehmen die Kosten nicht.
Warum steht im Hilfsmittelverzeichnis ein Lichtgerät mit 311 Nanometern?
Die Produktgruppe 06 führt Bestrahlungsgeräte zur häuslichen UV-Therapie der Haut, etwa einen UV-B-Kamm. Mit einer Tageslichtlampe gegen Winterdepression hat das nichts zu tun; sie soll gerade kein UV abgeben.
Der nächste Schritt: die Lampe nach der Einstufung wählen
Wer diesen Ratgeber bis hierher gelesen hat, weiß, dass er die Lampe sehr wahrscheinlich selbst bezahlt, und dass ein Gutachten vor dem Kauf den Steuerweg offenhält. Die eine Seite, die jetzt weiterhilft, ist der Vergleich der Lichttherapie-Lampen als Medizinprodukt.
Warum gerade diese Seite und nicht eine der anderen? Der Ratgeber zur Anwendung setzt voraus, dass man eine Lampe hat, und der zu den Nebenwirkungen beantwortet die Frage, ob man überhaupt beginnen sollte. Wer aber noch vor dem Kauf steht und die Kosten im Blick hat, braucht zuerst die Entscheidung, welche Lampe sich in einem Antrag oder Gutachten sauber beschreiben lässt.
Der Grund ist einfach. Ob man eine Lampe einer Kasse vorlegt, einem Gesundheitsamt beschreibt oder nur für sich selbst kauft: Ein Gerät, dessen Hersteller einen medizinischen Zweck nennt, Gegenanzeigen auflistet und eine Strahlungstabelle führt, ist in jedem dieser Fälle die bessere Grundlage. Der Vergleich zeigt, wie selten diese Angaben in den Angeboten stehen und bei welchen Lampen sie in der Anleitung zu finden sind.
Der Vergleich prüft fünf Lampen nach Einstufung im Angebot, Einstufung in der Anleitung, Kennnummer neben dem CE-Zeichen, Gegenanzeigen und Lux mit Abstand. Das sind genau die Angaben, die ein Antrag oder ein Gutachten braucht, um eine Lampe von einer gewöhnlichen Leuchte zu unterscheiden. Wer sie vor dem Kauf kennt, kann das Gerät in jedem Gespräch genau benennen.
Wer die Lampe schon hat, ist mit dem Ratgeber zur Anwendung besser bedient, und wer wissen will, wer vorher ärztlich klären sollte, mit dem Ratgeber zu den Nebenwirkungen. Für die Frage nach dem Geld aber führt der Weg zur Einstufung, weil sie das Einzige ist, was eine Lampe aus dem Alltag in die Nähe einer Behandlung rückt.

